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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.09.2016 VD.2015.98 (AG.2016.669)

20 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,259 mots·~11 min·4

Résumé

kantonale Steuern pro 2011

Texte intégral

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2015.98

URTEIL

vom 20. September 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 19. Februar 2015

betreffend kantonale Steuern pro 2011

Sachverhalt

A____ betrieb zusammen mit B____ bis zum 31. August 2011 die Kollektivgesellschaft "[...]". In der Steuererklärung pro 2011 deklarierte der Buchhalter der Gesellschaft für A____ Einkünfte von CHF 108'173.–, bestehend aus einem Gewinnanteil von CHF 52'173.– und Gehältern von CHF 56'000.–, sowie ein Reinvermögen von CHF 91'930.–, bestehend aus Anteilen an der Kollektivgesellschaft (Geschäftsvermögen) von CHF 46'767.– sowie Guthaben und Wertschriften (Privatvermögen) von CHF 45'163.–. Mit Veranlagungsverfügung vom 6. Juni 2013 nahm die Steuerverwaltung verschiedene Korrekturen vor und setzte das steuerbare Einkommen mit CHF 85'500.– und das steuerbare Vermögen mit CHF 20'000.– fest. Gegen diese Verfügung erhob A____ Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 13. März 2013 abwies. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 19. Februar 2015 ab.

Hiergegen hat A____ am 18 Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet und mit Eingabe vom 5. Juni 2015 begründet. Damit beantragt er, dass in Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission das steuerbare Nettoeinkommen 2011 für die kantonale Einkommenssteuer auf maximal CHF 33'252.– festzusetzen und für das Jahr 2011 keine Vermögenssteuer zu veranlagen sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Steuerverwaltung Basel-Stadt zurückzuweisen. Die Steuerrekurskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2015 die Abweisung des Rekurses unter Verweisung auf ihren eigenen Entscheid. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Bedeutung, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100), Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse funktionell wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent offensichtlich. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 4 Steuergesetz [StG; SG 640.100]). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentlich Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.3      Das Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte Rechtsprechung).

2.

2.1      Ausgangspunkt des vorliegenden Rekurses bildet die Ausweisung eines Anteils des Rekurrenten am Reingewinn 2011 in Höhe von CHF 52'173.38 im Liquidationsabschluss der Kollektivgesellschaft, welcher von deren Buchhalter, C____, am 21. April 2012 erstellt worden war (Beilage 1 zur Stellungnahme der Steuerverwaltung im vorinstanzlichen Verfahren vom 15. August 2014). Diesen Gewinnanteil setzte C____ auch im "Fragebogen für Personengesellschaften 2011" als dem Rekurrenten zugeflossenes Einkommen ein (S. 2, Rekursbegründungsbeilage [RBB] 6). Gestützt hierauf ermittelte die Steuerverwaltung unter Hinzurechnung von Gehältern in der Höhe von CHF 56'000.– und Aufrechnung eines Betrags von CHF 1'200.– für "Büro Privatwohnung" (total CHF 109'373.–) und unter Berücksichtigung von individuellen Abzügen von insgesamt CHF 3'948.– ein steuerbares Nettoeinkommen von CHF 105'425.– (Veranlagungsprotokoll vom 6. Juni 2013, Bemerkungen zu Ziffer 170 "Personengesellschaft Basel" [RBB 9]). Bei der Ermittlung des Reinvermögens setzte die Steuerverwaltung unter der Ziffer 810 "Zinslose Forderung" ein Guthaben aus der Liquidation der Gesellschaft in der Höhe von CHF 25'567.– ein. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem bereits erwähnten Gewinnanteil von CHF 52'173.38, sodann aus einem im Liquidationsabschluss aufgeführten Kapitalanteil per 1.1.2011 von CHF 22'427.13 und einem Guthaben auf dem Privatkonto von CHF 2'166.40, wovon noch ein Betrag von CHF 1'200.– für die Aufrechnung des Büros in der Privatwohnung abgezogen wurde. Dies ergab laut den Bemerkungen zu Ziffer 810 im Veranlagungsprotokoll ein Total von CHF 75'566.91. Hiervon wurde ein Betrag von CHF 50'000.– in Abzug gebracht, den der Rekurrent unbestrittenermassen bei der Liquidation der Gesellschaft in bar ausgehändigt erhalten hatte, was unter dem Strich das erwähnte Restguthaben von CHF 25'567.– ergab.

