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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.03.2017 VD.2016.147 (AG.2017.211)

22 mars 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,564 mots·~8 min·4

Résumé

Einsetzung eines Beistands

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.147

URTEIL

vom 22. März 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                              Beigeladene

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Juni 2016

betreffend Ernennung eines Beistands

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ (Beschwerdeführer) und B____ (Beigeladene) haben am 15. November 2014 das Getrenntleben aufgenommen (Entscheid des Zivilgerichts vom 30. September 2015). Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 errichtete das Zivilgericht für die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2007, und D____, geb. [...] 2003, eine Erziehungsbeistandschaft mit dem besonderen Auftrag an die Beistandsperson (Art. 308 Abs. 2 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]), die Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den zwei Kindern zu organisieren. Es beauftragte weiter die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB), eine Beiständin oder einen Beistand zu ernennen (Ziff. 4). Ein vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid angestrengtes Berufungsverfahren (ZB.2016.21) wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2016 des Appellationsgerichts zufolge Rückzugs des Rechtsmittels abgeschrieben.

Die KESB setzte mit Entscheid vom 23. Juni 2016 E____, Sozialarbeiter beim Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD), als Beistand für die beiden Kinder ein (Ziff. 2). Dieser wurde beauftragt, das durch das Zivilgericht geregelte Besuchsrecht zwischen Vater und Kindern zu organisieren (Ziff. 3) und die KESB über wichtige Ereignisse zu informieren bzw. Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen wäre. Der Beistand wurde verpflichtet, der KESB jährlich einen Verlaufsbericht mit Antrag bezüglich Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme zu übergeben (Ziff. 4).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 20. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der KESB beantragt. Weiter klagt der Beschwerdeführer gegen die KESB und den KJD wegen Pflichtverletzung. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 24. August 2016 hat die Instruktionsrichterin den Kostenerlass gewährt. Die Beigeladene hat auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die instruierende Verwaltungsgerichtspräsidentin informierte die Beteiligten mit Verfügung vom 20. September 2016 darüber, dass ohne Widerspruch innert gesetzter Frist das Verwaltungsgericht im schriftlichen Verfahren entscheiden werde; zugleich wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht eingeräumt. In seiner Replik vom 4. Oktober 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Bezüglich Durchführung einer mündlichen Verhandlung gingen keine Anträge ein. Beschwerdeschrift und Vernehmlassung der Vorinstanz wurden E____ zur Kenntnis gebracht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das vorliegende Urteil relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde ans Appellationsgericht geführt werden. Funktional zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 1. Juli 2016 (GOG; SG 154.100) das Verwaltungsgericht als Dreiergericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind nach Art. 314 Abs. 1 ZGB primär die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar, subsidiär diejenigen des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB).

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater der Kinder, auf die sich der angefochtene Entscheid bezieht, von diesem betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2      Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit kann nur die Ernennung von E____ durch die KESB sein. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen Entscheide des Zivilgerichts, wie etwa die Errichtung der Beistandschaft oder die Besuchsrechtsregelung, wendet, kann darauf nicht eingetreten werden, sind die Fristen für die Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel doch bereits abgelaufen bzw. waren diese Entscheide Gegenstand eines anderen zweitinstanzlichen Verfahrens (Verfahren des Appellationsgerichts ZB.2016.21). Ebensowenig einzutreten ist auf appellatorische Kritik des Beschwerdeführers an der geltenden behördlichen und gerichtlichen Praxis in familienrechtlichen und Kindesschutzfällen an die Adresse des Gesetzgebers. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren gegen die KESB und den KJD allgemein wegen unzulässiger Einmischung und Pflichtverletzung vorgehen möchte, ist darauf mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten (§ 20 KESG).

1.3      Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht können mit Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 1-3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt (Steck, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450a N 4, 9; statt vieler VGE VD.2016.67/68 vom 1. Juli 2016 E. 1.3). Die Beschwerdeschrift hat neben den Anträgen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers zu enthalten sowie allfällige Beweismittel zu nennen (§ 16 Abs. 2 VRPG).

