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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.02.2015 VD.2014.67 (AG.2015.159)

20 février 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,205 mots·~11 min·1

Résumé

Erlass der kantonalen Steuern pro 2009 und der direkten Bundessteuer pro 2009

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.67

URTEIL

vom 20. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 12. Februar 2014

betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2009 und der direkten Bundessteuer pro 2009

Sachverhalt

A____ stellte am 17. August 2011 ein Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern pro 2009 in Höhe von CHF 23`255.45 und der direkten Bundessteuer pro 2009 in Höhe von CHF 821.15. Mit Entscheid vom 4. April 2012 hiess die Steuerverwaltung das Gesuch teilweise gut und erliess Steuerforderungen in der Höhe von CHF 9`800.–. Der Teilerlass erfolgte unter der Bedingung, dass der geschuldete Restbetrag innerhalb von 60 Tagen beglichen würde. Die von A____ dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, es seien ihm die gesamten offenen Steuerforderungen zu erlassen und nicht lediglich ein Teilbetrag, wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2012 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A____ Rekurs an die Steuerrekurskommission. Mit Entscheid vom 12. Februar 2014 wies die Steuerrekurskommission den Rekurs betreffend den Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2009 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 19. März 2014 erhobene und mit Eingabe vom 17. April 2014 begründete Rekurs. Der Rekurrent beantragt den vollumfänglichen Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2009. Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich gemäss § 171 StG des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).

Gemäss Art.  145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 5 ff.). Da das kantonale Baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287).

Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121] und § 1 der Baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]).

1.2      Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen Entscheids zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.

2.1      Gemäss § 201 StG i.V.m § 146 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern in der zum Zeitpunkt des Erlassgesuchs vom 17. August 2011 geltenden Fassung (alt Steuerverordnung [aStV; SG 640.110]; vgl. § 234 Abs. 25 STG) sowie gemäss Art. 167 DBG können die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Ein Steuererlass setzt demnach mit den Erfordernissen des Vorliegens einer Notlage und dem Bestehen einer grossen Härte zwei subjektive Voraussetzungen voraus. Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller Umstände bei der steuerpflichtigen Person im konkreten Einzelfall (VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.1; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3c, in: BStPra 7/2011 S. 333 mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.5; vgl. auch VGE VD.2012.9 vom 27. September 2012).

2.2      Wie die Vorinstanz in E. 3.b zutreffend festhält, liegt eine Notlage gemäss § 146 Abs. 2 aStV und Art. 167 DBG sowie Art. 9 f. der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bun-dessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) vor, wenn der ganze geschuldete Steuerbetrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuer-pflichtigen Person steht. Dies ist bei einer natürlichen Person namentlich dann der Fall, wenn diese die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich begleichen kann. In jedem Fall liegt eine Notlage bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder aber dann, wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und deren Familie aufkommen muss. Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur beim Bezug von Sozialhilfeleistungen.

2.3      Die zweite Voraussetzung, nämlich die durch die Notlage bedingte grosse Härte für die steuerpflichtige Person, überschneidet sich weitgehend mit dem Krite-rium der Notlage selber. Während unter dem Titel der Notlage einzig die wirtschaft-liche Lage der gesuchstellenden Person zu prüfen ist, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich die Unbilligkeit (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Bern 2009, Art. 167 DBG N 30). Ob dies der Fall ist oder nicht, beurteilt sich aufgrund der konkreten Einzelfallsituation zum Zeitpunkt des Entscheids, wobei die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die Aussichten für die Zukunft sowie die allfällige Freiwilligkeit der Einkommens- und Vermögensminderungen zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 167 DBG N 18 ff.). Dabei werden insbesondere die Ursachen geprüft, die zur Notlage geführt haben. Ein Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an der Notlage schliesst den Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt. Hat sich die gesuchstellende Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- und Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (vgl. Richner/Frei/Kauf-mann/Meuter, a.a.O., Art. 167 DBG N 32; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.3; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c/cc, in: BStPra 7/2011 S. 334).

