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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.12.2014 VD.2014.49 (AG.2014.772)

17 décembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·905 mots·~5 min·1

Résumé

Rechnung vom 24. April 2013

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.49

URTEIL

vom 17. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[…]  

gegen

IWB Basel Rechtsdienst                                                      Rekursgegnerin

Margarethenstrasse 40,  4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Industriellen Werke Basel

vom 28. November 2013

betreffend Rechnung vom 24. April 2013

Sachverhalt

A_____ (Rekurrent) erhob gegen die ihm als Eigentümer der Liegenschaft […] in Basel von den Industriellen Werken Basel (IWB) unter dem Titel Akontorechnung Energiebezug für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2013 für die dritte Etage zugegangene Rechnung Nr. […] vom 24. April 2013 in der Höhe von CHF 162.– (inkl. MWSt) Einsprache. Diese wiesen die IWB mit Entscheid vom 28. November 2013 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. Dezember 2013 bzw. 28. Februar 2014 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem er die kostenund entschädigungsfällige „Reduktion des Rechnungsbetrages in der ihn belastenden angefochtenen Gebührenrechnung vom 24. April 2013, in welcher anteilsmässig die Kosten für den Unterhalt der öffentlichen Uhren und der öffentlichen Beleuchtung festgelegt worden sind“. Rechnerisch handle es sich um einen ziffernmässig nicht genauer festlegbaren Betrag von ca. CHF 5.–. Weiter beantragt er, die IWB seien aufzufordern, den genauen Betrag zu nennen, der im ganzen Rechnungsbetrag enthalten sei und sich auf die Teilposition „Beitrag an öffentliche Leistungen BS“ beziehe. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 13. März 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die IWB stellen mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 Antrag, auf den Rekurs sei kostenfällig und unter Auferlegung einer angemessenen Umtriebsentschädigung nicht einzutreten, eventualiter sei dieser vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 15. September 2014 hielt der Rekurrent innert nachperemptorisch erstreckter Frist an seinen Rekursbegehren fest und beantragte die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Gemäss § 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz; SG 772.300) in der seit dem 1. Januar 2010 gültigen Fassung unterliegen die Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) dem Rekurs an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 13. März 2014.

1.2      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Akontorechnung der IWB vom 24. April 2013 für den Energiebezug auf der dritten Etage der Liegenschaft [...] im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2013. Mit Datum vom 10. Januar 2014 haben die IWB dem Rekurrenten ihre Schlussrechnung für den Energiebezug im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 zugestellt. Diese Rechnung wie auch die angefochtene und eine weitere Akontorechnung für das Jahr 2013 hat der Rekurrent beglichen.

Eine Akontorechnung dient der Abschlagszahlung eines Teilbetrages einer zu erwartenden Forderung und steht unter dem Vorbehalt einer endgültigen Abrechnung. Dies gilt auch für die angefochtene Akontorechnung. Inwieweit den IWB überhaupt ein Vergütungsanspruch für den Bezug elektrischer Energie zukommt, bestimmt sich nicht nach der angefochtenen Akontorechnung, sondern erst aufgrund der Schlussrechnung. Zu diesem Zeitpunkt wird aufgrund der Ablesedaten bestimmt, welche Stromkosten zum Normal- resp. Spartarif, Netzkosten und Abgaben vom Strombezüger erhoben werden. Die Akontorechnung stellt damit lediglich einen nicht verfahrensabschliessenden Zwischenentscheid im Verfahren der Erhebung des Entgelts der IWB für den von ihr im Jahr 2013 gelieferten Strom dar.

Ein Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide zulässig, welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies gilt auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren und damit für Rekurse an den Regierungsrat (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 83 ff.), weshalb die Überweisung seines Rekurses an das Verwaltungsgericht für den Rekurrenten nicht nachteilig ist. Ein oben genannter nicht wieder gutzumachender Nachteil fehlt dem Rekurrenten in casu jedoch. Es war dem Rekurrenten ohne weiteres möglich, die Schlussrechnung anzufechten, was er aber unterlassen hat. Weiter fehlt ihm auch ein Nachteil aufgrund seiner Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses auf diese Endabrechnung. Dem Rekurrenten war die Leistung des in Rechnung gestellten Betrages von CHF 162.– offensichtlich möglich, hat er diesen doch trotz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses umgehend einbezahlt. Am Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ändert auch der Umstand nichts, dass der Rekurrent es unterlassen hat, die Schlussrechnung anzufechten, hat er dies doch seiner eigenen prozessualen Säumnis zuzuschreiben.

1.3      Daraus folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Es kann daher offen gelassen werden, inwieweit die von den IWB geltend gemachten Gründe ein Nichteintreten zu begründen vermöchten. Offen bleiben muss auch die Beurteilung der vom Rekurrenten aufgeworfenen materiellen Fragen.

Ist auf den Rekurs aus prozessualen Gründen nicht einzutreten, hat der Rekurrent auch keinen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Es kann daher darauf verzichtet werden.

2.

Ist auf den Rekurs nicht einzutreten so trägt der Rekurrent die Kosten des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 750.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 750.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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