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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2015 VD.2015.127 (AG.2015.753)

28 octobre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,899 mots·~14 min·3

Résumé

Regelung des Besuchsrechts

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.127

URTEIL

vom 28. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch MLaw [...] Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                              Beigeladene

[...]

vertreten durch lic. iur. [...] Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Mai 2015

betreffend Regelung des Besuchsrechts

Sachverhalt

B____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer) sind die Eltern der beiden Söhne C____, geboren am [...], und D____, geboren am [...]. Auf Schreiben des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) vom 11. April 2014 hin erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 7. Mai 2014 dem KJD einen Abklärungsauftrag bezüglich der Klärung des Besuchsrechts nach der im Januar 2014 erfolgten Trennung der Eltern und mehrfachen polizeilichen Interventionen wegen Drohungen und häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers. Nach erfolgter Abklärung durch den KJD hörte die KESB die Beigeladene, den älteren Sohn C____ sowie den Beschwerdeführer an und zog Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel-Stadt (KJPK) vom 25. Februar 2015 bezüglich der beiden Kinder bei.

Mit Entscheid vom 21. Mai 2015 sprach sie dem Beschwerdeführer das Recht zu, „seine Söhne C____ und D____ wöchentlich, C____ jeweils am Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr und D____ jeweils am Dienstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, vom Tagesheim abzuholen, drei Stunden mit ihnen zu verbringen und sie wieder ins Tagesheim zurückzubringen“ (Ziff. 1). Weiter wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (Ziff. 2) und E____ als Beistand ernannt (Ziff. 3). Der Beistand erhielt den Auftrag und die Befugnisse, Kontakte zwischen den Söhnen und dem Vater aufzubauen (Ziff. 4 lit. a), den Eltern und den Kindern in Besuchsrechtsfragen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und im Streitfall die begleiteten Übergaben zu organisieren (Ziff. 4 lit. b und c), die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen (Ziff. 4 lit. d), die für die Ausübung des Besuchsrechts bestehenden Modalitäten gegebenenfalls einvernehmlich mit den Eltern anzupassen und zu erweitern, falls nötig aber auch die nötigen Entscheide zu treffen (Ziff. 4 lit. e) und im Streitfall bezüglich des persönlichen Verkehrs möglichst einvernehmliche Lösungen mit den Eltern zu erarbeiten (Ziff. 4 lit. f.). Schliesslich erhielt der Beistand den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Zudem wurde er verpflichtet, der KESB mindestens jährlich einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Ziff. 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen (Ziff. 6). Es wurde keine Gebühr für den Entscheid erhoben.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben lassen. Mit der Beschwerde wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids verlangt. Zudem beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm „ein wöchentliches Besuchsrecht einzuräumen“, wonach er berechtigt wird, „seine beiden Söhne C____, geboren am […], und D____, geboren am […], jeden Samstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu besuchen. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern, am 24. Dezember und Silvester/Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten, Auffahrt und am 25. Dezember ein Besuchsrecht einzuräumen“. Weiter beantragt er ab dem 31. Mai 2018 die Einräumung eines Besuchsrechts für seine beiden Söhne an jedem Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Zusätzlich sei ihm „ein Ferienrecht während zwei Wochen pro Jahr sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern, am 24. Dezember und Silvester/Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten, Auffahrt und am 25. Dezember ein Besuchsrecht einzuräumen“. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer ab dem 31. Mai 2018 ein Besuchsrecht für seine beiden Söhne an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr und zusätzlich „ein Ferienrecht während zwei Wochen pro Jahr“ sowie ein Besuchsrecht „in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern, am 24. Dezember und Silvester/Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten, Auffahrt und am 25. Dezember“. Schliesslich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 nahm er auf Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Juni 2015 Stellung zu seiner aktuellen Erwerbstätigkeit. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 11. August und 14. September 2015 nahm die Beigeladene zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kosten- und entschädigungsfällige Abweisung. Zudem beantragte auch sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügungen vom 3. und 12. August 2015 wurde beiden Elternteilen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 18. September 2015 an seinen Rechtsbegehren fest.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB bildet eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Nicht angefochten ist dagegen die Errichtung und Einsetzung einer Besuchsrechtsbeistandschaft und die Formulierung des entsprechenden Auftrages, weshalb darauf nicht weiter einzutreten sein wird. Als Adressat des angefochtenen Entscheids und Vater der beiden Kinder C____ und D____ ist der Beschwerdeführer durch diesen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

2.

2.1      Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit Hinweise). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Vorlieben der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 ff., 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f., mit Hinweisen).

