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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.07.2015 VD.2014.195 (AG.2015.467)

13 juillet 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,790 mots·~29 min·3

Résumé

kantonale Steuern pro 2007 bis 2009

Texte intégral

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.195

VD.2014.196

URTEIL

vom 13. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent  

[...]                                                                                           Beschwerdeführer

[...]vertreten durch [...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 19. September 2014

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2007 bis 2009

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) hat trotz zweimaliger Mahnung keine Steuerklärung für die Jahre 2007 bis 2009 eingereicht, weshalb ihn die Steuerverwaltung für die Steuerperioden 2007 bis 2009 amtlich eingeschätzt hat. Sie hat sein steuerbares Einkommen mit Veranlagungsverfügung vom 23. Februar 2012 für das Jahr 2007 auf CHF 344'300.– für die kantonalen Steuern und CHF 340'300.– für die direkte Bundessteuer, für das Jahr 2008 auf CHF 342'400.– für die kantonalen Steuern und CHF 360'900.– für die direkte Bundessteuer sowie für das Jahr 2009 auf CHF 411'000.– für die kantonalen Steuern und CHF 429'300.– für die direkte Bundessteuer festgesetzt.  Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 ab. Die dagegen erhobenen Rechsmittel – Einsprache und Beschwerde – wies die Steuerrekurskommission mit zwei Entscheiden vom 19. September 2013 ab. Die Vorinstanz hat diese Entscheide am 27. August 2014 versandt.

Gegen diese Entscheide richten sich der Rekurs und die Beschwerde vom 29. September 2014 an das Verwaltungsgericht. Der Rekurrent beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide der Steuerrekurskommission. Die Steuerverwaltung sei anzuweisen, "für die Steuern pro 2007 bis 2009 Veranlagungen auszufertigen, welche den tatsächlichen Gegebenheiten gemäss den Steuererklärungen 2007, 2008 und 2009 entspricht (bzw. ausgehend von einem steuerbaren Einkommen im Jahr 2009 von CHF 183'916.–, 2008 CHF 15'283.–, 2007 CHF 53'290.–)". Eventualiter beantragt der Rekurrent die Anweisung der Steuerverwaltung, "eine neue amtliche Einschätzung der steuerbaren Einkommen pro 2007 bis 2009 vorzunehmen, unter Berücksichtigung aller vorhandenen Schätzungsgrundlagen, und dabei die Schätzung der steuerbaren Einkommen" auf die im Hauptantrag bezifferten Beträge herabzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Dem Verfahrensantrag des Rekurrenten, dem Rekurs und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 entsprochen. Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission beantragen mit ihren Vernehmlassungen, beide vom 28. November 2014, die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Dazu hat sich der Rekurrent mit Replik vom 30. Januar 2015 vernehmen lassen.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des kantonalen Steuergesetzes [StG; SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]).

Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwal-tungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. § 1 der Baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]).

1.2      Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochte-ne Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs und die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 4 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.4      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).

2.        

2.1      Der Rekurrent hat trotz Mahnungen seitens der Steuerverwaltung keine Steuererklärungen für die Steuerjahre 2007 bis 2009 eingereicht. Er wurde deshalb mit Veranlagungsverfügungen vom 23. Februar 2012 amtlich eingeschätzt. Erst mit seiner Einsprache und seiner Beschwerde vom 22. März 2012 reichte er ausgefüllte Steuererklärungen und Belege ein.

2.2      Die §§ 151 ff. StG regeln die Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen im ordentlichen Veranlagungsverfahren. Danach hat die steuerpflichtige Person die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht einzureichen (§ 151 Abs. 2 StG). Zu den vorgeschriebenen Beilagen gehören bei Selbständigerwerbenden die Jahresrechnung der Steuerperiode oder, wenn keine kaufmännische Buchhaltung geführt wird, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privateinlagen und Privatentnahmen (§ 152 Abs. 2 StG). Schliesslich haben die Steuerpflichtigen alles zu tun, um eine vollständige und richtige Steuerveranlagung zu ermöglichen. Dazu gehört, dass sie den Steuerbehörden mündlich und schriftlich Auskunft erteilen sowie Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen über Geschäftsvorfälle vorlegen (§ 153 Abs. 1 und 2 StG). Diese allgemeinen Mitwirkungspflichten stehen im Einklang mit Art. 42 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und ergeben sich mit Bezug auf die direkte Bundessteuer in gleicher Weise aus Art. 125 f. DBG. Wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt und die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 158 Abs. 2 StG; Art. 46 Abs. 3 StHG; Art. 130 Abs. 2 DBG; BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2.1; 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 5.1; VGE VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 2.1 m.w.H.). Voraussetzung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist daher neben der Nichterfüllung der Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person ein Untersuchungsnotstand. Ein solcher besteht nicht, wenn die Steuerbehörde anderweitig an die erforderlichen Unterlagen zur Bemessung der Steuerpflicht gelangt (Fenners/Looser, Besonderheiten der Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: AJP 2013, S. 33 - 43, 35; VGE VD.2012.231 vom 29. Juli 2013 E. 3.2.2). Da bei der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen der betragsmässige Umfang der massgeblichen Steuerfaktoren aufgrund fehlender Unterlagen gerade nicht genau festgestellt werden kann, ist dieser auf der Grundlage von Annahmen und Vermutungen zu schätzen. Anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen soll unter Berücksichtigung vorhandener Unterlagen und bekannter Umstände eine bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt erfolgen (Fenners/Looser, a.a.O., S. 35 f., m.H. auf Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 130 f.; VGE VD.2012.231 vom 29. Juli 2013 E. 3.1; VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 2.1). Auch wenn eine vorsichtige Schätzung vorzunehmen ist, müssen im Zweifelsfall keine für die steuerpflichtige Person günstigen Annahmen getroffen werden. Denn es soll verhindert werden, dass säumige Steuerpflichtige im Vergleich zu den Steuerpflichtigen, die ihren Verfahrenspflichten nachkommen, begünstigt werden (Fenners/Looser, a.a.O., S. 36; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl. 2006, § 139 N 86; Zweifel, a.a.O., S. 131; VGE VD.2012.231 vom 29. Juli 2013 E. 3.1; VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 2.1).

