Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.07.2014 VD.2014.66 (AG.2014.450)

18 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·752 mots·~4 min·3

Résumé

vorsorgliche Obhutsaufhebung und Erweiterung der Kompetenzen der Beiständin

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.66

URTEIL

vom 18. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm,

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. März 2014

betreffend vorsorgliche Obhutsaufhebung und Erweiterung der Kompetenzen der Beiständin

Sachverhalt

A_____ und B_____ sind die Eltern des am [...] geborenen C_____. Mit Einzelentscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 12. März 2014 wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter anderem die elterliche Obhut über C_____ aufgehoben und C_____ ab dem 16. März 2014 im Kinderheim D_____ platziert. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 11. Juni 2014 befristet und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Mit Schreiben vom 21. März 2014 erhob A_____ Beschwerde gegen den Entscheid der KESB und beantragte die Aufhebung der angeordneten Massnahmen. Im Weiteren beantragte A_____ den Erlass von Verfahrenskosten. Mit Eingabe vom 16. April 2014 beantragte die KESB die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum definitiven Entscheid am 13. Mai 2014. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht vor der Ausfällung des definitiven Entscheides der KESB fällen wird und die Beschwerde nach dessen Vorliegen wohl als gegenstandslos abgeschrieben werden müsste, da dann kein aktuelles Interesse an der Überprüfung des provisorischen Obhutsentzuges mehr bestehe. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Rückzugs der Beschwerde und die damit verbundenen Kostenfolgen hingewiesen.

Mit Entscheid der KESB vom 13. Mai 2014 wurde die mündliche Verhandlung betreffend die allfällige Bestätigung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen auf den 13. Juni 2014 verschoben und die angeordneten vorsorglichen Massnahmen bis zu diesem Zeitpunkt befristet. Mit Entscheid der KESB vom 13. Juni 2014 wurde schliesslich in Bestätigung der vorsorglichen Massnahmen die elterliche Obhut über C_____ aufgehoben und C_____ im Kinderheim D_____ untergebracht.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

1.2      Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist unter anderem zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Sachurteilsvoraussetzung ist somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der rekurrierenden Partei. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses der Rekurrentin einen praktischen Nutzen einträgt. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf den Rekurs nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird ausnahmsweise dann verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007, 734/2006 vom 10. Januar 2007).

1.3      Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 21. März 2014 Beschwerde gegen den Entscheid der KESB betreffend vorsorglichen Massnahmen erhoben und deren Aufhebung verlangt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht vor der Ausfällung des definitiven Entscheides der KESB über den Obhutsentzug fällen wird und die Beschwerde nach deren Vorliegen wohl als gegenstandslos abgeschrieben werden müsste, da dann kein aktuelles Interesse an der Überprüfung des provisorischen Obhutsentzuges mehr bestehe. Mit Entscheid vom 13. Juni 2014 wurden die angeordneten vorsorglichen Massnahmen bestätigt, die Obhut über C_____ aufgehoben und er wurde im Kinderheim D_____ untergebracht. Es liegt somit ein definitiver Entscheid vor. Der Beschwerdeführer hat demnach gar kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Überprüfung des vorsorglichen Obhutsentzuges, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Mit seinem Schreiben vom 21. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer zwar den Erlass von Verfahrenskosten, reichte aber keine Belege für seine Mittellosigkeit ein. Eine Gebühr in der Höhe von CHF 200.– erscheint vorliegend als angemessen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.66 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.07.2014 VD.2014.66 (AG.2014.450) — Swissrulings