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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2015 VD.2014.258 (AG.2015.590)

28 août 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,589 mots·~18 min·3

Résumé

Kostenentscheid

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.258

URTEIL

vom 28. August 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen,

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 28. Oktober 2014

betreffend Kostenentscheid

Sachverhalt

Mit Verfügung des Ressorts Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) vom 11. November 2011 wurde A____ (Rekurrent) der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen und ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, ausgesprochen. Auf Rekurs hin wurde dem Rekurrenten mit Entscheiden des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. März 2012 und des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012 der Führerausweis für die Fahrausweisgruppe 3 wiedererteilt und das Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, aufgehoben, der Entzug des Führerausweises für die Fahrausweisgruppen 1 und 2 bis zum Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens aber bestätigt. Aufgrund einer Streifkollision mit einem anderen Fahrzeug am 9. Juni 2014, der Beobachtungen und Untersuchungen der requirierten Polizisten in diesem Zusammenhang sowie eines rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 4. Juli 2014 sprach das AMA nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 18. August 2014 gegenüber dem Rekurrenten einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises aus und ordnete ein verkehrsmedizinisches Gutachten an. Die Verfahrenskosten von CHF 250.– auferlegte das AMA dem Rekurrenten.

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartements aufgrund der im Rekursverfahren vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel gut und hob die angefochtene Verfügung des AMA mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 bis auf den Kostenentscheid, den es bestätigte, auf. Für das Rekursverfahren erhob es keine Kosten und sprach dem anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 125.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% zu.

Gegen diesen Entscheid bezüglich der für das departementale Rekursverfahren zu entrichtenden Parteientschädigung erhob der Rekurrent am 5. November 2015 Rekurs an den Regierungsrat und begründete diesen mit Eingabe vom 28. November 2014. Er beantragte die Aufhebung des entsprechenden Entscheids und die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 2‘625.– nebst Auslagen von CHF 86.90 und Mehrwertsteuer von CHF 216.95. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 reichte er dem Regierungsrat seine Honorarnote für dieses Rekursverfahren nach. Das Präsidialdepartement überwies diesen Rekurs mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 5. März 2015. Mit Schreiben vom 18. März 2015 reichte der Rekurrent ein Novum ein, zu dem sich das JSD mit Eingabe vom 9. April 2015 vernehmen liess. Dazu replizierte der Rekurrent am 30. April 2015.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1. 1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 15. Dezember 2014 sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen grundsätzlich einzutreten ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.         Angefochten ist vorliegend einzig der vorinstanzliche Kostenentscheid bezüglich der Verlegung der Vertretungskosten.

