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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.07.2015 VD.2014.230 (AG.2015.508)

17 juillet 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,000 mots·~5 min·4

Résumé

Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m Art. 395 ZGB

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.230

URTEIL

vom 17. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller   

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                 Beschwerdeführer 1

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

B____                                                                                Beschwerdeführer 2

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

(KESB)                                                                                                                  

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2014

betreffend Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB

Sachverhalt

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 für B____ (Beschwerdeführer 2) gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Beistandschaft errichtet. Gegen diesen Entscheid haben A____ (Beschwerdeführer 1), Bruder des Beschwerdeführers 2 sowie dieser selbst mit Schreiben vom 9. November 2014 Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 17. November 2014 zeigte Dr. iur. […], Advokat, dem Gericht an, dass der Beschwerdeführer 1 ihn mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt habe, und stellte gleichzeitig Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Der Instruktionsrichter bewilligte am 20. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für den beauftragten Advokaten. Am 1. Dezember 2014 reichten die beiden Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. […], Advokat, eine Beschwerdebegründung ein. Die zur Stellungnahme eingeladene KESB teilte mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 mit, dass sie eine Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides prüfe und beantragte deshalb, das Beschwerdeverfahren vorläufig zu sistieren. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer erkläre sich mit dem Vorgehen einverstanden, wie in dem Schreiben des KESB weiter ausgeführt wird. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 das Verfahren sistiert.

Am 26. März 2015 erging ein neuer Entscheid der KESB, mit welchem die am 23. Oktober 2014 errichtete Beistandschaft für den Beschwerdeführer 2 aufgehoben wurde.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

2.

Im Entscheid der KESB vom 26. März 2015 wurde die am 23. Oktober 2014 für den Beschwerdeführer 2 errichtete Beistandschaft wiedererwägungsweise aufgehoben. Damit ist der Streitgegenstand entfallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist demzufolge aus dem Geschäftsverzeichnis als erledigt abzuschreiben.

Es bleibt noch über die Verlegung der Kosten zu entscheiden. Der Kostenentscheid in einem dahingefallenen Verfahren ist von dem Gericht zu fällen, das in der Sache zu entscheiden gehabt hätte, mithin der Kammer des Verwaltungsgerichts.

3.

3.1      Wird ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 63 N 16; MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 N 17; PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 58 N 50; vgl. ferner zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 107 N 16; RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 107 N 8). Bei der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren muss aber der angefochtene Entscheid nur einer summarischen Prüfung unterzogen werden (SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 198).

3.2      Durch die Aufhebung der Verbeiständung im KESB-Entscheid vom 26. März 2015 wurde den Anträgen der Beschwerdeführer prinzipiell entsprochen. Allerdings war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 zum Zeitpunkt des Entscheides der KESB am 23. Oktober 2014 sowie der Monate davor noch so, dass eine Rückkehr in die eigene Wohnung oder zu seinem Bruder nicht denkbar war. Vielmehr erschien nach Einschätzung der Universitären Psychiatrischen Kliniken in ihrem Schreiben vom 12. August 2014 an die KESB eine Platzierung in einer geeigneten Institution, d.h. einer betreuten Wohnform, unumgänglich. Auch wenn der Bruder und Beschwerdeführer 1 sich bereits in der Vergangenheit intensiv um die Belange des Beschwerdeführers 2 gekümmert und ihm bspw. seine Rechnungen bezahlt hat, kann der Einschätzung der KESB, wonach in der damaligen Situation ein professioneller Beistand für den Beschwerdeführer 2 zu errichten war, gefolgt werden. Dass sich in der Folge der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 relativ bald verbessert hat und die Betreuung durch seinen Bruder per Ende 2014 für ausreichend angesehen wurde, war im Frühherbst 2014 noch nicht absehbar. Vielmehr hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers 2 in kurzer Zeit grundlegend verändert, was für keine Partei vorhersehbar war. Dieser Umstand kann niemandem zum Vorwurf gemacht werden kann, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist.

3.3      Der Vertreter der Beschwerdeführer macht einen Vertretungsaufwand von insgesamt 15 Stunden und 30 Minuten geltend. Dieser Aufwand ist im Umfang von 15 Stunden durch die Volontärin erbracht worden. Gemäss den Ausführungen in E. 3.2 kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, vielmehr kommt zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der entsprechende Stundenansatz zur Anwendung. Wird der Aufwand gemäss den deklarierten Stunden aufgeteilt, so resultieren 30 Minuten, welche zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten sind (CHF 100.–), und 15 Stunden zum 2/3-Stundenansatz für Volontäre à CHF 134.– (CHF 2'010.–; vgl. § 14 Abs. 2 der Honorarordnung [SG 291.400]). Daraus resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 2'110.–. Hinzu kommen die Auslagen. Diesbezüglich werden 222 Kopien, Porti im Betrag von CHF 44.10 und Telefonate à CHF 4.50 geltend gemacht. Dem Vertreter der Beschwerdeführer im Kostenerlass, Dr. iur. […], wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren daher ein Honorar von CHF 2‘110.– zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 104.10 (Kopien werden zu CHF 0.25 vergütet) sowie 8 % MWST in Höhe von CHF 177.15.– zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

            Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführer, Dr. iur. […], Advokat, wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘110.– zuzüglich CHF 104.10 Auslagen und 8% MWST in der Höhe von CHF 177.15 zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.

            Dieses Urteil wird den beiden Beschwerdeführern sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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