2.2      Die Vorinstanz hat auf dieser Grundlage erwogen, die beiden getrennt lebenden Elternteile könnten sich nicht einvernehmlich über das Besuchsrecht des Kindsvaters einigen. Direkte Begegnungen der Eltern bei den Übergaben oder bei Telefonaten zur Organisation der Besuchszeiten führten teilweise auch im Beisein der Kinder zu konflikthaften und bedrohlichen Situationen. Um die beiden Kinder zu entlasten und zu schützen und zur Sicherstellung geregelter Kontakte zwischen Vater und Söhnen brauche es eine behördliche Besuchsrechtsregelung. Beide Kinder hätten ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Vater regelmässig sehen möchten. Während der Beschwerdeführer begleitete Besuchskontakte ablehne, wünsche sich die Beigeladene solche, erkläre sich aber auch mit begleiteten Übergaben einverstanden. Solche begleiteten Übergaben im Tagesheim förderten Ruhe und Sicherheit im Alltag der Kinder. Entsprechend der Empfehlung des abklärenden Sozialarbeiters des KJD setzte die Vorinstanz das Besuchsrecht auf jeweils je einen dreistündigen Besuchsrechtsnachmittag pro Woche wobei der Beschwerdeführer seinen Sohn C____ jeweils am Montag und seinen Sohn D____ jeweils am Dienstag um 14 Uhr im Tagesheim abholen und um 17 Uhr dort zurückbringen sollte, damit ein direktes Zusammentreffen der Eltern vermieden werden könne. Die Vorinstanz erwog schliesslich, eine allmähliche Erweiterung der Besuchszeiten sei möglich, wenn sich der Beschwerdeführer an die Bedingungen halte, die Besuche regelmässig und zuverlässig wahrnehme, nicht mehr drohe und negativ über die Mutter spreche und die Kinder positiv gestimmt von den Besuchen bei ihm zurückkehrten.

2.3      Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer dieses Besuchsrecht als unverhältnismässig kurz. Er wolle seine Söhne nicht getrennt besuchen. Schliesslich habe er das Besuchsrecht in den letzten Wochen gar nicht wahrnehmen können, da er einer befristeten Vollzeitanstellung nachgegangen sei und auch am Montagund Dienstagnachmittag habe arbeiten müssen. Er verlangt deshalb die Verlegung der Besuche auf ein Wochenende und ihre Ausdehnung auf zehn Stunden pro Woche. Die Kinder wollten ihn erklärtermassen so oft als möglich sehen. C____ geniesse es gemäss seiner Aussage, mit dem Vater Zeit zu verbringen. D____ sei nach Aussage der Mutter ein „Papikind“. Beide wollten den Vater gerne sehen und würden aggressiv und fordernd, wenn sie ihren Vater nicht sehen könnten. Die Kinder wollten ihn also sehr gerne sehen und möglichst viel Zeit mit ihm verbringen. Weshalb dieser Wunsch der Kinder nicht ihrem Kindswohl entsprechen solle, sei nicht ersichtlich. Er habe bis März 2014 mit der Kindsmutter und seinen beiden Söhnen zusammen gelebt und sei eine sehr nahe Bezugsperson für die Kinder gewesen. Sie seien seine Nähe gewohnt und er habe sich immer sehr liebevoll um sie gekümmert. Zwar sei er in der Vergangenheit in verbale und physische Auseinandersetzungen mit der Kindsmutter bzw. deren neuen Freund involviert gewesen. Diese Vorfälle dürften aber bei der Festlegung des Besuchsrechts nicht ins Gewicht fallen, da nur die Beziehung zwischen ihm und den Kindern massgeblich sei. Zwischen ihnen sei es nie zu verbalen oder physischen Auseinandersetzungen gekommen.

2.4      Wie sich aus den Akten ergibt, ist das Verhältnis zwischen den seit Januar 2014 getrennt lebenden Kindseltern massiv belastet. Bereits während der Dauer ihrer Paarbeziehung musste die Polizei offenbar mehrfach wegen häuslicher Gewalt requiriert werden, deren Zeugen auch die Kinder geworden sind. Auch die Trennung konnte der Beschwerdeführer in der Folge nicht akzeptieren. Es besteht weiterhin ein virulenter Paarkonflikt, der sich etwa in Stalkingverhalten (Polizeirapport vom 30. Mai 2014) und Gewalt gegen Nebenbuhler durch den Beschwerdeführer äussert. Der Beschwerdeführer stiess wiederholt Todesdrohungen gegenüber der Beigeladenen aus (Polizeirapporte vom 10. April 2015) und hat dem neuen Partner der Beigeladenen an der Fasnacht 2014 einen Faustschlag ins Gesicht verpasst (Polizeirapport vom 27. Februar 2014). Aufgrund seiner Nachstellungen erwirkte die Beigeladene beim Zivilgericht ein Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer. Dieses gewalttätige Verhalten richtete sich zwar nie direkt gegen die Kinder (Abschlussbericht KJPK betr. C____ vom 25. Februar 2015), fand aber teilweise vor ihren Augen statt. Es erfolgte gerade auch anlässlich der Übergaben der Kinder für Besuchskontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen.