2.1      Die Vorinstanz hat den Rekurs des Rekurrenten in der Sache gutgeheissen und den angefochtenen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises aufgehoben. Es hat dazu aber erwogen, aufgrund der ihm vorliegenden Akten habe das AMA mit allergrösster Wahrscheinlichkeit zu Recht einen vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt. Es habe ihm ein Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei vom 10. Juni 2014 vorgelegen, gemäss dem der Rekurrent „in nicht fahrfähigem Zustand (hatte Fieber)“ angetroffen worden sei. Im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 9. Juni 2014 sei der sogenannte „Romberg-Test“ und der Strichgang als leicht schwankend beurteilt worden. Die Finger-Finger-Probe sei unpräzise gewesen. Zudem habe der Rekurrent als vegetative Symptome Tremor, Schwitzen, Frieren sowie eine Piloarreaktion gezeigt. Auch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) habe sich für eine verkehrsmedizinische Untersuchung ausgesprochen, weil diese Symptome auf einen akuten Schub der psychischen Erkrankung des Rekurrenten, der in den Jahren 1993 bis 2006 wegen einer gemischten schizoaffektiven Störung, Alkoholmissbrauchs mit fortgesetztem Substanzmittelkonsum und Spielsucht in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen war, hindeuten könnten. Diesen Verdachtsmomenten habe der Rekurrent allein eine kurze Bestätigung seines Psychiaters entgegen gehalten, wonach dieser nichts habe beobachten können. Die Vorinstanz habe diese Bestätigung des behandelnden Arztes zu Recht mit grosser Zurückhaltung interpretiert. Die Behauptung des Rekurrenten, die nach erfolgter Streifkollision festgestellte Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit sei auf eine Lungenentzündung zurückzuführen, sei daher unbewiesen geblieben. Aufgrund der vorliegenden Verdachtsmomente und der Vorgeschichte des Rekurrenten sei der Entscheid des AMA daher nachvollziehbar. Erst die vom Rekurrenten im vorinstanzlichen Rekursverfahren eingereichten Noven führten zu einer anderen Beurteilung. Dies gelte insbesondere für den Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel (USB) vom 23. Juni 2014, welcher die behauptete Lungenentzündung, einen dadurch bedingten neuntägigen stationären Spitalaufenthalt und weitere Hinweise auf eine schwere Erkrankung belegten. Demgegenüber enthalte der Bericht keine Hinweise auf psychiatrische Auffälligkeiten des Rekurrenten. Von diesem Bericht habe auch das IRM bei seiner Einschätzung keine Kenntnis gehabt. Daraus folge nun, dass der schlechte Zustand des Rekurrenten ohne jeden Restzweifel durch die Lungenentzündung ausgelöst worden sei. Obwohl der Rekurrent über diesen Bericht bereits im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das AMA verfügte, habe er sich damals darauf beschränkt, eine telephonische Erkundigung beim USB zu beantragen. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, zumal medizinische Daten nur mit allergrösster Zurückhaltung an Dritte ediert werden dürften. Es wäre ihm oblegen, dem AMA den Austrittsbericht des USB zu edieren. Hätte er dies getan, so wäre das Rekursverfahren nicht nötig gewesen. Der Rekurrent habe daher die daraus entstandenen Kosten selber zu tragen. Einzig der Antrag und die Ausführungen zu dem von der Vorinstanz zugestandenermassen fehlerhaften Registereintrag sei zu entschädigen. Tatsächlich habe der Rekurrent entgegen einem anders lautenden Registereintrag nie ein Fahrzeug ohne gültigen Führerausweis geführt. Der Registereintrag sei daher zu löschen. Für den entsprechenden Parteiaufwand rechtfertige sich eine pauschale Parteientschädigung von CHF 125.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

2.2      Dem hält der Rekurrent entgegen, dass das AMA auch nach Kenntnisnahme der Rekursbegründung und den Beilagen die vollumfängliche Abweisung des Rekurses beantragte. Es habe ausgeführt, keinen Grund für weitergehende Abklärungen gehabt zu haben, welche im Rahmen des vom vorsorglichen Sicherungsentzug angestossenen Verfahrens vorzunehmen seien. Das AMA folge einfach grundsätzlich den „Gutachten“ des IRM. Er bestreitet eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, gehe es im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs doch nur darum, sich kurz zur beabsichtigten Massnahme zu äussern. Dem Hinweis des AMA, dass es sich „grundsätzlich auch um einen akuten Schub der anzunehmenden psychiatrischen Grunderkrankung gehandelt haben“ könne, sei er mit der ärztlichen Bestätigung seines Facharztes entgegen getreten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass von ihm verlangt werde, den Austrittsbericht der Klinik einzureichen, wäre ihm doch in diesem Fall vorgeworfen worden, Fachärzte für Innere Medizin seien nicht in der Lage, allfällige psychische Erkrankungen zu erkennen. Über diesen Austrittsbericht habe er im Übrigen gar nicht verfügt. Erst nach längeren Nachforschungen habe er erfahren, dass dieser sich bei seinem Hausarzt befunden habe. Weiter habe er mit Eingaben vom 4., 5. und 20. August 2014 sowie mehreren Telephonaten mitgewirkt und zu ermitteln versucht, was die Kantonspolizei noch benötige.

2.3      Die Kostenverteilung in einem verwaltungsinternen Rekursverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens. Dringt eine rekurrierende Partei mit ihren Anträgen durch, so sind ihr im Grundsatz keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen und es kann ihr eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt (§§ 6 f. des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG; SG 153.800]). Bereits die gesetzliche Kann-Formulierung macht aber deutlich, dass der Kostenentscheid im Einzelfall vom Ausgang des Verfahrens abweichen kann. Dies gilt in Anwendung des Verursacher- resp. Veranlassungsprinzips insbesondere dann, wenn eine Partei durch ihr prozessuales Verhalten unnötigen Aufwand verursacht. Dazu gehört auch das nachträgliche Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 211 f. [im Folgenden Schwank, Diss., genannt]; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1694).

