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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.06.2014 VD.2013.230 (AG.2014.377)

12 juin 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,738 mots·~19 min·3

Résumé

Einbürgerungsgesuch von A_____ und seinen Kindern B_____, D_____ und C_____ (Beschwerde abgewiesen 1D_7/2014)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.230

URTEIL

vom 12. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                              Rekurrent 1

[...]   

B_____                                                                                              Rekurrent 2

[...] 

C_____                                                                                              Rekurrent 3

[...]   

D_____                                                                                          Rekurrentin 4

[...]   

gegen

Bürgerrat der Stadt Basel

Stadthausgasse 13, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 17. Oktober 2013

betreffend Einbürgerungsgesuch von A_____ und seinen Kindern B_____, D_____ und C_____

Sachverhalt

Am 5. Januar 2012 stellte A_____ für sich und seine drei Kinder B_____, geb. [...]2000, D_____, geb. am [...]2008 und C_____, geb. am [...]2011, beim Migrationsamt ein Gesuch um Einbürgerung. Das Migrationsamt leitete dieses in der Folge an die Bürgergemeinde der Stadt Basel weiter. Nach erfolgter Prüfung kam die Bürgergemeinde der Stadt Basel zum Schluss, dass beim Gesuchsteller selber die Kriterien des guten Leumunds sowie der wirtschaftlichen und sozialen Integration nicht erfüllt seien. Sie hat ihm mit Schreiben vom 25. März 2013 deshalb angeboten, sein Gesuch zurückzuziehen und danach allenfalls auf den ältesten Sohn B_____ umzuschreiben, was der Gesuchsteller mit schriftlicher Erklärung vom 3. April 2013 und Schreiben vom 17. April 2013 abgelehnt hat. Der Bürgerrat wies deshalb das Gesuch um Einbürgerung mit Entscheid vom am 20. August 2013 ab. Diesen Entscheid hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Gesuchsteller mit Entscheid vom 17. Oktober 2013 eröffnet.

Gegen diesen Entscheid hat der Gesuchsteller (Rekurrent 1) mit Eingaben vom 25. Oktober und 9. Dezember 2013 in seinem eigenen und im Namen seiner Kinder Rekurs an den Regierungsrat erhoben und begründet. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dieser Rekurs ist vom Präsidialdepartement mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen worden. In der Folge beantragte der Rekurrent 1 mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 die Bewilligung des Kostenerlasses, leistete aber vor dessen Beurteilung den verfügten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.–. Während das JSD mit Eingabe vom 13. Januar 2014 auf eine materielle Stellungnahme verzichtet hat, schliesst der Bürgerrat mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2014 auf Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent 1 hat darauf mit Eingabe vom 3. März 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde Basel-Stadt über das Einbürgerungsgesuch der Rekurrenten, auch wenn dieser Entscheid gemäss § 29 Abs. 3 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (BüRG; SG 121.100) vom JSD eröffnet wird. Gemäss § 38 Abs. 1 BüRG unterstehen letztinstanzliche Entscheide der Bürgergemeinden betreffend Einbürgerungen nach § 17 und 18 BüRG dem Rekurs an den Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat können von diesem oder dem instruierenden Departement gemäss § 42 OG dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden. Daraus leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2      Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Rekurrenten von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert, sodass auf diesen einzutreten ist.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch aufgrund von Art. 50 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) und Art. 29a BV verpflichtet. In Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung, wobei es bei der Prüfung der Rechtsfragen berücksichtigt, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbstständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber dennoch auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine bloss willkürfreie Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2013.71 vom 29. August 2013 E. 1.3, VD.2011.134 vom 21. Mai 2012 E. 1.3).

2.

Mit dem Rekurs leitet der Rekurrent 1 zunächst aus unzutreffenden Feststellungen im Bericht der Einbürgerungskommission an den Bürgerrat vom 20. August 2013 ab, dass die Bürgergemeinde sein Gesuch nicht genügend individuell betrachtet habe. Sie habe ihm stattdessen „ein bereits vorhandenes Ablehnungsschreiben“ zukommen lassen.

