Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.124
URTEIL
vom 21. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom
11. Mai 2015
betreffend kantonale Steuern pro 2012 und pro 2013
Sachverhalt
A____ reichte trotz mehrfacher Mahnungen die Steuererklärungen pro 2012 und pro 2013 nicht ein. Mit Veranlagungsverfügung vom 27. Februar 2014 wurde er für die kantonalen Steuern pro 2012 amtlich eingeschätzt, mit Verlangungsverfügung vom 18. September 2014 für die kantonalen Steuern pro 2013. Gegen diese beiden Veranlagungsverfügungen erhob A____ am 20. Oktober 2014 Einsprache bei der Steuerverwaltung. Mit Entscheid vom 27. November 2014 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein. Den hiergegen erhoben Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 11. Mai 2015 ab.
Hiergegen hat A____ am 18. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben. Damit beantragt er die Aufhebung des Präsidialentscheids, die Gutheissung der Einsprachen gegen die amtlichen Einschätzungen und der Begehren um Wiederherstellung der Frist sowie die Erkennung der amtlichen Einschätzungen als nichtig. Die Steuerrekurskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 die Abweisung des Rekurses unter Verweisung auf ihren eigenen Entscheid. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100), Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse funktionell wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent offensichtlich. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 4 Steuergesetz [StG; SG 640.100]). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentlich Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Das Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte Rechtsprechung).
2.
2.1 Der Rekurrent hat unbestrittenermassen die 30-tägige Frist zur Erhebung der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung der kantonalen Steuern pro 2012 vom 27. Februar 2014 (§ 160 Abs. 1 StG) verpasst, als er erst am 20. Oktober 2014 seine Einsprache bei der Steuerverwaltung einreichte. Die Vorinstanz hat die Möglichkeit einer Wiederherstellung der versäumten Frist ebenso wie die Steuerverwaltung mit der Begründung verneint, dass trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, die Steuererklärung auszufüllen bzw. einen Dritten damit zu beauftragen. Ausserdem sei es ihm möglich gewesen, am 25. August 2014 dem Bezirksgericht Arlesheim eine Rechtsschrift einzureichen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre es ihm auch möglich gewesen, Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung zu erheben. Da das Begehren um Fristwiederherstellung binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden müsse, die Einsprache aber erst am 20. Oktober 2014 und somit nach Ablauf dieser Frist erhoben worden sei, könne auch aus diesem Grund keine Wiederherstellung der Frist gewährt werden (angefochtener Entscheid, E. 4). Der Rekurrent wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass die Vorinstanz einen zu strengen Massstab angelegt habe. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit müsse als Wiederherstellungsgrund reichen. Bei einer Wiederherstellung gehe es in erster Linie darum, einen materiell richtigen Entscheid zu erhalten (Rekurs, Rz 4).
2.2 Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Das Begehren muss innert 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, N 1653; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 24 N 13; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24 N 10 mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2; Egli, a.a.O., Art. 24 N 20 Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833, VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1, VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2).
2.3 Der Rekurrent hat mit der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung pro 2012 wie auch mit dem Rekurs an die Steuerrekurskommission gegen den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung verschiedene Arztzeugnisse – das erste vom 1. Februar 2013, das letzte vom 22. September 2014 datierend – eingereicht, in welchem ihm jeweils bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Die Vorinstanz ist dabei in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung zum Schluss gekommen, dass damit nicht dargetan worden sei, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, in der fraglichen Zeit seine Steuererklärungen einzureichen. Selbst wenn er aufgrund der bestehenden Krankheit in seiner Leistungsfähigkeit und damit in der Fähigkeit zum Ausfüllen der Steuererklärung eingeschränkt gewesen sein sollte, so hätte er wenigstens einen Dritten mit dem Ausfüllen beauftragen können (angefochtener Entscheid, E. 4.cc). Was der Rekurrent dagegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen.
