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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.04.2016 VD.2015.199 (AG.2016.282)

18 avril 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,885 mots·~9 min·4

Résumé

Härtefallantrag sowie Ausschluss (BGer 2C_497/2016 vom 22. Juli 2016)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.199

URTEIL

vom 18. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer , Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]  

vertreten durch [...]

gegen

[…] Universität Basel,

[…] Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 31. August 2015

betreffend Härtefallantrag sowie Ausschluss

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) ist seit dem 1. August 2012 im Bachelorstudium […] der Universität Basel eingeschrieben. Auf seinen Antrag hin wurde ihm am 18. November 2014 aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor und bei Prüfungen mit Energielosigkeit, Prüfungsangst, eingeschränkter Aufnahmefähigkeit und Konzentrationsstörung ein Nachteilsausgleich in dem Sinne gewährt, dass er berechtigt wurde, sich kurzfristig vor Prüfungen bzw. noch am Tag einer Prüfung von dieser abzumelden.

Am 13. Januar 2015 absolvierte der Rekurrent zur Erlangung des Bachelorabschlusses zum zweiten Mal das Examen zur Hauptvorlesung […]. Am 15. Januar 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er das Examen nicht bestanden habe. Der Rekurrent ersuchte gleichentags um Einsicht in die Prüfung, was ihm aus zeitlichen Gründen erst am 30. Januar 2015 gewährt wurde und stellte am 4. Februar 2015 einen Härtefallantrag mit dem Begehren, die Bewertung seiner Prüfung zu annullieren, weil er aufgrund der genannten Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen sei, die Prüfung ordnungsgemäss zu absolvieren. Die zuständige Fakultät wies den Härtefallantrag am 24. Februar 2015 ab und schloss den Rekurrenten mit Verfügung vom 3. März 2015 infolge des wiederholten Nichtbestehens des Examens zur Hauptvorlesung […] aus. Den gegen die Verweigerung des Härtefalls und den Ausschluss vom Bachelorstudium erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 31. August 2015 ab.

Der Rekurrent hat am 17. September 2015 Rekurs angemeldet und mit Rekursbegründung vom 7. Oktober 2015 beantragt, der Entscheid der Rekurskommission betreffend Härtefallantrag und Ausschluss sei aufzuheben. Dementsprechend sei ihm die Wiederholung der Prüfung […] zu ermöglichen und es sei festzustellen, dass der Rekurrent weiterhin an der Universität Basel im Studium […] immatrikuliert sei. Eventualiter sei die Sache bezüglich des Härtefallantrags zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dieses Verfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens seien den Rekursgegnerinnen aufzuerlegen. Dem Rekurrenten sei eine angemessene Parteientschädigung für beide Instanzen zuzusprechen. Die Rekurskommission sowie die zuständige Fakultät haben am 26. Oktober resp. 16. November 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat am 18. Dezember 2015 auf eine (inhaltliche) Replik verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Dies gilt entgegen dem Wortlaut der genannten Bestimmung auch für Entscheide in Examenssachen (vgl. BGer 2C_392/2012 vom 5. Juni 2012; VGE VD.2013.91 vom 15. August 2013). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig.

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; vgl. auch VGE VD.2012.189 vom 28. Juni 2013; VGE VD.2010.85 vom 24. März 2011). Der Rekurrent ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Dieser wurde rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet (§  16 Abs. 2 VRPG). Darauf ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanzen den Härtefallantrag des Rekurrenten zu Recht abgewiesen und ihn infolge dessen rechtens vom Bachelorstudium ausgeschlossen haben. Unbestritten ist hingegen die Bewertung der Prüfung des Rekurrenten als ungenügend.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen von § 8 VRPG. Demgemäss hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Verwaltung den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder ihr Ermessen missbraucht oder falsch ausgeübt hat. Hingegen ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden der Universität zu setzen. Rügen wegen Verfahrensmängeln sind allerdings umfassend zu prüfen (vgl. dazu ausführlich VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen).

