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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.07.2014 VD.2014.116 (AG.2014.444)

25 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,110 mots·~6 min·3

Résumé

Vollzugsbefehl: Vorladung zum Strafantritt vom 28. März 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.116

URTEIL

vom 25. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[...]   

gegen

Amt für Justizvollzug, Strafvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. Mai 2014

betreffend Vollzugsbefehl: Vorladung zum Strafantritt vom 28. März 2014

Sachverhalt

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A_____, geb. [...], am 14. Mai 2012 wegen Raubs (besondere Gefährlichkeit), Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (abzüglich 34 Tage Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.–. Dieses Urteil ist nach dem Rückzug der Berufung und der Anschlussberufung rechtskräftig geworden. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 wurde das Gesuch um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung vom Migrationsdienst des Kantons Bern abgewiesen und A_____ aus der Schweiz weggewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2014 abgewiesen. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wurde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergezogen und ist dort hängig. Mit Vollzugsbefehl vom 28. März 2014 setzte die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt den Strafantritt von A_____ im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt auf den 18. August 2014 fest. Hiergegen wandte sich A_____ an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD), welches den Rekurs mit Entscheid vom 16. Mai 2014 abwies.

Gegen den Entscheid des JSD hat A_____ mit Eingabe vom 26. Mai 2014 an den Regierungsrat rekurriert mit dem Antrag auf Aufschub des Strafantritts. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 10. Juni 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD hat mit Eingabe vom 4. Juli 2014 die Abweisung des Rekurses beantragt. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 10. Juni 2014 ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Beschlusses von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs ist fristgemäss erhoben und begründet worden, weshalb darauf einzutreten ist.

1.2      Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 1.2).

2.

2.1      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schreibt Art. 372 Abs. 1 StGB (Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug) den Kantonen vor, die von ihren Strafgerichten auf Grund des Strafgesetzbuches ausgefällten Urteile zu vollziehen. Der Kanton Basel-Stadt hat in Ausführung dieser Bestimmung in § 41 EG StPO Regeln zum Aufschub und der Unterbrechung von Strafen und Massnahmen erlassen. Danach ist ein Aufschub oder eine Unterbrechung in erster Linie dann gerechtfertigt, wenn wegen Geisteskrankheit, einer anderen schweren Erkrankung oder wegen Schwangerschaft der verurteilten Person die Sanktion nicht ihrem Zweck entsprechend und ohne Gefährdung vollzogen werden kann. In anderen Fällen ist eine Verschiebung oder Unterbrechung aus wichtigen Gründen zulässig, insbesondere wenn die Familien- oder Arbeitsverhältnisse dies als notwendig erscheinen lassen und der weitere Vollzug dadurch nicht gefährdet wird oder wenn der Stand eines hängigen Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt. Schliesslich hat der Kanton Basel-Stadt in § 5 des Strafvollzuggesetzes festgelegt, dass der verurteilten Person nach Rechtskraft des Urteils mitgeteilt wird, wann und wo sie die Freiheitsstrafe oder Massnahme anzutreten hat. Es ist dabei auf eine angemessene Zeit für die Vorbereitung zu achten (vgl. VGE VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.1).

2.2      Mit Vollzugsbefehl vom 28. März 2014 hat die Abteilung Strafvollzug des kantonalen Amts für Justizvollzug Basel-Stadt den Rekurrenten für den Strafvollzug auf den 18. August 2014, vormittags 8.00 Uhr, aufgeboten und ihm damit fast ein halbes Jahr Zeit bis zum Strafantritt gewährt. Dies erscheint als angemessen und muss einer verurteilten Person in der Regel genügen, um alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen.

2.3      Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel, das vom einen besser, vom andern weniger gut ertragen wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur ausnahmsweise in Frage. Im Vordergrund stehen dabei regelmässig Gründe, die sich aus der gesundheitlichen Situation eines Betroffenen ergeben. In diesen Fällen wird verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten. Selbst dann noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (vgl. BGer 6B_606/2013 vom 27. September 2013 E. 1.2, m.w.H.).

2.4      Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, er arbeite seit dem 22. April 2014 in der [...] als Lagermitarbeiter, wobei das befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 2014 andaure. Er möchte sein Arbeitsverhältnis nicht zwei Wochen früher beenden, zumal er sich auch später dort bewerben möchte. Wie die Vor-instanz richtig erkannt hat, vermögen diese Gründe im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Praxis den Aufschub des Strafantritts nicht zu rechtfertigen (vgl. insbesondere E. 5 f. des angefochtenen Entscheids). Demnach ist nochmals zu betonen, dass der Rekurrent wegen Raubes (besondere Gefährlichkeit), Entwendung zum Gebrauch sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden ist. Angesichts der bevorstehenden Strafverbüssung ist die Aussicht des Rekurrenten, nach der derzeitigen befristeten Anstellung unbefristet angestellt zu werden, höchst unwahrscheinlich. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass im Kanton Bern ein ausländerrechtliches Wegweisungsverfahren hängig und es durchaus möglich ist, dass der Rekurrent die Schweiz nach Verbüssung seiner Strafe verlassen muss und deshalb eine künftige Bewerbung gar nicht mehr in Frage kommt. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt hat, wenn sie das Interesse an einem baldigen Vollzug der Strafe höher gewichtet hat als dasjenige des Rekurrenten an seiner beruflichen Lebensplanung.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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