Zunächst ist einmal darauf hinzuweisen, dass es dem Rekurrenten obliegt darzutun, inwiefern sein Gesundheitszustand ihm im betreffenden Zeitraum jegliches auf die fragliche Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht haben soll. Zwar trifft es zu, dass es nicht an den Steuerbehörden liegt, eine medizinische Beurteilung vorzunehmen (vgl. Rekurs, Rz 4.c). Wenn der Rekurrent sich aber auf ärztliche Zeugnisse abstützt, reicht es nicht, wenn sich aus diesen bloss in unspezifizierter Weise eine Arbeitsunfähigkeit des Patienten ergibt, ohne diese näher zu begründen. Aus einer pauschal attestierten Arbeitsunfähigkeit lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dem Rekurrenten wäre es in dieser Zeit gänzlich verunmöglicht gewesen, seinen Mitwirkungspflichten im Steuerveranlagungsverfahren nachzukommen bzw. rechtzeitig Rechtsmittel gegen eine Ermessensveranlagung einzulegen. Gerade im vorliegenden Fall, in welchem es um eine Periode von mehreren Monaten ging, während derer der Rekurrent Gelegenheit hatte, seine Steuererklärung abzugeben, hätte er ohne Weiteres einen Dritten mit seiner Interessenswahrung beauftragen können. Unbehelflich ist sein diesbezüglicher Einwand, dass das Anwaltsgeheimnis der Beauftragung eines Dritten mit der Abgabe der Steuererklärung entgegengestanden habe (Rekurs, Rz 8). Denn soweit dieser Dritte bei der Erfüllung seines Auftrags überhaupt Kenntnis von einzelnen Mandatsverhältnissen hätte erlangen können, hätte der Rekurrent die Bekanntgabe der betreffenden Daten durch einfache Vorkehrungen (z.B. durch Abdeckung von Namen in der Buchhaltung) unterbinden können. Unbehelflich ist auch der Hinweis auf die Bestimmung von Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), welche die Wiederherstellung versäumter Einsprachefristen im Bereich der direkten Bundessteuern regelt (vgl. Rekurs, Rz 4.a und b). Auch wenn der Wortlaut dieser Bestimmung von demjenigen in § 147 Abs. 5 StG abweicht, unterscheiden sich die beiden Regelungen inhaltlich nicht voneinander (VGE VD.2015.67/68 vom 16. September 2015 E. 2.3). Art. 133 Abs. 3 DBG zählt zwar die einzelnen Hinderungsgründe wie Militär- oder Zivildienst und Krankheit auf. Doch ändert dies nichts daran, dass eine Fristwiederherstellung nur dann möglich ist, wenn der betreffende Grund den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage war, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung wie ein Gesuch um Fristerstreckung oder die Bestellung eines vertraglichen Vertreters zu unternehmen (Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Band I/2b, Basel 2008, Art. 133 N 19). Darum stellt der blosse Umstand, dass jemand Militärdienst leistet, entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekurs, Rz 4.a) kein Hindernis dar, fristgerecht zu handeln, solange er während des Dienstes Zugang zur Feldpost hat (Egli, a.a.O., Art. 24 N 26). In gleicher Weise stellt auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung, mag sie auch erheblich sein und zur Krankschreibung führen, für sich alleine und ohne Berücksichtigung der Handlungsmöglichkeiten im konkreten Fall keinen Wiederherstellungsgrund dar (BGer 9C_1060 vom 23. Februar 2011 E. 3.2).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Rekurrent keinen rechtsgenüglichen Nachweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erbracht hat, welche es ihm gänzlich verunmöglicht hätte, innert Frist seine Steuererklärung pro 2012 abzugeben, bzw. eine Fristverlängerung hierfür zu beantragen oder wenigstens einen Dritten hiermit zu beauftragen. Hat er es auch verpasst, innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Einsprache gegen die amtliche Einschätzung vom 27. Februar 2014 zu erheben, so ist die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die erst am 20. Oktober 2014 eingereichte Einsprache eingetreten.
3.