2.4      Auf der Grundlage dieser Prinzipien für die Kostenverteilung ist das prozessuale Verhalten des Rekurrenten zu würdigen.

2.4.1               Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) einen vorsorglichen Führerausweisentzug anordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Als vorsorgliche Massnahme hat ein solcher vorsorglicher Führerausweisentzug auf der Basis einer bloss summarischen Prüfung der Sachlage aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen im Sinne eines prima-facie-Entscheids zu erfolgen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 1180; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 568). Der Entscheid ist daher aufgrund der vorhandenen Akten ohne weitere Beweiserhebungen zu fällen (Schwank, Diss., S. 162).

2.4.2               Vorliegend hat das AMA dem Rekurrenten nach erfolgter Abnahme des Führerausweises durch die Polizei das rechtliche Gehör gewährt. Es hat dabei dem Rekurrenten mit Schreiben vom 16. Juli 2014 die vorläufig massgebenden Beurteilungsgrundlagen und die daraus gezogenen Schlüsse offen gelegt. Dabei bezog es sich auf die Kollision vom 9. Juni 2014, das Gutachten des IRM vom 4. Juli 2014 und die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen sowie die Einnahme des Neuroleptikums Fluxanxol®. Es kam zum Schluss, die dokumentierten Ausfallerscheinungen könnten möglicherweise auf das im polizeilichen Bericht vermerkte Fieber oder aber auch auf einen akuten Schub der anzunehmenden psychiatrischen Grunderkrankung zurückgeführt werden, weshalb eine verkehrsmedizinische Überprüfung der Fahreignung angezeigt erscheine. In Ausübung seines rechtlichen Gehörs wies der Rekurrent dann auf eine akute Lungenentzündung hin, welche umgehend stationär im „Kantonsspital“ behandelt worden sei. Zum Beweis beantragte er eine telephonische Erkundigung beim „Kantonsspital“, wobei er die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht befreien werde. Weiter machte er geltend, das Medikament Fluxanxol® auf Verschreibung von Dr. B____ rein prophylaktisch einzunehmen. Ein akuter Schub seiner psychiatrischen Grunderkrankung sei daher absolut unwahrscheinlich und bloss eine vage Vermutung. Zum Beweis reichte er eine ärztliche Bestätigung seines behandelnden Psychiaters Dr. B____ vom 6. August 2014 ein. Darin führt dieser aus, er habe während seiner Behandlungszeit nie einen akuten Schub der psychiatrischen Grunderkrankung beobachten können. Insbesondere bei seinen Konsultationen vom 20. Mai und 3. Juli 2014 habe er keine objektiven Befunde oder anamnestischen Angaben erheben können, welche auch nur im Geringsten auf das Vorliegen eines solchen Schubes hingedeutet hätten.