2.2      Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Rekurrent sich gegen die Berücksichtigung eines Gewinnanteils in der Höhe von CHF 52'173.– in der Steuerveranlagung mit der Begründung gewendet, dass er bei der Auflösung der Kollektivgesellschaft gegenüber dem anderen Teilhaber auf eine Gewinnbeteiligung mündlich verzichtet habe, was sich auch aus nachfolgendem Schrift- und E-Mail-Verkehr mit seinem früheren Geschäftspartner ergebe. Der Buchhalter hätte deshalb in der Steuererklärung des Rekurrenten nicht einen Gewinnanteil ausweisen dürfen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid indessen das Vorliegen eines Verzichts nicht für erwiesen erachtet (angefochtener Entscheid, E. 5.e) und ist infolgedessen mangels einer Gewinnverteilung in der Auflösungsvereinbarung vom 31. August 2011 von der zivilrechtlichen Aufteilung nach Köpfen und somit von einer hälftigen Teilung ausgegangen (E. 5.c). Mit dem vorliegenden Rekurs macht der Rekurrent unverändert geltend, dass er bei der Auflösung der Gesellschaft auf einen Liquidationsgewinn verzichtet habe (Rekursbegründung, Rz 17 ff.).

2.3

2.3.1   Es ist unbestritten, dass die schriftliche Vereinbarung des Rekurrenten mit seinem früheren Geschäftspartner vom 31. August 2011 betreffend die Auflösung ihrer Kollektivgesellschaft keine Bestimmung über die Verteilung des Geschäftsgewinns 2011 bzw. des Liquidationsgewinns enthält. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.c), gelangen subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufteilung des Gewinns zur Anwendung, wenn es an einer diesbezüglichen Vereinbarung fehlt. Nach Art. 588 Abs. 2  in Verbindung mit Art. 533 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ist der bei der Liquidation der Kollektivgesellschaft verbleibende Überschuss nach ihrer bisherigen Gewinnbeteiligung und somit nach Köpfen unter den Gesellschaftern zu verteilen (Staehelin, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 588 N 2 mit weiteren Hinweisen). Der Rekurrent beruft sich indessen darauf, dass beim Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, neben der schriftlichen Vereinbarung auch noch weitere Abmachungen getroffen worden seien, namentlich sei mündlich vereinbart worden, dass er nicht am Liquidationsgewinn beteiligt sei. Eine mündliche Gewinnbeteiligungs- bzw. Gewinnverzichtserklärung ist prinzipiell zulässig, gilt doch für die Kollektivgesellschaft wie auch für die einfache Gesellschaft, auf deren Recht Art. 588 Abs. 2 OR im vorliegenden Zusammenhang verweist, der Grundsatz der Formfreiheit des Gesellschaftsvertrags und damit auch für Vereinbarungen über die Verteilung von Gewinn und Verlust. Selbst konkludentes Handeln ist möglich (vgl. Baudenbacher, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], a.a.O., Art. 552 N 13; Handschin, ebenda, Art. 530 N 2). Von der ursprünglichen Gewinnverteilung abweichende Abmachungen über die Verteilung des Überschusses anlässlich der Auflösung der Kollektivgesellschaft sind deshalb, selbst wenn sie nur mündlich getroffen worden sind, rechtsgültig.

