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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.04.2017 VD.2017.7 (AG.2017.265)

18 avril 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·869 mots·~4 min·4

Résumé

Nichteintreten auf einen Rekurs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.7

URTEIL

vom 18. April 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. Dezember 2016

betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 18. November 2016 hat das Migrationsamt Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung von A____ (Rekurrentin), geboren am [...], nicht verlängert, sie aus der Schweiz weggewiesen und ihr Frist zur Ausreise bis zum 28. Februar 2017 gesetzt. Gegen diese Verfügung meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 Rekurs an das Migrationsamt an. Ihre Rekursanmeldung wurde zuständigkeitshalber an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) als Rekursinstanz weitergeleitet. Das JSD trat auf den Rekurs mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 wegen Verspätung nicht ein, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 11. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Schreiben vom 21. Januar 2017 reichte die Rekurrentin weitere Beilagen ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD wurde verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11. Januar 2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Gemäss § 16 Abs. 1 Satz 1 VRPG ist der Rekurs innert zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG ist die Rekursbegründung innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, einzureichen. Der Nichteintretensentscheid vom 13. Dezember 2016 wurde der Rekurrentin am 15. Dezember 2016 zugestellt. Die Rekursanmeldung und -begründung erfolgten am 15. Dezember 2016. Somit wurden die Fristen gewahrt. Die Eingabe vom 21. Januar 2017 ist demgegenüber erst nach Ablauf der Frist erfolgt und daher unbeachtlich.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vor-instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 1.2).

1.3      Rekurse sind gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG zu begründen. Die Rekursbegründung soll die Anträge, Tatsachen, Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten. Insgesamt muss daraus hervorgehen, weshalb die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 1.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 149). Die Eingabe der Rekurrentin vom 15. Dezember 2016 enthält zwar eine Begründung, jedoch setzt sich diese lediglich mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung des Migrationsamts vom 18. November 2016, d.h. mit der materiellen Frage ihres Aufenthaltsanspruchs, nicht aber mit den Erwägungen des JSD für den angefochtenen Nichteintretensentscheid, d.h. mit ihrer Säumnis bzw. Verspätung bei der Rekursanmeldung, auseinander. Damit fehlt es in Bezug auf den vorliegenden Rekurs an einer sachbezogenen Begründung und damit an einer Eintretensvoraussetzung (vgl. VGE VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 1.3).

1.4      Somit ist auch in Anwendung der gelockerten Anforderungen für Laien auf den Rekurs mangels Vorliegen einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten. Wiedereinsetzungsgründe macht die Rekurrentin nicht geltend. Wie im Folgenden dargelegt wird, wäre der Rekurs auch in materieller Hinsicht abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

2.

2.1      Nach der allgemeinen Bestimmung von § 46 Abs. 1 OG ist ein Rekurs gegen eine Verfügung des Migrationsamts innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim zuständigen JSD als Rekursinstanz anzumelden. Die Verfügung des Migrationsamts vom 18. November 2016 enthielt eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

2.2      Wie der Sendungsverfolgung der Post zu entnehmen ist, wurde der Rekurrentin die Verfügung vom 18. November 2016 am 19. November 2016 zugestellt. Damit begann die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung zu laufen und endete am 29. November 2016. Die Rekursanmeldung hat die Rekurrentin allerdings (dem Migrationsamt) erst am 8. Dezember 2016 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht. Folglich hat sie mit ihrer Eingabe die Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 18. November 2016 verpasst. Die Vorinstanz ist also zu Recht auf den Rekurs der Rekurrentin aufgrund der Fristversäumnis nicht eingetreten.

3.

3.1      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Im Falle des Eintretens müsste der Rekurs abgewiesen werden.

3.2      Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens hat die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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