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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2017 VD.2016.237 (AG.2017.137)

22 février 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,228 mots·~11 min·4

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege (BGer 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.237

URTEIL

vom 22. Februar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...],

[…]

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement                                    Rekursgegner

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 27. Oktober 2016

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit einem Gesuch von A____ auf Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug ordnete das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt mit Verfügung vom 20. April 2016 eine expertenbegleitete Kontrollfahrt zwecks Abklärung seiner Fahrkompetenz an. Hiergegen erhob A____ am 2. Mai 2016 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Mit Rekursbegründung vom 20. Mai 2016 liess er durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Mit Zwischenentscheid vom 27. Oktober 2016 wies das JSD dieses Gesuch ab und setzte A____ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 700.– für das verwaltungsinterne Rekursverfahren.

Hiergegen hat A____ am 7. November 2016 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet. Das Präsidialdepartement hat den Fall dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 22. November 2016 zum direkten Entscheid überwiesen. Der Rekurrent verlangt mit Rekursbegründung vom 6. Dezember 2016 die Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren vor dem JSD. Auf die Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22. November 2016 sowie § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG; SG 153.100]) und den Bestimmungen von §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein unmittelbares Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2      Angefochten ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit welchem das Departement das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im departementalen Rekursverfahren abgelehnt hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 281 f.; statt vieler VGE VD.2014.174 vom 26. September 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, we-sentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Der Rekurrent bestreitet mit dem vorliegenden Rekurs, dass sein Rekurs gegen die Anordnung einer Kontrollfahrt von der Vorinstanz als offensichtlich aussichtslos beurteilt worden ist, weshalb sie zu Unrecht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen habe.

2.1

2.1.1   Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 und 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweis; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 und VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a [in: BJM 2005, S. 100 ff.]). Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG; SG 153.800) und in den §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV; SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1, VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1). Aus diesem Grund kann ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 472).

2.1.2   Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurn­herr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 368]). Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung [Rhinow/ Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 368]). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2; vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bedarf es zudem der Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständung. Diese ist gegeben, wenn Interessen der gesuchstellenden Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 255 E. 2.5.2 S. 232 f.).

2.2      Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) nennt als Grundvor aussetzungen der Berechtigung zum Führen eines Motorfahrzeugs einerseits die Fahreignung, andererseits die Fahrkompetenz (Abs. 1). In theoretischer Hinsicht umfasst die Fahrkompetenz die Kenntnis der massgeblichen Verkehrsregeln (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG), in praktischer Hinsicht die Fähigkeit, Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen (Art. 14 Abs. 3 lit. b SVG). Im Gegensatz zur Fahreignung, welche persönliche Eigenschaften des Fahrzeugführers zum Lenken eines Fahrzeugs betrifft, handelt es sich bei der Fahrkompetenz um eine Fähigkeit, welche das Ergebnis eines Lernprozesses ist (Bickel, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.]. Basler Kommentar. Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 14 N 12 und 45). Diese Fähigkeit muss nicht nur hinsichtlich einfacher oder durchschnittlicher, sondern auch in Bezug auf schwierige Verkehrssituationen vorhanden sein. Der Motorfahrzeugführer muss demnach sein Fahrzeug beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen bzw. richtig reagieren zu können, wenn eine derartige Situation gleichwohl eintritt. Er hat die einschlägigen Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, namentlich diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen, und sich gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtsvoll zu verhalten (Bickel, a.a.O., Art. 14 N 54 f.). Die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher im Strassenverkehr zu lenken, bewahrt der Fahrzeugführer durch regelmässige Fahrpraxis.

Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese gemäss der Bestimmung von Art. 15d Abs. 5 SVG einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer anderen geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden. Bei diesen Massnahmen handelt es, wie auch aus dem Randtitel zu Art. 15d SVG ("Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz") deutlich wird, um ein Mittel der Sachverhaltsabklärung; ihr kommt kein repressiver Charakter zu (BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2 und 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.4; Bickel, a.a.O., Art. 15d N 15; Bürgi, Der Raser im Strafrecht, Zürich 2014, S. 190 f.). Bei der Kontrollfahrt geht es darum, die Kompetenz zum sicheren Führen eines Fahrzeugs abzuklären und festzustellen, welche Massnahmen gegebenenfalls erforderlich sind (vgl. auch Art. 29 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Dies liegt auch im eigenen Interesse des Betroffenen, gilt es doch Unfälle infolge fehlender Fahrkompetenz zu vermeiden (BGE 127 II 129 E. 3c S. 131 f.; BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.1). Anlass zur Anordnung einer Kontrollfahrt geben in erster Linie Vorfälle, die Zweifel am fahrerischen Können wecken (BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011; Bickel, a.a.O., Art. 15d N 51). Der betroffene Lenker muss nicht zwingend durch Verkehrsregelverletzungen aufgefallen sein. Zulässig ist auch, dass eine Kontrollfahrt nach einem langandauernden Führerausweisentzug und entsprechend fehlender Fahrpraxis angeordnet wird (BGer 1C_435/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.4; Knöpfli, Die heutige Bedeutung und Praxis von Fahreignungsuntersuchungen, in: Probst/Werro [Hrsg.], Strassenverkehrs-Tagung 21.-22. Juni 2016, Bern 2016, S. 219 ff., 237 f.). Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen ist, steht der Verwaltungsbehörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 127 II 129 E. 3a S. 130 f.; ferner etwa BGer 1C_580/2012 vom 13. November 2013 E. 3.1).