2.3      Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Der Rekurs hat einen Antrag mit Begründung und Angabe der Beweismittel zu enthalten (vgl. § 160 Abs. 2 und 4 StG; Art. 48 Abs. 2 StHG; Art. 132 Abs. 2 DBG; VGE VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 2.2). Die steuerpflichtige Person muss mit ihrem Rechtsmittel aufzeigen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2.1 m.w.H.; Zweifel, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl. 2002, Art. 48 StHG N 41 ff.; Fenners/Looser, a.a.O., S. 33, 37 ff.). Dazu müssen bereits mit der Einsprache der massgebende Sachverhalt in substanziierter Weise dargelegt und die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung genannt werden (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2.1; VGE VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 2.2). Dies stellt eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551). Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr hat die steuerpflichtige Person in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachzuholen und die bisher nicht vorgelegte Steuererklärung nachträglich einzureichen, um die Einsprache genügend begründen zu können.

2.4      Die Steuerverwaltung begründet ihren Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 damit, dass es der Rekurrent auch mit seiner Einsprache unterlassen habe, seinen Steuererklärungen Lohnausweise des deklarierten Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Geschäftsabschlüsse der Firma B____, ausgefüllte Wertschriftenverzeichnisse, Aufstellungen über die erzielten Liegenschaftserträge und Unterlagen über die geltend gemachten Liegenschaftskosten einzureichen. So fehle etwa eine Deklaration der Stammanteile der C____, und die eingereichten Schuldzinsbescheinigungen könnten teilweise nicht einzelnen Objekten zugewiesen werden. Weiter gehe aus den eingereichten Belegen für Unterstützungsleistungen teilweise der Leistende nicht klar hervor, wiesen diese doch teilweise einen Herrn D____ als Leistenden aus, und bei anderen Belegen sei aufgrund überdeckter Informationen ebenfalls keine Zuordnung möglich. Auch bestehe gegenüber den Kindsmüttern keine rechtliche Unterstützungspflicht, weshalb bei den kantonalen Steuern kein Anspruch auf Unterstützungsabzug bestehe. Da der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung fehle, sei die Einsprache abzuweisen. Zudem sei eine Überprüfung der Angemessenheit der amtlichen Einschätzungen nicht möglich, da aufgrund der Unvollständigkeit der Deklarationen und mangels Nachweisen nicht überprüft werden könne, welche Einnahmen effektiv erzielt worden seien.

2.5      Dem ist die Vorinstanz gefolgt. Sie führt in ihren Entscheiden aus, bei einer Einsprache gegen eine amtliche Einschätzung müsse die steuerpflichtige Person die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung beweisen und die Unsicherheiten der gesamten Veranlagung beseitigen. Dies sei dem Rekurrenten nicht gelungen. Die Deklaration seines unselbständigen Erwerbseinkommens für das Jahr 2007 von CHF 38'721.–, die er nach dem Verlust seines Lohnausweises und gestützt auf einen Auszug aus seinem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse gemacht habe, sei offensichtlich nicht korrekt, betrage doch der Lohn gemäss dem vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Lohnmeldepflicht übermittelten Lohnausweis CHF 49'805.–. Zudem habe der Rekurrent keine Belege zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat diverser Firmen eingereicht. Auch hinsichtlich seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe der Rekurrent keinen Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung erbracht. Der Rekurrent habe erklärt, er könne keinen Geschäftsabschluss für die B____ einreichen, da es keine Firma dieses Namens gebe und er unter diesem Kürzel bloss seine privaten Liegenschaften verwalte. Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und privater Vermögensverwaltung sei fliessend. Entscheidende Kriterien seien der Kundenverkehr und das erkennbare Eingreifen in das Marktgeschehen. Gemäss ihrem Internetauftritt biete die B____ diverse Dienstleistungen an, wie etwa Wäscheservice, Organisation von Versicherungen, Fahrdienste etc. Dies gehe über die blosse Vermietung von Liegenschaften hinaus. Zudem beschäftige die B____ zwei Angestellte. Ihre Tätigkeit sei daher als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, woraus sich die Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsabschlusses ergebe. Weil der Rekurrent keinen solchen auflege, seien Einnahmen und Ausgaben und damit die Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu schätzen und ermessenweise zu taxieren. Der Rekurrent habe bezüglich seines Einkommens somit den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht erbracht, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wertschriftenverzeichnis, den Kinder- und Unterstützungsabzügen und der Schuldzinsenbescheinigung erübrigten.