In summarischer Würdigung der dem AMA vorliegenden Beweismittel bestand damit keine sichere Grundlage für die medizinische Erklärung der polizeilich festgestellten Fahrunfähigkeit des Rekurrenten nach der von ihm verursachten Streifkollision. Dr. B____ sah seinen Patienten erst knapp einen Monat, nachdem er zum Zeitpunkt des Unfalles leichte Schwankungen beim Rombergtest und Stichgang, eine unpräzise Finger-Fingerprobe, Tremor, Schwitzen und Frieren sowie eine Piloarreaktion, d.h. „aufgerichtete Körperhaare“, aufgewiesen hat. Mit seiner ärztlichen Bestätigung stellte er auch nicht in Abrede, dass solche körperlichen Symptome mit einer schizoaffektiven Erkrankung, welche beim Rekurrenten gemäss einem im Jahr 2009 erstellten Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vorliegt, in Zusammenhang stehen kann. Die Bestätigung von Dr. B____ vermochte daher den Schluss im Rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 4. Juli 2014, wonach die dokumentierten Ausfallerscheinungen auf einen akuten Schub der anzunehmenden psychiatrischen Grunderkrankung zurückgehen können, weshalb eine verkehrsmedizinische Überprüfung der Fahreignung notwendig sei, nicht zu entkräften. Dies gilt umsomehr, als das AMA auch das besondere Loyalitätsverhältnis des behandelnden Psychiaters zu seinem Patienten bei seiner summarischen Beweiswürdigung mitberücksichtigen durfte. Denn das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung fest, dass Aussagen des Hausarztes gestützt auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und demselben „im Zweifelsfall nicht derselbe Beweiswert beizumessen ist wie Berichten der begutachtenden Ärzte“ (BGer 8C_286/2008 vom 23. September 2008 E. 4; BGE 125 V 351 E. 3b bb ff.S. 353 f. m.w.H.). Dieser Schluss wurde erst durch den Austrittsbericht des USB, mit dem eine eindeutige somatische Ursache für die dokumentierten Ausfallerscheinungen belegt wird, widerlegt. Da es dem anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten in gleicher Weise wie die Einholung der Bestätigung seines behandelnden Psychiaters möglich gewesen wäre, diesen Austrittsbericht während der ihm zur Ausübung seines rechtlichen Gehörs gewährten Frist beizuziehen, hat er es zu vertreten, dass diese Beweislage erst nachträglich im Rekursverfahren eingetreten ist. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten dient der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) nicht allein der blossen Äusserung. Er dient vielmehr der effektiven Mitwirkung der betroffenen Person im Verfahren (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 309) bzw. umfasst auch den Anspruch auf Mitwirkung am Beweisverfahren (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 327). Dies ist gerade im summarischen Verfahren unerlässlich, kann es doch hier zum vornherein prozessual nicht genügen, Tatsachen zu behaupten, wenn die Behörde aufgrund der vorhandenen Beweismittel einen prima-facie-Entscheid zu treffen hat. Im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs hat eine betroffene Person daher im Verfahren eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises die ihr vorliegenden Beweismittel einzureichen. Es trifft sie daher insoweit im Administrativverfahren eine Mitwirkungspflicht. Sie hat nach Treu und Glauben solche Tatsachen, welche sie besser als die Behörden kennt und welche diese ohne die Mitwirkung nicht oder nicht ohne erheblichen Aufwand ermitteln können, zu belegen (Rütsche/Schneider, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basel 2014, Art. 23 N 5). Der Austrittsbericht enthält Personendaten über die Gesundheit des Rekurrenten. Es handelt sich daher um qualifiziert geschützte, besondere Personendaten im Sinne von § 3 Abs. 4 des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG; SG 153.260). Diese dürfen nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder bei zwingender Notwendigkeit für die Erfüllung einer klar umschriebenen, gesetzlichen Aufgabe bearbeitet werden (§ 9 Abs. 2 IDG). Sie dürfen im Weiteren nur unter diesen Voraussetzungen oder aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person bekannt gegeben werden (§ 21 Abs. 2 IDG). Vorliegend hat es der Rekurrent nicht nur unterlassen, den seinem Hausarzt vorliegenden Austrittsbericht einzureichen, sondern darüber hinaus auch die behandelnden Ärzte, die er vom Arztgeheimnis zu entbinden gedachte, zu nennen. Daraus folgt, dass der Rekurrent seine Mitwirkungspflicht im Administrativverfahren verletzt hat.

2.4.3               Zu beachten ist nun aber, dass das AMA auch in Kenntnis dieses Novums im Rekursverfahren mit ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 weiterhin die Abweisung des Rekurses beantragt hat. Das AMA hielt dafür, dass aufgrund der nachträglich, unter Verletzung der Mitwirkungspflicht erst im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen zwar eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung geprüft werden könne, ihm aber aus deren unterbliebener Berücksichtigung kein Vorwurf gemacht werden könne. Eine solche Wiedererwägung ist aber nicht erfolgt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass trotz fehlender Regelung im basel-städtischen Verwaltungsverfahrensrecht eine Vorinstanz auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren gemäss §§ 43 ff. OG in analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bis zu ihrer Vernehmlassung berechtigt ist, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Zumindest solange wird der Devolutiveffekt des Rekurses beschränkt (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1066; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 1624 f.). Darüber hinaus wird für das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt sogar eine Befugnis zur Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids bis zum neuen Entscheid der Rechtsmittelinstanz postuliert (Schwank, Diss., S. 34, S. 168). Darauf hat das AMA aber offensichtlich verzichtet. Daraus muss geschlossen werden, dass das AMA auf der Basis seiner eigenen, neuen Prüfung der Sachlage aufgrund der im Rekursverfahren nachgereichten Unterlagen keinen Anlass sah, auf seinen Entscheid zurückzukommen. Die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht war daher nicht kausal für den im Rekursverfahren entstandenen Aufwand, wäre dieser doch offensichtlich auch dann angefallen, wenn der Rekurrent die nachgereichten Unterlagen bereits im Rahmen der Ausübung seines rechtlichen Gehörs im Administrativverfahren eingereicht hätte.