2.3

2.3.1   Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es dem Rekurrenten seit dem 24. April 2011 untersagt sei, Fahrzeuge sämtlicher Fahrzeugkategorien zu lenken. Zuvor sei er erst seit dem 18. Juli 2007 im Besitze des Führerausweises gewesen, wobei ihm dieser am 30. Juni 2009 für sechs Monate habe entzogen werden müssen. Die Vorinstanz hat sich bei diesen Gegebenheiten der erstinstanzlichen Annahme angeschlossen, dass ihm während der totalen Fahrabstinenz von über fünf Jahren die Automatismen, die sich beim Lenken eines Fahrzeugs nach einer langen Fahrpraxis einstellten, in erheblichem Ausmasse verloren gegangen sein könnten und die Kenntnisse der Verkehrsregeln abgenommen haben könnten (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Die Vorinstanz hat sich dabei auch an der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Anordnung neuer Fahrprüfungen wegen längerer Fahrabstinenz orientiert (E. 2.2). Den Darlegungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen.

2.3.2   Die Vorinstanz war entgegen den Vorbringen des Rekurrenten (dazu Rekursbegründung, Ziff. 4 und 5) ohne Weiteres berechtigt, zur Beurteilung der Prozessaussichten auch Entscheide des Bundesgerichts zu berücksichtigen, die sich mit Anordnungen neuer Führerprüfungen befasst haben. Wie sie mit Recht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 2.2), ist die Anordnung einer Kontrollfahrt als im Vergleich mildere Massnahme erst recht zulässig, wenn in vergleichbaren Fällen die Anordnung neuer Führerprüfungen gerechtfertigt war. Soweit der Rekurrent den zitierten Bundesgerichtsentscheiden entgegenhält, dass sie nicht einschlägig seien, weil das massgebliche Recht inzwischen geändert habe, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass das Strassenverkehrsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung selbst nur die Anordnung einer neuen Führerprüfung vorsah, wenn Bedenken über die Eignung eines Führers bestanden (Art. 14 Abs. 3 aSVG [AS 1959 679]). Entgegen den Vorbringen des Rekurrenten wurden aber nicht erst mit der Inkraftsetzung der neuen Bestimmung von Art. 15d Abs. 5 SVG per 1. Januar 2013 differenzierte Massnahmen ermöglicht. Schon vorher bestand aufgrund der Regelung von Art. 29 VZV die Möglichkeit, eine Kontrollfahrt anzuordnen (dazu etwa der Fall in BGer 1C_435/2011 vom 9. Januar 2012). Auch wenn das Bundesgericht in den genannten Entscheiden die angeordneten Massnahmen jeweils nur unter dem Aspekt beurteilt hat, ob die Vorinstanzen das ihnen eingeräumte Ermessen bei der Anordnung der Massnahmen unter- bzw. überschritten hatten, kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung somit ohne Weiteres zur Beurteilung der Prozesschancen im vorliegenden Fall beigezogen werden.