3.        

3.1      Der Rekurrent rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf Begründung der Entscheide als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die Gründe, weshalb die Vorinstanz annehme, die amtliche Einschätzung durch die Steuerverwaltung sei nach pflichtgemässem Ermessen und willkürfrei erfolgt, könnten den Erwägungen der angefochtenen Entscheide nicht entnommen werden. Die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb sie die veranlagten Einkommen entgegen den Rügen des Rekurrenten als Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen stütze. Sie beschränke sich auf die Prüfung, ob er sein Einkommen vollständig offengelegt habe. Weder begründet noch geprüft habe sie seine Rügen bezüglich des Wertschriftenverzeichnisses, der Kinder- und Unterstützungsabzüge und der Schuldzinsbescheinigungen. Wenn die Vorinstanz von einer unvollständigen Einkommensdeklaration ausgehe, begründe dies nicht gleichzeitig, weshalb die Ermessensveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt sein soll, und weshalb die entsprechenden Rügen des Rekurrenten bezüglich willkürlich geschätzter Quantitativen abzuweisen seien.

3.2      Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst unter anderem der Anspruch des von einem hoheitlichen Akt betroffenen Bürgers auf Begründung des Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit seinen Vorbringen auseinandersetzt, so dass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (statt vieler: BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; aus dem Schrifttum etwa Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz 343 ff.).

3.3      Diesen Anforderungen genügt die Begründung der angefochtenen Entscheide. Die Vorinstanz legt dar, dass mit der Einsprache die Unsicherheiten der gesamten Veranlagung mittels umfassenden Nachweises hätten beseitigt werden müssen. Vorliegend habe es der Rekurrent jedoch unterlassen, diverse und von der Vorinstanz auch im einzelnen bezeichnete Unterlagen betreffend sein Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit einzureichen. Bei dieser Sachlage erübrigten sich Ausführungen zum Wertschriftenverzeichnis, zu den Kinder- und Unterstützungsabzügen und zur Schuldzinsenbescheinigung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4.

4.1      In materieller Hinsicht rügt der Rekurrent zunächst, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die mit den Veranlagungen geschätzten steuerbaren Einkommen für 2007 von CHF 344'300.– für die kantonalen Steuern und CHF 340'300.– für die direkte Bundessteuer, für 2008 von CHF 342'400.– für die kantonalen Steuern und CHF 360'900.– für die direkte Bundessteuer und für 2009 von CHF 411'000.– für die kantonalen Steuern und CHF 429'300.– für die direkte Bundessteuer nicht offensichtlich unrichtig erschienen. Sie habe sich allein auf die Feststellung beschränkt, dass sein tatsächliches Einkommen unklar bleibe. Damit habe sie bloss geprüft, ob es offensichtlich unrichtig sei, ihn weiterhin amtlich einzuschätzen, nicht aber, ob die Höhe der amtlichen Einschätzung offensichtlich unrichtig erscheine. Bei der materiell-rechtlichen Prüfung der offensichtlichen Unrichtigkeit müsse in einem ersten Schritt geprüft werden, ob die massgebenden Steuerfaktoren soweit belegt seien, dass die Ermesseneinschätzung durch eine ordentliche Veranlagung ersetzt werden könne. Soweit dies nicht der Fall sei, müsse in einem zweiten Schritt die Höhe der amtlichen Einschätzung aufgrund der angebotenen Beweise auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft und gegebenenfalls durch eine tiefere Schätzung ersetzt werden.  

4.2      Wie der Rekurrent im Grundsatz zutreffend geltend macht, kann der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit einer amtlichen Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen auf zwei Arten erbracht werden. Die steuerpflichtige Person kann einerseits durch das Beibringen von Beweismitteln die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts beseitigen und auf diese Weise die zuverlässige Ermittlung der Steuerfaktoren ermöglichen. Diesfalls ist die angefochtene, ermessensweise Veranlagung durch eine ordentliche Steuerveranlagung zu ersetzen, und die Untersuchungspflicht lebt wieder auf (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.1 m.w.H.). Sie kann andererseits aber anhand der beigebrachten Beweismittel dartun, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.1 m.H. auf Beusch/Bärtschi, Rechtsschutz bei den harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer dargestellt am Beispiel des Kantons Zürich, in: Beusch [Hrsg.], Steuerrecht 2007 - Best of zsis, S. 51 ff.; Blöchliger, Die Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung, StR 63 [2008], S. 86 ff., insb. S. 91 f.; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, S. 261 ff.; Betschart, 7 Eintretensvoraussetzungen bei Einsprachen gegen Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen, zsis 2009, Best Case N. 7 S. 3 f.; vgl. auch Fenners/Looser, a.a.O., 38). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. Die Rechtsmittelinstanzen sind an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht. Der Steuerbehörde steht dabei ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zu (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.1).