Der Bürgerrat bestreitet nicht, dass im genannten Bericht die Geburtsdaten des Rekurrenten 1 und zwei seiner Kinder, den Rekurrenten 3 und 4, falsch angegeben werden. Unbestrittenermassen unzutreffend ist auch, dass der Rekurrent 1 darin noch als getrennt lebend bezeichnet wird, obwohl seine Ehe in jenem Zeitpunkt bereits seit dem 20. März 2013 geschieden war. Diese unzutreffenden Feststellungen in dem für die Entscheidfindung des Bürgerrates massgebenden Bericht der Einbürgerungskommission sind zwar zu bedauern, sie waren aber für die Abweisung des Gesuches ohne Bedeutung. Diese gründet vielmehr auf der Würdigung des Bürgerrates, dass dem Rekurrenten 1 ein guter Leumund sowie die wirtschaftliche und soziale Integration fehlten. Für beides waren die falsch angegebenen Geburtsdaten und der Irrtum über den damaligen Zivilstand des Rekurrenten 1 irrelevant. Inwieweit die entsprechende Würdigung des Bürgerrates zutrifft, wird materiell zu prüfen sein. Allein aus den genannten Falschangaben im Bericht der Einbürgerungskommission kann aber nicht auf eine unsorgfältige Ermittlung des Sachverhalts in für die negative Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs relevanter Hinsicht geschlossen werden.

3.

Weiter rügt der Rekurrent 1, dass ihm die Bürgergemeinde einen guten Leumund sowie seine wirtschaftliche und soziale Integration abgesprochen hat.

3.1      Gemäss Art. 14 BüG ist im Rahmen der Klärung der Eignung eines Bewerbers zur Einbürgerung als bundesrechtliche Minimalvoraussetzung zu prüfen, ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und ob er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Hafner/Buser, St.Galler BV-Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen 2008, Art. 38 Rz. 6 f.). Der baselstädtische Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für eine Einbürgerung im Rahmen dieses bundesrechtlichen Spielraums (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.3 S. 311, BGer 1D_8/2009 vom 19. Januar 2011 E. 4.5; Raselli, Die Einbürgerung zwischen Politik und Justiz – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBl 11/2011 S. 586) in den §§ 11 ff. BüRG geregelt, welche in den §§ 12 ff. der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV; SG 121.110) konkretisiert werden. Die Vorschriften von § 13 Abs. 1 lit. a bis c BüRG setzen für die Aufnahme in das Bürgerrecht einen guten Leumund, die Vertrautheit mit den allgemeinen Lebensgewohnheiten und den wichtigsten öffentlichen Institutionen in Gemeinde, Kanton und Bund, die Bejahung der schweizerischen Demokratie und die Respektierung der geltenden Rechtsordnung sowie die Erfüllung der privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen voraus. Bei der Anwendung der inhaltlich teilweise offenen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbürgerung gemäss § 13 Abs. 1 lit. a bis c BüRG und § 14 BüRV kommt den Behörden zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. In jedem Fall muss die Behörde ihr Ermessen aber pflichtgemäss, nach Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung ausüben und darf weder willkürlich noch diskriminierend entscheiden (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.5 S. 312 f., 129 I 232 E. 3.3 S. 238; VGE VD.2011.134 vom 21. Mai 2012 E. 2.2, VD.2010.194 vom 15. Juni 2011 E. 3.1).           

In verfahrensmässiger Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass unmündige Kinder des Bewerbers gemäss Art. 33 BüG in der Regel in die Einbürgerung einbezogen werden. Entsprechend hält das kantonale Recht in § 15 Abs. 1 BüRG sowie § 15 BüRV fest, dass Kinder, die im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches noch unmündig sind, in der Regel in die Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils einbezogen werden. Da das Einbürgerungsgesuch des Rekurrenten 1, der Vater der übrigen Rekurrenten, abgewiesen worden ist und eine Umschreibung des Gesuchs als selbstständiges Gesuch auf den ältesten Sohn des Rekurrenten 1 von diesem abgewiesen worden ist, muss im vorliegenden Fall ausschliesslich über die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des Rekurrenten 1 entschieden werden. Bei einer Abweisung dieses Gesuchs fällt auch der Einbezug der Kinder gemäss Art. 33 BüG dahin.

