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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.08.2016 VD.2016.117 (AG.2016.593)

15 août 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,862 mots·~9 min·2

Résumé

Anforderungen an die Rechtsmittelschrift (Beschwerde am Bundesgericht hängig, 2C_777/2016 + 2C_278/2016)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.117

VD.2016.118

URTEIL

vom 15. August 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____                                                                                             Rekurrentin 1

[...]                                                                                    Beschwerdeführerin 1

B____                                                                                                Rekurrent 2

[...]                                                                                       Beschwerdeführer 2

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 9. Mai 2016

betreffend Anforderungen an die Rechtsmittelschrift

Sachverhalt

Die Steuerverwaltung Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 27. April 2016 die Einsprache von A____ gegen die Veranlagungsverfügungen betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2013 und 2014 ab. Dagegen erhoben A____ und ihr Ehemann B____ (Rekurrenten und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrenten) am 1. Mai 2016 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Am 8. Mai 2016 stellten sie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission. Diese wies die Gesuche mit zwei Verfügungen vom 9. Mai 2016 ab und auferlegte den Rekurrenten die Pflicht, Kostenvorschüsse von CHF 1'200.– pro Verfahren zu leisten, ansonsten die Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würden.

Gegen diese beiden Verfügungen erhoben die Rekurrenten am 12. Mai 2016 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie reichten zudem am 16. und 25. Mai 2016 zwei weitere Eingaben ein. Die Rechtsmittelschriften enthalten keinen Antrag. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts legte das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zusammen, zog die Vorakten der Steuerrekurskommission bei und verzichtete darauf, eine Rekurs- und Beschwerdeantwort einzuholen (vgl. Verfügung vom 24. Mai 2016). Am 21. Juli 2016 setzte er den Rekurrenten eine Nachfrist zur Verbesserung der Rekurs- und Beschwerdeschrift. Die Rekurrenten reichten daraufhin am 23. Juli 2016 eine neue Rechtsschrift und am 1. August 2016 einen Nachtrag ein. Die Einzelheiten der Vorbringen der Rekurrenten ergeben sich, soweit sie verständlich und für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Bezüglich der kantonalen Steuern kann gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100] und § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Das Rekursverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG). Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht gemäss Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rechtsmittelverfahren für die harmonisierten kantonalen Steuern vor, muss derselbe Rechtsmittelweg auch für die Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt für die Bundessteuer somit ein zweistufiges Beschwerdeverfahren zur Anwendung (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG und § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]). Zuständig zur Beurteilung sowohl des Rekurses als auch der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; vgl. auch VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006 E. 1.2, in: BJM 2008, S. 220, 221 f.).

Die Steuerrekurskommission wies in den angefochtenen Verfügungen vom 9. Mai 2016 die Gesuche der Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die angefochtenen Verfügungen sind somit prozessleitend und als solche nur selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 10 Abs. 2 VRPG). Dies trifft vorliegend zu, weil mit der Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege eine Rechtsverweigerung einhergehen könnte (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 485, mit Hinweisen).

Die Rekurrenten unterlagen mit ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Steuerrekurskommission. Sie sind daher durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit sind sie zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig eingereicht (§ 171 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Einreichung der Rechtsmittel bei der Steuerrekurskommission statt beim Verwaltungsgericht schadet den Rekurrenten nicht (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 303, mit Hinweisen).

1.2      Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sind der Rekursschrift beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird der betroffenen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeschrift (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG).

Die Eingaben der Rekurrenten vom 12., 16. und 25. Mai 2016 enthalten keinen Antrag und äussern sich inhaltlich nicht zu den angefochtenen Abweisungen der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Der Instruktionsrichter forderte die Rekurrenten daher mit Verfügung vom 21. Juli 2016 auf, ihre Rechtsmittelschrift zu verbessern, andernfalls auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Die Rekurrenten reichten daraufhin am 23. Juli 2016 eine neue Rechtsschrift und am 1. August 2016 einen Nachtrag ein. Ob diese Eingaben den gesetzlichen Anforderungen an Rechtsmittelschriften genügen, wird nachfolgend geprüft (E. 1.3 hiernach).

1.3

1.3.1   An die Rekursanträge werden in der Praxis insbesondere bei Laien keine hohen formellen Anforderungen gestellt. Das Verwaltungsgericht verzichtet sogar auf klare Rechtsbegehren, wenn sich aufgrund der Akten unzweifelhaft ergibt, was der Rekurrent mit seinem Rekurs erreichen will (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 304; Stamm, a.a.O., S. 504, je mit Hinweisen). Es genügt, wenn aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels die Absicht hervorgeht, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids zu bestreiten (vgl. für die direkte Bundessteuer Cavelti, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 140 DBG N 11, mit weiterem Verweis).

Die Rechtsschrift der Rekurrenten vom 23. Juli 2016 enthält unter der Überschrift „Antrag“ folgende Ausführungen:

„Es wird von den Rekurrenten/Beschwerdeführern, Herrn B____ und A____ (bevollmächtigte Ehefrau meinen Ehemann zu vertreten), der Antrag auf Rekurs der Steuerverfügung zum Steuerjahr 2013 der kantonalen Steuern und Bundessteuer 2013 bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt gestellt mit der Folgeauswirkung auf die Steuerverfügung 2014 der kantonalen Steuer und der Bundessteuer auf die Ausweisung des Steuerguthabens 2009 von CHF 21'547.85 mit Rückerstattungszins in der Steuerverfügung 2013.

