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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.01.2015 VD.2015.73 (AG.2016.173)

8 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,660 mots·~8 min·1

Résumé

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.73

URTEIL

vom 1. März 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller  und

Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

 [...]   

gegen

Amt für Justizvollzug, Strafvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. Januar 2015

betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. September 2010 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 27. März 2014 wurde dem Rekurrenten durch das Amt für Justizvollzug Basel-Stadt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verweigert. Den am 11. April und 26. Juni 2014 dagegen erhobenen und begründeten Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 8. Januar 2015 ab.

Dagegen hat der Rekurrent mit Eingabe vom 15. Januar 2015 Rekurs an den Regierungsrat erhoben, den dieser am 16. April 2015 an das Verwaltungsgericht überwies. Darin beantragt der Rekurrent im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des JSD vom 8. Januar 2015 sowie des Amts für Justizvollzug vom 27. März 2014 und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, allenfalls mit der Weisung, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen; unter o/e-Kostenfolge. Im Falle des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung bzw. Verbeiständung zu bewilligen. Letztere wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2015 gewährt. Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 hat das Amt für Justizvollzug auf eine Rekursantwort verzichtet. Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2015 hat das JSD die Abweisung des Rekurses beantragt, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 24. August 2015 repliziert und beantragt, es sei festzustellen, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 18. März 2014 zu Unrecht verweigert worden sei. Zudem beantragt er für diese Zeit die Ausrichtung einer Genugtuung von mindestens CHF 150.– pro Tag. Mit Eingabe vom 8. September 2015 hat der Rechtsvertreter des Rekurrenten seine Honorarnote eingereicht. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. April 2015 sowie den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt. Voraussetzung für das Eintreten auf einen Rekurs ist allerdings das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen eintragen würde. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. So entfällt etwa das Interesse an der Behandlung einer Haftbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des Verfahrens aus der Haft entlassen wird (vgl. BGer 6B_431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1, mit Hinweisen). Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden und ist der Rechtsstreit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, a.a.O., S. 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2015.212 vom 20. Januar 2016 E. 1.3; jeweils mit Hinweisen).

1.2      Der Rekurrent beantragte im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache, er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Dieser Zweck wurde durch die Entlassung aus dem Strafvollzug erreicht. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rekurses besteht grundsätzlich nicht mehr. Zudem ist nicht ersichtlich, dass bezüglich der streitgegenständlichen Fragen nie innert Frist ein endgültiger Grundsatzentscheid herbeigeführt werden könnte. Es ist daher auch nicht gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht die Sache trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse materiell behandelt (vgl. VGE VD.2015.175 vom 16. Oktober 2015 E. 2, VD.2013.29 vom 12. März 2013 E. 1.4). Auch der mit Eingabe vom 24. August 2015 vorgebrachte Feststellungsantrag sowie das entsprechende Gesuch um Ausrichtung einer Haftentschädigung vermögen daran nichts zu ändern. Nach Art. 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurs Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie Rechtserörterungen zu enthalten. Soweit ein Antrag eines Rekurrenten über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Sachanträge hinausgeht, bleibt er gemäss § 19 Abs. 1 VRPG unberücksichtigt. Die rekurrierende Partei definiert im verwaltungsinternen Rekursverfahren mit ihren Anträgen den Streitgegenstand im Rahmen des Anfechtungsgegenstands (vgl. Stamm, a.a.O, 504 f., mit Hinweisen). Die erst replicando gestellten und damit offensichtlich verspäteten Sachanträge, welcher der anwaltlich vertretene Rekurrent viel früher hätte erheben können und auch erheben müssen, sind für das vorliegende Verfahren daher unbeachtlich. Aus dem Gesagten erhellt, dass das Rekursverfahren aufgrund des weggefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden, auf den Rekurs nicht einzutreten und dieser abzuschreiben ist.

2.

