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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.09.2015 VD.2015.66 (AG.2015.671)

18 septembre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,105 mots·~6 min·2

Résumé

kantonale Steuern pro 2010

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.66

URTEIL

vom 18. September 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 9. März 2015

betreffend kantonale Steuern pro 2010

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ (Rekurrent) und B____ wurden mit Veranlagungsverfügung vom 6. Oktober 2011 amtlich eingeschätzt, da sie trotz zweimaliger Mahnung keine Steuererklärung für die kantonalen Steuern pro 2010 eingereicht hatten. Auf die dagegen erhobene Einsprache der Ehegatten vom 6. Dezember 2011, worin diese eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten zwischen dem 12. September und dem 9. November 2011 geltend machten, trat die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 19. August 2014 mangels Einhaltung der Einsprachefrist nicht ein. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 9. März 2015 unter Auferlegung einer Gebühr von CHF 500.– ab.

Gegen den Entscheid hat A____ am 9. April 2015 Rekurs ans Verwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, eventualiter den Erlass der gegenüber der effektiv geschuldeten Steuer überhöhten Steuerforderung beantragt. Ferner hat er angeboten, die Steuererklärung pro 2010 bis zum 31. Mai 2015 einzureichen. Die Steuerrekurskommission hat mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Die Steuerverwaltung hat am 1. Juni 2015 beantragt, der Rekurs sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Rekurrent hat am 25. Juni 2015 hierzu repliziert und abermals die Einreichung der Steuererklärung „innert wenigen Wochen“ offeriert. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach dem Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Darauf ist grundsätzlich einzutreten. Dies gilt jedoch nur mit Bezug auf den Hauptantrag. Der eventualiter beantragte (Teil)erlass der kantonalen Steuer bildet demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig, in einem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gegen die Veranlagung über den Erlass zu entscheiden. Darüber hat vielmehr die Steuerverwaltung auf Gesuch hin zu entscheiden.   

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Steuerrekurskommission den Rekurs des Rekurrenten gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung, womit diese auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 6. Oktober 2011 infolge Nichteinhaltung der Frist nicht eingetreten ist, zu Recht abgewiesen hat. Unbestritten ist dabei, dass die Einsprache der Ehegatten [...] vom 6. Dezember 2011 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen und somit verspätet eingereicht worden ist. Strittig ist demgegenüber, ob die Nichteinhaltung der Einsprachefrist auf einen entschuldbaren Grund zurückzuführen und den Ehegatten infolgedessen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

2.1      Gemäss § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Das Begehren muss innert 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1653; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24 N 10 mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86, E. 2a S. 87; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833, VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1, VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2).

2.2      Der Rekurrent macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Steuerverwaltung vom 6. Oktober 2011 resp. in deren Nachgang aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gewesen, innert der gesetzlichen Frist zu handeln. Hierzu hat er vor der Vorinstanz zwei Arztzeugnisse eingereicht, welche ihm infolge einer Augenerkrankung zwischen dem 12. September und dem 9. November 2011 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Im vorliegenden Rekurs resp. in der Replik wird überdies geltend gemacht, eine Delegation der Einsprache an seine Ehefrau oder einen aussenstehenden Dritten sei aufgrund der Komplexität des Erstellens von steuerrelevanten Bau- und Renovationsabrechnungen nicht möglich gewesen. Eine Instruktion eines Dritten wäre auch daran gescheitert, dass der Rekurrent dies wegen der Augenkrankheit „blind“ hätte tun müssen.

Vorliegend kann offen bleiben, ob der Rekurrent krankheitsbedingt ausser Stande war, innert der gesetzlichen Einsprachefrist gegen seine Veranlagung mittels amtlicher Einschätzung zu handeln und inwieweit die Bestellung einer Vertretung möglich gewesen wäre. Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 zutreffend ausgeführt hat, muss die Partei, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangt, nach erfolgtem Wegfall des Hindernisses – hier somit spätestens am 10. November 2011 – die versäumte Rechtshandlung innert der gesetzlichen Frist vornehmen. Es kann einer Partei nach einer Verhinderung an einer fristgebundenen Handlung nicht eine längere Frist offen stehen, als sie ohne Hinderungsgrund bestanden hätte (VGE VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2.3). Dies bedeutet, dass der Rekurrent vorliegend innert der nichterstreckbaren Einsprachefrist von 30 Tagen, mithin bis zum 9. Dezember 2011, eine vollständige Steuererklärung hätte einreichen müssen. Dies ist aber unbestrittenermassen nicht geschehen, hat doch der Rekurrent bis dato keine Steuererklärung pro 2010 eingereicht. Eine Wiedereinsetzung ist daher bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Der Rekurs ist deshalb  abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Der Rekurrent trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

            Mitteilung an:

            A____

            Steuerrekurskommission Basel-Stadt

            Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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