Mit gehaltenem Antrag der unentgeltliche Rechtspflege belegt mit Beilagenverzeichnis unentgeltliche Rechtspflege.“

Der erste Absatz betrifft die Veranlagungen der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2013 und 2014. Diese Veranlagungen fochten die Rekurrenten bei der Steuerrekurskommission an. Die entsprechenden Rechtsmittelverfahren sind noch vor der Steuerrekurskommission hängig. Im Rahmen dieser Verfahren erliess die Steuerrekurskommission die angefochtenen Verfügungen. Diese betreffen einzig die Gesuche der Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege vor der Steuerrekurskommission. In der Sache, d.h. über die Veranlagung der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2013 und 2014, entschied die Steuerrekurskommission in den angefochtenen Verfügungen noch nicht. Die Veranlagungen sind folglich nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens. Soweit der Antrag der Rekurrenten als Begehren um Aufhebung der Veranlagungen zu verstehen ist, geht er somit über die in den angefochtenen Verfügungen beurteilten Anträge (Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege) hinaus und kann vorliegend nicht berücksichtigt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VRPG).

Aus dem zweiten Absatz kann vor dem Hintergrund der angefochtenen Verfügungen immerhin geschlossen werden, dass die Rekurrenten sich gegen die Abweisung ihrer Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wehren. Entsprechend den für Laien tieferen Anforderungen kann darin der Antrag gesehen werden, dass die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren vor der Steuerrekurskommission gutzuheissen seien.

1.3.2   Ein Antrag ist sodann zu begründen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. für die direkte Bundessteuer Cavelti, a.a.O., Art. 140 DBG N 11a). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Verfügung von sich aus unter allen nur erdenklichen Aspekten zu untersuchen. Vielmehr gilt das Rügeprinzip (Stamm, a.a.O., S. 504). Auch hinsichtlich der Begründung werden bei Laien keine strengen Massstäbe angesetzt. Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305, mit Hinweisen).

Die Steuerrekurskommission wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil die beiden Verfahren vor der Rekurskommission aussichtslos erschienen. Die Rekurrenten hätten sich mit dem Einspracheentscheid in keiner Weise auseinandergesetzt und sich nur zu einer Frage betreffend Grundstückgewinnsteuer geäussert. Damit seien die Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllt (vgl. Verfügungen vom 9. Mai 2016, S. 2). Auf diese Begründung nehmen die Rekurrenten in ihren Rechtsschriften im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Bezug. Stattdessen machen sie kaum verständliche und an der Sache vorbeigehende Ausführungen zur Grundstückgewinnsteuer, zu früheren Steuerperioden, die nicht Gegenstand der vor­instanzlichen Verfahren bilden, und zu angeblichen Fehlern des Migrationsamts. Die einzigen Bezüge auf die abgewiesenen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind im entsprechenden Antrag in der Eingabe vom 23. Juli 2016, der auf zwei Beilagen verweist („[…] Antrag der unentgeltliche Rechtspflege belegt mit Beilagenverzeichnis unentgeltliche Rechtspflege“), und im Nachtrag vom 1. August 2016 zu finden. Die erste Beilage zur Eingabe vom 23. Juli 2016 ist ein Schreiben der Rekurrentin 1 an die C____ AG vom 18. Juli 2016, die zweite Beilage ein Schreiben der C____ AG an die Rekurrentin 1 vom 28. Juni 2016. Doch auch diese beiden Schreiben weisen keinen Bezug zur Begründung der Steuerrekurskommission auf. Ihre Bedeutung für die Beurteilung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor der Steuerrekurskommission bleibt unklar. Der Nachtrag vom 1. August 2016 und dessen Beilagen betreffen sodann ausschliesslich die Frage der Mittellosigkeit der Rekurrenten. Diese wurde von der Steuerrekurskommission nicht geprüft, weil sie einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses bzw. der Beschwerde verneinte. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen fehlt somit gänzlich. Daher kann trotz dem für Laien milderen Massstab mangels Begründung auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG).

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten in der Regel die Verfahrenskosten (§ 30 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG), welche mit einer minimalen Gebühr von CHF 200.– festgesetzt werden.

Sollten die Ausführungen in den Rekurs- und Beschwerdeeingaben an das Verwaltungsgericht dahingehend zu verstehen sein, dass die Rekurrenten auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragen, kann diesem Gesuch nicht stattgegeben werden. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die Mittellosigkeit der Rekurrenten kann offengelassen werden, da ihre Anträge vor dem Verwaltungsgericht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Rechtsbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Die Gewinnaussichten der vorliegenden Rechtsmittel erscheinen beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. E. 1.3 hiervor). Zufolge Aussichtslosigkeit des Rekurses und der Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs und die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird abgewiesen.

            Die Rekurrenten tragen die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin 1

-       Rekurrent 2

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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