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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 VD.2017.169 (AG.2017.744)

6 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,940 mots·~10 min·4

Résumé

Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung für die Übergangsklasse 2017/2018

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.169

URTEIL

vom 6. November 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____                                                                                   Rekurrent

[...]

gegen

Erziehungsdepartement                                                 Rekursgegner

Leimenstrasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements

vom 28. Juni 2017

betreffend Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung für die Übergangsklasse 2017/2018 durch B____

Sachverhalt

B____ besuchte eine zweite Klasse im Leistungszug E (erweiterte Anforderungen) der Weiterbildungsschule (WBS) Holbein. Am 20./21. Februar 2017 absolvierte er die Aufnahmeprüfung für den Besuch einer Übergangsklasse des Gymnasiums Bäumlihof im Schuljahr 2017/2018. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde ihm eröffnet, dass er aufgrund der Prüfungsergebnisse in Deutsch von 3.0, in Französisch von 4.0 und in Mathematik von 4.5 sowie des sich daraus ergebenden Notendurchschnitts von 3.8 die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe. Dagegen erhob der Vater von B____, A____ (nachfolgend Rekurrent), Rekurs an das Erziehungsdepartement mit dem sinngemässen Antrag, die Note im Prüfungsfach Deutsch sei von 3.0 auf 3.5 anzuheben und B____ infolgedessen zum Besuch einer Übergangsklasse des Gymnasiums Bäumlihof im Schuljahr 2017/2018 zuzulassen. Mit Entscheid vom 28. Juni 2017 wies das Erziehungsdepartement diesen Rekurs kostenfällig ab.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 erhob der Rekurrent gegen diesen Entscheid Rekurs an den Regierungsrat mit dem Antrag, sein Sohn sei ins Gymnasium aufzunehmen, weil die Deutschprüfung nicht rechtmässig und somit nicht gültig gewesen sei. Für den Fall, dass innert zehn Tagen kein Entscheid ergehe, beantragt er die provisorische Aufnahme seines Sohnes ins Gymnasium. Der Rekurs wurde mit Beschluss des Präsidialdepartements vom 12. Juli 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.

Mit Verfügung vom 7. August 2017 wies der Verfahrensleiter das sinngemässe Gesuch, den Sohn des Rekurrenten vorsorglich in eine Übergangsklasse eines Gymnasiums aufzunehmen, ab. Mit einer zweiten Verfügung von demselben Tag ersuchte der Verfahrensleiter den Examinator C____ um Beantwortung von Fragen betreffend die Prüfungsfragen 2 und 5 des Teils I der Deutsch-Aufnahmeprüfung. C____ beantwortete diese Fragen mit Stellungnahme vom 11. August 2017. Das Erziehungsdepartement beantragte mit Eingabe vom 8. September 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent liess die ihm angesetzte Frist für eine freigestellte Replik ungenutzt verstreichen.

Der Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1     Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss der Vorsteherin des Präsidialdepartements vom 12. Juli 2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2     Gemäss § 8 VRPG prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzte, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 1.4). Zu beachten ist jedoch, dass Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ein Prüfungsentscheid ist. Bei der Beurteilung, ob die an der Aufnahmeprüfung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die für die Aufnahme in die Übergangsklassen der Gymnasien erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, verfügt der Examinator oder die Examinatorin über einen erheblichen Entscheidungsspielraum (vgl. VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3). Das Verwaltungsgericht ist nicht geeignet, die inhaltliche Bewertung von Prüfungsleistungen unbeschränkt zu überprüfen. Es hat sich deshalb bei der materiellen Überprüfung von Prüfungsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen und diese nur mit reduzierter Prüfungsdichte zu überprüfen (VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3; vgl. VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E.1.4). Das Verwaltungsgericht hebt Prüfungsentscheide erst auf, wenn die Prüfungsaufgabe nicht dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat, wenn offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3; vgl. VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 1.4). Rügen wegen Verfahrensmängeln sind dagegen umfassend mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Mit anderen Worten ist ohne Einschränkung zu prüfen, ob der äussere Ablauf des Prüfungs- bzw. Bewertungsverfahrens Mängel aufweist (VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3; vgl. VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 1.4).

Der Rekurrent wirft in seiner Eingabe vom 5. Juli 2017 eine Vielzahl von Fragen auf und beantragt deren Beantwortung, eventuell mittels einer Expertise. Soweit diese Fragen für die Beurteilung des Rekurses relevant sind, können sie vom Gericht gestützt auf die Akten und die Stellungnahme des Examinators vom 11. August 2017 ohne besonderes Fachwissen selber beantwortet werden. Folglich ist kein Gutachten einzuholen. Die Antworten auf die relevanten Fragen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Soweit seine Fragen für die Beurteilung seines Rekurses nicht von Bedeutung sind, hat der Rekurrent keinen Anspruch darauf, dass sie im vorliegenden Verfahren beantwortet werden.