2.3.2   Zur Belegung seines Vorbringens, dass er bei der Auflösung der Kollektivgesellschaft mündlich auf eine Gewinnbeteiligung verzichtet habe, verweist der Rekurrent auf postalische und elektronische Korrespondenzen mit seinem früheren Teilhaber B____. Bei der Auflösung sei in der Vereinbarung vom 31. August 2011 schriftlich festgehalten worden, dass er "per 31. Mai 2011 bis zur Auflösung am 31. August 2011 freigestellt und in dieser Zeit weiterhin ausbezahlt" werde (Rekursbegründung, Rz 18). Im Gegenzug zum Weiterlaufen seines "Lohns" habe man zudem mündlich vereinbart, dass er, der Rekurrent, ausser der Rücknahme seiner ursprünglichen Einlage bei der Gesellschaftgründung über CHF 50'000.– grundsätzlich nichts erhalte, insbesondere keinen Anspruch auf einen Liquidationsgewinn habe. Hierauf habe er auch in einer E-Mail vom 18. August 2013 an den ehemaligen Mitgesellschafter Bezug genommen (Rekursbegründung, Rz 19). Die genannte E-Mail beginnt mit folgendem Passus (RBB 8):

"Wie in unserer schriftlichen Vereinbarung vom 31.8.2011 festgehalten, habe ich keinerlei Anspruch auf Gewinnbeteiligung gestellt. Allerdings bin ich deshalb auch nicht bereit, die Steuerlast für den ausgewiesenen Reingewinn von 52173.38 CHF zu tragen."

Die Vorinstanz hat zu dieser E-Mail ausgeführt, dass in der Auflösungsvereinbarung vom 31. August 2011 jedoch bezüglich der Gewinnbeteiligung gerade nichts festgehalten werde (angefochtener Entscheid, E. 5.e). Es trifft zwar zu, dass die Auflösungsvereinbarung nichts zum Anspruch des Rekurrenten auf Gewinnbeteiligung bzw. zu einem Verzicht darauf sagt. Wie ausgeführt, ist es aber durchaus möglich, dass neben den schriftlichen Abmachungen auch noch mündliche Vereinbarungen getroffen worden sind, wie auch aus der Antwort von B____ vom gleichen Tag hervorgeht. Auch wenn B____ die Rechtslage verkennt, wenn er entgegen der Regelung von Art. 559 schreibt, dass es bei der Kollektivgesellschaft keine Gewinnbeteiligung gebe, so wird aus dem Schlusssatz

"Wir sind ohne gegenseitige Forderungen auseinandergegangen und so soll es auch bleiben, ok?" (E-Mail B____ vom 18. Januar 2013 [RBB 8])

doch klar, dass auch gemäss dem anderen Gesellschafter vereinbart war, dass der Rekurrent anlässlich der Liquidation der Gesellschaft keinen Anteil erhalten würde. In gleichem Sinne wiederholte B____ mit E-Mail vom 25. Juni 2016 (RBB 8):

"Wie Du ja selbst genau weisst gibt es keine weiteren Forderungen zu stellen. Mit den 50'000 CHF habe ich Dich ausbezahlt, das war unsere Abmachung. Und wir sind mit dem Versprechen auseinander gegangen keine weiteren Forderungen gegenseitig zu stellen. Bitte halte Dich daran. In unserer Vereinbarung steht, dass alle Aktiven, Passiven in die neue Gesellschaft überführt werden. Obiges war der Hintergrund für diese Formulierung, auch das ist Dir natürlich bewusst."

In einer weiteren Entgegnung vom gleichen Tag führte B____ an:

"Mit Übernahme der Aktiven und Passiven habe ich sowohl den Gewinn als auch das Risiko übernommen. Auch das haben wir besprochen und vereinbart." (E-Mail B____ vom 26. Juni 2013 [RBB 8])

In diesen beiden E-Mails hat B____ erneut bestätigt, dass die Gesellschafter übereingekommen waren, dass dem Rekurrenten anlässlich der Liquidation kein Anteil am Gewinn mehr zukommt ("… habe ich … den Gewinn … übernommen."). Des Weiteren macht der Hinweis auf die Auszahlung eines Betrags von CHF 50'000.– an den Rekurrenten deutlich, dass neben den schriftlichen Abmachungen noch mündliche Vereinbarungen bestanden haben. Denn dem Vertrag vom 31. August 2011 lässt sich hierzu nichts entnehmen. Diese Zahlung legte der Rekurrent gleichwohl offen. Wie aus den Bemerkungen der Steuerverwaltung am Ende der Steuerveranlagung vom 6. Juni 2013 explizit hervorgeht, war dieses Geld dem Rekurrenten nach dessen eigenen Angaben in bar ausgehändigt worden, so dass er damit das Darlehen an seine Mutter habe zurückzahlen können (vgl. auch Schreiben des Rekurrenten an die Steuerverwaltung vom 21. Januar 2013 [RBB 7]). Das Vorbringen des Rekurrenten, er habe mündlich auf seinen Gewinnanteil verzichtet, erscheint auch vor diesem Hintergrund als konsistent.

