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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2015 VD.2015.42 (AG.2015.747)

28 août 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,441 mots·~17 min·4

Résumé

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie Errichtung einer Beistandschaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.42

URTEIL

vom 28. August 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Annatina Wirz,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

(KESB)                                                                                                                  

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel     

B____                                                                                             Beigeladener

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____                                                                                             Beigeladener

c/o […]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. März 2015

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 2. März 2015 wurde den Eltern von B____ […], geb. am [...], das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen und dieser im Internat […], Kanton […], untergebracht sowie eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB errichtet. B____ wurde vorgängig zum Entscheid eine Kindsvertretung zur Seite gestellt.

Gegen den Entscheid hat A____, im eigenen und im Namen von B____ Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Belassung von B____ bei ihr zu Hause, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die KESB beantragte vorab einer umfassenden Stellungnahme zur Beschwerde die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Kindsvertreterin schloss sich dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin an, wies aber gleichzeitig daraufhin, dass B_____ schnellstmöglich wieder den Schulbesuch aufzunehmen habe. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. März 2015 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der ausschiebenden Wirkung der Beschwerde begründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 26. März 2015 beantragt der beigeladene Kindsvater, C____, die Gutheissung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der Beschwerde in der Hauptsache, da er mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei. Mit Stellungnahme zur Hauptsache vom 2. April 2015 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde. Die Kindsvertreterin verzichtet mit Eingabe vom 21. April 2015 auf die Stellung von Rechtsbegehren, weist allerdings darauf hin, dass B_____ ihr gegenüber wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht weit weg von der Mutter leben möchte. Allerdings sei gleichzeitig unhaltbar, dass B_____ bereits seit geraumer Zeit die Schule nicht besuche.

Am 16. April 2015 ist B_____ ins Internat […] eingetreten.

Mit Replik vom 20. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Mai 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass zur Verhandlung geladen werde, wobei vorab der Verhandlung eine Anhörung von B_____ durch die Gerichtsschreiberin stattfinden werde. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine parteiöffentliche Kindsanhörung wurde abgewiesen. B_____ wurde am 18. Juni 2015 im Internat […] durch die Gerichtsschreiberin angehört und ein Bericht dieser Anhörung den Parteien und Beigeladenen zugestellt. Der zuständige Klassenlehrer des Internats […] verfasste am 11. August 2015 einen Schulbericht. Die Bezugsperson von B_____ im Internat […] erstellte mit Datum vom 20. August 2015 einen Verlaufsbericht. Beide Berichte wurden den Parteien und den Beigeladenen zugestellt.

An der Appellationsgerichtsverhandlung wurden die Beschwerdeführerin, der beigeladene Kindsvater sowie die amtierende Beiständin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), […], zur Sache befragt und der Vertreter der Beschwerdeführerin, die Vertreterin der KESB und die Kindsvertreterin sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz [KESG; SG 212.400]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist die Kammer des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (§ 72 Abs. 1 Ziff. 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2      Die Zulässigkeit von Noven im Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und subsidiär nach dem Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; Steck, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Art. 450a ZGB N 6). Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (dazu: Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. m.w.H.; VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.1.3; VD.2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids haben demnach im Entscheid Berücksichtigung zu finden.

1.3      Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzung (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt (Steck, a.a.O., Art. 450a N 4 und 9).

1.4      Die Beschwerdeführerin erhebt die Beschwerde im eigenen sowie im Namen von B_____. Die Erhebung einer Beschwerde setzt eine entsprechende Beschwerdelegitimation voraus. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin hat am bisherigen Verfahren teilgenommen und hat als sorgeberechtigte Mutter von B_____ ein rechtlich geschütztes Interesse, eine Aufhebung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts anfechten zu können. Sie ist demnach zur Beschwerde legitimiert. B_____ trägt die direkten Folgen der Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, verbringt er doch nun den Grossteil seiner Zeit in einem Internat und nicht mehr zu Hause. Aufgrund seines Alters vertreten grundsätzlich seine sorgeberechtigten Eltern seine Rechte gegenüber Dritten (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Für das vorliegende Verfahren ist B_____ aber eine Kindsvertretung zur Seite gestellt worden. Damit erfährt das Vertretungsrecht seiner Eltern und damit auch der Mutter in dieser Angelegenheit eine Einschränkung, steht es doch der Kindsvertretung zu, Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB einzulegen und Anträge zu stellen (Art. 314abis Abs. 3 ZGB; vgl. auch Art. 306 Abs. 2 ZGB; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar ZGB, 5. Auflage 2014, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Art. 306 ZGB N 7a). Die Kindsvertretung hat keine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 2. März 2015 eingereicht. Demnach ist B_____ selbst nicht Beschwerdeführer. Hingegen ist er als Beigeladener berechtigt, am Verfahren teilzunehmen. Allerdings hat seine Vertreterin auch im Rahmen dieser Beteiligungsposition auf die Stellung eigenständiger Anträge verzichtet und sich einzig inhaltlich zur Sache geäussert (vgl. oben Sachverhalt und unten Ziff. 3.6)