Bei der Beurteilung der entsprechenden Vorbringen ist die besondere Natur der Ermessenseinschätzung mit der ihr innewohnenden, gewissen Unschärfe zu beachten. Die steuerpflichtige Person muss grundsätzlich mittels eines umfassenden Unrichtigkeitsnachweises die bisher vorhandene Ungewissheit beseitigen und damit belegen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, bloss einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Die steuerpflichtige Person hat vielmehr in der Regel die Steuererklärung nachträglich einzureichen, um die Einsprache genügend begründen zu können (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2.1).

4.3      Vorliegend ist unstrittig, dass die mit der Einsprache nachgereichte Steuererklärung mangels angebotener Beweise eine nachträgliche ordentliche Steuerveranlagung nicht zulässt. Strittig ist demgegenüber, ob die Vorinstanz aufgrund der gesamten Akten die offensichtliche Unrichtigkeit des geschätzten Einkommens hätte feststellen müssen.

4.3.1   Der Rekurrent rügt insbesondere die offensichtliche Unrichtigkeit des für die Jahre 2007 bis 2009 auf je CHF 150'000.– geschätzten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Er habe für das Jahr 2007 ein Einkommen von CHF 38'721.– und für die beiden Folgejahre gar kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Für das Jahr 2007 habe er sich auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse vom 5. Juli 2012 gestützt. Es könne ihm daher entgegen der Vorinstanz keine offensichtliche Falschdeklaration vorgeworfen werden. Die Steuerverwaltung habe aber von Beginn weg über den vom Arbeitgeber eingereichten Lohnausweis über CHF 49'805.– verfügt, auf den sie für die Einschätzung im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens hätte abstellen können. Für die beiden Folgejahre habe der Rekurrent aus unselbständiger Erwerbstätigkeit kein Einkommen deklariert, was sich mit dem Umstand decke, dass der Steuerverwaltung im Rahmen der Lohnmeldepflicht auch keine Löhne mehr gemeldet worden seien. Diese negative Tatsache könne nicht weiter untermauert werden. Bestätigungen der Firmen E____ GmbH oder der F____ AG hätte er wiederum als Organ mit Einzelunterschrift ausfertigen müssen, sodass sie eine blosse Wiederholung der schriftlichen Steuererklärung gewesen wären. Die Deklaration hätte bezüglich der F____ AG auch mit der durchgeführten AHV-Revision belegt werden können. Die Schätzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 150'000.–  sei daher offensichtlich unrichtig.

4.3.2   Wie vorstehend ausgeführt, genügt der Teilnachweis der Unrichtigkeit einer einzelnen Position im Rahmen der Schätzung des steuerbaren Gesamteinkommens für den Beleg der offensichtlichen Unrichtigkeit der Schätzung insgesamt grundsätzlich nicht. Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn sich das geschätzte Gesamteinkommen aus mehreren, voneinander weitgehend unabhängigen Einkommenspositionen zusammensetzt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das geschätzte Gesamteinkommen aus Einkommen sowohl aus unselbständiger als auch selbständiger Arbeit besteht. Soweit die Steuerverwaltung in diesem Fall keine Anhaltspunkte für einen Konnex zwischen den beiden Einkommen substanziieren kann, sind die entsprechenden Schätzungen jeweils getrennt zu überprüfen (Fenners/Looser, a.a.O., S. 36 Fn. 31).

4.3.3   Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist ihm mit Bezug auf die Deklaration seines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 eine offensichtliche Falschdeklaration vorzuwerfen. Wie dem Lohnausweis des Zentralen Personaldienstes zu entnehmen ist, erzielte der Rekurrent im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2007 mit einer Teilzeitbeschäftigung von 30,95 % ein Nettoeinkommen von CHF 49'805.–. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von CHF 5'534.–. Demgegenüber entspricht das von ihm selber deklarierte Einkommen bloss einem monatlichen Nettolohn von CHF 4'302.–. Diese Differenz ist erheblich und hätte dem Rekurrenten auch dann noch ins Auge springen müssen, als er über keinen Lohnausweis mehr verfügt hat. Zudem hätte er offerieren können, den Lohnausweis innert der Einsprachefrist nachzureichen, und er hätte ein Duplikat bei seinem ehemaligen Arbeitgeber beschaffen können. Weiter hätte er die Eingänge auf seinem Lohnkonto überprüfen können. Der Rekurrent hat somit seine Pflicht verletzt, sein Einkommen korrekt zu deklarieren. Die Verletzung einer Verfahrenspflicht reicht für sich allein aber für eine Ermessensveranlagung nicht aus. Da die Steuerverwaltung Kenntnis vom tatsächlichen Einkommen des Rekurrenten als Handelslehrer im Jahr 2007 und von seinem Ausscheiden aus dieser Anstellung per 30. September 2007 gehabt hat, stellt sich die Frage, ob sie bei ihrer Schätzung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf das Einkommen gemäss dem vorliegenden Lohnausweis für das Jahr 2007 und die Deklaration des Rekurrenten, wonach er in den beiden Folgejahren über keine entsprechenden Einkommen mehr verfügt hat, hätte abstellen müssen. Unklar erscheint aber vor dem Hintergrund seiner Falschdeklaration für das Jahr 2007 und seiner Tätigkeit als Organ verschiedener eigener Firmen, ob daneben nicht noch weiteres Einkommen besteht. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ergäben Bestätigungen dieser Firmen einen beweisrechtlichen Mehrwert. Nach Art. 186 DBG und § 223 StG macht sich des Steuerbetrugs schuldig, wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung im Sinne der Art. 175-177 DBG gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht (Donatsch, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 186 DBG N 3, 26; AGE 314/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 4.1; BGer 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3 m.H.). Dies gilt auch dann, wenn der Rekurrent als zeichnungsberechtigtes Organ einer von ihm beherrschten Gesellschaft die Urkunden selber ausstellt. Daraus folgt, dass sich die Steuerverwaltung trotz des Vorliegens des Lohnausweises des zentralen Personaldienstes für das Jahr 2007 mit Bezug auf das Einkommen des Rekurrenten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit weiterhin in einem Beweisnotstand befand. Sie war daher weiterhin berechtigt und verpflichtet, das Einkommen des Rekurrenten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2007 bis 2009 zu schätzen.

