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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.09.2016 VD.2016.165 (AG.2016.633)

21 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,995 mots·~10 min·4

Résumé

Vollzugsbefehl, Vorladung zum Strafantritt (Verfügung vom 13.04.2016; Entscheid vom 13.07.2016) (Beschwerde beim BG hängig)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.165

URTEIL

vom 21. September 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. Juli 2016

betreffend Vollzugsbefehl, Vorladung zum Strafantritt

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. September 2013 wurde A____ (Rekurrent) wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Ein diesbezügliches Begnadigungsgesuch vor dem Grossen Rat des Kantons Basel blieb ebenfalls erfolglos. Mit Vollzugsbefehl vom 20. April 2015 setzte die Abteilung Strafvollzug des kantonalen Amts für Justizvollzug den Strafantritt im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt auf den 26. Oktober 2015 fest. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 4. August 2015 ab.

In der Folge stellte der Rekurrent ein Revisionsgesuch, auf welches das Appellationsgericht mit Entscheid vom 5. Oktober 2015 nicht eintrat. Nachdem das Bundesgericht einer gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, wies es diese mit Entscheid vom 14. März 2016 ab. Danach setzte die Abteilung Strafvollzug den Strafantritt mit Vollzugsbefehl vom 13. April 2016 neu auf den 3. Oktober 2016 fest. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 13. Juli 2016 kostenfällig ab. Gegen diesen Vollzugsbefehl richtet sich der mit Eingabe vom 25. Juli 2016 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit Rekursbegründung vom 2. August 2016 beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie des Vollzugsbefehls und die Sistierung des Vollzugsbefehls beziehungsweise der Vorladung zum Strafantritt bis auf weiteres. Eventualiter verlangt er, der Vollzugsbefehl sei aufzuheben und er sei frühestens ab 1. Oktober 2017 zum Strafantritt vorzuladen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt der Rekurrent die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 8. August 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet. Es wurden jedoch deren Akten beigezogen. Mit Noveneingabe vom 1. September 2016 hat der Rekurrent das Appellationsgericht über zwei von ihm vereinbarte Operationstermine zur Behandlung eines akuten grauen Stars an beiden Augen unterrichtet. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet, worauf der Instruktionsrichter eine telefonische Erkundigung beim Strafvollzug eingeholt hat. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 19. September 2016 Stellung bezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29. Juli 2016 sowie § 12 des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2014.116 vom 15. Juli 2014 E. 1.2).

2.

2.1      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schreibt Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) den Kantonen vor, die von ihren Strafgerichten auf Grund des Strafgesetzbuches ausgefällten Urteile zu vollziehen. Der verurteilten Person wird dazu mitgeteilt, wann und wo sie die angeordnete Freiheitsstrafe oder Massnahme anzutreten hat. Es ist dabei auf eine angemessene Zeit für die Vorbereitung zu achten (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug von Strafurteilen [Strafvollzugsgesetz, SG 258.200]). In § 41 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) hat der Kanton weitere Regeln zum Aufschub und zur Unterbrechung von Strafen und Massnahmen erlassen. Danach ist ein Aufschub oder eine Unterbrechung in erster Linie dann gerechtfertigt, wenn wegen Geisteskrankheit, einer anderen schweren Erkrankung oder wegen Schwangerschaft der verurteilten Person die Sanktion nicht ihrem Zweck entsprechend und ohne Gefährdung vollzogen werden kann. In anderen Fällen ist eine Verschiebung oder Unterbrechung aus wichtigen Gründen zulässig, insbesondere wenn die Familien- oder Arbeitsverhältnisse dies als notwendig erscheinen lassen und der weitere Vollzug dadurch nicht gefährdet wird oder wenn der Stand eines hängigen Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt (vgl. VGE VD.2014.116 vom 15. Juli 2014 E. 2.1, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.1).