1.5      Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Aus ihren Ausführungen erhellt allerdings, dass sie sich ausschliesslich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B_____ und dessen Platzierung im Internat […] wehrt. Es finden sich keinerlei Beanstandungen betreffend die erstellte Beistandschaft. Gegenstand der Beschwerde ist demnach einzig die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. In diesem Umfang ist auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

Die mit B_____ bis ins Jahr 2012 allein bzw. nicht mit dem Kindsvater zusammen lebende Beschwerdeführerin bedurfte bereits zu einem frühen Zeitpunkt Unterstützung in der Erziehung und Alltagsgestaltung mit B_____. Ab dem Jahr 2009 bis ins Jahr 2010 wurden die Beschwerdeführerin und B_____ mittels ambulanter Angebote unterstützt. Erstmals ab März 2010 trat B_____ in ein Kinderheim, das Kinderhaus […], ein. Während dieses Aufenthalts kam es aufgrund auffälligen Verhaltens von B_____ zu einer kurzzeitigen Unterbringung in der Diagnostisch Therapeutischen Tagesklinik, unter Beizug der Krisenintervention (KIS) und der Installierung einer ambulanten Therapie für B_____ (s. detaillierte Zusammenfassung des Sachverhalts im Urteil KESB S. 2 ff. und Akten). Zur Platzierung von B_____ im Internat […] führten die folgenden der Platzierung vorausgehenden Ereignisse: Nachdem ein weiterer Aufenthalt im Kinderhaus […], von wo aus B_____ die öffentliche Schule besuchte, aufgrund der Nichttragbarkeit von B_____ in der Regelschule nicht mehr möglich war, erfolgte sein Eintritt ins Schulheim […] im Juli 2014. Eine in dieser Zeit angebotene Familientherapie wurde weder von der Beschwerdeführerin noch vom Kindsvater wahrgenommen. Das Schulheim […] empfahl sodann mit Bericht vom 11. November 2014 die Platzierung von B_____ in einem Schulheim mit älteren Kindern und Jugendlichen, nachdem er wiederholt durch störendes und aggressives Verhalten gegenüber Kindern und Erwachsenen aufgefallen und nach den Wochenenden zu Hause regelmässig massiv verspätet wieder in das Schulheim zurück gekommen war. Daraufhin erfolgte eine Platzierung von B_____ im Schulheim […] per 14. Dezember 2014. Zu einem tatsächlichen Eintritt von B_____ ins Schulheim […] kam es aber nicht, da B_____ über die Feiertage auf die KIS des UKBB eingewiesen werden musste, nachdem er gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sowie seiner Grossmutter eigen- und fremdgefährdende Äusserungen gemacht hatte. Nachdem die Beschwerdeführerin B_____ entgegen der ärztlichen Empfehlung mit nach Hause nahm und auch nicht wieder in das Spital zurück brachte, zog das Schulheim […] sein Angebot, B_____ aufzunehmen, zurück. Daraufhin verbrachte B_____ die Zeit bis zu seinem Eintritt im Internat […] zu Hause. Diese Massnahme erfolgte mittels Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern, da die Beschwerdeführerin keine Kooperation mehr signalisierte.