2.

2.1     In der Deutsch-Aufnahmeprüfung wird die mit der Beantwortung der einzelnen Fragen erreichbare Punktzahl nicht angegeben, obwohl auf dem Titelblatt der Prüfung zu lesen ist, dass die jeweils erreichbare Punktzahl nach der Frage in Klammern stehe. Daraus kann der Rekurrent aber nichts zugunsten seines Sohnes ableiten. Insbesondere ergibt sich darauf nicht, dass die Formulierung der Prüfung offensichtlich mangelhaft oder die Bewertung der Antworten unhaltbar gewesen wären. Erstens ist die Angabe der mit jeder Frage erreichbaren Punktzahl nicht zwingend erforderlich (vgl. VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 2.2.3). Zweitens besteht kein Hinweis darauf, dass der Sohn des Rekurrenten im Falle der Angabe der erreichbaren Punktezahl aufgrund einer besseren Zeiteinteilung mehr Punkte erzielt hätte. Der Rekurrent macht zwar geltend, mangels Angabe der erreichbaren Punkte habe ein Schüler nicht abschätzen können, welche Aufgaben er eingehender oder zuerst abarbeiten solle (Rekursbegründung vom 22. März 2017). Dass sein Sohn seine Zeit in Kenntnis der erreichbaren Punktzahlen tatsächlich besser eingeteilt und aus diesem Grund mehr Punkte erzielt hätte, hat der Rekurrent jedoch weder substanziiert behauptet noch glaubhaft gemacht.

2.2

2.2.1  Unter Mitberücksichtigung des Textes, auf den sich die Frage bezieht, ist erkennbar, dass mit der Frage 1 des Teils I der Prüfung nach dem Grund gefragt wird, weshalb man auf die Idee gekommen sei, bei den Experimenten betreffend den Einfluss der Aktivierung des Gehirns auf den Lernerfolg Gerüche und nicht irgendwelche anderen Sinneseindrücke zu verwenden. Aus den Feststellungen auf den Zeilen 23 und 24 des Textes ergibt sich, dass der Grund darin besteht, dass Gerüche mit Erinnerungen gekoppelt sind. Damit ist die Frage nicht spekulativ, sondern mit Hilfe des Textes zu beantworten, und es ist nicht zu beanstanden, dass der Examinator für eine richtige Antwort die Angabe verlangt hat, dass Gerüche mit Erinnerungen gekoppelt sind (vgl. Stellungnahme des Examinators vom 2. April 2017 S. 2). Auch wenn die Prüfungsleistung hier, in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen (oben 1.2.), nur mit Zurückhaltung überprüft wird, ist klar ersichtlich, dass die Antwort des Sohns des Rekurrenten falsch ist, weil sie überhaupt keine Angabe dazu enthält, weshalb man Gerüche für die Experimente verwendet hat. Zudem ist sie sprachlich nicht korrekt, wie der Examinator in seiner Stellungnahme vom 2. April 2017 nachvollziehbar festgestellt hat. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Entscheid vom 28. Juni 2017 E. 4.1.1). Die überaus abstrakte und für den vorliegenden Zusammenhang doch allzu weit hergeholte Frage 2.1 gemäss der Eingabe des Rekurrenten vom 5. Juli 2017 nach dem Unterschied zwischen Grund und Voraussetzung ist für die Beurteilung des Rekurses irrelevant und braucht daher im vorliegenden Verfahren nicht erörtert zu werden.

