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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2014 VD.2014.110 (AG.2014.678)

25 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,747 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf einen Rekurs gegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt (1C_80/2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.110

URTEIL

vom 25. September 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis R. Schwaninger  

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[...], [...]   

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt Spiegelhof, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 9. April 2014

betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs gegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt

Sachverhalt

Die Kantonspolizei Basel-Stadt forderte A_____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren 1934, im November 2008 und im März 2009 jeweils dazu auf, an einer Kontrolluntersuchung als Motorfahrzeuglenker gemäss Art. 27 lit. b VZV teilzunehmen. Weil der Rekurrent auf diese Schreiben nicht reagierte, wurden ihm mit Verfügung vom 12. Mai 2009 der Führerausweis entzogen und ein Fahrverbot auferlegt. Diese Verfügung konnte dem Rekurrenten erst am 19. April 2012 ausgehändigt werden. Er erhob dagegen mit Eingabe vom 24. April 2012 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise amtliche Verbeiständung für das Rekursverfahren. Dieses Gesuch lehnte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Zwischenentscheid vom 30. Mai 2012 ab und forderte den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 650.– für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren und zur Einreichung einer ausführlichen Rekursbegründung auf. Gegen diesen Zwischenentscheid gelangte der Rekurrent an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, welcher die Sache dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Nachdem das Verwaltungsgericht den Rekurrenten mehrmals ergebnislos aufgefordert hatte, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, eine Rekursbegründung einzureichen und ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen, erklärte es mit Urteil vom 16. Oktober 2013 (VD.2012.125) den Rekurs als dahingefallen, unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2014 mangels Begründung der Beschwerde nicht ein (BGer 1C_40/2014 vom 5. Februar 2014). 

In der Folge setzte das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Rekurrenten mit Verfügung vom 14. Februar 2014 eine neue Frist von 14 Tagen ab Erhalt des genannten Schreibens zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses und zur Einreichung einer Rekursbegründung. Dieses Schreiben ging dem Rekurrenten gemäss der Zustellbescheinigung der israelischen Post am 6. März 2014 zu. Er unterliess es, innert der angesetzten Frist den verfügten Kostenvorschuss zu leisten und eine Rekursbegründung einzureichen, worauf die Vorinstanz mit Entscheid vom 9. April 2014 (zugestellt am 7. Mai 2014) auf seinen Rekurs nicht eintrat.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Rekurrent mit Schreiben vom 8. Mai 2014 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt eingereicht und diesen mit Schreiben vom 1. Juni 2014 begründet. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids und den Kostenerlass für das Rekursverfahren. Das Präsidialdepartement Basel-Stadt hat den Rekurs zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid weitergeleitet. Dessen instruierender Präsident hat mit Verfügung vom 10. Juni 2014 das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen, aber auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 stellte der Rekurrent diesbezüglich ein „Revisionsgesuch“ und beantragte erneut die Bewilligung der „unentgeltlichen Rechtshilfe“. Dieses Schreiben ist gemäss Verfügungen vom 25. Juli 2014 und 11. August 2014 der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt worden. Mit Eingabe vom 1. September 2014 hat sich der Rekurrent noch einmal zur Sache geäussert.

Erwägungen

1.

1.1.     Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 9. April 2014 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Entgegen der vom Rekurrenten in seiner Eingabe vom 1. September 2014 geäusserten Ansicht untersteht das Verwaltungsgericht nicht der Verwaltung.

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs innert zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Nach § 16 Abs. 2 VRPG ist die Rekursbegründung innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, einzureichen. Der Nichteintretensentscheid vom 9. April 2014  wurde dem Rekurrenten am 7. Mai 2014 via Schweizer Botschaft in Jerusalem zugestellt. Die Rekursanmeldung  erfolgte am 8. Mai 2014. Die Rekursbegründung wurde am 1. Juni 2014 bei der Schweizer Botschaft aufgegeben. Somit wurden die Fristen gewahrt. Die Eingabe vom 16. Juli 2014 ist demgegenüber erst nach Ablauf der Frist erfolgt und daher unbeachtlich.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2).

1.3      Rekurse sind gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG zu begründen. Die Rekursbegründung soll die Anträge, Tatsachen, Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten. Insgesamt muss daraus hervorgehen, weshalb die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 1.2, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 149). Die Eingabe des Rekurrenten vom 1. Juni 2014 enthält zwar eine Begründung, jedoch setzt sich diese lediglich mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 12. Mai 2009, nicht aber mit den Motiven der Vorinstanz für den angefochtenen Nichteintretensentscheid auseinander. Damit fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung (vgl. VGE VD.2013.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3).

1.4      Somit ist auf den Rekurs mangels Vorliegens einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten. Wie im Folgenden dargelegt wird, wäre der Rekurs auch in materieller Hinsicht abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

2.

2.1      Strittig ist die Rechtmässigkeit der Erhebung eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz. Gemäss § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) können im Verwaltungsrekursverfahren der unterliegenden Partei die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr und den Auslagen, auferlegt werden. Fällig werden diese Kosten im Regelfall mit der Rechtskraft des Entscheides (§ 15 Abs. 1 VGG). § 15 Abs. 2  VGG hält indessen fest, dass in besonderen Fällen ein Kostenvorschuss verlangt werden kann. Als besonderer Fall gilt gemäss § 14a Abs. 1 lit. a der Verordnung zum VGG (SG 153.810) unter anderem der Umstand, dass der Rekurrent keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat. Vorliegend wohnt der Rekurrent in Israel und hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Die Voraussetzung der Erhebung eines Kostenvorschusses ist demnach gegeben. Der entsprechende Zwischenentscheid des JSD im vorinstanzlichen Verfahren vom 30. Mai 2012, mit dem das Gesuch des Rekurrenten um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ihm die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 650.– auferlegt worden ist, ist denn auch rechtskräftig geworden, nachdem das Verwaltungsgericht auf den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten mit Urteil VD.2012.125 vom 16. Oktober 2013 nicht eingetreten ist. Die Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenvorschusses ist demnach gegeben und dieser ist mit Verfügung vom 14. Februar 2014 nach dem Abschluss des Verfahrens gegen den Zwischenentscheid vom 30. Mai 2012 mit neuer Frist gültig verfügt worden.