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei zu Unrecht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B_____ entzogen worden. Es liege keine einen solch massiven Eingriff rechtfertigende Gefährdung von B_____ vor. Soweit unbestreitbar „gewisse Probleme“ vorhanden seien, seien diese nicht zu einer „diffusen Kindsgefährdung aufzublasen“. Ein Kindesentzug sei nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben seien. Vorliegend seien aber nicht etwa frühere ambulante Massnahmen gescheitert. Ganz im Gegenteil sei festzustellen, dass frühere Fremdplatzierungen gescheitert seien. Deshalb sei die offensichtlich unnütze „Heimkarriere“ von B_____ zu beenden. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, weshalb nach mehrfach gescheiterten Aufenthalten von B_____ in Heimen in Basel oder der näheren Umgebung nun ein von zu Hause weit entfernt liegendes und auf Jugendliche ausgerichtetes Internat eine geeignete Lösung für die bestehende Situation sein solle. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B_____ sei intakt und von grosser Zuneigung geprägt. Es könne nicht dem Kindeswohl entsprechen, B_____ gegen seinen und den Willen der Beschwerdeführerin in ein Heim zu verbringen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass B_____ von einem solchen Vorgehen „schweren Schaden“ nehmen würde.

3.2      Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, bedarf der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts einer Gefährdung des Kindes, der nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung liegt dabei darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötig ist. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; Ziff. 23 Entscheid KESB mit Literaturhinweisen).

3.3     

3.3.1   Die Argumentation der Beschwerdeführerin basiert auf der Annahme, im Rahmen einer liebevollen Beziehung zwischen Mutter und Kind könne keine den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigende Gefährdung des Kindes existieren. Vorliegend wurde indessen bereits vorinstanzlich festgehalten, dass eine enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn bestehe und der Beschwerdeführerin das Wohlergehen ihres Kindes am Herzen liege (Ziff. 26 Entscheid KESB). Daran hat auch das Appellationsgericht keine Zweifel. Nichts desto trotz ist den Akten zu entnehmen, dass seitens der Beschwerdeführerin Erziehungsdefizite bestehen. So hält der Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 3. Juli 2014 (Bericht UPK) fest, dass sich „deutliche Hinweise auf erhebliche mütterliche Verlustängste“ ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe „wiederholt deutlich gemacht, dass B_____ ihr wesentlicher Lebensinhalt sei und die Trennung von ihm für sie kaum emotional zu bewältigen sei“. Sie habe dabei die UPK für ihren unter der damaligen Trennungssituation vom Kind zunehmenden Alkoholkonsum bei bekannter Suchterkrankung verantwortlich gemacht, was wiederum einen negativen Einfluss auf die Akzeptanz seines Aufenthalts auf der Kinderstation der UPK von B_____ zur Folge gehabt habe, da er sich in einem Loyalitätskonflikt befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe diesen Zusammenhang nicht erkennen können. Diese „glorifiziere B_____“ und führe mit ihm eine „sehr partnerschaftliche Beziehung“, was ihre Insuffizienz betreffend einer Förderung seiner altersadäquaten Entwicklung, welche Strukturen und Grenzen bedürfe, generell beeinflusse. „Zusammen mit dem Umstand der mütterlichen chronischen Alkohol- und Multiple Sklerose- Erkrankung und deren diesbezüglichen Attribuierung an psychosoziale Umstände in Form der Trennung von B_____ sowie von kritisch betrachtetem Verhalten des Kindsvaters, scheine dies zu erheblichen Tendenzen der Parentifizierung mit häufiger Rollenumkehr zu führen“. Der Bericht hält weiter fest, dass die Beschwerdeführerin über eine „erheblich eingeschränkte Antizipationsfähigkeit“ verfüge und es ihr auch an „anderen lebenspraktischen Fertigkeiten“ fehlen würde (Bericht UPK S. 5 f.). Diagnostiziert wird eine psychische Störung der Beschwerdeführerin (Bericht UPK S. 7).

