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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.08.2016 VD.2016.131 (AG.2016.595)

23 août 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,543 mots·~8 min·4

Résumé

Rekursverfahren beim Migrationsamt

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.131

URTEIL

vom 23. August 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Mai 2016

betreffend Erwachsenenschutzmassnahme im Rekursverfahren beim Justiz- und Sicherheitsdepartement

Sachverhalt

Am 30. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und wies diesen aus der Schweiz weg, weil der Aufenthaltszweck des Verbleibs bei seiner Ehefrau aufgrund der Trennung und Scheidung weggefallen sei und er die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall nicht erfülle. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Verfügung vom 26. Januar 2015 ab. Mit abweisendem Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2015 erwuchs die Verfügung in Rechtskraft. Am 22. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch ein und machte sinngemäss geltend, er habe während des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens aufgrund einer akuten psychotischen Krise Umstände nicht geltend machen können, die für den Wegweisungsentscheid von Relevanz gewesen wären. Diese könne er nun darlegen, so dass die Zumutbarkeit der Wegweisung zum aktuellen Zeitpunkt erneut zu prüfen sei. Mit Verfügung vom 12. April 2016 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung meldete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2016 Rekurs beim JSD an und begründete diesen am 9. Mai 2016 (Eingang beim JSD am 11. Mai 2016).

Mit E-Mail vom 3. Mai 2016 ersuchte B____, Mitarbeiter der Anlaufstelle für Sans-Papiers, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Hinblick auf die Begründung des Rekurses gegen die Verfügung vom 12. April 2016 um Prüfung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes für den Beschwerdeführer und wies diese darauf hin, dass die Frist zur Begründung des Rekurses am 12. Mai 2016 ablaufe. Gestützt auf diese Meldung prüfte die KESB die Notwendigkeit von Massnahmen des Erwachsenenschutzes für den Beschwerdeführer und empfahl B____, soweit eine Unterstützung des Beschwerdeführers im Rekursverfahren notwendig sei, an den Bereich Recht des JSD zu gelangen, damit dieser über die behördliche Einsetzung eines Vertreters für das Rekursverfahren entscheiden könne. Daraufhin ersuchten der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. C____, Advokat, sowie B____ das JSD gestützt auf Art. 69 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in analogiam den Beschwerdeführer aufzufordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin zu beauftragen. Sofern der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung nicht reagiere, bzw. seinem gewillkürten Vertreter wiederum das Mandat entziehen sollte, sei C____ behördlich mit der Vertretung des Beschwerdeführers zu beauftragen, dies unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 teilte C____ mit, dass keine gesetzliche Grundlage dafür bestünde, weshalb er die Beauftragung eines Vertreters nicht verfügen könne. Des Weiteren informierte er ihn am C____ darüber, dass der Beschwerdeführer den Rekurs mit Eingabe vom 9. Mai 2016 bereits begründet habe. Nach einer telefonischen Nachfrage der KESB vom 12. Mai 2016 beim Bereich Recht des JSD habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer diesen selbständig verfasst habe.

Mit Entscheid vom 12. Mai 2016 gelangte die KESB zum Schluss, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer an einem Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leide, aufgrund dessen er schutzbedürftig sei. Er scheine insbesondere aufgrund einer psychischen Störung bzw. aufgrund eines ähnlichen in seiner Person liegenden Schwächezustandes nicht in der Lage zu sein, seine Rechte in einem Rekursverfahren selbstständig zu wahren bzw. selbstständig eine adäquate Rekursbegründung zu verfassen. Nachdem der Bereich Recht des JSD keine Möglichkeit gesehen habe, einen Verfahrensvertreter zu bezeichnen, müsse sie vor diesem Hintergrund prüfen, ob sie für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft hinsichtlich des Rekursverfahrens errichte bzw. ob sie selber die Interessen des Beschwerdeführers im Rekursverfahren vertrete. Da die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei, die Frist zur Begründung des Rekurses am 12. Mai 2016 ablaufe und sie vom Inhalt der Rekursbegründung des Beschwerdeführers keine Kenntnis habe, ersuche sie das JSD gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB, dem Beschwerdeführer die Frist zur vollständigen Begründung seines Rekurses gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 12. April 2016 angemessen zu verlängern und ihr die Akten des anhängigen Rekursverfahrens zuzustellen. Einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid sei die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 teilte der Bereich Recht des JSD dem Beschwerdeführer mit, dass die beantragte Fristerstreckung der KESB zur vollständigen Begründung des Rekurses aufgrund des durch diesen mit Eingabe vom 9. Mai 2016 begründeten Rekurses nicht erforderlich sei und folglich nicht gewährt werde.

Gegen den Entscheid der KESB vom 12. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner seien „alle Handlungen sowie Folgen, die auf Grund dem Entscheid […] vom 12.05.2016 verursacht wurden als ungültig bzw. nichtig zu erklären […]“. Alles unter Kostenfolge zulasten der KESB. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der KESB wurde verzichtet. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die ZPO.

1.2      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Gemäss § 13 Abs. VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1931). Sachurteilsvoraussetzung ist somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird.

1.2.1   Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids. Er moniert in seiner Beschwerde insbesondere das Verhalten von B____, weil dieser dem Migrationsamt C____ als Vertreter für das Rekursverfahren vorgeschlagen habe. Dies, obwohl der Beschwerdeführer ihm ausdrücklich mitgeteilt habe, dass er lic. iur. C____ nicht als Vertreter wolle. Dieselbe Erklärung habe er auch gegenüber dem Migrationsamt „mittels Wiedererwägungsgesuch“ sowie der KESB gemacht. Das JSD habe seinen Rekurs mit Verfügung vom 3. Juni 2016 abgewiesen und die KESB habe ihn zusammen mit lic. iur. C____ hintergangen und geschädigt, indem sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe. Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer trotz des Widerrufs der Vollmacht von lic. C____ nicht „befreien“.

1.2.2   Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde dem Gericht „schriftlich und begründet“ einzureichen. Darauf ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Es muss in der Beschwerde dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind dabei nicht allzu hoch zu stellen, doch hat die betroffene Person wenigstens anzuführen, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 Abs. 3 ZGB N 42; VGE VD.2014.2 vom 24. März 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darin lediglich auf die Aussage, im Rahmen des Rekursverfahrens keinen Vertreter, schon gar nicht lic. iur. C____, gewünscht zu haben, was weder von lic. iur. C____, B____ noch von der KESB respektiert worden sei. Zudem sei B____ nicht berechtigt gewesen, eine Vertretung für ihn anzuordnen. Diese Vorbringen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei der angefochtenen Verfügung geht es einzig um das Gesuch der KESB beim JSD, dem Beschwerdeführer die Frist zur vollständigen Begründung seines Rekurses gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 12. April 2016 angemessen zu verlängern. Zu diesem Zweck entzog sie gestützt auf Art. 450c ZGB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, welches Interesse er an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben soll, er behauptet nur, die KESB habe ihn hintergangen und geschädigt, indem sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich, erfolgte das Fristerstreckungsgesuch sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde doch einzig in seinem Interesse. Bereits mit Schreiben vom 20. Mai 2016 hat das JSD das Fristerstreckungsgesuch der KESB aufgrund des durch den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2016 begründeten Rekurses abgewiesen, womit auch jegliches aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entfallen ist. Auf die Vorbringen ist daher nicht einzutreten.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid nicht mehr betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde nicht legitimiert. Zudem genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen an eine Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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