Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.97
URTEIL
vom 24. November 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christian Schlumpf
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____ [...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 14. April 2015
betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2012
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) ersuchte mit Schreiben vom 19. März 2014 die Steuerverwaltung unter anderem um den Erlass der kantonalen Steuern pro 2012. Mit Verfügung vom 9. April 2014 wies die Steuerverwaltung dieses Gesuch im Umfang von CHF 4‘874.85 ab. Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 hiess die Steuerverwaltung die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Rekurrentin teilweise gut und gewährte ihr einen Steuererlass in der Höhe von CHF 2‘437.45. Den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 14. April 2015 ab.
Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin, nicht berufsmässig vertreten durch B____, am 18. Mai 2015 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben, mit welchem sie an ihrem Erlassgesuch festhält. Die Steuerverwaltung hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Die Steuerrekurskommission beantragt mit ihrer Eingabe vom 28. Juli 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Die Rekurrentin hat in der Folge darauf verzichtet, zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 171 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (Steuergesetz, StG) kann gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäss § 171 Abs. 4 StG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG).
1.2 Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen Entscheides zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss § 201 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt, in der zum Zeitpunkt des Erlassgesuchs vom 19. März 2014 geltenden Fassung (alt Steuerverordnung, aStV; vgl. § 234 Abs. 25 StG), können die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegt eine Notlage dann vor, wenn der ganze geschuldete Steuerbetrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Dies ist bei einer natürlichen Person namentlich dann der Fall, wenn diese die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich begleichen kann (§ 201 Abs. 2 StG).
Unter dem Aspekt der grossen Härte sind auch andere Umstände massgebend, wie namentlich die Unbilligkeit der Vollstreckung der Steuerforderung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage 2009, Art. 167 DBG N 30). Dies beurteilt sich aufgrund der konkreten Einzelfallsituation zum Zeitpunkt des Entscheids, wobei die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die Aussichten für die Zukunft sowie die allfällige Freiwilligkeit der Einkommens- und Vermögensminderungen zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage 2008, Art. 167 DBG N 18 ff.). Insbesondere werden die Ursachen geprüft, die zur Notlage geführt haben. Ein Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an der Notlage schliesst den Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt. Hat sich die gesuchstellende Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- und Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 DBG N 32; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.3; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c/cc, in: BStPra 7/2011 S. 334).
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz anerkannt, dass bei der Rekurrentin eine monatliche Budgetunterdeckung vorliege und sie somit aktuell nicht in der Lage sei, die ausstehenden kantonalen Steuern pro 2012 ohne Eingriff in ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken. Eine Notlage wurde damit als gegeben erachtet. Hingegen hat die Vorinstanz das Vorliegen einer grossen Härte verneint. Zwar seien die beiden von der Steuerverwaltung geltend gemachten Kapitalleistungsbezüge der Altersvorsorge in den Jahren 2010 und 2011 deutlich vor der Fälligkeit der kantonalen Steuern pro 2012, deren Steuererklärung erst im Folgejahr versandt worden ist, ausbezahlt worden. Es habe daher nicht verlangt werden können, dass die Rekurrentin ihren erst zukünftigen und noch nicht fälligen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und Rückstellungen bildet. Massgebend war für die Vorinstanz aber, dass die Rekurrentin per Ende 2012 noch über ein Vermögen von CHF 20‘747.– verfügt habe, während per 28. Februar 2014 nur noch CHF 2‘652.31 vorhanden gewesen seien. Der Grund für diese Vermögensabnahme sei aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass das Vermögen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung noch genügend hoch gewesen wäre, um diese zu begleichen. Selbst nach Abzug eines Freibetrages von CHF 5‘000.– hätte sie per 31. Dezember 2012 noch über CHF 15‘747.– verfügt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie sich zumindest grobfahrlässig ausser Standes gesetzt habe, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton nachzukommen. Der offene Steuerbetrag für die kantonalen Steuern pro 2012 in der Höhe von CHF 4‘874.85 stehe somit nicht in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit, sodass keine grosse Härte vorliege und der Rekurrentin kein Steuererlass gewährt werden könne.
2.3. Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin diesbezüglich geltend, dass sie am 10. Februar 2012 an die fälligen Steuern des Kantons und des Bundes pro 2010 insgesamt CHF 9‘603.50 bezahlt habe. Die Rekurrentin hat aber nach dieser Zahlung nach wie vor über ein Vermögen von CHF 20‘747.– verfügt. Mit der im Februar 2012 getätigten Zahlung vermag die Rekurrentin daher nicht zu erklären, wie es zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 28. Februar 2014 zum Mittelabfluss im Umfang von über CHF 18‘000.– gekommen ist, welcher ihr die Leistung der hier strittigen kantonalen Steuern pro 2012 verunmöglicht hat. Weiter bezieht sie sich auf die mit Datum vom 7. Februar 2013 veranlagten kantonalen Steuern und die Bundessteuer pro 2011 im Betrag von CHF 7‘479.10. Die Begleichung dieser Schuld allein vermag den Mittelabfluss im Umfang von über CHF 18‘000.– jedoch ebenfalls nicht zu erklären. So wäre es der Rekurrentin trotz dieser Zahlung weiterhin möglich gewesen, mit den per 31. Dezember 2012 noch vorhandenen Mitteln die Steuern pro 2012 zu bezahlen.