Im Bericht UPK wird betreffend B____ festgestellt, dass dieser eine „erhebliche Selbstwertproblematik mit negativem Selbstbild und instabilem Selbstwert“ zeige. Vor diesem Hintergrund wurde seine Leistungsverweigerung als durch Versagensängste motiviert interpretiert. Die Selbstwertproblematik zeige sich aber auch in einer „geringen Frustrationstoleranz, im Rahmen welcher er zu verbaler und sachbezogener Aggressivität tendiere“. In seinem Umgang mit anderen und in versuchter Verhaltensreflexion würden „erhebliche Defizite im Bereich der Perspektivübernahme und Empathie ersichtlich“. Zu diesen psychiatrischen Auffälligkeiten kämen „erhebliche Gewaltphantasien“. Fraglich sei diesbezüglich ein altersinadäquater Medienkonsum sowie intrafamiliäre Aggressionen. Im Setting des stationären Schulbesuchs sei ihm zwar der regelmässige Schulbesuch gelungen, hingegen seien sein Konzentrations- und Mitarbeitsverhalten als wechselhaft aufgefallen. Insbesondere nach dem Wochenendaufenthalt bei den Eltern habe er sich kaum auf den Unterricht einlassen können. Gegenüber anderen Kindern habe er ein „hohes Geltungsbedürfnis und Dominanzstreben“ gezeigt, was sich offenbar negativ auf die Regelakzeptanz auswirkte (Bericht UPK S. 4 f.). Diagnostiziert wird bei B_____ „eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen“ sowie eine „ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen“ (Bericht UPK S. 7). Bestätigt werden diese Einschätzungen im Bericht des Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) vom 16. Januar 2015 (Bericht UKBB).

3.3.2   Die Arztberichte der UPK und der UKBB werden seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb ohne weitere Ausführungen auf diese abgestellt werden kann. Der kurz vor dem Entzug des Aufenthaltsrechts erstellte Bericht UKBB empfiehlt zur Verhinderung einer „weiteren Zuspitzung der psychosozialen Entwicklungsgefährdung“ nebst angemessener kinderpsychiatrischer Behandlung eine für längerfristig geplante Unterbringung von B_____ in einem „verlässlichen, eng strukturierten, ausserfamiliären Rahmen“ sowie eine stetige Beratung der Eltern. Bereits in den ärztlichen Empfehlungen im Bericht UPK wurde der damals bevorstehende Eintritt ins Schulheim […] begrüsst und als geeignet erachtet, der ebenfalls als „psychosoziale Entwicklungsgefährdung“ bezeichneten Problematik entgegen zu wirken.

3.4      Damit ist dargelegt, dass bei B_____ zum Zeitpunkt der Massnahmenanordnung eine ärztlich diagnostizierte Verhaltensproblematik vorlag. Dieses Verhalten von B_____ führte unter anderem dazu, dass er die schulischen Leistungen nicht genügend erbringen bzw. das obligatorische Bildungsangebot nur ungenügend wahrnehmen konnte. In der Zeit vor Erlass der angefochtenen Massnahme kam es zu massiven Schulabsenzen von B_____ und vor der Einweisung ins Internat […] besuchte er diese gar nicht mehr. Es lag folglich eine Gefährdung seiner geistigen Entwicklung vor (zur Gefährdung des geistigen Kindswohls: Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB, 5. Auflage 2014, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Art. 307 ZGB N 18). Ebenso ergibt sich aus den ärztlichen Berichten, dass die Beschwerdeführerin nicht oder nur ungenügend in der Lage ist, auf das Verhalten von B_____ erzieherisch einzuwirken. Richtigerweise wurde dabei die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von einem Facharzt und nicht von der KESB selbst beurteilt (Dörflinger, in: Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Wegmarken einer weiten Landschaft, FamPra 2015, Schwenzer/Büchler/Cottier [Hrsg.], S. 98, 107). Wie ein roter Faden zieht sich die Problematik der Beschwerdeführerin, B_____ keine Grenzen setzen zu können, durch die Akten (vgl. bspw. Antrag für SPF vom 22. Mai 2006 S. 2, Familiendatenerfassung für SPF vom 12. April 2010 S. 2, Berichte UPK und UKBB etc.). Nun zu behaupten, die vorhergehend zuständigen Institutionen hätten versagt und seien für B_____s Verhaltensauffälligkeiten zur Verantwortung zu ziehen, greift offensichtlich zu kurz und lässt die seitens der Beschwerdeführerin bestehenden Erziehungsdefizite und die wiederholten Versuche seitens der Institutionen, mittels Hilfsangeboten parallel zur Gewährleistung der Beschulung und zeitweisen Betreuung von B_____, auch die Beschwerdeführerin in ihrer Erziehziehungsfunktion zu unterstützen und zu fördern ausser Acht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist den Behörden nicht vorzuwerfen, in der Vergangenheit nicht bereits mittels verschiedenster Unterstützungsformen – insbesondere auch ambulanter Natur – der Familie Hilfe angeboten und geleistet zu haben und um die gesunde Entwicklung von B_____ bemüht gewesen zu sein. Erst die sich stetig steigernde Schwierigkeit der Beschulung von B_____ hat zum Ergreifen der aktuellen Massnahme, dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, geführt. Auch wenn ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nötigenfalls erfolgen kann, ohne vorgehend weniger einschneidende Massnahmen ergriffen zu haben, ist dies vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil wurde seitens der Behörden über Jahre versucht, eine Lösung zu finden, welche der notwendigen Entwicklung des Kindes gerecht wird und gleichzeitig den maximalen Kontakt zur Beschwerdeführerin und zum Kindsvater ermöglicht.