2.2      Mit Vollzugsbefehl vom 20. April 2015 hat die Abteilung Strafvollzug des kantonalen Amts für Justizvollzug Basel-Stadt den Rekurrenten für den Strafvollzug zunächst auf den 26. Oktober 2015 aufgeboten und ihm damit über ein halbes Jahr Zeit bis zum Strafantritt gewährt. In der Folge konnte dieser Vollzugsbefehl aufgrund eines hängigen Revisionsverfahren bezüglich des Strafurteils, mit dem die Freiheitsstrafe angeordnet worden ist, nicht vollzogen werden. Mit neuem Vollzugsbefehl vom 13. April 2016 wurde der Strafantritt neu auf den 3. Oktober 2016 festgesetzt und dem Rekurrenten in zeitlicher Hinsicht wiederum fast ein halbes Jahr zur Vorbereitung auf den Vollzug der Freiheitsstrafe eingeräumt. Dies erscheint als angemessen und muss einer verurteilten Person genügen, um alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen.

3.

3.1      Der Rekurrent begründet sein Verschiebungsgesuch zunächst damit, dass ihm vor dem Strafantritt die Möglichkeit zur Erzielung weiterer Erwerbseinkünfte und zur Bildung eines finanziellen Polsters ermöglicht werden müsse, da er als [...]-jähriger Rentner und früher selbständig erwerbender Unternehmer nur über eine relativ bescheidene AHV-Rente verfüge und keine Pensionskassengelder erhalte. Er sei schon seit vielen Jahren unter dem Namen [...] als Zauberkünstler tätig. Gerade während den Herbst-, Winter- und Frühlingsmonaten könne er dabei die höchsten Umsätze erzielen. Aufgrund eines Ende Januar 2016 mit der Firma [...] AG abgeschlossenen Vertrages würden ihm ab Anfang des Jahres 2016 bis Ende Jahr 2017 zahlreiche Auftritte als Zauberkünstler an verschieden Messen und Ausstellungen garantiert. Hinzu kämen Auftritte an vier Galaabenden im November 2016 mit dem bekannten Künstler [...] im Restaurant [...] in [...]. Könne er diese Verträge nicht wahrnehmen, so habe dies einen massiven Einnahmenverlust zur Folge. Damit könne er weder den Lebensunterhalt seiner Ehefrau noch die während dem Strafvollzug weiterlaufenden festen Auslagen finanzieren.

3.2      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel, das vom einen besser, vom andern weniger gut ertragen wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur ausnahmsweise in Frage. Im Vordergrund stehen dabei regelmässig Gründe, die sich aus der gesundheitlichen Situation eines Betroffenen ergeben. In diesen Fällen wird verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten. Selbst dann noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (vgl. BGer 6B_606/2013 vom 27. September 2013 E. 1.2 m.w.H.; VGE VD.2014.116 vom 15. Juli 2014 E. 2.3). Wirtschaftliche Nachteile und Einbussen hängen notwendigerweise mit einem Freiheitsentzug zusammen und sind daher von einem Verurteilten regelmässig hinzunehmen.

3.3      Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgestellt hat, stand die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 angeordnete Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bereits seit dem Bundesgerichtsurteil vom 18. November 2014 fest. Der Rekurrent hatte damit fast zwei Jahre Gelegenheit, sich im Hinblick auf den bevorstehenden Strafvollzug durch entsprechende Erwerbstätigkeit ein finanzielles Polster aufzubauen. Dem stand entgegen der mit seiner Rekursbegründung vertretenen Auffassung auch das noch laufende Revisionsverfahren nicht entgegen: ein Revisionsverfahren hemmt die Rechtskraft einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht. Der Rekurrent konnte aus dem Revisionsverfahren daher kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Wegfall der rechtskräftigen Strafe ableiten. Entgegen seiner Auffassung konnte er aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde auch nicht darauf vertrauen, dass „sein Revisionsgesuch von Erfolg gekrönt sein würde“. Wie das Bundesgericht mit Verfügung vom 5. November 2015 ausführte, waren nicht die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ausschlaggebend für die Bewilligung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Massgebend war für das Bundesgericht vielmehr, dass keine Anhaltspunkte den Strafvollzug während des Revisionsverfahrens als dringend erscheinen liessen. Selbst wenn Aussichten auf eine Revision des Strafurteils bestanden hätten, wäre es dem Rekurrenten bereits nach eingetretener Rechtskraft möglich und zumutbar gewesen, sich für den Fall eines Strafantritts durch eine intensivierte Erwerbstätigkeit ein „finanzielles Polster“ zu bilden, wenn er ein solches als notwendig erachtet hat.