2.3.3   Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 5.e) kann es nicht zum Nachteil des Rekurrenten ausgelegt werden, wenn er B____ mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 2. August 2013 mit der Begründung "Kantonale Steuern 2011 Veranlagungsprotokoll Ziffer 810" über CHF 25'567.– betrieben hat (vgl. RBB 10). Diese Betreibung darf nicht als Zugeständnis des Rekurrenten verstanden werden, dass er tatsächlich einen Gewinnbeteiligungsanspruch gehabt hat. Sie ist vielmehr als verzweifelter Versuch zu sehen, die Folgen der mit Veranlagung vom 6. Juni 2013 festgesetzten Steuerforderung für einen Gewinnanteil, der ihm wie dargelegt (oben E. 2.3.2) gar nicht zustand, auf B____ abzuwälzen, dies insbesondere nachdem die Steuerverwaltung in der Steuerveranlagung vom 6. Juni 2013 unter der Ziffer 810 "Zinslose Forderung (Guthaben aus der Liquidation der Gesellschaft)" auch ausgeführt hatte, dass nach Abzug der Barzahlung von CHF 50'000.– dem Rekurrenten ein Restguthaben von CHF 25'567.– verbleibe, die B____ ihm per 31.12.2011 noch geschuldet habe (Bemerkungen a.E. des Veranlagungsprotokolls [RBB 9]). Schrieb der Rekurrent infolgedessen am 26. Juni 2013 an B____

"Zusätzlich werden mir die besagten CHF 25 567 belastet, welche ich nicht erhalten habe. Ich bin nicht bereit Geld zu versteuern welches ich nicht erhalten habe, darum bestehe ich auf diesem Betrag." (E-Mail vom 26. Juni 2013 [RBB 8]),

und setzte er diesen Betrag in der Folge gegen B____ in Betreibung, ist darin entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kein Widerspruch zum Vorbringen zu erkennen, er habe bei der Liquidation der Gesellschaft auf einen Anteil am Gewinn verzichtet.

2.3.4   Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung und mit ihr die Steuerrekurskommission zu Unrecht von einem Anspruch des Rekurrenten auf die Hälfte des bei der Auflösung der Kollektivgesellschaft B____" anfallenden Gewinns ausgegangen sind. Stattdessen ist festzustellen, dass der Rekurrent rechtsgenüglich einen mündlichen Verzicht auf Gewinnbeteiligung gegenüber dem früheren Mitgesellschafter belegt hat. Damit entfällt bei der Veranlagung der Einkommenssteuer unter der Ziffer 170 "Personengesellschaft Basel" ein Betrag von CHF 52'173.–, welchen die Steuerverwaltung dem Rekurrenten unter Hinweis auf den Liquidationsabschluss per 31.8.2011 von C____ als Einkommen aufgerechnet hatte (vgl. Bemerkungen Veranlagungsprotokoll vom 6. Juni 2013 zu Ziffer 170). Entsprechend ist das im Veranlagungsprotokoll festgesetzte steuerbare Einkommen von CHF 85'575.– auf CHF 33'402.– zu reduzieren.