2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs in der Sache abzuweisen ist.
3.
3.1 Mit ihrem Rekurs verlangt die Rekurrentin weiter, dass ihr der im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.– zurückzuerstatten sei. Sie lässt darauf hinweisen, dass ihr mit Schreiben vom 24. Juli 2014 mitgeteilt worden sei, auf ihren Rekurs werde nicht eingetreten, wenn sie nicht innert Frist den verfügten Kostenvorschuss leiste. Auf ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mit Schreiben vom 9. September 2014 nicht eingegangen worden, obwohl ihr Vertreter, B____, diesen Kostenvorschuss zur Fristwahrung geleistet habe.
3.2 Die Vorinstanz hat die Rekurrentin auf ihren Rekurs hin zunächst mit Schreiben vom 24. Juli 2014 aufgefordert, diverse Angaben zu machen und Belege einzureichen sowie innert Frist bis zum 25. August 2014 einen Kostenvorschuss im Betrag von CHF 500.– zu leisten. In der Folge hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 21. August 2014 darauf hingewiesen, dass der geforderte Kostenvorschuss von ihrem Vertreter geleistet werde, da ihre finanziellen Verhältnisse es nicht zuliessen, die Gebühr vorzuschiessen. Dies belegt denn auch der Zahlungsbeleg der entsprechenden Anweisung. Aus diesem Grund ersuche sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf dieses Gesuch ist die Vorinstanz weder instruktionsrichterlich noch mit dem angefochtenen Entscheid eingetreten. Sie hat einzig festgestellt, dass der Rekurrentin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Prozesskosten mit einer Spruchgebühr von CHF 500.– auferlegt würden.
3.3 Vorliegend ist unklar, aufgrund welchen Rechtsverhältnisses der Vertreter der Rekurrentin den verfügten Kostenvorschuss geleistet hat. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 hat er ausgeführt, die Rekurrentin seit mehreren Jahren zu kennen, weshalb sie sich wegen ihrer finanziellen Situation vertraulich an ihn gewandt habe. Er vertrete sie unentgeltlich. Er habe den Vorschuss geleistet, da er davon ausgegangen sei, es werde „in diesem Fall klarerweise ein Steuererlass gewährt“. Aufgrund dieser Sachlage kann nicht von einer im Eventualfall schenkungsweise erfolgten Leistung des Vorschusses durch eine Drittperson ausgegangen werden.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Rekurrentin Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren hatte. Aufgrund der Beurteilung des Sachverhalts bezüglich des Entscheids in der Sache erscheint klar, dass die finanzielle Situation der Rekurrentin an sich die unentgeltliche Prozessführung rechtfertigen würde. Dieser Anspruch besteht jedoch auch bei belegter Bedürftigkeit einer Partei nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes aus der Optik im Zeitpunkt der Gesuchstellung abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195).
3.4 Im Zeitpunkt der Gesuchstellung im vorinstanzlichen Verfahren lief noch die Frist zur Einreichung umfangreicher Unterlagen zur Entwicklung der finanziellen Situation der Rekurrentin. Es kann daher nicht gesagt werden, dass das Erlassgesuch der sich im damaligen Zeitpunkt in einer aktuellen Notlage befindlichen Rekurrentin aussichtslos erschienen wäre. Auch kann aufgrund der Höhe des der Rekurrentin als zumindest grobfahrlässige Vermögensentäusserung vorzuwerfenden Vermögensverzehrs nicht von einer zum vornherein klaren Sachlage ausgegangen werden, konnte doch nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser begründen lässt. Dies muss umso mehr gelten, als die Rekurrentin die Vermögensminderung im vorliegenden Verfahren teilweise zu begründen vermochte. Daraus folgt, dass der Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung hätte bewilligt werden müssen und der von ihrem Vertreter geleistete Vorschuss zurückzuerstatten ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Rekurrentin in der Hauptsache, dringt aber in einem Nebenpunkt durch. Dies rechtfertigt es, ihr die Kosten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.– aufzuerlegen. Auch im vorliegenden Verfahren hat die Rekurrentin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Rekursbegründung S. 2). Dieses muss aber aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rekurses in der Hauptsache abgewiesen werden, da die Rekurrentin den fraglichen Vermögensverzehr nicht in zu ihren Gunsten entlastender Weise begründen konnte, wobei sie diesen Nachweis ohnehin bereits mit der Rekursbegründung hätte erbringen müssen. Der Rekurs erscheint daher in der Hauptsache als aussichtslos.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Kosten-entscheid der Vorinstanz aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an die Rekurrentin zulasten der Steuerrekurskommission gehen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Christian Schlumpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.