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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2014 VD.2014.92 (AG.2014.520)

22 août 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,993 mots·~10 min·1

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Beschwerde 2C_930/2014 abgewiesen)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.92

URTEIL

vom 22. August 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 28. Februar 2014

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der mazedonische Staatsangehörige A_____ (Rekurrent), geb. am [...], heiratete am [...] in seiner Heimat die schweizerische Staatsangehörige B_____, geboren am [...] und reiste am 1. November 2009 in die Schweiz ein, wo er am 5. November 2009 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Am 1. November 2011 meldete sich die Ehefrau von der gemeinsamen Wohnadresse per 27. August 2011 ab. Nach den dadurch veranlassten Abklärungen und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) am 24. September 2012 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Abgabe falscher Angaben und Verschweigung von Tatsachen im vorinstanzlichen Verfahren mit Entscheid vom 28. Februar 2014 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 13. März und 4. April 2014 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Damit beantragt er den kosten- und entschädigungsfälligen Verzicht auf den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und die Anweisung an die zuständige Behörde, den Aufenthalt zu regeln. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. April 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter hat die Akten der vorinstanzlichen Verfahren beigezogen aber auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 hat der Rekurrent als Novum eine aktuelle Arbeitsbestätigung einreichen lassen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. April 2014 sowie § 42 OG i.V.m. § 12 des VRPG. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

2.

2.1      Zur Begründung eines Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bezieht sich der Rekurrent mit seinem vorliegenden Rekurs zunächst darauf, nach wie vor mit seiner Ehefrau verheiratet zu sein. Er anerkennt zwar, dass die Ehegatten getrennt leben, macht aber geltend, dass die aufgrund eines Streits zwischen ihnen erfolgte Trennung nicht gerichtlich angeordnet sei und den Ehegatten lediglich Gelegenheit geben solle, „zur Ruhe zu kommen und sich wieder zu versöhnen“. Er macht einen weiterhin fortbestehenden Ehewillen geltend.

2.2      Ausländische Ehegatten haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehegatten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit zusammenwohnen. Dieses Erfordernis des Zusammenlebens gilt nach Art. 49 AuG nur dann nicht, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen (BGer 2C_3/2012 vom 15. August 2012 E. 4.2 und 4.4; BGer 2C_566/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.4) und von einem Fortbestand einer Familiengemeinschaft ausgegangen werden kann. Der Bestand wichtiger Gründe für den getrennten Wohnsitz und der Fortbestand einer Familiengemeinschaft müssen kumulativ belegt werden (BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.2; VGE VD.2013.58 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4.1). Bei der Abklärung des für die Prüfung des nach Art. 49 AuG relevanten Sachverhalts trifft den Betroffenen eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um Umstände aus seinem Lebensbereich geht, die er besser kennt als die kantonalen Behörden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f). Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben (BGer 2C_672/2012 vom 26. Februar 2013 E. 2.2; BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2; BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 mit Hinweisen). Massgebend für den Fortbestand einer Ehegemeinschaft ist das weitere Vorhandensein des Ehewillens. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um innere Vorgänge; ob ein solcher (noch) besteht, ist der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen. Unter Umständen kann sie sich allerdings veranlasst sehen, den Ehewillen zu untersuchen und dabei von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3).

2.3      Wie die Vorinstanz aufgrund der Akten ausgeführt hat, leben der Rekurrent und seine Ehefrau spätestens seit dem 1. November 2011 getrennt. Damals hat sich die Ehefrau bei den Einwohnerbehörden aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Rekurrenten per 27. August 2011 abgemeldet. Es ist unbestritten, dass die Ehegatten seither keine Familiengemeinschaft mehr aufgenommen haben und mithin seit bald drei Jahren getrennt leben. Diese Trennung begründet der Rekurrent mit Eheproblemen. Solche vermögen aber nur vorübergehend einen wichtigen Grund für getrennte Wohnsitze der Ehegatten zu begründen (BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3, BGer 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2). Das System des Ausländerrechts ist nicht auf das Getrenntleben von Ehegatten während längerer Zeit ausgelegt (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3; BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6; vgl. auch Amstutz, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar AuG, Art. 49 N 21).

Hinzu kommt die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass bei der Ehefrau offensichtlich der Ehewille erloschen ist. So hat die Ehefrau gegenüber dem Bereich BdM bereits mit Schreiben vom 28. November 2011 erklärt, es sei wegen unüberbrückbarer Differenzen bezüglich ihrer Mentalitäten zur Trennung gekommen. Sie pflege nur noch seltenen Kontakt mit ihrem Ehemann und habe ihre Anwältin beauftragt, die Scheidung einzuleiten. In der Folge hat sie in Mazedonien ein Scheidungsbegehren eingereicht. Schliesslich macht der Rekurrent Annäherungsversuche zwischen den Ehegatten seit ihrer Trennung nicht einmal konkret geltend und substantiiert daher auch keine solchen. Er behauptet allein eine Annäherung, gesteht aber gleichzeitig ein, dass die Ehefrau kein Zusammenleben wünsche. Abgesehen davon, dass eine Annäherung in diesem Sinne nach rund dreijähriger Trennung einer seit erst knapp fünf Jahren geschlossenen Ehe keinen Anspruch nach Art. 42 i.V.m 49 AuG zu vermitteln vermöchte, wird diese Annäherung auch durch nichts konkretisiert oder belegt. Bei dieser Sachlage musste die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Rekurrenten die Scheidung der Ehegatten nicht abwarten, hängt der Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten nach Art. 42 AuG doch nicht vom formalen Bestand eines Ehebandes, sondern vielmehr von der gelebten ehelichen Beziehung ab.