Desgleichen entfällt bei der Veranlagung der Vermögenssteuer unter der Ziffer 810 "Zinslose Forderungen (Guthaben aus der Liquidation der Gesellschaft)" der genannte Betrag von CHF 52'173.–, womit unter dieser Position nur noch die Beträge von CHF 22'427.– (Kapitalanteil per 1.1.2011) und CHF 2'166.– (Guthaben auf Privatkonto) abzüglich CHF 1'200.– (Aufrechnung Büro Privatwohnung), total CHF 23'393.– zu berücksichtigen sind. Dieser Betrag ist indessen noch zu korrigieren, da die Steuerverwaltung nicht beachtet hat, dass mit der erwähnten Barzahlung von CHF 50'000.– von B____ an den Rekurrenten keine Auszahlung des Liquidationsgewinns, sondern eine Rückzahlung von dessen Einlagen erfolgte. B____ hatte dem Rekurrenten unter dem 18. Januar 2013 Folgendes geschrieben:

"Was Herr C____ nicht wusste waren die fehlenden 20'000 CHF, die ich ja privat bezahlt habe, das wird er Dir auf jeden Fall noch in Abzug bringen, das macht ja dann nochmal ordentlich was aus." (E-Mail B____ vom 18. Mai 2013 [RBB 8])

Hierzu hat der Rekurrent in seinem Schreiben vom 21. Januar 2013, mit welchem er die vom Buchhalter C____ ausgefüllte, von ihm aber beanstandete Steuererklärung einreichte (RRB 7), Folgendes ausgeführt:

"Ich gebe zu, selber Fehler gemacht zu haben: da ich das von meinen Eltern zur Starthilfe benötigte Darlehnen von 50 000 CHF zurückbezahlen wollte, habe ich dieses anlässlich der Auflösung der KG ohne Beleg von Herrn B____ in bar angenommen. In der Bilanz von Herrn B____ erscheinen aber nur 30 000 CHF unter 'Rückzahlung Kapital'."

In der Tat ist unter der angeführten Position im per 31.8.2011 erstellten Liquidationsabschluss lediglich ein Betrag von CHF 30'000.– eingesetzt (Beilage 1 zur Stellungnahme der Steuerverwaltung im vorstanzlichen Verfahren vom 15. August 2014).

Addiert man diesen Betrag mit dem Kapital des Rekurrenten in der Gesellschaft per 1.1.2011 von CHF 22'427.13, entspricht dies in der Summe von CHF 52'427.13 grob der Barzahlung von B____ an den Rekurrenten von CHF 50'000.–. Der oben für die Position 810 "Zinslose Forderungen (Guthaben aus der Liquidation der Gesellschaft)" genannte Betrag von CHF 23'393.– ist somit um CHF 20'000.– zu reduzieren (= CHF 3'393.–), welchen Betrag der Buchhalter der Gesellschaft gemäss Aussage von B____ in seiner E-Mail vom 18. Januar 2013 mangels Kenntnis, dass B____ diesen Betrag aus der eigenen Tasche bezahlt hatte, ausser Acht gelassen hatte.

Damit ergibt sich für die Veranlagung der Vermögenssteuer folgende Berechnung:

802   Guthaben und Wertschriften Privat                 61'807.–

804   Kapitalisierungsabzug Privat                        -  16'644.–

810   Zinslose Forderungen                                         3'393.–

869   Total der Vermögenswerte                                48'556.–

879   Total der Passiven                                                        0.–

889   Reinvermögen                                                     48'556.–

891   Freibetrag Übrige                                             -  50'000.–

899   Total Vermögen                                                  -  1'444.–

Damit entfällt eine Besteuerung des rekurrentischen Vermögens für die Steuerperiode 2011.

3.

Ist der Rekurs gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Staates. Zudem ist dem Rekurrenten infolge seines Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Vorliegend erscheinen Bemühungen im Umfang von knapp zwölf Stunden für die Erstellung der Rekursbegründung als angemessen, so dass nach dem Überwälzungstarif von CHF 250.–/h die Parteientschädigung auf CHF 3'000.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen ist. Die Parteientschädigung geht zu Lasten der Steuerverwaltung. Bezüglich der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird der Fall an die Steuerrekurskommission zu deren Festsetzung zurückgewiesen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. Februar 2015 aufgehoben und der Fall zur neuen Veranlagung der kantonalen Steuern pro 2011 im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dem Rekurrenten wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 240.– (total CHF 3'240.–) zu Lasten der Kantonalen Steuerverwaltung zugesprochen.

            Der Fall wird an die Steuerrekurskommission zur Festsetzung der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren zurückgewiesen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerrekurskommission

-       Kantonale Steuerverwaltung

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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