3.5      Auch die Kritik, das Internat […] sei aufgrund seiner geografischen Lage und seiner Ausrichtung auf Jugendliche für B_____ ungeeignet, erweist sich nicht als stichhaltig. Versuche B_____ in einem von seinem zu Hause in Basel weniger weit entfernten Schulheim unterzubringen, haben stattgefunden. Das erstgewählte Schulheim […] kam indessen zum Schluss, B_____ sei vorzugsweise in einem Schulheim mit älteren Kindern unterzubringen, da er sich gegenüber den dort anwesenden Kindern aggressiv verhielt und diese gefährdete (Bericht Schulheim […] vom 11. November 2014 Ziff. 7 und 8). Das danach für einen Aufenthalt vorgesehene Schulheim […] verweigerte nach den Ereignissen über die Feiertage 2014/2015 eine Aufnahme. Eine Unterbringung in der näheren Umgebung des Elternhauses war damit gescheitert. Demgegenüber erwies sich das Internat […] als bereit, B_____ aufzunehmen. Gemäss Rahmenkonzept des Internats […] richtet sich dessen Angebot an Kinder ab dem 10. Altersjahr. B_____ hatte bereits zum Zeitpunkt seines Eintritts das 10. Altersjahr erreicht. Dass er dort nichts desto trotz vorwiegend mit älteren Kindern in Kontakt kommt, erscheint vorliegend insofern unbedenklich, als dass dies der Empfehlung der Pädagogen des Schulheims […] entspricht und auch die Beiständin an der Appellationsgerichtsverhandlung bestätigt, dass B_____ sich besser mit älteren und stärkeren Kindern messen könne, weshalb ein entsprechender Umgang zu bevorzugen sei (Prot. HV S. 6). Die Anordnung der angefochtenen Massnahme erweist sich demnach zum Zeitpunkt der Entscheidung als notwendig und geeignet der Gefährdung von B_____ entgegenzuwirken. Der Gesamtverlauf der behördlichen Betreuung der Familie zeigt zudem, dass keine mildere Massnahme (mehr) in Frage kam und die Anordnung verhältnismässig war.

