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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.09.2017 VD.2017.126 (AG.2017.653)

20 septembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,643 mots·~13 min·2

Résumé

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (gegen eine Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug, vom 3. Oktober 2016)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.126

URTEIL

vom 20. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. André Equey, Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

Wohnort unbekannt

c/o Justizvollzugsanstalt, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 10. April 2017

betreffend Kostenentscheid/ Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil vom 12. Dezember 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Diese musste in der Folge abgebrochen werden. Am 16. Juli 2015 wurde der Rekurrent aus dem Massnahmenzentrum entlassen und am 31. Juli 2015 ins Gefängnis Bässlergut verbracht. Am 20. August 2015 wurde der Rekurrent aufgrund diverser Vorfälle in die Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (JVA, SITRAK II) verlegt. Am 22. Dezember 2015 verfügte die Abteilung Strafvollzug die Unterbringung des Rekurrenten in den Hochsicherheitstrakt (SITRAK I). Am 20. Januar 2016 wies das Strafgericht den Antrag der Strafvollzugsbehörde auf Aufhebung der angeordneten Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung ab. Mit Entscheid der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt vom 9. Juni 2016 wurde die angeordnete Massnahme infolge Aussichtslosigkeit per 30. Juni 2016 aufgehoben und der Vollzug der Reststrafe erklärt. Die Unterbringung im SITRAK I wurde von der Abteilung Strafvollzug am 9. Juni 2016 und am 23. Dezember 2016 verlängert. Zwei Drittel der Strafe waren am 27. September 2016 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den 27. Januar 2018.

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 lehnte die Abteilung Strafvollzug die bedingte Entlassung von A____ auf den Zweidritteltermin ab. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justizund Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 10. April 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies es ebenfalls ab.

Dagegen hat der Rekurrent mit Eingaben vom 21. April 2017 resp.11. Mai 2017 Rekurs beim Regierungsrat erhoben, welchen dieser mit Schreiben vom 23. Mai 2017 dem Appellationsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschlusses des Präsidialdepartements vom 4. Oktober 2016 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 1.2, VD. 2010.39 vom 28. April 2011 E.1.1; jeweils mit Hinweisen).

1.3      Strittig ist vorliegend einzig der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die Vorinstanz hat diesen mit der Begründung verneint, der Rekurs sei aussichtslos gewesen. Der Antrag des Rekurrenten auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2017 bezieht sich somit nur auf den Kostenentscheid.

2.

2.1      Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie § 12 lit. c der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV; SG 111.100) hat eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren. Diesen Anspruch konkretisiert im kantonalen Recht § 16 i.V.m. 15 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 (SG 153.810).

2.2      Nach dem Gesagten beinhaltet der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung sowohl den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege als auch jenen auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Strittig und zu prüfen ist somit zunächst, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind (s. dazu auch § 15 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]), mithin ob – neben der Bedürftigkeit des Rekurrenten – das Begehren nicht aussichtslos scheint. Die Frage, ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122 f.) nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 129 I 129 E 2.3.1 S. 136). Sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, ist im Folgenden der Frage des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nachzugehen, welche zusätzlich voraussetzt, dass eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten notwendig ist.

3.

3.1      Die Vorinstanz hat ihren abweisenden Entscheid und das Vorliegen von Aussichtslosigkeit damit begründet, dass das langandauernde negative Verhalten des Rekurrenten mit Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber Vollzugsangestellten und Therapeuten im bisherigen Vollzugsverlauf offensichtlich nicht den Schluss einer günstigen Legalprognose zulasse. Sie hat weiter erwogen, zu diesem Schluss führten auch die vorliegenden Gutachten sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach einer Entlassung (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 17). Daran vermöge auch das positive Führungsverhalten des Rekurrenten im SITRAK I nichts zu ändern. Für die Aussichtslosigkeit sei ferner zu berücksichtigen, dass eine bedingte Entlassung direkt aus dem SITRAK I kaum mit Fug gefordert werden könne, unterscheide sich doch das dortige restriktive Setting in einer reizarmen Umgebung und wenig Kontakt zu Mitgefangenen zu stark von den Verhältnissen ausserhalb des Strafvollzugs (vor-instanzlicher Entscheid a.a.O.) Damit, so die Vorinstanz, sei der vorliegende Rekurs aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde daher abgewiesen.