4.3.4   Das von der Steuerverwaltung geschätzte Einkommen von CHF 150'000.– pro Jahr liegt deutlich über jenem, welches der Rekurrent in den Vorjahren aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als Lehrer erwirtschaften konnte. Dieses lag im Jahr 2005 bei einem Pensum von 78 % von Januar bis Juli und von 52 % von August bis Dezember bei CHF 119'293.–, und im Jahr 2006 gemäss der Angabe der Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung bei CHF 98'453.–. Belegt ist für das Jahr 2007 ein Pensum von 30,95 % vom 1. Januar bis 30. September bei einem Nettoeinkommen von CHF 49'805.–. Belegt ist auch, dass der Rekurrent diese Beschäftigung anschliessend aufgegeben hat, sodass für die Jahre 2008 und 2009 kein entsprechendes Einkommen mehr angenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schätzung von CHF 150'000.– pro Jahr klar zu hoch und damit willkürlich, auch wenn ob des dargestellten und nachfolgend noch weiter darzustellenden intransparenten Verhaltens des Rekurrenten bezüglich seiner Einkünfte noch ein zusätzliches Einkommen angenommen werden kann, welches der Rekurrent aus seinen Tätigkeiten und als Organ bei verschiedenen Gesellschaften erzielt haben mag. Damit sind der Rekurs und die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.

4.4

4.4.1   Wenn das Gericht einen Rekurs für begründet erachtet, so hebt es die angefochtene Verfügung auf und erlässt entweder selbst einen den Streit materiell erledigenden Entscheid oder weist die Sache an die Behörde zurück, von der die aufgehobene Verfügung ausging (§ 20 Abs. 1 VRPG). Die Rückweisung ist die Regel (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 308 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 513). Ausnahmsweise ergeht ein materielles Urteil etwa in Fällen, in denen eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, da der zu erwartende Entscheid bereits feststeht (VGE VD.2012.189 vom 28. Juni 2013 E. 2.5. m.H.; vgl. auch VD.2011.33 vom 2. Mai 2012 E. 8.4). Zu beachten ist hier, dass dem Verwaltungsgericht, soweit eine gesetzliche Vermögensleistung nach dem Ermessen der Verwaltung durch Schätzung zu bestimmen ist, nur die Prüfungsbefugnis auf Ermessensmissbrauch und Willkür hin zusteht (§ 8 Abs. 4 VRPG), mithin nicht auf Angemessenheit hin. Weil mit der vorliegenden Ermessensveranlagung gerade eine solche gesetzliche Vermögensleistung nach Ermessen durch Schätzung zu bestimmen ist, erscheint es nicht tunlich, dass das Verwaltungsgericht an der Stelle der Steuerverwaltung eine Schätzung vornimmt. In diesem Sinn bestimmt § 20 Abs. 3 lit. c VRPG ausdrücklich, dass Rückweisung immer zu erfolgen hat, wenn Anträge zu beurteilen sind, die nach § 8 VRPG vom Gericht nicht beurteilt werden können. Auch wenn sich diese Vorschrift auf den Sprungrekurs beschränkt und vorliegend kein solcher zu beurteilen ist, so bleibt der Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 5.3.2; VD.2014.93 vom 4. Oktober 2014 E. 1.2; ausführlich: Stamm, a.a.O., S. 494 ff.), doch auch vorliegend beachtlich. Es entspricht der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts in Steuersachen bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Sache zurückzuweisen (statt vieler: VGE VD.2014.147 vom 9. Juni 2015; VD.2014.15 vom 8. Juni 2015; VD.2014.229 vom 2. Juni 2015; VD.2014.132 vom 9. Januar 2015; VD.2012.248 vom 23. Dezember 2014). Der Rekurrent beantragt denn auch die Rückweisung an die Steuerverwaltung. Die vorliegende Sache ist an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.