3.6      Das Appellationsgericht hat den Beschwerdeentscheid auch auf den aktuellen Informationen zu basieren bzw. den weiteren Verlauf der Angelegenheit seit Entscheid der Vorinstanz bis zum Entscheid durch das Appellationsgericht zu berücksichtigen (s. oben Ziff. 1.2). Das Internat vermeldet einen positiven Verlauf betreffend der Eingliederung von B_____ in die Gruppe und insbesondere in Bezug auf seine schulische Entwicklung, wenngleich nach wie vor Bildungslücken vorliegen würden (vgl. Verlaufsbericht vom 20. August 2015 und Schulbericht vom 11. August 2015.). B_____ kann ausserdem bereits regelmässig Wochenenden zu Hause verbringen. Die unter anderem zur Regelung der Besuche eingesetzte Beiständin berichtet in diesem Zusammenhang von einer guten Kommunikation mit der Beschwerdeführerin. Auch sei B_____ bereits in der Lage, den langen Weg mit der Bahn zurück nach […] selbst zu bewältigen. B_____ selbst brachte bei seiner Anhörung zum Ausdruck, dass er gerne wieder zu Hause leben möchte. Seine Aussagen betreffend die Situation im Internat waren sodann ambivalent; einerseits erzählte er, dass er Angst vor den anderen Kindern habe, andererseits aber auch von neuen Freunden und einer „guten Stimmung“ in der Schulklasse und von „tollen Ausflügen“. Die Beschwerdeführerin berichtete an der Verhandlung, B_____ habe ihr gegenüber gesagt, er wolle wieder zu Hause wohnen, aber weiterhin in […] zur Schule gehen (Prot. HV S. 4). Die positiv verlaufende Integration von B_____ ins Internat entspricht folglich B_____s eigener Wahrnehmung. Dass er klar zum Ausdruck bringt, lieber die ganze Zeit bei der Mutter zu leben, kann nicht berücksichtigt werden, da das Kindeswohl und der Kindeswille diesbezüglich nicht übereinstimmen (vgl. dazu: Schreiner, in: FamKommentar Scheidung Band II, 2. Auflage 2011, Schwenzer [Hrsg.], Anh. Psych N 142). Die Kindsvertreterin betont zwar einerseits B_____s Wunsch, zu Hause leben zu können, weist andererseits aber ebenfalls auf seine positive Entwicklung im Internat […] hin. Die Beiständin befürwortet eine Belassung von B_____ im Internat. Aufgrund der dargelegten Erziehungsproblematik (s. oben Ziff. 3.3.1) ist aktuell nicht davon auszugehen, dass die seit Eintritt von B_____ ins Internat erreichte Stabilisierung der Situation und Kontinuität seiner Beschulung bei einer sofortigen Rückkehr nach Hause erhalten bliebe. Nachdem der Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug vor dem Hintergrund einer seit Jahren bestehenden Problematik erfolgte, kann als notorisch erachtet werden, dass eine nachhaltige Veränderung nicht innerhalb weniger Monate zu erzielen ist. Dies umso mehr, als auch in den aktuellen Berichten des Internates […] weiterhin von auffälligem und störendem Verhalten von B_____ im Unterricht berichtet wird (Schulbericht S. 2). Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin keine konkrete Organisation der Einschulung von B_____ bei einer Unterbringung zu Hause vorweisen und hat - entgegen zahlreicher Empfehlungen - noch keine Schritte unternommen, ihre erzieherischen Defizite mittels professioneller Hilfe anzugehen. An der Verhandlung gibt sie auf Nachfrage, ob sich die Situation „fundamental verändert“ habe, sodann selbst an, dass dem wohl nicht so sei (Prot. HV S. 5). Der Kindsvater, welcher bis vor kurzem offenbar wieder mit der Beschwerdeführerin zusammenlebte, drückt zwar unmissverständlich aus, dass er gegen die Platzierung von B_____ im Internat […] sei (vgl. diverse Wortmeldungen im Prot. HV), trägt seinerseits aber nichts zu einer möglichen Stabilisierung bei. Seine Beziehung mit der Beschwerdeführerin ist gemäss deren und den Angaben der Beistandsperson derart von Auseinandersetzungen geprägt, dass der Kindsvater während der Wiederaufnahme des Zusammenlebens einmalig von der Polizei aus der Wohnung der Beschwerdeführerin entfernt werden musste (Prot. HV S. 5). Über einen festen Wohnsitz verfügt er nicht. Die elterliche Situation zeigt sich damit wenig verändert und gefestigt. Die Platzierung von B_____ im Internat […] ist demnach auch unter Einbezug der aktuellen Entwicklungen zu bestätigen. Dass die Anordnung seitens der KESB laufend zu überprüfen und nötigenfalls zum gegebenen Zeitpunkt zu reevaluieren ist, liegt in der Natur der Sache.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin umfänglich und sie hat dessen Kosten zu tragen. Da ihr der Kostenerlass gewährt ist, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Staatskasse.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– gehen zu Folge des der Beschwerdeführerin erteilten Kostenerlasses zu Lasten der Staatskasse.

            Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. […], werden ein Honorar von CHF 3‘250.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.25, zuzüglich 8% MWST von CHF 263.85, aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Der Vertreterin des Kindes, lic. iur. […], werden ein Honorar von CHF 1‘233.35 und ein Auslagenersatz von CHF 13.60, zuzüglich 8% MWST von CHF 99.75, aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Mitteilung an:

–     Beschwerdeführerin

–     Beigeladene

–     Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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