Der Vertreter des Rekurrenten hält dem entgegen, das Gutachten der JVA Lenzburg vom 8. September 2016 falle positiv aus. Dies werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Deren Begründung, die gute Führung des Rekurrenten sei lediglich auf dessen besonders intensive Betreuung und gut eingestellte Medikation zurückzuführen, halte nicht stand (Rekursbegründung S. 4). Aufgrund der persönlichen Entwicklung des Rekurrenten und seines Wohlverhaltens im SITRAK I könne das Verfahren betreffend bedingte Entlassung nicht als aussichtslos betrachtet werden. Darüber hinaus, so der Vertreter des Rekurrenten, würde man einer Person, welche sich im SITRAK I befände, nach der Argumentation der Vorinstanz „von Anfang an den Mund zumauern“ (Rekursbegründung a.a.O.). Diese hätte gar keine Möglichkeit mehr, sich mit allen Mitteln für ihre Rechte einzusetzen. Zusammenfassend sei der Rekurs nicht von Anfang an aussichtlos gewesen und sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

3.2      Das Bundesgericht hat erwogen, als aussichtslos seien Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten (statt vieler: BGE 138 III 217 E. 2.2.4, m.H. auf 133 III 614 E. 5 S. 616; siehe auch Waldmann, in: Basler Kommentar zur BV, Art. 29 BV N 78). Dagegen gelte ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese. Es hat weiter festgehalten, für die Frage, ob ein Verfahren aussichtslos sei, sei entscheidend, ob sich eine Partei, welche über die erforderlichen Mittel verfüge, nach reiflicher Überlegung zu einem solchen entschliessen würde. Eine Partei solle einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts koste (BGE 138 III 217, a.a.O.).

3.3      Festzuhalten ist vorab, dass der Rekurrent mit seinem Entlassungsgesuch einen Entscheid beantragt, welcher sich fundamental auf seine Rechtsposition auswirkt. Es ist mit anderen Worten offensichtlich, dass auch eine über die erforderlichen Mittel verfügende Partei gegen einen Entscheid wie den vorliegenden ein Rechtsmittel ergreifen würde.

In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die JVA in ihrem vom Strafvollzug zur Prüfung der bedingten Entlassung des Rekurrenten angeforderten Bericht vom 8. September 2016 festhält, der Gefangene verhalte sich seit Eintritt in den SITRAK I gegenüber den Vollzugsangestellten ruhig, freundlich, korrekt und angepasst. Er sei offener geworden und führe mittlerweile bei den täglichen Begegnungen mit den Vollzugsangestellten von sich aus kurze Gespräche mit ihnen (Bericht vom 8. September 2016, S. 2). Er habe sich sehr gut im Vollzug anpassen können und befolge alle Anweisungen der SITRAK-Angestellten. Das Einhalten der Hausordnung und der geltenden Regeln bereiteten ihm bis heute keine Schwierigkeiten. Dank seines kooperativen Verhaltens habe er im SITRAK I nie verwarnt oder gar diszipliniert werden müssen. Auch in Momenten, in welchen eine Frustration ausgelöst werde, wirke er sehr gefasst und beherrscht. Es hätten bislang keine Reaktionen wie verbale Ausfälligkeiten, Schreien oder Wutanfälle festgestellt werden können, wobei dies sicher „auch auf die Auswirkungen seiner gut eingestellten Medikation“ zurückzuführen sei (Bericht vom 8. September 2016, a.a.O.). Der Rekurrent unterhalte weiter Kontakt zur multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel. Diese habe dem SITRAK-Chef mitgeteilt, dass sie eine Einrichtung kenne, welche für den Rekurrenten bei einer Entlassung eventuell in Frage käme. Der Bericht kommt zum Schluss, aufgrund der bekannten Vorgeschichte und des nach wie vor vorhandenen Gewaltpotentials halte man es für angebracht, den Rekurrenten „bis kurz vor seiner Entlassung“ in einer Hochsicherheitsabteilung zu behalten. Zum heutigen Zeitpunkt sehe man eine bedingte Entlassung „eher nicht“ angezeigt. Falls die bedingte Entlassung ausgesprochen werde, brauche es zwingend eine gute Anschlusslösung (Bericht vom 8. September 2016, S. 4).