2.5      Daraus folgt, dass dem Rekurrenten grundsätzlich auch für die Bemühungen seines Vertreters im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung des vorsorglichen Sicherungsentzugs seines Führerausweises eine Parteientschädigung auszurichten ist.

3.         Der Rekurrent beziffert die von ihm geltend gemachte Parteientschädigung auf der Grundlage der Honorarnote seines Vertreters vom 28. November 2014 auf CHF 2‘625.– zuzüglich Auslagen von CHF 86.90 und Mehrwertsteuer von CHF 216.95. In ihrem Eventualstandpunkt bestreitet die Vorinstanz unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung einen Entschädigungsanspruch in dieser Höhe.

3.1      Die einem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren nach § 7 Abs. 1 VGG zuzusprechende, angemessene Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 8 Abs. 2 VGG nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach deren Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen derselben. Der Aufwand eines Anwalts wird indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1, VGE 725/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.3, je mit Nachweisen). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt aber keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 471 [im Folgenden: Schwank, Handbuch]), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2 m.H. auf BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 10 ff.; 117 V 401 E. 1 S. 402 ff.; BGer 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 2; 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.). Vielmehr bestimmt § 13 Abs. 1 der Verordnung zum VGG (VGV; SG 153.810), dass dem Rekurrenten eine Parteientschädigung im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden kann. Nach § 11 lit. a VGV beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Gemäss § 13 Abs. 2 VGV kann in einem Fall, in dem es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache rechtfertigen bzw. in dem wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, die Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV festgelegt werden. § 12 VGV regelt den Zuschlag zur ordentlichen Gebühr und erweitert die Obergrenze der Spruchgebühr nach § 11 lit. a VGV auf CHF 3'500.–. Schliesslich können nach § 13 Abs. 3 VGV dem ganz obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (vgl. zum Ganzen: Schwank, Diss., S. 220 ff.). Diese Voraussetzungen wurden vom Verwaltungsgericht bei einer „krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs“ und einer „ungewöhnlichen Häufung von Verfahrensfehlern und -merkwürdigkeiten“ bejaht (VGE 710/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 3). Die Anwendung von § 13 Abs. 3 VGV setzt ein vollumfängliches Obsiegen voraus (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.1).

Da bereits § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a VGV für besondere Fälle eine Erweiterung des Entschädigungsrahmens von CHF 850.– auf CHF 1'750.– vorsieht, werden in der Praxis schon an die Erfüllung der Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 VGV erhöhte Anforderungen gestellt (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2; zum Ganzen auch VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Zudem ist bei der Auslegung des aus dem Jahr 1993 stammenden § 13 i.V.m. § 11 f. VGV der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, den Begriff eines „besonderen Falles“ gemäss § 11 VGV in Bezug auf die Vertretungskosten eher grosszügig auszulegen und bei der Bestimmung des „Streitwerts“, des „Umfangs der Streitsache“ oder „wesentlicher Vermögensinteressen“, welche gemäss § 13 Abs. 2 VGV den Entschädigungsrahmen nach Massgabe von § 12 Abs. 2 VGV erweitern, keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.3, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.3, VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.3).