2.4      Gemäss § 201 StG respektive Art. 167 DBG "kann" die Steuerforderung beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlassen werden. Weil es sich bei dieser Regelung um eine "Kann-Vorschrift" handelt, besteht kein rechtlich geschützter An-spruch auf einen Steuererlass (vgl. hierzu: BGE 122 I 373; BGer 2D_24/2009 vom 9. April 2009; 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Der Steuerverwaltung steht daher bei ihrem Entscheid als Erlassbehörde gemäss § 201 Abs. 2 StG ein gewisser Er-messensspielraum zu. Das Ermessen ist aber pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien zu betätigen (vgl. zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O, Art. 167 N 4; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.4; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3e, in: BStPra 7/2011 335).

3.

3.1      Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid vom 12. Februar 2014 (E. 4.a) damit, dass der Rekurrent im Jahr 2009 Rentennachzahlungen der IV und seiner Pensionskasse sowie eine Kapitalleistung seiner Pensionskasse erhalten habe. Gemäss seinem Konto-Auszug vom 31. Dezember 2010 habe sich sein Kontostand per 31. Dezember auf CHF 27`350.37 belaufen. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits in Kenntnis über die Steuerforderungen pro 2009 gewesen, da die Veranlagungen vom 21. Oktober 2010 datierten. Es sei dem Rekurrenten daher möglich gewesen, die Steuerschulden zu begleichen, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich zumindest grobfahrlässig ausserstande gesetzt habe, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kanton und Bund nachzukommen.

3.2      Der Rekurrent bestreitet mit seiner Rekursbegründung vom 17. April 2014 die ihm vorgehaltene grobfahrlässige Ausserstandsetzung der Zahlungsfähigkeit. Er bringt vor, dass er in den Jahren 2009 und 2010 zwei Unfälle erlitten habe, welche ihm Umtriebe und zusätzliche Kosten durch Spitalaufenthalte und Therapien verursacht hätten. Die Unfälle seien weder selbstverschuldet noch grobfahrlässig gewesen. Er sei in diesen Jahren und den darauffolgenden Jahren nicht erwerbstätig gewesen und habe keine Taggelder und keine Ergänzungsleistungen erhalten. Er habe nebst seiner halben Rente vom Geld auf der Bank leben müssen.

Der Rekurrent hatte sein Gesuch um Steuererlass vom 17. August 2011 damit begründet, dass er das im Jahr 2009 erhaltene Vermögen aufgrund von Rückforderungen bereits wieder an Dritte habe zahlen müssen. Er sei zudem aus gesundheitlichen Gründen seit 2004 arbeitslos und sein Einkommen sei auf monatlich CHF 2`176.– beschränkt. Die Steuerverwaltung entgegnete diesem Vorbringen in ihrem Einspra­cheentscheid, dass der Rekurrent Nachzahlungen der IV und der Pensionskasse erhalten habe und ihm Ende 2010 nach Rückzahlungen diverser Forderungen noch CHF 27`350.37 zur Verfügung gestanden hätten, um die offenen Steuerforderungen zu bezahlen. Er müsse sich vorhalten lassen, nicht genügend Rücklagen für Steuern gebildet zu haben, wenn im Zeitpunkt des Erlassgesuches nicht mehr genügend freie Mittel vorhanden wären. Ein Erlass der Steuerforderung könne nicht gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person absichtlich oder grobfahrlässig sich ausserstande setzt, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton nachzukommen, indem sie eigentlich vorhandene Mittel für andere, entbehrliche Zwecke verwendet oder Forderungen anderer Gläubiger der Steuerforderung vorzieht (Einspracheentscheid der Steuerverwaltung, S. 3).

3.3      Der Rekurrent bringt in seiner Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht erstmals vor, dass er 2009 und 2010 zwei Unfälle erlitten habe, welche zusätzliche Kosten verursacht hätten. Es stellt sich die Frage, ob dieses neue Vorbringen (Novum) vorliegend zu berücksichtigen ist.