Im Rahmen der Abklärung der Vorinstanz haben sich die Kinder grundsätzlich positiv zu Kontakten mit dem Beschwerdeführer geäussert. So hat sich insbesondere C____ zwar negativ über die miterlebten Streitigkeiten zwischen den Eltern, aber wiederholt positiv zu Kontakten mit dem Vater geäussert und diese gewünscht (vgl. etwa Abklärungsbericht des KJD vom 4. September 2014; Aktennotiz 27. Oktober 2014). Abschlussbericht KJPK C____ vom 25. Februar 2015). Demgegenüber soll D____ zunehmend weniger Interesse am Kontakt gezeigt haben (Abschlussbericht KJPK D____ vom 25. Februar 2015). Die Kinder schätzen nach ihren Aussagen das Lego- und Playmobilspiel mit dem Vater und die Besuche bei McDonalds, von Kinos, des Spielplatzes oder der Herbstmesse. Auch die Mutter sprach sich im Grundsatz für Kontakte aus. D____ sei ein „Papikind“, während sich C____ in einem Loyalitätskonflikt befinde (Aktennotiz vom 27. Oktober 2014). Im Einzelnen weist sie aber auch auf Probleme im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung hin und bezweifelt die Qualität der Besuchsgestaltung, die von den Kindern eher ihrem Wunsch denn der Realität gemäss beschrieben würden. Die Kinder seien aber aggressiv und fordernd, weil ihnen der Vater fehle (Akteneintrag vom 10. November 2014). Abklärungen der KJPK zeigten zwar eine Belastung der beiden Kinder durch die aktuelle Situation, die aber keine dringliche Notwendigkeit für eine kinderpsychiatrische Anbindung der beiden Kinder begründen würde (Abschlussberichte der KJPK vom 25. Februar 2015).

2.5      Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Regelung des Besuchsrechts zu beurteilen.

2.5.1   Wenn der Beschwerdeführer sich zunächst auf den Standpunkt stellt, die unbestrittenen Konflikte zwischen ihm und der Kindsmutter beträfen die Kinder nicht, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Diese Konflikte belasten die Kinder klarer Weise und behindern sie im Aufbau einer unbefangenen und unbelasteten Beziehung zu beiden Elternteilen. Sie fallen daher sehr wohl ins Gewicht bei der Regelung des Besuchskontakts.

2.5.2   Soweit der Rekurrent geltend macht, die Kinder nicht getrennt besuchen zu wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Regelung der von ihm anlässlich seiner Anhörung vom 27. April 2015 selbst dargestellten Übung entspricht. Er hat damals keine grundsätzliche Änderung dieser Übung angeregt. Auch mit seiner Beschwerde nennt er keine Gründe, warum er diese bisher von ihm selbst gepflegte Übung ändern möchte. Sie ermöglicht dem Vater, die Kontakte aufgrund des Altersunterschieds zwischen den beiden Kindern individuell auf die Bedürfnisse der beiden Söhne abzustimmen. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Kinder unter diesen getrennten Kontakten leiden würden, wie der Beschwerdeführer mit seiner Replik andeuten lässt, werden keine genannt.