3.2      Mit seinem Rechtsbegehren bezieht sich der Rekurrent auf die in der eingereichten Honorarnote des Vertreters des Rekurrenten ausgewiesenen Bemühungen im Zeitraum vom 24. Juli bis zum 29. Oktober 2014. Zu beachten ist aber, dass der Vertretungsaufwand für das verwaltungsinterne Rekursverfahren erst mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 beginnen konnte. Der Vertretungsaufwand im erstinstanzlichen Administrativverfahren kann aber nicht entschädigt werden, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung im verwaltungsinternen Verfahren gemäss § 7 VGG doch auf das Verwaltungsrekursverfahren begrenzt (Schwank, Handbuch, S. 471). Daraus folgt, dass der entschädigungsfähige Aufwand des Vertreters des Rekurrenten um die für den Zeitraum vom 24. Juli bis zum 7. August 2015 geltend gemachten 2,5 Stunden zu reduzieren ist. Es verbleibt somit ein Aufwand von 8 Stunden à CHF 250.–, was einer Parteientschädigung von CHF 2‘000.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer entsprechen würde.

3.3      Es ist daher zu prüfen, ob dieser ausgewiesene Aufwand nach Massgabe von § 13 VGV entschädigt werden kann.

Ein vorsorglicher Führerausweisentzug tangiert die betroffene Person in ihrer Bewegungsfreiheit. Der Rekurrent hat vorliegend aber nicht substantiiert, in welcher Form er auf die Benutzung eines Motorfahrzeugs angewiesen ist. Insbesondere ist nicht dargetan, dass er ein solches möglicherweise für seine Berufsausübung benötigte. Zudem handelt es sich nur um eine vorsorgliche Massnahme, die in jedem Falle auf der Grundlage des angeordneten verkehrsmedizinischen Gutachtens zeitnah hätte überprüft werden können. Die Kosten dieser Begutachtung wären zwar vom Rekurrenten zu tragen gewesen, doch kann in diesem Zusammenhang nicht von einer besonderen Bedeutung oder gar wesentlichen Vermögensinteressen gesprochen werden. Die Sache qualifiziert sich daher nicht besonders. Die Anwendung des erhöhten Entschädigungsrahmens für besondere Fälle von CHF 850.– auf CHF 1'750.– gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a VGV kann sich daher nur aufgrund einer geltungszeitlichen Reduktion der entsprechenden Anforderungen zur Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1‘200.– für das vorinstanzliche Verfahren angemessen. Damit werden ein Vertretungsaufwand von rund 4 Stunden und die ausgewiesenen Auslagen sowie die Mehrwertsteuer ausgeglichen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Rekurrent mit seinem Rechtsbegehren bezüglich der angefochtenen Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids grundsätzlich obsiegt, im Übrigen bleibt es jedoch beim Entscheid des JSD vom 28. Oktober 2014 sowie Ziffer 7 der Verfügung des Ressorts Administrativmassnahmen der Kantonspolizei vom 18. August 2014.

4.         Gemäss diesen Ausführungen dringt der Rekurrent mit seinem Rechtsbegehren im Grundsatz, bezüglich der Höhe seines Entschädigungsbegehrens aber nur zu rund 40% durch. Es rechtfertigt sich daher, dass er die gesamten Verfahrenskosten zur Hälfte zu übernehmen hat. Auszugehen ist von ordentlichen Kosten in der Höhe einer Verfahrensgebühr von CHF 400.–. Hinzu kommen die Vertretungskosten des Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren. Mit Honorarnote vom 12. Dezember 2014 hat er diesbezüglich auf der Grundlage eines Zeitaufwands von 5,75 Stunden Vertretungskosten von CHF 1‘586.–. Hinzu kommt der nicht bekannte Aufwand für die Replik, die Noveneingabe vom 18. März 2015 und die entsprechende Replik vom 30. April 2015. Berücksichtigt man gemäss § 13 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (SG 291.400) den geringen Streitwert der Sache, so rechtfertigt sich aber bloss eine geringfügige Erhöhung der anrechenbaren Vertretungskosten auf insgesamt CHF 1‘700.–. Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit CHF 2‘100.–. Diese Kosten hat der Rekurrent zur Hälfte zu tragen. Er hat daher im Umfang von CHF 1‘050.– an diese massgebenden Verfahrenskosten beizutragen. Dieses Ergebnis soll durch den Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr und die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 850.– zu Lasten der Vorinstanz erreicht werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 3 des Entscheides des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 1‘200.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.

            Auf die Erhebung einer Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird verzichtet.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 850.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

            Dieses Urteil wird dem Rekurrenten, der Kantonspolizei, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie dem Regierungsrat mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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