Wie die Vorinstanz ebenfalls bereits zutreffend erwogen hat, vermag auch die unterbliebene Einleitung eines Scheidungsverfahrens in der Schweiz nichts an der Ernsthaftigkeit des Scheidungswillens der Ehefrau zu ändern. Diese hat nach der fehlenden Einwilligung des Rekurrenten angesichts der nach Art. 114 ZGB grundsätzlich notwendigen Trennungsdauer für eine Scheidung ohne Einwilligung des Ehegatten das Scheidungsverfahren in Mazedonien eingeleitet. Solange das Verfahren in Mazedonien aber noch hängig ist, kann in der Schweiz gar kein Scheidungsverfahren eingeleitet werden (Art. 9 IPRG). Die Ehefrau hat nun zudem während dem laufenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gegenüber der Vorinstanz ein Scheidungsurteil des mazedonischen Gerichts eingereicht und ausgeführt, dass dieses endgültig sei. Im weiteren Verfahren hat der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Juli 2014 zwar ein Novum eingereicht, dies aber nicht bestritten. Damit kann sich der Rekurrent endgültig nicht mehr auf seine nunmehr geschiedene Ehe berufen.

2.4      Daraus folgt mit den Feststellungen der Vorinstanz, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG geltend machen kann. Fehlt es an einer gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau, welche die Scheidung in Mazedonien bewirkt hat, so kann sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs offensichtlich auch nicht auf den nach Art. 8 EMKR geschützten Anspruch auf Familienleben berufen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6).

3.

Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 50 AuG, auf den sich der Rekurrent zur Begründung eines Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch im vorliegenden Verfahren zudem gar nicht beruft.

3.1      Der Bewilligungsanspruch eines ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers besteht nach dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehegatten während drei Jahren ihrer Ehe zusammen in der Schweiz gelebt haben und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; BGer 2C_903/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2.2). Vorliegend hat eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung zwischen den Ehegatten seit der Einreise des Rekurrenten in die Schweiz am 1. November 2009 bis zur Abmeldung der Ehefrau vom ehelichen Domizil längstens zwei Jahre gedauert.

3.2      Der Rekurrent substantiiert mit seinem Rekurs weiter auch keinen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Ein solcher ist mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 14), auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, auch nicht ersichtlich.

3.3      Mit der Vorinstanz kann weiter auch festgestellt werden, dass ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a i.V.m. 62 lit. a AuG zudem erloschen wäre, hat der Rekurrent den Behörden doch das in seiner Heimat hängige Scheidungsverfahren verschwiegen. Es kann diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 8 ff.). Wenn der Rekurrent nun dem Gericht beliebt machen möchte, dass er die Scheidungsbemühungen seiner Ehefrau nicht ernst genommen habe, weil sie auch in der Schweiz hätte auf Scheidung klagen können, so geht dies vollkommen an der Sache vorbei. Wie ausgeführt hatte die Ehefrau aufgrund der Weigerung des Rekurrenten, in eine Scheidung einzuwilligen, bis zum Ablauf der zweijährigen Trennungsdauer nach Art. 114 ZGB in der Schweiz gar keinen Scheidungsanspruch. Warum der anwaltschaftlich vertretene Rekurrent vor diesem Hintergrund die in seiner Heimat aufgrund des dort notorischerweise anwendbaren Heimatgerichtsstands bei einem zuständigen Gericht angehobene Scheidungsklage nicht soll ernst nehmen müssen, ist daher unerfindlich.

4.

Schliesslich erscheint die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung auch nicht unverhältnismässig. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG sind bei der Wegweisung einer ausländischen Person die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration des betroffenen Ausländers zu berücksichtigen. Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebte, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen zu stellen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.). Vorliegend ist festzustellen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Wegweisungsverfahrens mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs weniger als zweieinhalb Jahre und im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids knapp drei Jahre Jahre in der Schweiz gelebt hat. Auch wenn der Rekurrent in der Schweiz seinen laufenden Unterhalt mit seiner Erwerbstätigkeit zu decken vermag, nicht verschuldet, mit Ausnahme eines SVG-Delikts nicht straffällig geworden ist und sich um seine sprachliche Integration bemüht, so durfte die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik höher gewichten als das Interesse des Rekurrenten, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent gemäss der mit Eingabe vom 10. Juli 2014 eingereichten Bestätigung seines Arbeitgebers von diesem geschätzt wird. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent mit seiner Heimat nach wie vor verbunden ist und keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Mazedonien substantiiert. Es kann dazu wiederum auf die trefflichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 21 sowie 15 ff.). Insbesondere ist festzustellen, dass der Umstand, dass das Leben für den Rekurrenten in der Schweiz leichter wäre als in Mazedonien, nicht zur Begründung eines wichtigen Grundes für ein Verbleiben in der Schweiz führen kann (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232; BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; VGE VD.2011.189 vom 12. März 2013 E. 4).

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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