2.2.2  Im Text ist beschrieben, dass beim geschilderten Experiment nur ein Duft, nämlich Rosenduft, verwendet worden ist. Damit ist erkennbar, dass in den Fragen 2 und 5 des Teils I der Prüfung mit einem Duftreiz bzw. Duftreizen Rosenduft gemeint ist und die Tatsache, dass der Begriff in der einen Frage in der Einzahl und in der anderen in der Mehrzahl verwendet wird, für die Beantwortung nicht von entscheidender Bedeutung ist. Unter dieser Voraussetzung können die möglichen Antworten auf die Fragen dem Text entnommen werden, wie der Examinator in seiner Stellungnahme vom 11. August 2017 nachvollziehbar dargelegt hat. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Entscheid vom 28. Juni 2017 E. 4.2). Gemäss der Stellungnahme des Examinators vom 11. August 2017 sind mit den Fragen 2 und 5 des Teils I der Prüfung zwei ähnliche Fragen gestellt worden, um zu prüfen, ob die Schülerinnen und Schüler erkennen, dass dasselbe Phänomen manchmal in unterschiedlichen sprachlichen Variationen beschrieben wird. Bei der Bewertung seien gemäss der Stellungnahme des Examinators alle drei aufgrund des Textes möglichen Antworten als richtig bewertet worden, unabhängig davon, ob auf die beiden Fragen zwei unterschiedliche oder dieselbe Antwort gegeben worden seien. Angesichts dieser nachvollziehbaren Erklärungen sind sowohl die Formulierung der Fragen 2 und 5 des Teils I der Prüfung als auch die Bewertung der Antworten auf diese Fragen vertretbar. Im Übrigen ist der Rekurrent selber der Auffassung, dass die Antworten seines Sohnes auf die Fragen 2 und 5 des Teils I der Prüfung falsch ausgefallen und mit 0 Punkten zu bewerten sind (Rekursbegründung vom 22. März 2017 S. 2). Schliesslich liegt kein Hinweis dafür vor, dass die falschen Antworten des Sohns des Rekurrenten (Antwort auf Frage 2: „Das weiss man nicht genau“, Antwort auf Frage 5: „Es ist bis jetzt nicht klar, ob diese Reaktivierung zur Konsolidierung von Gedächtnisinhalten führt“) auf eine unklare Abgrenzung zwischen den beiden Fragen zurückzuführen sein könnten. Die Bewertung gibt auch in diesem Punkt keinen Anlass dafür, in das Ermessen des Examinators einzugreifen.

2.2.3  Die Frage 3 des Teils I der Prüfung war zwar vergleichsweise anspruchsvoll, aber nicht offensichtlich zu anspruchsvoll (vgl. Entscheid vom 28. Juni 2017 E. 4.2). Die vom Rekurrenten zu dieser Frage aufgeworfenen Fragen sind nicht geeignet, die Formulierung der Frage als offensichtlich mangelhaft erscheinen zu lassen. Im Übrigen ist der Rekurrent selber der Auffassung, dass die Antwort seines Sohnes auf die Frage 3 des Teils I der Prüfung falsch ausgefallen und mit 0 Punkten zu bewerten ist (Rekursbegründung vom 22. März 2017 S. 2).

2.2.4  Auf den Zeilen 58 bis 60 des Textes wird festgestellt, dass der Hippocampus an der Bildung des Langzeitgedächtnisses beteiligt sei und als eine Art Zwischenspeicher gelte. Gemäss den Zeilen 60 bis 64 des Textes wird in der Forschung davon ausgegangen, dass bei der Reaktivierung des Hippocampus während des Tiefschlafs Informationen vom Hippocampus ins Langzeitgedächtnis transferiert werden. Zwischen diesen Aussagen besteht entgegen der Auffassung des Rekurrenten kein Widerspruch, weil die zweite nicht die Beteiligung des Hippocampus an der Bildung des Langzeitgedächtnisses im Allgemeinen, sondern die konkreten Auswirkungen der Reaktivierung des Hippocampus während des Tiefschlafs betrifft. Aus der zweiten Aussage ist deshalb nicht darauf zu schliessen, es sei nicht sicher, dass der Hippocampus zumindest in irgendeiner Art und Weise an der Bildung des Langzeitgedächtnisses beteiligt ist. Gestützt auf die Zeilen 58 bis 60 kann die Frage 7 des Teils I der Prüfung somit dahingehend beantwortet werden, dass der Hippocampus an der Bildung des Langzeitgedächtnisses beteiligt ist. Im Übrigen ist die Frage, ob die Beteiligung des Hippocampus an der Bildung des Langzeitgedächtnisses gemäss Text eine Tatsache oder eine blosse Annahme der Forschenden ist, für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nicht von Bedeutung, weil in der Antwort auf die Frage 7 des Teils I der Prüfung in jedem Fall zumindest die mögliche Beteiligung an der Bildung des Langzeitgedächtnisses hätte erwähnt werden müssen und der Sohn des Rekurrenten diese aber überhaupt nicht erwähnt hat. Seine Antwort ist damit falsch ausgefallen, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Entscheid vom 28. Juni 2017 E. 4.2). Auch in diesem Punkt gibt es keinen Anlass für ein Eingreifen in das Ermessen des Examinators.

2.3     Für die Beantwortung der Frage 2 des Teils II der Prüfung wurde B____ aufgrund eines Korrekturfehlers fälschlicherweise ein Punkt zu viel vergeben, wie der Examinator in seiner Stellungnahme weiter überzeugend darlegte. Folglich änderte sich am Prüfungsresultat selbst dann nicht, wenn dem Sohn des Rekurrenten für den Teil I der Prüfung ein Punkt mehr vergeben worden wäre.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Abweisung des Rekurses. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr beträgt vorliegend CHF 1‘000.– (inkl. Auslagen)

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:      Der Rekurs wird abgewiesen.

          Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Auslagen).

          Mitteilung an:

-        Rekurrent

-        Erziehungsdepartement

-        Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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