2.1      Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts richtet sich der Kostenentscheid im Falle der Gegenstands-losigkeit eines Verfahrens nach dessen mutmasslichem Ausgang (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514). Es muss also danach gefragt werden, wie der Entscheid ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt dabei summarisch (vgl. statt vieler VGE VD.2015.103 vom 25. Juni 2015 E. 2.1, mit Hinweisen).

2.2     

2.2.1   Der Rekurrent rügt in erster Linie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Hierzu führt er im Wesentlichen an, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht hinreichend begründet habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Rekurrent selber zutreffend erkannt hat, fliesst aus dem rechtlichen Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV unter anderem der Anspruch des von einem hoheitlichen Akt betroffenen Bürgers auf Begründung des Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit seinen Vorbringen auseinandersetzt, so dass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (vgl. statt vieler BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; VGE VD.2014.195 und VD.2014.196 vom 13. Juli 2015 E. 3.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz 343 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids allemal. Die Vorinstanz legt jedenfalls hinreichend dar, welche Gründe gegen eine bedingte Entlassung des Rekurrenten sprechen. Dem Rekurrenten war es denn auch ohne weiteres möglich, den entsprechenden Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGer 2C_998/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).

2.2.2   Auch in materieller Hinsicht erweist sich der angefochtene Entscheid prima facie als korrekt. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt zwar die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. Dem spezialpräventiven Zweck der bedingten Entlassung als vierte Stufe des Strafvollzugs stehen jedoch die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Prognostisch relevant ist vor allem auch die neuere Einstellung zu den Taten. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessen zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGer 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2). Die Vorinstanz stellt vorliegend zutreffend die Gefährlichkeit des Rekurrentens und die mangelnde Therapiebereitschaft ins Zentrum der Beurteilung. So ist beim Rekurrenten am 27. Januar 2014 bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken ein Gutachten erstellt worden, welches für die Gefahr von Körperverletzungen auf ein Rückfallrisiko von um die 30% hinweist. Weiter durfte sich die Vorinstanz auch auf den Bericht der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 19. November 2014 abstützen, in welchem diese festhält, dass die vom Rekurrenten ausgesprochenen Morddrohungen angesichts der bereits gezeigten erheblichen Gewaltbereitschaft ernst zu nehmen seien. Des Weiteren verweist die Vorinstanz auf den Therapiebericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 7. Dezember 2012, welcher dem Rekurrenten eine nur begrenzte Introspektionsfähigkeit und wenig selbstkritisches Hinterfragen attestierte und einen erschwerten Einstieg in die therapeutische Arbeit feststellte. Die Vorinstanzen durften die Bewährungsaussichten des Rekurrenten im Falle seiner bedingten Entlassung daher zu Recht als ungünstig einstufen. Demgegenüber hat sich nicht feststellen lassen, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird, weshalb der Rekurrent im Lichte der öffentlichen Schutzbedürfnisse nicht bedingt entlassen werden konnte. Unter diesen Umständen liegt auch keine Missachtung der Differentialprognose vor (vgl. BGer 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.3). Bei summarischer Betrachtung ist daher davon auszugehen, dass der Rekurs – wäre er nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen gewesen wäre.

2.3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer reduzierten Abschreibungsgebühr von CHF 500.–, welche zufolge Bewilligung der unentgeltichen Prozessführung zulasten der Staatskasse gehen. Dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten, [...], ist entsprechend dem mit Honorarnote geltend gemachten Aufwand von 9.92 Stunden, aber zum für unentgeltliche Prozessführungen üblichen Ansatz von CHF 200.–, ein Honorar von CHF 1‘984.auszurichten. Hinzu kommen der Auslagenersatz für Telefone und Porti in Höhe von CHF 55.– und 40 Fotokopien zum Ansatz von CHF 0.25 pro Stück. Zuzüglich je 8% MWST resultiert daraus ein Honorar in Höhe von CHF 2‘213.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], ist ein Honorar von CHF 2‘049.– inkl. Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 164.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

            Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Strafvollzug

- Justiz- und Sicherheitsdepartement

- Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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