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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.01.2015 VD.2014.64 (AG.2015.41)

9 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,045 mots·~5 min·3

Résumé

Nichteintreten auf einen Rekurs

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.64

URTEIL

vom 9. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

X____                                                                                                Rekurrentin

[…] Basel  

vertreten durch Dr. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. Januar 2014

betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs

Sachverhalt

Mit per A-Post Plus versandter Verfügung vom 13. Januar 2014 wies das Migrationsamt Basel-Stadt ein Gesuch von X____ um Familiennachzug für ihren Ehemann ab. Auf einen dagegen am 27. Januar 2014 erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 29. Januar 2014 zufolge verspäteter Rekurserhebung nicht ein.

Hiergegen richtet sich der vorliegende Rekurs an den Regierungsrat, mit dem X____ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sinngemäss die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung beziehungsweise die Fristansetzung zur Rekursbegründung beantragt. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 19. März 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Der Bereich Recht des JSD schliesst in seiner Rekursbeantwortung auf Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist daher einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob das JSD auf den bei ihm eingereichten Rekurs vom 27. Januar 2014 hätte eintreten müssen. Das JSD hat erwogen, dass die angefochtene Verfügung der Rekurrentin am 14. Januar 2014 zugestellt worden sei, womit die 10-tägige Frist am 24. Januar 2014 geendet habe. Die Rekursanmeldung sei jedoch erst am 27. Januar 2014 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben worden. Demgegenüber führt die Rekurrentin aus, die Eröffnung eines Verwaltungsaktes sei eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige Rechtshandlung. Eine Rechtsmittelfrist könne deshalb nicht mit Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen beginnen. Eine Sendung gelte grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie der Adressatin (oder einer empfangsermächtigten Person) tatsächlich übergeben werde. Eine tatsächliche Übergabe habe vorliegend nicht stattgefunden. Da bei einer Versendung mittels A-Post Plus der Empfang der Sendung nicht quittiert werde, sei es für sie als Adressatin nicht klar gewesen, wann die Sendung bei ihr im Briefkasten gelandet sei. Sie müsse sich deshalb darauf verlassen können, dass die Frist mit dem konkreten Empfang, also der Leerung des Briefkastens, zu laufen beginne. Sie habe die ablehnende Verfügung des Migrationsamts am 15. Januar 2014 im Briefkasten gehabt, womit die zehntägige Frist am 25. Januar 2014 beziehungsweise, da dies ein Samstag war, am 27. Januar 2014 geendet habe.

Die Rekurrentin legt die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Eröffnung einer behördlichen Sendung grundsätzlich zutreffend dar. Sie begründet jedoch nicht, weshalb sie der Meinung ist, dass „eine tatsächliche Übergabe der angefochtenen Verfügung“ in ihrem Fall „nicht stattgefunden“ habe. Dies trifft auch nicht zu, hat sie die Sendung doch unbestrittenermassen in ihrem Briefkasten vorgefunden. Ihre Argumentation würde darauf hinauslaufen, dass eine Verfügung eben doch annahmebedürftig und nicht nur empfangsbedürftig ist. Dem ist nicht so: Das öffentliche Prozessrecht kennt keine Verpflichtung der Behörden zur Zustellung von Verfügungen gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis. Dies gilt sowohl für das kantonale Recht (vgl. OG und VRPG) wie auch für das Bundesrecht. Allerdings trägt die eröffnende Behörde die Beweislast für eine Zustellung und deren Zeitpunkt (vgl. BGer 8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012 mit Hinweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9). Versendet sie anfechtbare Verfügungen mittels gewöhnlicher Post, so setzt sie sich der Gefahr aus, diesen Beweis nicht erbringen zu können. Bei der Zustellung mittels A-Post Plus werden Sendungen zwar auch in nicht eingeschriebener Form befördert. Die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste. Dem entspricht, dass der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert wird. Im Unterscheid zur herkömmlichen Post werden A-Post Plus-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") von der Postaufgabe bis zur Zustellung ermöglicht. Mit diesem Vorgehen begründet die Zustellform A-Post Plus entgegen der Auffassung der Rekurrentin keine Unklarheiten hinsichtlich des massgebenden Zeitpunkts der Zustellung. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, kann eine empfangende Person, die sich über das genaue Zustelldatum im Unklaren ist, dieses anhand der unterhalb des Strichcodes aufgedruckten Suchnummer per Internet auf der Webseite der Post mit Hilfe des elektronischen Suchsystems ermitteln oder – mangels eines Internetanschlusses – das Zustelldatum auch bei der Post oder der eröffnenden Behörde in Erfahrung bringen (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012, E. 4.3; VGE VD.2013.76 vom 4. Dezember 2013). Solches Nachforschen ist dem Adressaten einer Verfügung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zuzumuten (BGer 2C_ 570/2011 vom 24. Januar 2012, E. 4.3). Auch das Verwaltungsgericht hat sich bereits ausführlich mit der Zulässigkeit und den Wirkungen einer Zustellung per A-Post Plus auseinandergesetzt und die oben dargelegten Grundsätze bestätigt (vgl. dazu VGE VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014). Dass die Rekurrentin die Sendung erst am 15. Januar 2014 ihrem Briefkasten entnommen hat, kann ihr deshalb nach dem Gesagten in Bezug auf den Fristenlauf nicht helfen. Aus dem in den Akten befindlichen „Track & Trace“ der Post ergibt sich zweifelsohne eine Zustellung der Verfügung am 14. Januar 2014. Bei Eingang der Rekursanmeldung war die 10-tägige Frist somit schon abgelaufen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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