4.4.2   Die Steuerverwaltung wird im Sinne von § 20 Abs. 2 VRPG eingeladen, bei der Schätzung des unselbständigen Erwerbseinkommens des Rekurrenten für das Jahr 2007 vom aufliegenden Lohnausweis auszugehen und für die beiden Folgejahre davon, dass der Rekurrent seine Stelle als Lehrer aufgegeben und daraus kein Einkommen mehr erzielt hat. Angesichts seines dargestellten und nachfolgend noch weiter darzustellenden intransparenten Verhaltens bleibt es der Steuerverwaltung unbenommen, im Rahmen ihres Ermessens ein zusätzliches unselbständiges Einkommen zu schätzen, welches dem Rekurrenten aus seinen Tätigkeiten und als Organ bei verschiedenen Gesellschaften angerechnet werden kann.

5.        

5.1      Weiter rügt der Rekurrent, dass ihm die Steuerverwaltung zu Unrecht aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von CHF 200'000.– (2007), CHF 220'000.– (2008) und CHF 280'000.– (2009) angerechnet habe, obwohl er für diese drei Jahre kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern ein Einkommen aus der Vermietung seiner Liegenschaften deklariert habe. Er vermiete nur eigene Liegenschaften und betreibe keine Liegenschaftsverwaltung für andere Eigentümer. Die Vorinstanzen begründeten die von ihnen angenommene selbständige Erwerbstätigkeit einzig mit dem Hinweis auf die Internetseite [...] und behaupteten einen angeblichen Haupterwerb mit der Firma B____, für die ein Geschäftsabschluss fehle. Die auf dieser Internetseite angebotenen Dienstleistungen seien aber kein Nachweis einer Geschäftstätigkeit, zumal diese von Dritten ausgeführt würden. Der Rekurrent generiere damit kein zusätzliches Einkommen. Die auf der Internetseite genannten Mitarbeiter seien weder Angestellte des Rekurrenten noch einer angeblich verselbständigten Firma B____. Der Rekurrent verwalte unter diesem Kürzel allein seine eigenen Liegenschaften. Der Internetseite komme daher allein Inserats- und Informationsfunktion zu. Die Feststellung einer selbständigen Erwerbstätigkeit könne daher nicht auf genügende Abklärungen gestützt werden und sei nicht haltbar. Soweit überhaupt Ungewissheit bestehe, ob eine Geschäftstätigkeit oder private Vermögensverwaltung vorliege, genüge sie nicht zur Begründung einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Die selbständige Erwerbstätigkeit müsse aufgrund von genügenden, von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen feststehen, die Schätzung könne sich nur aufs Quantitative beziehen. Bis dato seien keine rechtsgenügenden Abklärungen zur Qualifikation der Verwaltung und Vermietung eigener Liegenschaften als selbständige Erwerbstätigkeit durchgeführt worden. Der Rekurrent habe daher auch keine entsprechenden Auskünfte nach § 153 Abs. 2 StG erteilen müssen. Zudem seien im Jahr 2006 noch kein selbständiges Erwerbseinkommen, sondern bloss Einnahmen aus Vermietung veranlagt worden. Ab 2007 als Novum selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen, erscheine ohne vertiefte Abklärungen und mangels entsprechender Fakten und Indizien aktenwidrig und willkürlich und pönalisiere das Verhalten des Rekurrenten. Er habe daher entsprechend der Steuerveranlagung 2006 korrekt kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. 

5.2      Zum vornherein nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Rekurrent aus der Qualifikation seines Einkommens aus der Bewirtschaftung seiner Liegenschaften mit der Veranlagungsverfügung 2006. Als Konkretisierung des Vertrauensschutzgedankens im Steuerrecht erlangt eine Veranlagung immer nur für die entsprechende Steuerperiode Rechtskraft. Eine für diese Periode entscheidende Frage kann in einer folgenden Periode erneut beurteilt werden und ist somit einer neuen, umfassenden Überprüfung zugänglich (BGE 140 II 157 E. 8 S. 167; BGer 2A.367/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 4.2.2; VGE VD.2014.140 vom 8. Januar 2015; VD.2011.8 vom 16. März 2012 E. 2.4; VD.2008.679 vom 17. März 2010 E. 3.2). Auch die Beurteilung der Frage durch die Steuerbehörden eines anderen Kantons ist für die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt nicht bindend, zumal sie wiederum andere Steuerperioden als die hier zu beurteilende betrifft.

5.3      Soweit der Rekurrent eine ungenügende Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse mit Bezug auf die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Steuerbehörde geltend macht, ist im Grundsatz festzustellen, dass letztere entsprechend der Natur der Ermessensveranlagung für die Ermessenseinschätzung nicht verpflichtet ist, zusätzliche Untersuchungsmassnahmen zu treffen und die Faktoren möglichst minutiös zu ermitteln (Blöchliger, a.a.O., 87; BGer 2P.124/2005 vom 5. Januar 2006  E. 2.2). Es ist die steuerpflichtige Person, welche den Nachweis des materiell wahren Sachverhalts in der Einsprache gehörig anzutreten und im Verfahren zu leisten hat (Casanova/Zweifel, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, 264). Immerhin ist dem Rekurrenten insoweit zu folgen, als im Grundsatz die Grundtatbestände, auf welche die Steuerverwaltung ihre Schätzung stützt, wie etwa die Erzielung eines Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, gewiss sein müssen. Die pflichtgemässe Schätzung bezieht sich grundsätzlich nur auf das Quantitative (BGer 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3 m.H. auf Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 27 zu Art. 130; Dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 47 ff. zu § 139 StG/ZH). Als Ausnahme muss eine Ermessenseinschätzung aber auch ohne konkrete Anhaltspunkte zulässig sein, wenn jegliche Anhaltspunkte fehlen (BGer 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3; Berger, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, ASA 75 S. 194). Dies muss gerade wie im vorliegenden Fall auch dann gelten, wo klar erscheint, dass im Zusammenhang mit der Verwaltung von Liegenschaften Einkommen erzielt wird, die steuerpflichtige Person in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aber keinen klaren Aufschluss über die Qualifikation dieses Einkommens gibt. Wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, liegen genügende Anhaltspunkte vor, aufgrund derer die Vorinstanzen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgehen durften, die über die reine Verwaltung des eigenen Liegenschaftsvermögens hinausgeht.

