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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.09.2016 VD.2016.79 (AG.2016.685)

30 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·601 mots·~3 min·4

Résumé

Ernennung einer neuen Beiständin

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.79

BESCHLUSS

vom 30. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. André Equey, MLaw Jacqueline Frossard  und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler   

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. März 2016

betreffend Ernennung einer neuen Beiständin

Sachverhalt

A____ wird seit dem Jahr 2007 von einem Beistand beziehungsweise einer Beiständin unterstützt. Am 15. März 2016 entschied die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), dass die bisherige Beiständin von A____, lic. iur. B____, per 31. Dezember 2015 aus dem Amt entlassen und MLaw C____, Berufsbeiständin, zur neuen Beiständin ernannt wird. Der Bereich der Aufgaben, die im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu erfüllen sind, blieb unverändert.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ mit Eingabe 22. März 2016 Beschwerde. Sie erklärte darin zwar ihr Einverständnis mit dem Wechsel der Beiständin, bemängelte indessen, dass ihre Situation überreglementiert werde. Die KESB beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. April 2016 und erklärte mit Schreiben vom 9. August 2016, dass die Verhandlung hinfällig werde und sie ihre Beschwerde mit Bezug auf ihre Beiständin zurückziehe, nicht aber ihre „Einsprache gegen den KESB- Entscheid“. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. August 2016 reagierte sie auf die Aufforderung des Instruktionsrichters, zu erläutern, welche Rügen sie aufrecht erhalte und welche nicht.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 30. September 2016 sind die Beschwerdeführerin sowie MLaw C____ als neue Beiständin und lic. iur. D____ als Vertreterin der KESB zu Wort gekommen.

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die ZPO.

2.

Die Beschwerdeführerin führte vor dem Verwaltungsgericht aus, dass sie keine Einwände gegen die neue Beiständin habe. Die Zusammenarbeit funktioniere gut. Indessen gehe es ihr zu weit, dass die Beiständin sie zum Arzt schicken oder in ihr Wohnumfeld eingreifen könne (Prot. S. 2).

Der Beschwerdeführerin ist vor dem Verwaltungsgericht erläutert worden, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur der Wechsel der Beistandsperson überprüft werden kann. Der Umfang der Beistandschaft war von der KESB zuletzt anlässlich der Überführung der altrechtlichen Massnahme in das neue Erwachsenenschutzrecht festgelegt worden. Der damalige Entscheid der KESB vom 10. März 2015 ist rechtskräftig geworden (Entscheid bei den Akten). Über einen Antrag auf Änderung des Umfangs oder auf Aufhebung der Beistandschaft hat nicht das Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern zunächst die KESB zu entscheiden. Deren Vertreterin, lic. iur. D____, hat die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Gerichtssaal als Antrag auf eine Änderung der Beistandschaft entgegengenommen (Protokoll S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht noch einmal erklärt hat, keine Einwände gegen C____ als neue Beiständin zu haben, kann der Rekurs als durch Rückzug gegenstandslos geworden betrachtet werden. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-       MLaw C____, Beiständin, Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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