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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.01.2016 VD.2015.212 (AG.2016.58)

20 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,453 mots·~7 min·4

Résumé

Einschränkung des Besuchsrechts

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.212

URTEIL

vom 20. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger ,

Dr. Jeremy Stephenson, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...], [...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

B____                                                                                              Beigeladene

[...]  

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 8. September 2015

betreffend Einschränkung des Besuchsrechts

Sachverhalt

C____, geboren am 10. März 2011, ist die Tochter von A____ (Beschwerdeführer) und B____ (Beigeladene). Die Kindsmutter ist die Inhaberin der elterlichen Sorge. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2014 wurde für das Kind eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ernannte darauf D____ zur Beiständin. Nach der im Einverständnis mit der Mutter erfolgten Platzierung des Kindes im Kinderhaus [...] ersuchte die Beiständin um eine Erweiterung der Beistandschaft und die Einschränkung des Besuchsrechts des Vaters. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die KESB mit Einzelentscheid vom 8. September 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers an. Diesem wurde neu das Recht zuerkannt, seine Tochter jeweils am Dienstag von 14:00h bis 17:00h und am Samstag von 10:00h bis 17:00h zu besuchen. Zudem wurde die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB in eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt und die bisherige Beiständin bestätigt.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Diese richtet sich sowohl gegen die Einschränkung seines Besuchsrechts wie auch gegen die Erweiterung der Beistandschaft. Er führt aus, mit den Besuchszeiten am Samstag einverstanden zu sein. Jedoch sei das Besuchsrecht am Dienstag zu knapp bemessen. Zudem müsse auch das Besuchsrecht der Beigeladenen geregelt werden. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer den Wechsel der Beiständin.

Mit e-Mail vom 9. Oktober 2015 teilte die Beiständin dem Gericht mit, dass sie aufgrund der positiven Entwicklung das Besuchsrecht mit den Eltern neu habe regeln können. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein, worauf der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 von seiner prozessualen Bedürftigkeit Vermerk nahm. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 teilte die Beigeladene dem Gericht mit, dass sie mit der vom Beschwerdeführer beantragten Erweiterung seines Besuchsrechts einverstanden sei. Ebenfalls einverstanden sei sie mit einer Regelung ihres eigenen Besuchsrechts, welche durch die Beiständin bereits erfolgt sei. Die Erweiterung der Beistandschaft ergebe sich dagegen ohne weiteres aus der nicht angefochtenen Platzierung der Tochter im Kinderhaus [...], weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen sei. Auf den beantragten Wechsel der Beiständin sei nicht einzutreten. Die beantragte unentgeltliche Prozessführung wurde der Beigeladenen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Oktober 2015 bewilligt.

Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Vernehmlassungen der Beigeladenen und der KESB nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. November 2015 Stellung.

Mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 beschloss die KESB, die gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestehende Beistandschaft weiter zu führen. Gleichzeitig wurde D____ aus der Verpflichtung als Beiständin entlassen, ihr Bericht vom 19. November 2015 als Schlussbericht genehmigt und E____ als neuer Beistand ernannt. Dabei erhielt der neue Beistand den Auftrag und die Kompetenzen, C____ und ihre Eltern in Fragen, welche ihre Tochter betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen und die weitere Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen. Als besondere Befugnisse wurde ihm aufgetragen, die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren, die Platzierung zu begleiten, gemeinsam mit den Eltern die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu überwachen und die Modalitäten zu regeln sowie für die Beigeladene und C____ eine intensive Familienbegleitung zu installieren und die Ausführung zu überwachen. Schliesslich erhielt der Beistand den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Zudem wurde er verpflichtet, der KESB mindestens jährlich einen Verlaufsbericht einzureichen.

Mit dem Entscheid erhielt der Beschwerdeführer neu das Recht, seine Tochter jede Woche an einem Tag von Kindergartenschluss am Mittag, mit Übernachtung bis zum Folgetag zum Kindergartenbeginn am Vormittag zu Besuch zu sich zu nehmen. Das Ferienrecht wurde auf zweimal jährlich zwei Wochen festgelegt, wobei diese mindestens drei Monate im Voraus miteinander abzusprechen seien.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit zur Opposition, falls sie der Auffassung seien, dass damit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei. Mit Eingabe vom gleichen Tag zeigte der Beschwerdeführer an, dass er neu anwaltlich vertreten sei. In der Folge sprach er sich aber nicht gegen die Abschreibung des Verfahrens aus. Die Beigeladene stimmte dem Vorgehen mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 explizit zu und nahm zur Kostenfolge Stellung. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 Ziff. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).

1.2      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB unter anderem die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach befugt, wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7084; Steck, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450 N 32 f.; ders., in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450 N 24; Schmid, in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 419 N 7; Henkel, in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 390 N 27; VGE VD.2014.45/46/133 vom 2. Dezember 2014 E. 1.1, VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2, VD.2013.6 vom 19. Februar 2013 E. 2.2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids. Er hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450b ZGB erhoben und begründet.

1.3      Eine weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1925, 1931). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2, S. 157). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500, ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; vgl. auch BGE 126 I 250 E. 1b S. 252, VGE VD.2014.128/134 vom 2. Oktober 2014, VD.2015.134 vom 17. November 2015 E. 1.2).

1.4      Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Einzelentscheid der KESB vom 8. September 2015 angeordnete vorsorgliche Massnahme. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 hat die KESB definitiv über das Besuchsrecht und neu über den Umfang der Beistandschaft sowie die Person des Beistands entschieden. Damit ist die angefochtene vorsorgliche Massnahme durch den definitiven Entscheid abgelöst worden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung des angefochtenen vorsorglichen Entscheids ist daher dahingefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

2.

Auf die Erhebung von Kosten kann im Hinblick auf die gesamten Umstände des Einzelfalls und insbesondere auf die finanzielle Situation der Parteien verzichtet werden. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Verfahren bis und mit der Replik nicht verbeiständen lassen. Erst am 4. Dezember 2015 hat er den Advokaten lic. iur. [...] beigezogen, ohne aber Vertretungskosten für das vorliegende Verfahren geltend zu machen. Der Vertreterin der unentgeltlich prozessierenden Beigeladenen ist ein Honorar gemäss ihrer eingereichten Honorarnote vom 8. Dezember 2015 aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen, lic. iur. [...], werden ein Honorar von CHF 766.65 sowie ein Auslagenersatz von CHF 19.–, zuzüglich 8% MWST von total CHF 62.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-      Beschwerdeführer

-      Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-      Beigeladene

-      Beistand (E____)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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