Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2016.143
URTEIL
vom 21. Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. März 2016
betreffend Führerausweisentzug und Anordnung von Verkehrsunterricht
Sachverhalt
Am 23. August 2014 hat A____ (Rekurrent) in Muttenz auf der Autobahn A18 Fahrtrichtung Basel die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 29 km/h überschritten.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 hat die Kantonspolizei dem Rekurrenten den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten entzogen, die Absolvierung von Verkehrsunterricht für wiederholt verkehrsauffällige Fahrzeuglenker angeordnet und ihm die Verfahrenskosten von CHF 350.– auferlegt. Dagegen hat der Rekurrent an das Justiz- und Sicherheitsdepartement rekurriert. Mit Entscheid vom 17. März 2016 hat dieses den Rekurs abgewiesen und dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 750.– auferlegt. Dagegen hat der Rekurrent am 30. März 2016 Rekurs an den Regierungsrat erhoben und mit Eingabe vom 16. Juni 2016 begründet. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 30. Juni 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Am 31. August 2016 reichte das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Rekursantwort ein. Mit Schreiben vom 15. September 2016 beantragt der Rekurrent die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
An der heutigen Verhandlung ist der Rekurrent befragt worden. Sein Rechtsvertreter und der Vertreter des JSD sind zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht gegeben ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Nach Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110; BGG) haben die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts in Umsetzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) die Anwendung des massgebenden Rechts von Amtes wegen vorzunehmen und den Sachverhalt frei zu prüfen. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zumindest mit der Rekursbegründung fristgerecht vorgetragene neue Tatsachen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines eigenen Entscheids abzustellen und muss somit auch echte Noven berücksichtigen (VGE VD.2014.18 vom 2. Dezember 2014 E. 1.4).
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2015.191 vom 19. März 2016 E. 1, VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 1, VD.2010.175 vom 2. September 2011 E. 1, VD.2010.48 vom 18. Februar 2011 E. 1, vgl. VD.2010.128 vom 3. Januar 2011 E. 1.1 [alle Entscheide betreffend Warnungsentzug des Führerausweises]). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist damit auf eine umfassende Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränkt. Im Rahmen der Rechtskontrolle sind auch die Rügen der Ermessensüberschreitung, der Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1120, 1123; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 442). Die Zweckmässigkeit oder Angemessenheit ist vom Verwaltungsgericht hingegen nicht zu überprüfen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 431 und 442; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 1124; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 298). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 437). Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich die entscheidende Behörde als gebunden betrachtet, obwohl ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 439). Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen aber nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder ein allgemeines Rechtsprinzip wie das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 434; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 434, N 1593).
2.
2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Eine leichte Widerhandlung begeht gemäss Art. 16a lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahme verzichtet.
2.2 Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (vgl. BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2, 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5, 1C_129/2010 vom 3. Juni 2010 E. 3.1, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Der Fall ist mittelschwer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 - 24 km/h, 26 - 29 km/h bzw. 31 - 34 km/h (BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen unterhalb dieser Werte, die nicht mit Ordnungsbussen geahndet werden können, liegt aufgrund der erhöhten abstrakten Gefährdung, der sie die anderen Verkehrsteilnehmer aussetzen, eine leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor, die zwingend mindestens eine Verwarnung zur Folge hat (BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1, 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Das Verfahren nach dem OBG ist nur für Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 15 km/h, 20 km/h bzw. 25 km/h innerorts, ausserorts bzw. auf Autobahnen möglich (Ziff. 303 Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031]). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; vgl. BGer 1C_129/2010 vom 3. Juni 2010 E. 3.1, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2, 1C_129/2010 vom 3. Juni 2010 E. 3.1, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGer 1C_129/2010 vom 3. Juni 2010 E. 3.1, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Zudem kann auf einen Führerausweisentzug verzichtet werden, wenn Gründe nach Art. 17 ff. oder Art. 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorliegen (BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Die Feststellung der Vorinstanz, bei der Geschwindigkeitsüberschreitung des Rekurrenten von 29 km/h auf der Autobahn komme die Annahme eines besonders leichten Falls und damit der Verzicht auf eine Massnahme gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG von vornherein nicht in Betracht, ist damit unrichtig. Im Ergebnis ist die Ablehnung eines besonders leichten Falls gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG und die Annahme eines leichten Falls i.S.v. Art. 16a Abs. 1 - 3 SVG aber korrekt, weil keine besonderen Umstände vorliegen, die es erlauben würden, von den allgemeinen Regeln zur Abgrenzung zwischen besonders leichten und leichten Widerhandlungen abzuweichen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h liegt näher bei der Grenze zur mittelschweren Widerhandlung als bei derjenigen zur Anwendbarkeit des OBG. Besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Rekurrent, der gemäss eigenen Angaben monatlich ca. 6‘000 - 7‘000 km mit dem Auto fährt, – davon die meisten im Rahmen seiner Tätigkeit für ein in Basel domiziliertes Umzugsunternehmen – nicht geltend machen, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei ihm nicht bekannt gewesen. Die vom Rekurrenten behaupteten Umstände, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem geraden Teilstück erfolgt sei und sein Fahrzeug über keinen Tempomaten verfüge, sind offensichtlich nicht aussergewöhnlich. Schliesslich hat gemäss Polizeirapport vom 8. September 2014 zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung ein mittleres Verkehrsaufkommen geherrscht, wie die Vorinstanz in ihrer Rekursantwort zutreffend festhält (S. 2). Aufgrund der zwei Administrativmassnahmen in den vorangegangenen zwei Jahren hat die leichte Widerhandlung des Rekurrenten gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG zwingend einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zur Folge.
2.3 Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Einzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 128 II 173 E. 4b S. 178). Oberhalb der Mindestentzugsdauer kommt den Verwaltungsbehörden bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 128 II 173 E. 4b S. 178; VGE VD.2010.48 vom 18. Februar 2011 E. 2.6; vgl. Rütsche, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16 N 113 und 117).
2.4 Aus der Qualifikation der Widerhandlung als leicht durch die Vorinstanz ergibt sich zwingend, dass sowohl die Gefährdung der Verkehrssicherheit als auch das Verschulden des Rekurrenten leicht wiegen (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16b N 13). Indem die Vorinstanz festgestellt hat, die Verkehrsgefährdung und das Verschulden mögen nicht besonders schwer wiegen, hat sie diesen Komponenten somit ein zu grosses Gewicht beigemessen. Der Leumund des Rekurrenten als Motorfahrzeugführer ist zwar insoweit getrübt, als er knapp zwei Jahre vor der vorliegend zu beurteilenden leichten Widerhandlung eine mittelschwere Widerhandlung in der Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts begangen hat, wegen der ihm gut ein Jahr vor der aktuell zu beurteilenden Widerhandlung der Führerausweis für einen Monat entzogen worden ist. Rund ein Jahr vor der heute zu beurteilenden Widerhandlung hat er eine leichte Widerhandlung in der Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn begangen, wegen der er gut ein halbes Jahr vor der Widerhandlung vom 23. August 2014 verwarnt worden ist. Zudem zeugt der Umstand, dass sich der Rekurrent durch den Führerausweisentzug und die Verwarnung nicht von weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen hat abhalten lassen, von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Relativierend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Rekurrent glaubhaft geltend macht, er fahre pro Monat ca. 6‘000 - 7‘000 km mit dem Auto.