3.2      Der Begriff des „guten Leumunds“ gemäss § 13 Abs. 1 lit. a BüRG wird weder vom Gesetzgeber selber noch durch den Verordnungsgeber weiter konkretisiert. Rein umgangssprachlich setzt ein guter Leumund die Unbescholtenheit der entsprechenden Person voraus. Unbescholtenheit bedeutet dabei vor allem auch das Fehlen von Vorstrafen. In der Einbürgerungspraxis wurden an die Erfüllung des Kriteriums des guten Leumunds allerdings weniger hohe Anforderungen gestellt. So führte der Regierungsrat Basel-Stadt in seinem Beschluss vom 24. Mai 2011 zu einer grossrätlichen Motion (Geschäftsnummer 11.5013) aus, eine gesetzliche „Vorgabe, dass eine Freiheitsstrafe bis zur Löschung im Strafregister VOSTRA nach zehn oder mehr Jahren eine Einbürgerung absolut ausschliesst“ würde „eine Verschärfung der Anforderungen an den Leumund gegenüber der heutigen Praxis bedeuten“. Er verwies dabei auf die Konkretisierung des Begriffs des – sowohl strafrechtliche wie auch betreibungsrechtliche Aspekte umfassenden – Leumunds im Leitfaden für die Einbürgerung von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden vom 3. Dezember 2009. Darin werde darauf hingewiesen, dass die Schwere des Delikts, die Frage, ob der Strafvollzug bedingt oder unbedingt ausgesprochen worden ist, ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist und ob es nach Erwachsenen- resp. Jugendstrafrecht gefällt worden ist, als Unterscheidungsmerkmale von den Einbürgerungsbehörden berücksichtigt werden. Eine entsprechende Feinabstufung erlaube einen alle Aspekte des Einzelfalles berücksichtigenden Entscheid (vgl. VGE VD.2012.95 vom 20. Februar 2013 E. 3.1, mit Hinweis auf den obengenannten Regierungsratsbeschluss S. 3 f.).

In historischer Auslegung des Begriffs zu berücksichtigen ist auch, dass § 14 des BüRG unverändert aus dem Bürgerrechtsgesetz vom 19. März 1964 übernommen worden ist, welches aus einer Revision des bereits bestehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 19. Juni 1902 hervorgegangen ist. Aus dem Ratschlag des Regierungsrates an den Grossen Rat (Ratschlag Nr. 5888 vom 7. September 1962), ist ersichtlich, dass nach dem Wortlaut der damals noch geltenden Fassung des Bürgerrechtsgesetzes aus dem Jahr 1902 (nur) jene einbürgerungswilligen Personen abgewiesen werden konnten, die einen „notorisch anstössigen Lebenswandel“ geführt haben. Der Regierungsrat führte dazu aus, dass diese Formulierung den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde. Das Bürgerrecht solle „etwas Erstrebenswertes sein“. Es solle deshalb „auch nicht nur demjenigen verwehrt werden können, der als untragbar empfunden wird“. Der Begriff des guten Leumunds sei deshalb „extensiv zu interpretieren“. Gut beleumdet sei nur, wer „einen anständigen Charakter besitzt und in seiner Lebensführung zu keinen berechtigten Klagen Anlass gibt“. Im Weiteren sei „ein sauberes Strafenregister erforderlich“. Darunter werde verstanden, dass „der Bewerber innert einer vertretbaren Frist weder bestraft noch gehäuft gebüsst worden ist“ (vgl. oben genannter Ratschlag des Regierungsrats S. 39). Die Grossratskommission hat sich mit Bericht vom 13. Februar 1964 (Bericht Nr. 6045) hinsichtlich des vorausgesetzten guten Leumunds nicht geäussert und den Wortlaut der regierungsrätlichen Fassung von § 14 lit. b unverändert übernommen (VGE VD.2012.95 vom 20. Februar 2013 E. 3.1, VD.2011.134 vom 21. Mai 2012 E. 2.5 f.).