3.1 Zu beurteilen hatte die Vorinstanz ferner, ob die Steuerverwaltung auch bezüglich der Ermessensveranlagung pro 2013 zu Recht nicht auf die Einsprache vom 20. Oktober 2014 eingetreten war. Hierzu hat sie ausgeführt, dass die Einsprache gegen die amtliche Einschätzung vom 18. September 2014 zwar rechtzeitig erhoben worden sei. Es sei aber nicht möglich gewesen, das Einkommen und Vermögen des Rekurrenten im Jahre 2013 aufgrund seiner Angaben und der eingereichten Unterlagen festzulegen. Der Rekurrent hätte innerhalb der Einsprachefrist alle versäumten Mitwirkungspflichten vollständig und formell ordnungsgemäss nachholen müssen. Dieser Pflicht sei er jedoch nicht nachgekommen, weshalb die Steuerverwaltung zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe (angefochtener Entscheid, E. 5.c).
3.2 Es entspricht der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass an die Begründung der Einsprache gegen eine aufgrund einer amtlichen Einschätzung verfügten Veranlagung qualifizierte Anforderungen zu stellen sind. Die Einsprache ist danach genügend begründet, wenn der Einsprecher die Steuerverwaltung in den Stand setzt, aufgrund der Begründung und der eingereichten und ohne nachzufordernde zusätzliche Unterlagen ohne Weiteres feststellen zu können, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist (BGer 2C_714/2013, 2C_716/2013 vom 3. September 2013 E. 2.1, 2C/86/2007 vom 5. April 2007 E. 4.1 und 2P.234/2003 vom 9. September 2004 E. 2; ebenso die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts statt vieler VD.2015.49 vom 21. April 2016 E. 2.3.2). Blosse Teilnachweise genügen nicht (BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 5.1). Um den vom Bundesgericht geforderten qualifizierten Anforderungen an die Einsprachebegründung zu entsprechen, ist es für den Einsprecher grundsätzlich unerlässlich, die versäumten Mitwirkungspflichten, wie insbesondere das Einreichen der vollständig ausgefüllten Steuererklärung und der fehlenden Belege, im Einspracheverfahren nachzuholen (BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6).
3.3 Der Rekurrent rügt im vorliegenden Zusammenhang einzig, dass an den Nachweis der Unrichtigkeit einer amtlichen Veranlagung keine "überspannten Anforderungen" gestellt werden dürften. Mit den gerichtsnotorischen Verfahren gegen ihn sei es doch offensichtlich, dass er nichts habe verdienen können (Rekurs, Rz 6 f.). Mit diesen äusserst pauschalen und auch nicht weiter belegten Vorbringen genügt der Rekurrent in keiner Weise seiner Pflicht, seine Rügen im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu begründen. Nach dem vorstehend Gesagten hätte der Rekurrent seine Mitwirkungspflichten, namentlich die Einreichung der vollständig ausgefüllten Steuererklärung pro 2013 sowie der dazugehörigen Belege (z.B. Jahresabschluss), im Einspracheverfahren nachholen müssen. Wie dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung unter E. 2.b zu entnehmen ist, hat der Rekurrent mit seiner Einsprache lediglich die Steuererklärung für das Jahr 2012 eingereicht, nicht jedoch für das Jahr 2013. Hat der Rekurrent in der seinerzeitigen Einsprache ausgeführt, er habe im Jahre 2013 gemäss den Arztzeugnissen nicht arbeiten können, so dass er in jenem Jahr aus Arbeiten der Vorjahre einen Bruttoumsatz von CHF 42'000.– erzielt habe, und dass im Weiteren die Spesen etwa gleich hoch gewesen sei, so kann dies, wie die Steuerverwaltung richtig bemerkt hat, die fehlende Geschäftsrechnung für das Jahr 2013 nicht ersetzen. Der Steuerverwaltung war es somit nicht möglich, sich ein vollständiges und korrektes Bild von der Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen zu machen. Mangels genügenden Nachweises der offensichtlichen Unrichtigkeit der amtlichen Einschätzung ist die Steuerverwaltung deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Damit ist auch die Abweisung des Rekurses durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Steuerrekurskommission
- Kantonale Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.