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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.11.2015 VD.2015.213 (AG.2015.783)

12 novembre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,092 mots·~5 min·1

Résumé

Wiederherstellung der Frist zur Anmeldung des Rekurses an den Regierungsrat (BGer 2C_1109/2015 vom 13. Dezember 2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.213

URTEIL

vom 12. November 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]  

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 25. August 2015

betreffend Wiederherstellung der Frist zur Anmeldung des Rekurses an den Regierungsrat

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 30. Juni 2015 verfügte das Migrationsamt gegenüber A____ die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Dagegen erhob A____ mit am 3. August 2015 der Post übergebener Eingabe Rekurs, auf welchen das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) zufolge Verspätung nicht eintrat. Der Rekurs wurde aber vom JSD als sinngemässes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegengenommen. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 25. August 2015 abgewiesen.

Dagegen erhob A____ am 31. August 2015 Rekurs an den Regierungsrat, welchen er am 23. September 2015 begründete. Das Präsidialdepartement hat den Rekus mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.

Der Instruktionsrichter hat auf die Einholung von Vernehmlassungen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11. Dezember 2014 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren geltend die Bestimmungen des VRPG.

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist einzutreten.

1.3      Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2011.75 vom 4. Juli 2011, E. 1.2, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.3).

2.

2.1      Der Rekurrent macht geltend, er habe die Rekursanmeldung nicht rechtzeitig eingereicht, weil er weder psychisch noch physisch in der Lage gewesen sei, auf den Entscheid zu reagieren. Als Beilage sende er deshalb ein Arztzeugnis, welches bestätige, dass es ihm in dieser Zeit gesundheitlich nicht möglich gewesen sei, angemessen und fristgerecht zu handeln (Rekursbegründung vom 23. September 2015). Da sich der Rekursbegründung jedoch keine solche Beilage entnehmen lässt, ist anzunehmen, dass sich der Rekurrent dabei auf die bereits im verwaltungsinternen Verfahren eingereichte Bescheinigung einer 100% Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. bis 12. Juli 2015 bezieht (Ärztliches Zeugnis vom 30. Juli 2015).

2.2      Dass versäumte Fristen unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden können, entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Ergänzungsband, Basel 1990 Nr. 91 IV b). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im OG praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG , SG 640.100) als adäquat erachtet (dazu eingehend VGE VD.2011.75 vom 4. Juli 2011, E. 3.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010, 702/2000 vom 16. März 2001; vgl. auch VGE 633/2000 vom 8. August 2000 sowie 749/2002 vom 22. November 2002; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140 f.). Das Bestehen eines Restitutionsanspruchs ist demnach vorliegend unter analoger Anwendung der einschlägigen Steuerrechtsnorm zu beurteilen.

2.3      Die Regelung des Steuerrechts bezeichnet als Kriterium für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Umstand, dass der Rekurrent von der Einhaltung der versäumten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war (§ 147 Abs. 5  StG). Sie bringt damit ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden war, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A. Zürich 2010, Rz 1653), wobei das Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 141; VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006). Als unverschuldet gilt dabei ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VwVG-Komm/Vogel, Art. 24 N 10 f. mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet dabei dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn dem Rekurrenten aufgrund seiner Erkrankung jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht wird (BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006, E. 2.2.1; BGE 119 II 86; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, 1833). Dies muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden. Eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2).

2.4      Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist aus dem vom Rekurrenten angeführten Arztzeugnis bzw. der eingereichten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit kein Nachweis für eine schwerwiegende Erkrankung ersichtlich, die den Rekurrenten daran gehindert hätte, selber oder durch eine Drittperson Rekurs anzumelden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Rekurrent den Rekurs innerhalb von 10 Tagen lediglich hätte anmelden müssen und ein derartiges Schreiben innert kürzester Frist verfasst werden kann (vgl. dazu BJM 6/2010, S. 329). So bildet ein Krankheitszustand denn auch nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (VGE VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013, m.w.H.). Solches wird durch die eingereichte ärztliche Bescheinigung nicht belegt. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass der Rekurrent selbst bei Annahme einer schwerwiegenden Erkrankung sein Versäumnis innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes hätte nachholen müssen (VGE.VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013, E. 2.2.3 und BGE 2C_1139/2013 vom 18. September 2014, E. 2.4). Da das eingereichte Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 12. Juli 2015 bescheinigt, hätte er den Rekurs somit spätestens am 22. Juli anmelden müssen. Mit seiner Eingabe vom 3. August 2015 wurde die Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch somit weit überschritten.

2.5      Gemäss den obigen Erwägungen hat die Vorinstanz das Gesuch um Wiedereinsetzung bzw. um Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung zu Recht abgewiesen.

3.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

Migrationsamt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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