Im Bericht vom 16. Dezember 2016, welcher aufgrund des zeitlichen Ablaufs als Antrag auf Verlängerung des Aufenthalts im SITRAK I ausgestellt wurde, wird ebenfalls festgehalten, dem Gefangenen könne insgesamt „durchaus ein positiver Führungsbericht“ ausgestellt werden (Bericht vom 16. Dezember 2016, S. 3). Das Angebot der schulischen Förderung nehme er gerne an. Gegenüber den Vollzugsangestellten pflege er einen anständigen, korrekten und kooperativen Umgang. Er verhalte sich in dem geschützten Setting „stabil, sehr friedlich, angepasst“ und befolge alle Anweisungen in kooperativer Weise. Insgesamt wird dem Gefangenen eine „durchaus positive Entwicklung“ attestiert (Führungsbericht vom 16. Dezember 2016, a.a.O.).

Angesichts dieser Äusserungen in den zitierten Berichten der JVA kann nicht davon gesprochen werden, die vorliegenden Unterlagen liessen „offensichtlich nicht den Schluss einer günstigen Legalprognose zu“ (vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 17). Insbesondere äussert sich der als Stellungnahme zu einer bedingten Entlassung erstellte Führungsbericht vom 8. September 2016 nicht dahingehend, dass eine bedingte Entlassung vollkommen abwegig sei. Vielmehr spricht sie lediglich davon, eine solche sei „eher nicht angezeigt“ und brauche, falls sie bewilligt werde, eine gute Anschlusslösung. Auch der Bericht vom 16. Dezember 2016 stellt dem Gefangenen ein positives Führungszeugnis aus. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass die Gewinnaussichten des Rekurses im Zeitpunkt seiner Erhebung kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten, oder dass eine Person, welche über die erforderlichen Mittel verfügen würde, bei dieser Ausgangslage auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet hätte. Nicht zuletzt spricht gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Rekurs sei offensichtlich aussichtslos gewesen, die Tatsache, dass sich diese auf immerhin 14 Seiten mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die bedingte Entlassung des Rekurrenten zu verweigern sei oder nicht.

3.4      Abschliessend ist festzuhalten, dass Art. 29 Abs. 3 BV heute als verfahrensspezifische Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und des aus dem Gebot der Verfahrensfairness abgeleiteten Grundsatzes der Waffengleichheit verstanden wird (Waldmann, in: Basler Kommentar zur BV, Art. 29 BV N 61). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach Gefangene im SITRAK I ohnehin keine Aussicht auf bedingte Entlassung hätten, weshalb der Rekurs aussichtslos sei (vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 12, Ziff. 17), würde dazu führen, dass sich mittellose Gefangene im Hochsicherheitstrakt in keiner Art und Weise gegen eine ihnen verweigerte bedingte Entlassung zur Wehr setzen könnten. Dies würde mit anderen Worten bewirken, dass gerade in einer an Schwere bezüglich des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte kaum zu überbietenden Situation der aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf Beurteilung der Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde von einem Grossteil der Insassen gar nicht wahrgenommen werden könnte – wobei gemäss Argumentation der Vorinstanz auch der Rekurs nicht mittelloser Gefangener des SITRAK I ohnehin abgewiesen würde, da aus diesem gar keine bedingte Entlassung erfolgen könne (vorinstanzlicher Entscheid, a.a.O.). Dass eine solche jedoch unter Umständen möglich ist, zeigt schon die Stellungnahme im Bericht der JVA zur Frage der bedingten Entlassung des Rekurrenten (s. dazu vorne E. 3.3). Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung ist im Übrigen nicht nur stossend, sondern würde im Ergebnis auch zu einer Aushöhlung des Art. 86 StGB führen, wonach nach der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe eine Überprüfung der bedingten Entlassung zu erfolgen hat. In einer Situation wie der vorliegenden, in welcher derart stark in die Persönlichkeitsrechte einer Person – die noch dazu äusserst vulnerabel ist, s. dazu unten E. 4 – eingegriffen wird, ist deshalb die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nur mit Zurückhaltung anzunehmen.

3.5      Zusammenfassend war das Rechtsmittel des Rekurrenten nicht von Anfang an aussichtslos, so dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu bejahen ist.

4.

Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Rekurrent auch Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hatte, mithin ob dieser zur Wahrung seiner Rechte notwendig war.