1.4      Die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 20. September 2016 der Instruktionsrichterin darüber informiert, dass das Verwaltungsgericht auf schriftlichem Weg entscheiden werde, sollte nicht die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung gewünscht werden. Da innert gesetzter Frist kein entsprechender Antrag eingegangen ist, kommt das schriftliche Verfahren zum Zug (§ 25 Abs. 2 VRPG). Dem Beschwerdeführer wurde das Replikrecht eingeräumt, von dem dieser Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat für das Amt der mit Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Mai 2016 errichteten Beistandschaft über die Kinder des Beschwerdeführers einen Sozialarbeiter des KJD eingesetzt. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zunächst überhaupt gegen die „Einmischung“ von behördlicher Seite durch Errichtung der Beistandschaft wendet („kein Vertrauen zu diesem Amt habe“, „das Amt (…) nicht in Frage komm[t]“ [Beschwerde, S. 1], „erlaube ich dem KJD und KESB keine Einmischung, egal in welcher Form auch, in meine familiäre Angelegenheit“ [Beschwerde, S. 2]). Gegen die Person des Beistands bringt er konkret vor, dieser habe ihm gegen „die Frau“ nicht helfen können, er sei dieser unterlegen und habe nichts unternommen, als sich die Beigeladene nicht an das gerichtlich Angeordnete gehalten habe (Beschwerde, S. 1). Der Beistand erweise sich damit als parteilich und setze die Entscheide des Gerichts nicht durch bzw. verstosse gegen diese (Beschwerde, S. 2). Die KESB hat auf eine ausführliche Stellungnahme zu diesen Vorwürfen verzichtet; die vom Kindsvater vorgebrachten Beschwerdegründe gegen die Ernennung der Beistandsperson seien mit dem KJD besprochen worden. Der Beschwerdeführer lehne, wie aus der Beschwerdeschrift hervorgehe, die Beistandschaft als solche und alle Personen des KJD als Beistandsperson ab. Unter diesen Umständen sei daher an der designierten Beistandsperson festzuhalten.

2.2      Gemäss Art. 401 Abs. 3 ZGB kann eine betroffene Person grundsätzlich eine Person als Beistand ablehnen. In Kindesschutzbelangen gelten auch die Eltern des Kindes, für das die Beistandschaft errichtet wird, als betroffen im Sinne dieser Bestimmung (Breitschmid, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 309 N 22). Hingegen gilt dieses Ablehnungsrecht nicht absolut; diesem geäusserten Wunsch ist nur zu entsprechen, soweit dies tunlich ist (vgl. Wortlaut von Art. 401 Abs. 3 ZGB), d.h. unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände geboten erscheint. Insbesondere muss der Ablehnung nicht Folge geleistet werden, wenn die betroffene Person kategorisch bestimmte Personen ablehnt mit dem Ziel, die errichtete Kindesschutzmassnahme zu vereiteln (Reusser, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 401 N 21 f.; VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 3.1).

2.3      Der Beschwerdeführer erhebt, wie oben ausgeführt (E. 2.1), einige pauschale Vorwürfe gegen den designierten Beistand. Eine Beistandsperson hat die Aufgabe, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so können der Beistandsperson gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen werden, so dass dort ein Tätigkeitsschwerpunkt des Mandates liegt (Breitschmid, a.a.O., Art. 308 N 6 f.). Vorliegend liegt die besondere Aufgabe des Beistands u.a. darin, die Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu organisieren. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, der Beistand habe ihm nicht geholfen, als die Beigeladene massiv gegen Entscheide des Zivilgerichts verstossen habe, er habe sich parteiisch verhalten und selbst gegen Entscheide des Zivilgerichts verstossen. Er benennt oder belegt diese behaupteten Unterlassungen und Verstösse jedoch nicht konkret. Er schildert und belegt insbesondere auch keine konkrete Situation, in der die Beigeladene das zugesprochene Besuchsrecht vereitelt oder erschwert hätte, so dass der Beistand hätte intervenieren und sich um die Verwirklichung des Besuchsrechts bemühen müssen. Nach dem Gesagten fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beistand sein Amt nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte. Hingegen kommt in der Beschwerdeschrift klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer mit der Einsetzung einer Beistandsperson als solches nicht zurechtkommt und diesen Akt als unzumutbare behördliche Einmischung in sein Familien- und damit Privatleben empfindet. Es drängt sich aufgrund dieser Ausführungen des Beschwerdeführers der Eindruck auf, dass, wie auch die Vorinstanz ausführt, dieser gegen jede behördlich als Beistand eingesetzte Person und a fortiori gegen jede beim KJD angestellte Person eingestellt wäre. Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte erweist es sich nicht als tunlich im Sinne von Art. 401 Abs. 3 ZGB, der Ablehnung des designierten Beistands durch den Beschwerdeführer zu entsprechen und ein neues Auswahlverfahren in Gang zu bringen.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzulehnen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten in Höhe von CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese gehen zufolge der dem Beschwerdeführer bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Es sind keine Vertretungskosten für das Beschwerdeverfahren entstanden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– gehen zufolge des dem Beschwerdeführer gewährten Kostenerlasses zu Lasten der Staatskasse.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

-       Beistand (E____, Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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