5.4      Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wird definiert als Tätigkeit einer natürlichen Person, mit der diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten (BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 f. [direkte Bundessteuer]; 138 II 251 E. 2.4.2 S. 256 ff. [Mehrwertsteuer]; 134 V 250 E. 3.1 S. 252 f. [AHV]). Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 f.; 122 II 446 E. 5a S. 452 f.; BGer 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2; 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.2; 2C_136/2008 vom 27. Juni 2008 E. 3.1).

Steuerbarer Immobilienhandel im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Praxis dann vor, wenn die steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Liegenschaften systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt. Erforderlich ist die Entwicklung einer Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 6a S. 124; 122 II 446 E. 3b S. 449 f.; BGer 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.3; 2C_948/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3). Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbsmässiger Immobilienhandel liegt dann vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden (BGer 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.4 m.w.H.). Allerdings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (BGer 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 m.w.H.).

5.5     

5.5.1   Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, hat der Rekurrent für die Steuerjahre 2007 bis 2009 im Einspracheverfahren nur unvollständige Steuerklärungen eingereicht. Es fehlt neben einem ausgefüllten Wertschriftenverzeichnis und der Deklaration der Beteiligungen an seinen Unternehmen insbesondere auch eine Aufstellung über die konkret erzielten Liegenschaftserträge. Bei den deklarierten Einkünften aus seinen Liegenschaften handelt es sich offensichtlich auch um Rundungen oder Schätzungen, werden doch durchwegs runde Beträge beziffert (_____ 2: CHF 65'000.–; _____ 3: CHF 80'000.– (2007/8) und CHF 78'000.– (2009); _____ 4: CHF 85'000.–; _____ 5 (ab 31. März 2009): CHF 45'000.–; _____ 6: je CHF 80'000.–;  _____ 7: CHF 85'000.–; _____ 8: CHF 110'000.–; _____ 9: CHF 50'000.–). Die Ungenauigkeit der Deklaration wird bei der am 1. Mai 2008 erworbenen Liegenschaft _____ 10 besonders deutlich. Hier macht der Rekurrent für die Bemessung des Steuerwerts der Liegenschaft einen jährlichen Ertrag von CHF 80'000.– geltend. Als Einkünfte aus dieser Liegenschaft pro 2008 deklariert er aber einen Betrag von CHF 53'000.–, was bereits rechnerisch nicht aufgeht (CHF 80'000.– : 12 x 8 =  CHF 53'333.–). Für das Jahr 2009 deklarierte er aus dieser Liegenschaft Einkünfte von CHF 85'000.–. Schliesslich deklarierte der Rekurrent für das Jahr 2009 Einkünfte von CHF 70‘000.– aus einer durch nichts konkretisierten Liegenschaft. Wie die Steuerverwaltung mit ihrer Vernehmlassung ausführt, handelt es sich dabei einfach um übernommene oder nach unten korrigierte Beträge früherer amtlicher Einschätzungen.

5.5.2   Weiter weist die Steuerverwaltung zutreffend auf ihre eigenen Abklärungen zur geschäftlichen Tätigkeit des Rekurrenten hin. So betreibt der Rekurrent eine Homepage unter der Adresse [...]. Darin preist er seine Liegenschaften als Mietobjekte an, wobei er "umfassende Dienstleistungen: Vom Umzug über die Möblierung bis hin zu Sekretariatsarbeiten" anbietet. Für den Kontakt verweist er auf zwei Personen, die eine "als kompetenter und immer gut gelaunter Ansprechpartner bei B____", die andere als "freundliche Ansprechpartnerin betreffend Immobilienverwaltung". Unter der Rubrik "Objektsuche" bietet sich B____ für beratende Unterstützung "bei der Suche eines passenden Miet- und Kaufobjektes sowie beim Verkauf ihrer Immobilie" an. Weiter werden die Anmeldung bei den Behörden insbesondere für Neuzuzüger aus dem Ausland, die Erledigung von Umzügen zu fix offerierten Preisen, die Organisation von Versicherungen und Ferienvertretungen, die Erledigung persönlicher Sekretariatsdienste im Sinne eines auf die individuellen Bedürfnisse angepassten "Privatsekretärs", Fahrdienste, Unterhalt und Wartung von Wohnungen sowie Wäscheservice angeboten. Schliesslich werden Angebote für den Kauf von Liegenschaften im Postleitzahlkreis 4055 oder im Kleinbasel an zentraler Lage entgegengenommen sowie ein Architekt oder eine Architektin "für die Realisierung verschiedener Bauprojekte" gesucht. Aus dem Ganzen wird deutlich, dass der Rekurrent unter dem Kürzel B____, also unter dieser Firma, mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr aufgetreten ist, und zwar mit Angeboten, die weit über die Vermietung der eigenen Liegenschaften hinausgehen. Diese hat er in die Vermietungstätigkeit seiner Liegenschaften integriert. Mangels jeglicher Nachweise oder Beweisofferten zu dieser Geschäftstätigkeit kann die pauschale Behauptung, eine solche Tätigkeit sei gar nie ausgeübt worden, nicht gehört werden. Irrelevant erscheint auch die Behauptung, für diese Zwecke seien Dritte vermittelt worden, sodass bei ihm gar kein Einkommen entstanden sei. Es ist notorisch, dass im Geschäftsverkehr auch Vermittlungstätigkeiten in Rechnung gestellt werden. Einen Gegenbeweis hat der Rekurrent weder erbracht noch überhaupt angetreten.

