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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.02.2018 VD.2017.280 (AG.2018.136)

9 février 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,750 mots·~9 min·4

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2017.280

URTEIL

vom 9. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]  

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 23. November 2017

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus der Türkei stammende A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1976, reiste am 26. September 1992 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er in der Folge über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Seit dem 18. September 2002 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 30. Juli 1999 heiratete er B____. Aus ihrer Ehe entsprangen die beiden Kinder C____, geboren am [...] 2002, und D____, geboren am [...] 2008. Am 28. November 2016 liess sich der Rekurrent von B____ scheiden. Im Zeitraum von Dezember 2003 bis August 2004, Februar bis Juni 2006, Februar bis Juni 2007, im Januar 2015 und Juni bis Oktober 2015 sowie April 2016 bis August 2017 wurde der Rekurrent von der Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Der offene Sozialhilfesaldo (Stand: 26. Oktober 2017) beträgt CHF 115‘047.45. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg vom 6. Juni 2005 wurde der Rekurrent wegen In-Verkehr-Bringens eines Fahrzeuges mit Übergewicht zu einer Busse verurteilt, wobei die Restbusse von CHF 930.– mit Strafbefehl vom 1. Mai 2006 in 31 Tage Haft umgewandelt wurde. Mit Schreiben vom 26. August 2006 verwarnte der Bereich Dienste/Migration und Aufenthalte des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (heute: Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration [nachfolgend: Bereich BdM]) den Rekurrenten und B____ aufgrund ihrer Sozialhilfebezüge und Schulden-situation (zwölf offene Betreibungen sowie neun Verlustscheine in der Gesamthöhe von CHF 44‘575.90). Am 17. September 2007 wurden der Rekurrent und B____ aufgrund ihrer Schuldensituation (elf offene Betreibungen sowie elf Verlustscheine in der Gesamthöhe von CHF 90‘662.30) erneut durch den Bereich BdM verwarnt. Mit Strafbefehlen des Amtsstatthalteramts Hochdorf des Kantons Luzern, des Bezirksamts Brugg des Kantons Aargau und des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 12. September 2008, 15. April 2009 und 27. Mai 2010 wurde der Rekurrent jeweils wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Busse von CHF 60.–, CHF 300.– und CHF 400.– verurteilt. Mit Informationsschreiben des Bereichs BdM vom 12. August 2010 wurde der Rekurrent darüber informiert, dass bei einer Anhäufung von Schulden die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann. Es wurde ihm und seiner damaligen Ehefrau geraten, sich an eine Schuldenberatungsstelle zu wenden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 19. August 2011 wurde der Rekurrent erneut wegen eines Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Mit Schreiben des Bereichs BdM vom 23. November 2011 wurde der Rekurrent wegen seinen Schulden (drei offene Betreibungen sowie 26 Verlustscheine in der Gesamthöhe von CHF 160‘754.15) und seinen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz erneut verwarnt. Er wurde darauf hingewiesen, dass im Falle weiterer Missachtungen gesetzlicher Vorschriften, strafrechtlicher Verfehlungen oder Missachtung öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen der Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung geprüft werde, wobei ihm diese Verwarnung persönlich ausgehändigt wurde. Am 20. November 2012 wies der Bereich BdM den Rekurrenten und B____ schriftlich darauf hin, dass keine neuen Betreibungen entstehen dürften und teilte ihnen mit, dass es wichtig sei, dass sie die Termine bei der Beratungsstelle Familien-, Paarund Erziehungsberatung Basel (fabe) wahrnehmen und sich bezüglich der Verbesserung der finanziellen Si-tuation und Verhinderung neuer Schulden beraten liessen. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2015 wurde der Rekurrent der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung (Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu neun Monaten Gefängnis, bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm ein dreijähriges Kontakt- und Rayonverbot zu B____ angeordnet. Zudem wurde ihm die Weisung auferlegt, auf eigene Kosten das Programm Halt/Gewalt zu absolvieren und es wurde Bewährungshilfe angeordnet, damit diese ihn in seinen finanziellen Verhältnissen unterstütze, aber insbesondere auch die Einhaltung der Weisung und des Kontaktverbots überwache. Dagegen legte der Rekurrent Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ein, welche derzeit hängig ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Rekurrent der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 450.– verurteilt.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 gewährte der Bereich BdM dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie seiner damit einhergehenden Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum. Zu diesem Vorhaben nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Juli 2016 Stellung. Mit Verfügung vom 2. September 2016 ordnete der Bereich BdM den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten an und wies ihn aus der Schweiz sowie dem Schengenraum weg. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land vom 7. November 2016 wurde der Rekurrent der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 30.–, sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. März 2016 bedingt ausgesprochene Strafe vollziehbar erklärt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. August 2017 wurde der Rekurrent wegen Missachtung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.–, sowie zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Aktuell (Stand: 13. November 2017) liegen gegen den Rekurrenten im Kanton Basel-Stadt vier Betreibungen in Höhe von CHF 11‘970.75 und 66 Verlustscheine in Höhe von CHF 247‘727.75 vor.

Gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 2. September 2016 erhob der Rekurrent Rekurs, den das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 23. November 2017 kostenfällig abwies.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 erhobene Rekurs des Rekurrenten, damals vertreten durch Advokat [...], an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 zum direkten Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen hat. Mit der Rekursanmeldung stellte der Rekurrent folgende Rechtsbegehren: Es sei der Entscheid des JSD vom 23. November 2017 vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei festzustellen, dass der Rekurrent weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und es sei von einer Wegweisung abzusehen; unter o/e- Kostenfolge, eventualiter sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Dezember 2017 wurde dem Rekurs zumindest vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aufgrund des gestellten Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung verzichtet, wobei der Rekurrent mit der Rekursbegründung sein entsprechendes Gesuch zu begründen und zu belegen habe. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 beantragte Advokat [...] eine Fristerstreckung zur Begründung des Rekurses, welche dem Rekurrenten mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 mit Frist bis 26. Januar 2018, nicht mehr erstreckbar, bewilligt wurde. Am 25. Januar 2018 teilte der Vertreter des Rekurrenten dem Gericht mit, dass er diesen nicht mehr vertrete, da er ihn seit einiger Zeit nicht mehr erreiche, und beantragte eine nachperemtorische Frist zur Einreichung einer schriftlichen Rekursbegründung, die dem Rekurrenten persönlich zu gewähren sei. Seinen Antrag begründete er damit, dass die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung vom Instruktionsrichter „entgegen einer langjährig bestehenden Praxis“ einzig ein einziges Mal erstreckt worden sei, wobei noch die Weihnachtsfeiertage tangiert gewesen seien. Mit begründeter Verfügung vom 29. Januar 2018 wurde das Gesuch um nachperemptorische Fristerstreckung abgewiesen, da entgegen der Behauptung des Vertreters des Rekurrenten es ständiger, einheitlicher Praxis des Verwaltungsgerichts entspräche, Fristen grundsätzlich nur einmal zu erstrecken, was auch für die Rekursbegründungsfrist gemäss § 16 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) gelte. Zudem würden in der Sache keine Umstände geltend gemacht, welche eine nachperemptorische Erstreckung der Begründungsfrist rechtfertigen würden. Eine nachperemptorische Frist könne nur dann gewährt werden, wenn wichtige Gründe ein fristgerechtes Handeln verunmöglichen. Die Rüge, eine Partei sei für ihren Rechtsvertreter nicht erreichbar, vermöge insbesondere dann, wenn nicht einmal die Rekurserhebung mit der Partei abgesprochen sei, aber keinen solchen Grund bilden. Der Rekurrent reichte innert der angesetzten Frist keine Rekursbegründung ein.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 15. Dezember 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 VRPG. Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des JSD, mit welchem der Rekurs des Rekurrenten gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung durch das Migrationsamt abgewiesen worden ist. Wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat bzw. in der Terminologie von § 16 Abs. 3 VRPG der Rekurs als dahingefallen erklärt wird, ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.2      Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs beim Verwaltungsgericht binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich anzumelden. Spätestens binnen 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG), welche die Anträge, die Angaben der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten soll. Diese Frist kann vom Präsidenten ausnahmsweise verlängert werden (§ 16 Abs. 2 a.E. VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, „so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen“ (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.3      Gegen den Entscheid des JSD vom 23. November 2017 meldete sein ehemaliger Rechtsvertreter, Advokat [...], mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 Rekurs an und stellte Rechtsbegehren. Er führte aus, dass eine schriftliche Begründung des Rekurses mit separater Eingabe eingereicht werde. Entgegen dieser Ankündigung ist innert der angesetzten Frist keine Rekursbegründung durch den Rekurrenten erfolgt, sodass der Rekurs als dahingefallen gilt (§ 16 Abs. 3 VRPG; VGE VD.2015.259 vom 7. November 2016 E. 4.1, DG.2012.13 vom 22. Februar 2013 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, S. 305).

2.

2.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der vorliegende Rekurs als dahingefallen erklärt werden muss und der Rekurrent insoweit unterliegt.

2.2      Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 wurde für das vorliegende Verfahren eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit zunächst die Bedürftigkeit der Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Aus den eigenen Ausführungen des Advokaten [...] ergibt sich, dass er den Rekurrenten bereits vor der Rekurserhebung an das Verwaltungsgericht nicht mehr hat erreichen können. Dennoch hat er mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 Rekurs erhoben, damit der Rekurrent seine Rechte im Rechtsmittelverfahren wahrnehmen könne (Schreiben von [...] vom 25. Januar 2018). Aufgrund des fehlenden Auftrags zur Erhebung eines Rekurses sowie der unterbliebenen Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

2.3      Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens hätte der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird jedoch umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Der Rekurs gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. November 2017 wird als dahingefallen erklärt.

            Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung ordentlicher Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.280 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.02.2018 VD.2017.280 (AG.2018.136) — Swissrulings