2.3.3   In einem Entscheid aus dem Jahre 1982 hat das Bundesgericht ernsthafte Bedenken bezüglich der Verkehrsregelkenntnisse des Betroffenen und seiner Fähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu lenken, angenommen im Fall eines fünfjährigen Sicherungsentzugs nach einer Fahrpraxis von lediglich drei Jahren. Es hat erwogen, der Betroffene könnte die herangebildeten Automatismen beim Lenken eines Fahrzeuges während der langen Entzugsdauer verloren haben. Zudem hätten sich die Verkehrsvorschriften inzwischen teilweise geändert und habe die Verkehrsdichte zugenommen (BGE 108 Ib 62 E. 3b S. 64). In einem Entscheid aus dem Jahr 1994 hat das Bundesgericht die Anordnung einer neuen Führerprüfung aber auch bei einem Lenker mit einem Alkoholproblem, der nach rund dreissigjähriger Fahrpraxis während fünf Jahren kein Fahrzeug mehr gelenkt hatte, als gerechtfertigt erachtet (BGer 2A_146/1993 vom 31. August 1994 E. 5). Ebenso hat es im Entscheid BGer 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 bei einem Betroffenen entschieden, der nach neunjähriger Fahrpraxis – womit er als erfahrener Lenker galt – infolge eines Sicherungsentzugs wegen Drogenproblemen über 11 Jahre ohne Fahrpraxis war (a.a.O., E. 3.4). Im Entscheid BGer 435/2011 vom 9. Januar 2012 hat das Bundesgericht die Anordnung einer Kontrollfahrt nach vierjähriger Fahrabstinenz wegen Trunksucht gegenüber einem Lenker bestätigt, der eine vorangehende 32-jährige Fahrpraxis aufweisen konnte (a.a.O., E. 2.4). War die Anordnung einer Kontrollfahrt in diesem letzten Fall zulässig, muss dies a fortiori für den vorliegenden Fall gelten, wo der Rekurrent im Zeitpunkt der Massnahmenanordnung bereits seit fünf Jahren fahrabstinent war und seit dem Erwerb des Führerausweises am 18. Juli 2007 bis zum Entzug des Ausweises am 24. April 2011 unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Warnungsentzugs von 6 Monaten ab 30. Juni 2009 über eine Fahrpraxis von gerade mal 3 ¼ Jahren verfügt. Es stellt sich daher zu Recht die Frage, ob dem Rekurrent, nachdem seine – ohnehin verhältnismässig kurze Fahrpraxis weit zurückliegt  – nicht die für das sichere Lenken eines Motorfahrzeuges notwendigen Automatismen inzwischen abhanden gekommen sind und ob er mangels Übung noch in der Lage ist, auch in schwierigen Verkehrssituationen angemessen zu reagieren, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

2.3.4   Soweit der Rekurrent geltend macht, dass die Vorinstanz nirgends darlegen könne, dass berechtigte Zweifel an seiner Fahrkompetenz bestünden, sondern nur sage, dass ein Fehlen möglich wäre (Rekursbegründung, Ziff. 6 a.E.), ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Praxis des Bundesgerichts keine überspannten Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollfahrt gestellt werden dürfen. Denn bei der Kontrollfahrt handelt es sich um eine den Betroffenen nicht übermässig belastende Massnahme, die dem Schutz wichtiger Rechtsgüter (Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer) dient und auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst liegt (BGE 127 II 129 E. 3b und 3c S. 131 f.; BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.1 und 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Die Anordnung einer Kontrollfahrt erfolgt alleine aus Gründen der Verkehrssicherheit und setzt kein Verschulden des Betroffenen voraus (BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.2). Angesichts des Umstandes, dass der Rekurrent seit über 5 Jahren kein Motorfahrzeug mehr gesteuert hat und nur über eine – notabene durch einen ersten Ausweisentzug von 6 Monaten unterbrochene – Fahrpraxis von gut drei Jahren verfügt, erweist sich die Anordnung der Kontrollfahrt, mit welcher abgeklärt werden soll, ob der Rekurrent noch über die notwendige Fahrkompetenz verfügt, in summarischer Beurteilung wohl als in jeder Hinsicht verhältnismässig.

Nichts zu seinen Gunsten kann der Rekurrent auch aus dem Umstand ableiten, dass das Gutachten des Verkehrsinstituts Solothurn vom 14. April 2016 ihm attestiert habe, durch die durchgeführte Therapie eine kritischere Sichtweise auf die früheren Geschehnisse erarbeitet zu haben, weshalb er ohne Auflagen zum Strassenverkehr zugelassen werden könne (Rekursbegründung, Ziff. 6). Bei diesem Gutachten handelt es sich ausdrücklich um eine verkehrspychologische Untersuchung, welcher als Untersuchungsgrund die Frage nach einer allfälligen charakterlichen Nichteignung des Rekurrenten zugrundelag (Art. 28a Abs. 1 lit. b VZV). Ihr Gegenstand bildete somit die Fahreignung des Rekurrenten (Art. 14 Abs. 2 SVG), nicht jedoch seine Fahrkompetenz (Art. 14 Abs. 3 SVG), welche nun mit der angeordneten Kontrollfahrt abgeklärt werden soll.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den gegen die Anordnung einer Kontrollfahrt gerichtete Rekurs zu Recht als offensichtlich aussichtslos beurteilt und damit auch zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im departementalen Rekursverfahren abgelehnt hat. Der vorliegende Rekurs ist somit abzuweisen.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG trägt der Rekurrent im Falle des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden in Rekursen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, in denen die Frage der Aussichtslosigkeit umstritten ist, jedoch keine Gerichtsgebühren erhoben. Der Rekurrent hat die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren beantragt. Wie aus den vorangehenden Erwägung folgt, erweist sich auch sein Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im departementalen Rekursverfahren als aussichtslos. Der Rekurrent trägt vorliegend nichts vor, was eine andere Beurteilung seiner Rekurschancen im departementalen Verfahren nahelegen würde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist somit abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Rekursgegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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