2.5.3   Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Besuche auf Werktage unter der Woche gelegt worden seien. Entgegen seinen Behauptungen hat sich aber gezeigt, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche ihm die Ausübung des Besuchsrechts an diesen Tagen verunmöglichen würde. Sollte sich dies in der Zukunft dauerhaft ändern, so müsste eine neue Regelung geprüft werden. Die Anordnung der Besuchskontakte am Montag- und Dienstagnachmittag erscheint aber aus sachlichen Gründen angezeigt. Wie sich aus den Akten ergibt, nimmt der Beschwerdeführer das Besuchsrecht nur unregelmässig und unzuverlässig wahr (vgl. etwa die Aufstellung im Email der Beigeladenen vom 16. Juli 2015 an den Besuchsrechtsbeistand; Bestätigung Kita vom 30. Juli 2015 [act. 9/7]). Dieses Verhalten bestätigte er auch im vorliegenden Verfahren, bei dem er mehreren Vorladungen zu Gesprächen ohne Abmeldungen keine Folge geleistet hat. Zudem sind die in der Folge widerlegten Behauptungen zur eigenen Arbeitstätigkeit nicht geeignet, Vertrauen in die Verlässlichkeit von Angaben und Zusicherungen des Beschwerdeführers zu begründen. Die Beigeladene ist aber aufgrund ihrer eigenen Arbeitstätigkeit auf eine zuverlässige und regelmässige Ausübung des Besuchsrechts angewiesen, da sie aufgrund ihrer Arbeitspläne nicht immer einspringen kann, wenn der Beschwerdeführer seine Kinder nicht abholt. Dieses Risiko kann an den beiden Wochentagen, an denen sich die Kinder ansonsten im Tagesheim befinden, abgefedert werden. Zudem ermöglicht die Anordnung der Besuchskontakte an den beiden Werktagen die Vermeidung direkter Kontakte zwischen den Eltern bei den Übergaben, was auch vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 27. April 2015 begrüsst worden ist. Diese sind sehr konfliktträchtig, was die Kinder offensichtlich belastet.

2.5.4   Aufgrund dieser gesamten Situation ist auch die zeitliche Ausgestaltung der Besuchskontakte nicht zu beanstanden. Sie ist bei regelmässiger Ausübung geeignet, eine lebendige Beziehung zwischen Vater und Söhnen aufrecht zu erhalten. Auffällig ist bereits, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 27. April 2015 keine klaren Anträge auf einen ausgedehnteren Besuchskontakt gestellt hat. Abgesehen von seinem Wunsch, bisweilen Ausflüge mit seinen Kindern etwa in den Europapark machen zu wollen, machte er vielmehr geltend, die „kurze Zeit, die ihm mit den Kindern bleibe, alleine verbringen“ zu wollen. Auch im vorliegenden Verfahren macht er nicht geltend, inwieweit länger dauernde Kontakte eher dem Wohl der Kinder entsprechen könnten. Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung ausführt, ist die Erweiterung der Besuchskontakte vorgesehen, sobald es die Umstände zulassen. Voraussetzung für eine Ausdehnung wäre aber die zuverlässige und kindswohlentsprechende Ausübung des bisherigen Besuchsrechts. Sie erfordert daher eine sorgfältige Evaluation der bisherigen Erfahrungen. Damit ist der eingesetzte Besuchsrechtsbeistand denn auch aktuell beschäftigt, wie einem Akteneintrag vom 15. Juli 2015, wonach er daran sei, mit den Eltern an einer Erweiterung der Besuche zu arbeiten, belegt. Dieser Abklärung ist nicht vorzugreifen. Schliesslich wird auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers vor einer Ausdehnung der Kontakte zu beurteilen sein.

2.5.5   Aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz und der daraus folgenden obigen Erwägungen kann auf die vom Beschwerdeführer mit der Replik verlangte Befragung der beiden Kinder als Zeugen verzichtet werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob in einem Besuchsrechtsbeschwerdeverfahren überhaupt eine förmliche Zeugenbefragung der Kinder möglich wäre oder nicht vielmehr gegebenenfalls in sinngemässer Anwendung von Art. 298 Abs. 1 ZPO gemäss Art. 450f ZGB allein eine Anhörung der Kinder erfolgen könnte.

3.        

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–. Diese gehen aber aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Den beiden unentgeltlichen Vertreterinnen des Beschwerdeführers und der Beigeladenen sind Honorare aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht mit ihrer Honorarnote vom 18. September 2015 ein Honorar von CHF 2‘996.— geltend, was einem Aufwand der teilweise substituierten Vertreterin von knapp 15 Stunden entspricht. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf die wenig komplexe Angelegenheit zwar hoch (was insbesondere auch mit Bezug auf die sechs geltend gemachten Stunden für die Replik gelten muss), aber noch vertretbar. Zu vergüten sind auch die ausgewiesenen Auslagen von CHF 37.80. Die Vertreterin der Beigeladenen hat darauf verzichtet, dem Gericht ihren Aufwand auszuweisen, weshalb dieser zu schätzen ist. Angemessen für die beiden Eingaben vom 11. August und 14. September 2015 erscheint dabei ein Aufwand von knapp fünf Stunden, woraus unter Einrechnung der notwendigen Auslagen ein Honorar von CHF 1‘000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, resultiert.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, welche zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, MLaw […], wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von CHF 3‘033.80 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 242.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Der Vertreterin der Beigeladenen, lic. iur. […], wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

            Beschwerdeführer

            Beigeladene

            KESB

E____, Besuchsrechtsbeistand

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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