1.4      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei universitären Prüfungen kein Anspruch auf ein öffentliches und mündliches Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 131 I 467; VGE VD.2010.85 vom 24. März 2011). Ein solches ist vorliegend auch nicht geboten, nachdem die Standpunkte der Parteien in verschiedenen schriftlichen Eingaben geschildert worden sind und von mündlichen Ausführungen kein weiterer Aufschluss zu erwarten ist. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat erwogen, zwar könne ein Annullierungsgesuch auch nach dem Prüfungstermin noch eingereicht werden, wenn – wie vorliegend – dargetan sei, dass der Gesuchsteller vor und während der strittigen Prüfung nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, dass seine Prüfungsfähigkeit nicht gegeben war. Indessen habe der Rekurrent weder unmittelbar nach Wegfall seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Annullierungsgesuch gestellt, noch innert fünf Tagen nach dem Prüfungstermin ein Arztzeugnis vorgelegt, wie die einschlägige Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge dies verlange. Er habe vielmehr zunächst um Einsicht in seine Prüfung ersucht, welche ihm am 30. Januar 2015 gewährt worden sei, und erst am 4. Februar 2015 einen Härtefallantrag gestellt. Die Formulierung im Gesuch um Prüfungseinsicht, wonach es „in meiner momentanen Situation [..] wichtig wäre, die Prüfungseinsicht so schnell wie möglich zu erhalten“ lege dar, dass der Rekurrent bereits am 15. Januar 2015 realisiert habe, dass er die Prüfung nicht im Vollbesitz seiner Kräfte absolviert habe. Dies müsse erst recht angesichts seines Arzttermins vom 16. Januar 2015 aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung gelten, anlässlich welchem er diesbezüglich aufgeklärt worden sein müsse. Überhaupt lege der Rekurrent nicht dar, wieso er mit dem Stellen des Härtefallantrags bis zum 4. Februar 2015 hätte zuwarten dürfen. Dieser sei daher verspätet erfolgt. Daran ändere nichts, dass der Rekurrent trotz sofortigem Einsichtsgesuch erst am 30. Januar 2015 Einsicht in die Prüfung erhalten habe. Er wäre vielmehr unabhängig von der Notenmitteilung verpflichtet gewesen, die Nichtwertung der Prüfung unmittelbar nach Erkenntnis der Absolvierung derselben unter gesundheitlicher Beeinträchtigung zu beantragen. Es könne hingegen nicht angehen, mit dem Antrag bis zum Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses zu warten. Soweit der Rekurrent bezüglich des ablehnenden Entscheids zum Härtefallantrag schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rüge, sei diese aufgrund der Gewährung im Rekursverfahren geheilt.

2.2      Der einlässlichen und in jeder Hinsicht überzeugenden Begründung der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen.

2.2.1   Der Rekurrent führt selber aus, dass er bereits im Oktober 2015 (recte: 2014) und damit vor der Prüfung vom 13. Januar 2015 an einer „gesundheitlichen Beeinträchtigung vor und bei Prüfungen“, insbesondere „unter Energielosigkeit, Prüfungsangst, eingeschränkter Aufnahmefähigkeit und Konzentrationsstörung“ litt. Häufige Schlafstörungen würden diese Symptomatik verstärken und zusätzliche Einschränkungen in der Lernkapazität besonders während der Prüfungszeit verursachen. Entsprechend wurde dem Rekurrenten im Herbst 2014 ein Nachteilsausgleich gewährt, was unbestritten ist. Unter diesen Umständen kann daher nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Rekurrent über das vorliegende Krankheitsbild nicht in Kenntnis gewesen wäre. Er hätte sich deshalb vor der Prüfung, oder jedenfalls direkt danach an die Prüfungsbehörde wenden müssen. Ein Abwarten des Prüfungsergebnisses und nachträgliches Stellen eines Härtefallantrags ist auch hier nicht zulässig.

2.2.2   Entgegen den Ausführungen in der Rekursbegründung geht aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. […] vom 4. Februar 2015 nicht hervor, dass der Rekurrent nach der Prüfung nicht im Stande gewesen wäre, seine gesundheitlichen Einschränkungen zu erkennen. Die Tatsache, dass er bereits am 16. Januar 2015 seinen behandelnden Psychiater aufgesucht hat, spricht im Gegenteil mit der Vorinstanz dafür, dass der Rekurrent sein die Leistungsfähigkeit bei Prüfungen beeinträchtigendes Krankheitsbild bereits zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl erkannt hat. Andernfalls hätte er sich damals kaum in psychiatrische Behandlung begeben. Darauf lässt, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt hat, auch für die Formulierung im Gesuch um Prüfungseinsicht schliessen, wonach es „in meiner momentanen Situation [..] wichtig wäre, die Prüfungseinsicht so schnell wie möglich zu erhalten“. Es ist zudem entgegen seiner Auffassung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwogen hat, der Rekurrent müsse anlässlich des Arzttermins vom 16. Januar 2015 über seine Beeinträchtigung und deren Auswirkungen aufgeklärt worden sein. Dem zitierten Arztzeugnis von Dr. […] ist denn auch zu entnehmen, dass „die im Protokoll vom

18. November 2014 festgehaltene Beeinträchtigung der Studierfähigkeit noch immer anhaltend vorhanden [ist] und nun konsequent therapeutisch angegangen werden [muss]“ (Rekursbegründung S. 6). Von willkürlicher Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann keine Rede sein.