2.5
2.5.1 Mit dem Kriterium der beruflichen Notwendigkeit wird die Massnahmenempfindlichkeit angesprochen. Ist eine Person beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen, so trifft sie ein Ausweisentzug stärker als eine Person, die das Fahrzeug nur gelegentlich benötigt. Ein berufsmässig auf ein Motorfahrzeug angewiesener Fahrzeugführer wird daher in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Einem solchen Lenker ist der Führerausweis deshalb weniger lang zu entziehen als einem, der sein Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst wenn beide das gleiche Verschulden trifft (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c S. 574 f.; Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 127). Bei der Beurteilung der Massnahmenempfindlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Mass der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGE 128 II 285 E. 2.4 S. 289; Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 128). Jegliche gegenüber dem „normalen“ Fahrer erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis ist massnahmenmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 128 II 285 E. 2.4 S. 289). Es kann davon ausgegangen werden, dass es nicht bloss Fahrzeuglenker gibt, die beruflich entweder überhaupt nicht oder dann wie Berufsfahrer auf den Ausweis angewiesen sind. Vielmehr ist der Übergang fliessend. Es gibt auch Betroffene, bei denen eine leicht oder mittelgradig erhöhte Massnahmenempfindlichkeit gegeben ist (BGE 123 II 572 E. 2c S. 575; Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 128). Bei einem Disponenten für Umzüge, der die Wohnungen der Kunden besichtigen muss, um anschliessend Offerten ausarbeiten zu können, ist eine Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zu bejahen. Seine Situation ist aber nicht mit derjenigen etwa eines Berufschauffeurs zu vergleichen, weil ihm ein vorübergehender Entzug die Berufsausübung nicht vollständig verunmöglicht ist (BGE 128 II 173 E. 4e S. 180). Auch bei einem Fahrzeugführer, der als Einsatzleiter in einem Reinigungsunternehmen tätig ist und in dieser Funktion mehrmals täglich Reinigungsequipen und Material zum jeweiligen Einsatzort transportiert, ist eine berufliche Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug gemäss Bundesgericht zu bejahen (BGer 6A.12/2004 vom 18. Juni 2004 E. 1.4).
2.5.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine auch nur verminderte Massnahmenempfindlichkeit des Rekurrenten sprechen würden, wobei sie offensichtlich eine erhöhte Massnahmenempfindlichkeit gemeint hat. Diese Feststellung ist bereits aufgrund der Bestätigung des Arbeitgebers vom 1. Dezember 2014 unrichtig. Erst recht gilt dies angesichts der mit der Rekursbegründung eingereichten und damit zu berücksichtigenden Arbeitsbestätigung vom 17. Mai 2016. Gemäss dieser ist der Rekurrent als Teamleiter, Fahrer, Möbelschreiner und Disponent sowie im Bereich kaufmännischer Tätigkeiten, Kundenbetreuung und Aussendienst tätig. Seine Hauptaufgaben seien die kaufmännischen Tätigkeiten, die Kundenbetreuung und vor allem die Aussendiensteinsätze, d.h. die Besichtigungen der Wohnungen der Kunden in einem Radius von 25 - 30 km um Basel zwecks Erstellung von Offerten. Ohne Fahrausweis könnte der Rekurrent nicht einmal ein Viertel der Besichtigungen erledigen und auch weitere Einsätze, für die ein Fahrausweis erforderlich ist, nicht erledigen. Gemäss der Bestätigung müssen der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer B____ oder der Rekurrent immer in der Firma sein bzw. wechseln sich gegenseitig ab. Es sei nicht möglich, dass eine Person länger als 7 - 10 Tage allein die Umzüge organisiere und gleichzeitig die Büroarbeit sowie die Besichtigungen vor Ort bei den Kunden erledige. Zudem erhalte der Rekurrent nach Besichtigungen mehr Aufträge als der Geschäftsführer. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Rekurrent ausgeführt, dass er am Morgen jeweils Büroarbeiten erledige und am Nachmittag sowie Abend die Wohnungsbesichtigungen vornehme. In der Regel seien es zwischen 8 - 10 Besichtigungen pro Tag (Verhandlungsprotokoll S. 4). Er hat weiter die Ansicht vertreten, dass er ohne Fahrausweis nur noch 2 - 3 Besichtigungen in der Stadt oder höchstens noch 1 – 2 in der Agglomeration mit dem öffentlichen Verkehr erledigen könne (Verhandlungsprotokoll S. 6). Gemäss der Bestätigung hätte ein Entzug des Führerausweises des Rekurrenten drastische Folgen in der Form eines Umsatzverlusts, der zur Entlassung von Mitarbeitern zwingen würde. Diese Darstellung, insbesondere die Behauptung, ein Ausfall des Rekurrenten von nur ein bis zwei Monaten bei Tätigkeiten, für die er auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, würde zu einem derart grossen Umsatzverlust führen, dass mehrere Mitarbeiter entlassen werden müssten, erscheint übertrieben. Hingegen ist es aufgrund der substantiierten Schilderung des Geschäftsführers glaubhaft, dass ein Führerausweisentzug dem Rekurrenten verunmöglicht, seiner üblichen Haupttätigkeit nachzugehen, seinen Arbeitgeber zu erheblichen betrieblichen Umstellungen zwingt, eine gewisse Umsatzeinbusse und einen Mehraufwand für dessen Geschäftsführer zur Folge hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es offensichtlich, dass die Besichtigungen der Wohnungen in einem Umkreis von 25 - 30 km um Basel mit den öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich länger dauern würden als mit dem Auto und dass der Rekurrent deshalb ohne Auto nur einen Bruchteil der Kundenbesuche durchführen könnte. Aus diesen Gründen ist beim Rekurrenten eine mittelgradig erhöhte Massnahmenempfindlichkeit wegen beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug anzunehmen.
2.6 Die Vorinstanz ist von einer zu grossen Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie einem zu schweren Verschulden des Rekurrenten ausgegangen und hat dessen mittelgradig erhöhte Massnahmenempfindlichkeit nicht berücksichtigt. Die Begründung des angefochtenen Entscheids überzeugt daher nicht. Im Ergebnis hat die Vorinstanz von ihrem Ermessen aber keinen unzulässigen Gebrauch gemacht. Insbesondere ist die Dauer von zwei Monaten aus den nachstehenden Gründen auch dann nicht unverhältnismässig, wenn von einer leichten Gefährdung und einem leichten Verschulden sowie einer mittelgradig erhöhten Massnahmenempfindlichkeit des Rekurrenten ausgegangen wird. Bei einer leichten Widerhandlung wiegen die Gefährdung der Verkehrssicherheit und das Verschulden immer leicht. Das leichte Verschulden des Rekurrenten stellt deshalb keinen Grund dafür dar, die Entzugsdauer am unteren Rand der gesetzlichen Brandbreite festzusetzen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Rekurrenten liegt näher bei der Grenze zur mittelschweren Widerhandlung als bei derjenigen zum besonders leichten Fall. Nach einer mittelschweren Widerhandlung würde der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Dies ist beim Rekurrenten der Fall gewesen. Der Leumund des Rekurrenten als Motorfahrzeugführer ist getrübter, als es für die Anwendung von Art. 16a Abs. 2 SVG erforderlich wäre, und der Rekurrent hat eine gewisse Unbelehrbarkeit offenbart (vgl. dazu auch unten E. 3).
3.