5.5.3   Schliesslich ist festzustellen, dass die Finanzierung der Liegenschaften des Rekurrenten weitgehend im Dunkeln bleibt. Jedenfalls übersteigen die deklarierten Grundpfandschulden deren deklarierten Steuerwert deutlich (2007: CHF 7'533'333.– gegenüber CHF 8'535'000.–; 2008: CHF 8'600'000.– gegenüber CHF 10'495'000.–; 2009: CHF 9'573'330.– gegenüber CHF 11'212'500.–). Hinzu kommen noch weitere Schulden, bei welchen unklar ist, was damit finanziert worden sein soll. Auch die Erwerbspreise und die Finanzierung der während der drei Steuerperioden erworbenen Liegenschaften legt der Rekurrent nicht offen. Diese Liegenschaftserwerbstätigkeit manifestiert zudem die Absicht der planmässigen Erweiterung des Liegenschaftseigentums an der [...]strasse und in den beiden auf seiner Homepage genannten Quartieren der Stadt Basel. Sie zielen daher nicht allein auf Liegenschaftsgeschäfte bei sich zufällig bietender Gelegenheit ab, sondern erfolgen in einer systematischen, planmässigen Art und Weise, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet zu sein scheint, was wiederum auf ihre Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit hindeutet (BGer 2C_403/2009 vom 1. März 2010 E. 2.4).

5.6      Nach dem Gesagten ist die Aufrechnung eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen der Ermessensveranlagung nicht zu beanstanden. In quantitativer Hinsicht bringt der Rekurrent keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Höhe des geschätzten Einkommens vor. Es kann diesbezüglich auf das Berechnungsschema Taxation Einkünfte SE (act. 4/4) verwiesen werden. Da der Rekurrent seine Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaften und den weiteren, unter der Firma B____ erbrachten Leistungen nicht detailliert belegt, kann für die Schätzung des Nettoeinkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auch nicht einseitig auf die deklarierten Schuldzinsen abgestellt werden, selbst wenn diese im Unterschied zu den Einkünften belegt sind.

6.        

Schliesslich rügt der Rekurrent, dass ihm bei der Ermessensveranlagung trotz entsprechender Zahlungsbelege zu Unrecht keine Abzüge für Unterhaltszahlungen an seine Kinder angerechnet worden seien. Wie die Steuerverwaltung indessen zutreffend geltend macht, lauten 11 der insgesamt 17 Zahlungsbelege nicht auf den Rekurrenten, sondern auf D____. Sie erfüllen daher das Kriterium nicht, wonach bei Geldzahlungen ins Ausland sowohl die leistende wie auch die empfangende Person klar ersichtlich sein müssen, wobei an den entsprechenden Beleg besonders strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (BGer 2C_390/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5.2 m.w.H.; 2C_524/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 2.4; VGE VD.2008.679 vom 17. März 2010 E. 3.1.1; VD.2014.85 vom 26. September 2014 E. 2.4.1 m.w.H.). Die angebotenen Beweise genügen daher nicht als Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit des Verzichts auf entsprechende Abzüge in den Ermessenveranlagungen.

7.        

Zusammenfassend sind in Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde die beiden Entscheide der Steuerrekurskommission vom 19. September 2013 sowie der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. Juni 2012 aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Mithin dringt der Rekurrent mit seinen Rügen nur zum Teil durch. Es rechtfertigt sich daher, ihm im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Kostenverteilung eine reduzierte Gebühr von CHF 1'000.– im Verfahren VD.2014.195 und CHF 500.– im Verfahren VD.2014.196 aufzuerlegen, die im vorinstanzlichen Verfahren festgelegte Gebühr von je CHF 1'600.– in den beiden Verfahren vollumfänglich aufzuheben und die Vertretungskosten vor Vorinstanz und im vorliegenden Verfahren wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde werden die beiden Entscheide der Steuerrekurskommission vom 19. September 2013 sowie der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. Juni 2012 aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

            Für die beiden Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'500.–.

            Dieses Urteil wird dem Vertreter des Rekurrenten, der eidgenössischen Steuerverwaltung, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.195 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.07.2015 VD.2014.195 (AG.2015.467) — Swissrulings