3.3.1   Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) schreibt den Kantonen vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen. Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist. In diesem Verfahren müssen von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BGer 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4; dazu und zum Folgenden auch VGE VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4 f.). Das anwendbare kantonale Verfahrensrecht hat zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können (BGer 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1). Das baselstädtische Gerichtsorganisationsrecht sieht im Steuerverfahren mit der Steuerrekurskommission zwei kantonale Rechtsmittelinstanzen vor. Die Steuerrekurskommission, als eine von der Steuerbehörde unabhängige Justizbehörde (Art. 50 StHG), stellt ein Gericht im materiellen Sinne dar (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401 ff., 428 f.). Da das Bundesrecht im Verwaltungsprozess lediglich den Zugang zu einem Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtsprüfung verlangt, kann die Kognition der zweiten kantonalen Instanz beschränkt werden. (Ehrenzeller, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 110 N 10). Dabei liegt insbesondere „eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz (…) nahe“ (BGE 131 II 548 E. 2.2. S. 550 f.; Casanova/Zweifel, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 24 Rz 80). Sie muss aufgrund der Parallelität in gleicher Weise für das Rekursverfahren gegen kantonale wie auch Bundessteuern gelten (Beusch, Bemerkungen zu BGer 2A.609/2003 vom 27.10.2004, in: AJP 2005 S. 869 f.). Soweit Art. 110 BGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine umfassende Sachverhaltskontrolle vorschreibt, bildet der Rekurs ans Verwaltungsgericht ein Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungskontrolle. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht ist daher die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt seines angefochtenen Entscheides bestanden hat (Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 300 f.). Daraus folgt nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts, dass trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG Noven im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Berücksichtigung des funktionellen Instanzenzugs nicht zugelassen werden (VGE VD.2012.137/138 vom 2. Januar 2013 E. 2.2; BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E. 2.1). Immerhin ist von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte. Noven werden auch dann zugelassen, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 301; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 509 f.; VGE VD 2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4 f.).

3.3.2   Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurrent im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Noven mehr vorbringen kann. Die Aufgabe der freien Sachverhaltsüberprüfung und somit die Möglichkeit für den Rekurrenten neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen zu können, wie sie das Bundesrecht vorschreibt, wurde durch die Steuerrekurskommission bereits übernommen (vgl. Ehrenzeller, a.a.O., Art. 110 N 17). Kommt hinzu, dass der Rekurrent es auch gänzlich unterlassen hat, seinen Rekurs vom 21. August 2012 an die Steuerrekurskommission zu begründen, obwohl ihm diese die Frist hierfür mehrfach erstreckt hatte. Er kann diese Säumnis im Verfahren vor der Steuerrekurskommission nun nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nachholen (vgl. Stamm, a.a.O., S. 504 f.).

3.4      Durch das erstmalige Vorbringen des Rekurrenten, er habe zusätzliche Kosten durch zwei erlittene Unfälle gehabt, gelingt es ihm nicht, die Feststellungen der Vorinstanz zu entkräften. So ist nach wie vor unwiderlegt, dass er die Steuern hätte zahlen können mit dem Teil der Auszahlung der IV und der Pensionskasse an ihn, welcher ihm nach Zahlung der Rückforderungen von Sozialhilfe der Stadt Basel, […] AG und […] Versicherung im Betrag von CHF 27`350.37 verblieben war (Einspracheentscheid der Steuerverwaltung, S. 3 und Entscheid der Steuerrekurskommission, S. 5). Die neuen Behauptungen sind auch nicht belegt, weder die Unfälle noch die damit angeblich verbundenen Kosten und Umtriebe. Entgegen der Unterstellung des Rekurrenten hält die Vorinstanz ihm nicht vor, dass er die Unfälle selbstverschuldet und grobfahrlässig verursacht habe. Vielmehr erkennt sie Grobfahrlässigkeit darin, dass der Rekurrent sein restliches Guthaben von CHF 27`350.37 für irgendwelche Ausgaben und nicht für die Begleichung der Steuerschuld verwendete. Damit spielt es auch keine Rolle, ob der Rekurrent in der Zeit nach den Unfällen, wie er unbelegt ausführt, nicht erwerbstätig gewesen sei und weder Taggelder noch Ergänzungsleistungen erhalten habe. Der Nachsatz, dass er deswegen „nebst meiner halben Rente von dem Geld auf der Bank leben musste“, belegt vielmehr, dass der Rekurrent Ende 2010 noch Vermögen hatte und die Steuern tatsächlich mit seinem Geld auf der Bank hätte zahlen können.

4.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten, welche mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse auf CHF 500.– festgesetzt werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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