Gemäss Art. 40 Abs. 3 VZV können Führer von Motorfahrzeugen, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben, zum Verkehrsunterricht aufgeboten werden. Eine wiederholte Verkehrsregelübertretung liegt schon dann vor, wenn der Betroffene innert kurzer Zeit zweimal Verkehrsregeln übertreten hat (BGE 116 Ib 256 E. 1 S. 258; BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2). Auch leichte Widerhandlungen gemäss Art. 16a Abs. 1 SVG sind aufgrund der zumindest erhöhten abstrakten Gefährdung als verkehrsgefährdende Verkehrsregelverstösse zu qualifizieren (vgl. BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3 und 4.3). Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) setzt die Anordnung der Massnahme des Verkehrsunterrichts voraus, dass anzunehmen ist, durch eine Verbesserung seiner Kenntnisse der Verkehrsvorschriften bzw. durch den Hinweis auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr könne der Betroffene von künftigen Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln abgehalten werden. Der Besuch des Verkehrsunterrichts ist schon dann gerechtfertigt, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass dem Betroffenen der Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist und dass er sich deswegen der Gefahren nicht bewusst ist, die er durch deren Übertretung für andere Verkehrsteilnehmer schafft (BGE 116 Ib 256 E. 1 S. 258; BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2). Bei nur sehr wenigen und leichten Verkehrsregelverletzungen darf nicht leichthin angenommen werden, dem Betroffenen seien der Zweck von Verkehrsregeln nicht einsichtig und die mit ihrer Übertretung verbundenen Gefahren nicht bewusst (BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2). In einem Fall, in dem der Betroffene seit dem Erwerb des Führerausweises vor acht Jahren nur zwei leichte Verkehrsregelverletzungen innerhalb knapp einem halben Jahr begangen hat, mit denen er nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und bei denen ihn nur ein leichtes Verschulden getroffen hat, müssen gemäss Bundesgericht für die Anordnung von Verkehrsunterricht weitere Umstände hinzukommen, die Zweifel an der Einsichtigkeit des Betroffenen und seinem Gefahrenbewusstsein aufkommen lassen (BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3 und 4.3). Solche weiteren Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Rekurrent hat innerhalb von knapp zwei Jahren nicht nur zwei, sondern drei Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen. Zudem hat es sich bei einer nicht bloss um eine leichte, sondern um eine mittelschwere Widerhandlung gehandelt. Weiter hat sich der Rekurrent nicht nur durch eine Verwarnung, sondern auch durch einen Führerausweisentzug nicht von weiteren gleichartigen Verkehrsregelverletzungen abhalten lassen. Schliesslich zeugen die Rechtfertigungsversuche des Rechtsvertreters des Rekurrenten im Verfahren vor der Vor-instanz und vor dem Verwaltungsgericht, die sich der Rekurrent anrechnen lassen muss, von ungenügender Kenntnis der Gefahren des Strassenverkehrs und Uneinsichtigkeit. In der Rekursbegründung vom 20. April 2015 finden sich folgende Ausführungen (S. 5): Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit hat sich auf einem Autobahnteilstück ereignet, „wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h regelmässig überschritten wird und wo problemlos schneller gefahren werden kann, ohne dass deswegen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer riskiert werden muss“. Der Rekurrent hat damit nicht verstanden, dass bei einer erheblichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bereits die Geschwindigkeitsdifferenz zu den korrekt fahrenden Motorfahrzeugen und der Umstand, dass die anderen Lenker nach dem Vertrauensprinzip nicht mit einem deutlich zu schnell fahrenden Motorfahrzeug rechnen müssen, zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung führen. In der Replik vom 9. Juli 2015 lässt der Rekurrent seinen Rechtsvertreter das Folgende ausführen (S. 4): „Dass gerade auf sehr übersichtlichen Strecken die zulässige Höchstgeschwindigkeit wiederholt und von vielen Automobilisten überschritten wird, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Deswegen jemanden als auffällig abzustempeln und ihn zu verpflichten einen Verkehrsunterricht zu absolvieren, geht offensichtlich zu weit“. Die Rekursbegründung vom 16. Juni 2016 enthält folgende Passage (S. 5): Der Rekurrent hatte „ganz einfach Pech …, dass er in den Jahren 2013/2014 insgesamt dreimal wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit aktenkundig wurde.“ … „Selbstverständlich ist dem Rekurrenten bewusst, dass signalisierte Höchstgeschwindigkeiten grundsätzlich [Hervorhebung hinzugefügt] eingehalten werden müssen …“. Der Rekurrent betrachtet damit sein Verhalten offensichtlich immer noch als harmloses Kavaliersdelikt. Dieser Eindruck hat sich anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht erhärtet (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 f.).
4.
Gemäss den Ausführungen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang trägt der Rekurrent die Kosten des Verfahrens.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– inklusive Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement
- Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.