Es ist unbestritten, dass der Verbleib im Strafvollzug und insbesondere im Hoch-sicherheitstrakt SITRAK I ausserordentlich stark in die persönliche Freiheit des Rekurrenten eingreift (s. dazu BGE 128 I 225 E. 2.4.4 S. 231 f.; BGer 6B_1093/2009 vom 22. März 2010 E. 2.2.3). Die Frage der vorzeitigen Entlassung war somit für ihn ohne Zweifel von eminenter Bedeutung. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Partei einzugreifen, so ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich geboten (BGE 130 I 180 E. 2.2182 m.w.H; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2017, Rz 1061). Weiter ist unbestritten, dass der Rekurrent nicht in der Lage war, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Seine Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung ist aktenkundig und unbestritten (vgl. Gutachten B____ vom 6. Juli 2014). Der Rekurrent spricht keine Landessprache und hat offenbar sogar in seiner Muttersprache Verständigungsprobleme (Ergänzungsgutachten B____ vom 30. Oktober 2015, S. 9). Es ist somit offensichtlich, dass er das vorliegende Verfahren nicht selbständig hätte führen können. Vielmehr war eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten notwendig.

Somit ist auch der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bejahen.

5.

Zusammenfassend ist der Rekurs gutzuheissen und der Anspruch des Rekurrenten auf unentgeltliche Rechtspflege und auf unentgeltliche Verbeiständung gegeben.

5.1      Nach dem Gesagten hat der Rechtsbeistand des Rekurrenten für die Verfahren vor dem Amt für Strafvollzug und der Vorinstanz Anspruch auf die Entrichtung eines Honorars als unentgeltlicher Vertreter. Gemäss Honorarnote vom 20. September 2016 macht er für das Verfahren vor dem Amt für Strafvollzug einen Aufwand von 8:30 Stunden à CHF 200. –, davon 20 Minuten zum Ansatz von CHF 133.– pro Stunde, sowie Auslagen von CHF 111.30 – geltend. Mit Honorarnote vom 27. Juni 2017 beantragt er für das Verfahren vor der Vorinstanz ein Honorar von 10:50 Stunden à CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 26.50 Beide Honorarnoten erscheinen angemessen. Insgesamt ist dem Rechtsbeistand des Rekurrenten somit für das Verfahren vor dem Strafvollzug sowie das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3‘982.20, zuzüglich MWST, auszurichten. § 17 Abs. 4 der Verordnung über das Gesetz der Verwaltungsgebühren (SG 153.810) bleibt vorbehalten.

5. 2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben und ist dem Rekurrenten eine Parteientschädigung zu Lasten des Justizund Sicherheitsdepartement zuzusprechen. Gemäss Honorarnote vom 27. Juni 2017 macht der Rekurrent für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von 13:55 Stunden und Auslagen von CHF 23.90 geltend, wobei 9 Stunden durch den Volontär erbracht worden sind. Dies erscheint angemessen. Für den Volontär werden zwei Drittel des anwendbaren Stundensatzes berechnet (§ 14 Abs. 2 der Honorarordnung [SG 291.400]; vgl. AGE AS.2011.32 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3; BES.2011.76 vom 29. August 2011 E.4.1). Gemäss praxisgemässem Überwälzungstarif von CHF 250.– resultiert somit eine Parteientschädigung von 4:55 Stunden à CHF 250.– sowie 9 Stunden à CHF 166.66, insgesamt CHF 2‘520.80, zuzüglich Auslagen von CHF 23.90 und MWST.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung des Rekurses werden die Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 10. April 2017 aufgehoben und wird dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Amt für Strafvollzug (SMV 2016.922) sowie für das Rekursverfahren vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt bewilligt. § 17 Abs. 4 der Verordnung über das Gesetz der Verwaltungsgebühren bleibt vorbehalten.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird angewiesen, dem Rechtsbeistand des Rekurrenten für das Verfahren vor dem Amt für Strafvollzug (SMV 2016.922) sowie für das Rekursverfahren vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement ein Honorar von insgesamt CHF 3‘982.20 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 318.60, auszurichten. § 17 Abs. 4 der Verordnung über das Gesetz der Verwaltungsgebühren bleibt vorbehalten.

            Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine ordentlichen Kosten auferlegt.

            Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘544.70 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 203.60, zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.