Auch aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 26. März 2015 – zitiert auf Seite 7 der Rekursbegründung – ergibt sich nicht, dass der Rekurrent die bestehende Beeinträchtigung nicht unmittelbar nach der Prüfung hat erkennen können. Im Gegenteil: Gemäss Bericht war er im ersten Gespräch vom 16. Januar 2015 „ausserordentlich unruhig und angespannt bei depressiv-gedrückter Grundstimmung. Er konnte sich schlecht konzentrieren und war auf sein Problem völlig eingeengt“. Die hier relevante Symptomatik war dem Rekurrenten damals somit bewusst. Dass er mit dem Einreichen des Härtefallgesuchs dennoch weiter zugewartet und zunächst Einsicht in sein Prüfungsergebnis genommen hat, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Wäre das Härtefallgesuch, wie geltend gemacht, ausschliesslich mit der gesundheitlichen Situation – und nicht mit dem erkannten Scheitern – begründet worden, hätte für ein weiteres Zuwarten kein Anlass bestanden, war doch hierfür weder die Kenntnis des Prüfungsergebnisses noch die detaillierte Einsicht in die Prüfung erforderlich. Überhaupt war das Prüfungsergebnis, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, für die Beurteilung eines Härtefalls unerheblich. Entscheidend war einzig die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit, resp. das Erkennenkönnen von deren Fehlen. Das Abwarten des Rekurrenten mit dem Härtefallgesuch hängt aber nach dem Gesagten nicht mit dem angeblich mangelhaften Erkennenkönnen der eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigung zusammen, sondern mit einer vorgängigen detaillierten Abklärung des Prüfungsresultats. Dies kann aber keinen Rechtsschutz finden. Es erscheint vielmehr als rechtsmissbräuchlich, mit dem Härtefallgesuch bis nach der Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses und der Einsichtnahme in die Prüfung zuzuwarten.

Daher schadet es auch nicht, resp. kann dem Rekurrenten nicht zum Vorteil gereichen, dass ihm die Fakultät erst mit rund zweiwöchiger Verspätung Einsicht in sein Prüfungsergebnis gewähren konnte. Er hat denn auch nicht das Prüfungsergebnis als solches beanstandet, resp. nicht eine falsche Beurteilung seiner Leistung durch die Fakultät geltend gemacht. Solches hätte er unabhängig von seiner gesundheitlichen Situation tun können.

2.2.3   Nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten auch insoweit, als er bezüglich der Möglichkeit, ein nachträgliches Annullierungsgesuchs zu stellen, eine Missachtung der einschlägigen Rechtsprechung durch die Vorinstanz moniert. Solches setzt, was unbestritten ist, voraus, dass der Rekurrent auch nach der strittigen Prüfung nicht in der Lage gewesen wäre, seine fehlende Prüfungsfähigkeit zu erkennen. Dies war aber hier, wie die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht angenommen hat, jedenfalls nach  dem 16. Januar 2015 nicht mehr der Fall. Der Rekurrent kann daher aus der in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nichts für sich ableiten. Auch liegt insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor. Diese hat sich vielmehr mit der im eingereichten Arztzeugnis beschriebenen gesundheitlichen Situation auseinandergesetzt. Dass der Rekurrent bereits vor oder spätestens am Tag der Prüfung ein Dispensationsgesuch hätte stellen müssen, wird von der Vorinstanz im Übrigen gar nicht geltend gemacht und steht hier nicht zur Debatte. Nicht entscheidend ist ferner, ob der Rekurrent verpflichtet gewesen wäre, sein Härtefallgesuch spätestens nach fünf Tagen zu stellen. Die diesbezüglichen Rügen gehen daher fehl. Er hätte dies jedenfalls unmittelbar nach Erkennenkönnen seiner während der Prüfung bestehenden Beeinträchtigung, mithin sofort nach dem 16. Januar 2015, tun müssen, und nicht noch die Einsicht in die Prüfungsakten abwarten dürfen. Da er dies nach dem Gesagten nicht getan hat, braucht auch nicht abschliessend geprüft zu werden, ob sich seine gesundheitliche Situation mit derjenigen eines Mitstudenten, dessen Härtefallantrag bewilligt wurde, vergleichen lässt. Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich der vom Rekurrenten angerufene Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er von einem Ausschluss vom […]studium schwerer getroffen sein soll, als dies für jeden anderen – aus welchem Grund auch immer – ausgeschlossenen Härtefallkandidaten gelten würde.

2.3      Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       […] Universität Basel

-       Rekurskommission der Universität Basel, Sissach

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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