3.4      Schliesslich liegt es in der Natur der Sache, dass bei einer Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe für die Zukunft abgeschlossene Arbeitsverträge und Aufträge nicht wahrgenommen werden können und eine Ausnutzung eigener Erwerbsfähigkeit nicht möglich ist. Der Rekurrent kann daher aus dem Treffen von Dispositionen durch den Abschluss des Vertrages mit der Firma [...] AG zum vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner ist klar, dass die verurteilte Person während des Vollzugs der Freiheitsstrafe ihren familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommen kann. Der Rekurrent kann daher aus der Situation seiner Ehefrau, welche aufgrund ihrer [...] Staatsbürgerschaft, der ungenügenden Beherrschung der deutschen Sprache und ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe, zu der der Rekurrent verurteilt worden ist, wäre ein Aufschub denn auch zum vornherein nicht geeignet, die Versorgungssituation der Ehefrau nachhaltig zu verbessern. Soweit der Rekurrent nach der Entlassung seinen Unterhalt mit seiner AHV-Rente nicht wird decken können, ist er auf den Bezug von Ergänzungsleistungen zu verweisen.

4.

4.1      Mit seiner Noveneingabe vom 1. September 2016 macht der Rekurrent geltend, bei einer kürzlich erfolgten Augenkontrolle bei der Vista Klinik in Binningen sei ein massiver Sehverlust an beiden Augen und eine Erkrankung an akutem grauen Star diagnostiziert worden. Diese Erkrankung mache einen möglichst baldigen operativen Eingriff notwendig, welcher am 18. Oktober und 15. November 2016 vorgesehen sei. Zuvor erfolge am 5. Oktober 2016 eine Vorbesprechung und es seien am 19. und 26. Oktober sowie 16. und 23. November 2016 Kontrollen vorgesehen. Daraus folge, dass ein Aufschub des angeordneten Strafvollzugs insbesondere auch aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sei.

4.2      Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Wie der Rekurrent selber nachweist, erfolgen die Operationen an den beiden Augen im Rahmen ambulanter Eingriffe. Die Eingriffe und das diesen zugrunde liegende Augenleiden tangieren seine Hafterstehungsfähigkeit in keiner Weise. Die gesundheitliche Beeinträchtigung erfüllt daher die Voraussetzungen für einen Strafaufschub gemäss § 41 EG StPO in keiner Weise.

Das Untersuchungsgefängnis Waaghof an der Binningerstrasse 21 befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Vista Klinik an der Hauptstrasse 55 in Binningen. Mit dem Auto ist die Klinik in rund zwei Minuten erreichbar. Zu Fuss kann die Distanz von 1,3 Kilometern in rund 20 Minuten zurückgelegt werden. Unter Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels dauert die Reise rund zwölf Minuten. Daraus folgt, dass die Organisation der Wahrnehmung der Arzttermine vom Waaghof aus keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Auch wenn im Prinzip nach dem Strafantritt im Untersuchungsgefängnis eine Verlegung in eine Vollzugsanstalt vorgesehen wäre, so kann im Interesse der Koordination der vom Rekurrenten organisierten ärztlichen Eingriffe auch ein einstweiliger Verbleib im Waaghof bis zum Abschluss seiner Behandlung erfolgen, wie der Strafvollzug bestätigt hat. Daraus folgt, dass auch die augenärztlichen Eingriffe nicht zu einer Verschiebung des Haftantritts führen können. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann auch nicht gesagt werden, dass der Vollzug der rechtskräftigen Freiheitsstrafe in einem Untersuchungsgefängnis per se unzulässig wäre. Vorliegend erfolgt nur ein Bruchteil von rund zwei Monaten der insgesamt 42-monatigen Freiheitsstrafe im Waaghof. Die Wartezeit dient zudem der Vornahme der vom Rekurrenten selber eingeleiteten Heilbehandlung und mithin seinen eigenen Interessen.

Im Übrigen ist das Untersuchungsgefängnis Waaghof gemäss § 4 lit. c der Verordnung über den Justizvollzug (JVV, SG 258.210) unter anderem auch für die Unterbringung von verurteilten Personen im Strafvollzug zuständig.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. Mit dem Rekursentscheid in der Sache wird auch das Gesuch des Rekurrenten um aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen ordentliche Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bereich Recht

-       Präsidialdepartement Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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