2.2      Unstrittig ist demgegenüber, dass der Rekurrent innert der ihm mit Verfügung vom 14. Februar 2014 gesetzten Frist den verfügten Kostenvorschuss nicht geleistet hat. Die Folge der unterbliebenen Leistung eines gestützt auf § 15 Abs. 2 VGG verfügten Kostenvorschusses im verwaltungsinternen Rekursverfahren ist nach § 14a Abs. 2 der Verordnung zum VGG ein Nichteintretensentscheid. Wie das Verwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, ist diese Regelung gesetzes- und verfassungskonform (VGE VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.4 f., VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 2.1 f.). Das Gericht hat erwogen, zwar bedeuteten das Nichteintreten auf einen Rekurs im Falle der unterbliebenen Leistung eines verfügten Kostenvorschusses innert verfügter Frist und die entsprechende Präklusionsfolge einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung einer rekurrierenden Person. Es sei aber zu beachten, dass das Gesetz diesbezüglich eine unvollständige Regelung und mithin eine Lücke enthalte. Könne aufgrund der expliziten gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 2 VGG ein Kostenvorschuss erhoben werden, so stelle sich unweigerlich die Frage nach der Folge, wenn dieser nicht rechtzeitig bezahlt werde. Die Möglichkeit der Präklusionsfolge sei damit bereits im Gesetz selber angelegt. Die Kostenvorschusspflicht gemäss § 15 Abs. 2 VGG diene zum einen der Sicherstellung von Rekurskosten, zum anderen der Vermeidung von unnötigem Aufwand im Falle von offensichtlich aussichtslosen Begehren. Diese Ausnahmebestimmung würde keinen Sinn machen, wenn es sich um eine blosse Zahlungsmodalität handeln würde. In diesem Fall könnte der Kostenvorschuss nicht durchgesetzt werden und dessen Leistung bliebe im Ergebnis der rekurrierenden Partei freigestellt. Die gerade in diesen besonderen Fällen vom Gesetzgeber beabsichtigte Erledigungswirkung der Nichtleistung liefe ins Leere. Das fristgerechte Leisten eines verfügten Verfahrenskostenvorschusses stellt daher eine Sachurteilsvoraussetzung dar. Die Abschreibung des Rekursverfahrens im Falle der nicht fristgerecht erfolgten Leistung entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, welcher sowohl in gesetzlichen Regelungen des gerichtlichen Verfahrens auf kantonaler Ebene als auch des verwaltungsinternen Rekursverfahrens auf Bundesebene zum Ausdruck kommt (vgl. VGE VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.4 und 2.5 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

2.3      Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten mit Verfügung vom 14. Februar 2014 (Zustellung 6. März 2014) eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt, um den Kostenvorschuss von CHF 650.– zu leisten und eine Rekursbegründung einzureichen. Darin wurde der Rekurrent erneut auf die Säumnisfolgen hingewiesen, welche bereits in der Verfügung vom 30. Mai 2012 beschrieben wurden. Der Rekurrent muss sich also bewusst gewesen sein, dass bei Nichtleistung des verfügten Kostenvorschusses auf das Rekursbegehren nicht eingetreten und das Rekursverfahren abgeschrieben wird.

2.4      Der Nichteintretensentscheid ist demnach rechtmässig erfolgt.  Auf die materiellen Ausführungen des Rekurrenten bezüglich des Entzugs des Führerausweises war daher weder im vorinstanzlichen Verfahren einzutreten noch ist darauf in diesem Verfahren einzutreten.

3.

3.1      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Im Falle des Eintretens müsste der Rekurs abgewiesen werden.

3.2      Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens hat der Rekurrent die Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde bereits mit Verfügung vom 10. Juni 2014 abgewiesen. Zur Begründung seines „Revisionsgesuchs“ vom 10. Juli 2014 bezieht sich der Rekurrent allein auf seine finanzielle Bedürftigkeit sowie seine juristische Unbeholfenheit. Er setzt sich aber mit der Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juni 2014, mit der sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen worden ist, in keiner Weise auseinander. Mit dieser Verfügung ist das Gesuch unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses abgewiesen worden. Die damals in summarischer Beurteilung der Prozesschancen erfolgte Einschätzung wird mit dem vorliegenden Entscheid in allen Teilen bestätigt (vgl. E. 2 hiervor). Es hat daher bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung zu bleiben. Auf das „Revisionsgesuch“ des Rekurrenten vom 10. Juli 2014 ist nicht einzutreten, enthält es doch keine neuen relevanten Umstände, die neu zu beurteilen wären.

Soweit der Rekurrent schliesslich mit seiner Eingabe vom 1. September 2014 geltend macht, er habe gegen die Verfügung des instruierenden Verwaltungsgerichtspräsidenten „Beschwerde“ erhoben, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde nicht zuständig ist, da es kein Rechtsmittel gegen Entscheide des Instruktionsrichters an die Kammer gibt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Instruktionsrichters, mit der dieser dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweigert hat, wird nicht eingetreten.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.--.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dennis R. Schwaninger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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