3.3      Mit dem Bericht der Einbürgerungskommission vom 20. August 2013, welcher die Grundlage des negativen Einbürgerungsentscheids des Bürgerrates bildet, wird darauf hingewiesen, dass „für gewöhnlich ein guter Leumund (…) mit dem Fehlen von nicht gelöschten Vorstrafen im Strafregister gleichgesetzt“ werde. Auch wenn aber „keine rechtskräftigen Urteile im Privatstrafregister oder im Behördenstrafregisterauszug VOSTRA eingetragen“ seien, so könne „gemäss der langjährigen Einbürgerungspraxis der Bürgergemeinde der Stadt Basel“ auch aus anderen Beweismitteln ein getrübter Leumund resultieren. Bezug genommen wird auf „Urteile, die wegen ihrer Geringfügigkeit (z.B. Übertretungen wie bspw. unbezahlte Verkehrsbussen, wiederholtes Schwarzfahren, geringfügige Ladendiebstähle, Tätlichkeiten) oder aus anderen Gründen (bspw. JUGA-Strafsachen, etc.) gar nicht im Strafregister (…) festgehalten“ werden. Weiter könne sich eine Trübung des Leumunds auch aus den Vorgangslisten der Staatsanwaltschaft oder Informationen aus Polizeirapporten oder aus anderen vom Migrationsamt den Bürgergemeinden zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben.

Im Einzelnen stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf folgenden Sachverhalt: Mit Urteilen des Strafgerichts vom 12. August 1999 und 16. Oktober 2000 ist der Rekurrent 1 wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung zu 5 Tagen Gefängnis unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 22. bis 23. Januar 1999 resp. wegen Drohung, Sachentziehung, mehrfacher Beschimpfung, Missbrauchs des Telefons und Diensterschwerung zu 60 Tagen Gefängnis unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 15. bis zum 17. Mai 2000 verurteilt worden. Mit Verfügungen des Einzelgerichts in Familiensachen vom 3. Dezember 1999 und vom Zivilgericht vom 1. November 2001 wurde ihm eine Annäherung an seine damals von ihm getrennt lebende Ehefrau wegen angedrohter und zum Teil ausgeübter psychischer und physischer Gewalt resp. an seinen Sohn, dem Rekurrenten 2, und dessen Mutter verboten. Weiter wird auf zwei Polizeirapporte aus dem Jahr 2000 wegen Drohungen gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau resp. wegen Drohung, Ehrverletzung und Sachbeschädigung sowie Aktennotizen vom 30. Januar und 30. April 2003 über mehrfache Drohungen gegenüber Mitarbeitenden des Migrationsamts im Zusammenhang mit der Erteilung resp. Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung verwiesen. Schliesslich wird auf einen Polizeirapport vom 30. November 2010 wegen Drohungen und Tätlichkeiten des Bürgerrechtsbewerbers gegenüber seiner zweiten Ehegattin verwiesen. Gemäss dem Erhebungsbericht sei diese Ende November 2010 ins Frauenhaus geflüchtet und dort ein Jahr lang verblieben. Gemäss der Integrationsvereinbarung des Migrationsamts vom 30. Juni 2011, welcher mit ihr abgeschlossen worden ist, habe sie sich wegen der erfahrenen häuslichen Gewalt von ihm getrennt. Das darauf eingeleitete Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 gemäss Art. 55a StPO auf Gesuch der Ehefrau unter Kostenfolge für den Rekurrenten 1 eingestellt worden. Schliesslich wird auf einen Polizeirapport vom 18. April 2013 wegen Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber seinem Sohn, Rekurrent 2, am Vortag verwiesen, welche diesen zum Sprung aus dem Fenster und zur Flucht zur Mutter veranlasst hätten, worauf der KJD eingeschaltet worden sei. Schliesslich wird angemerkt, dass der Rekurrent 1 bis zum 28. Oktober 2003 mit einer 16 Jahre älteren Ehegattin verheiratet war, die er keine zwei Monate nach dem Nichteintretensentscheid auf sein Revisionsgesuch an die Asylrekurskommission im Anschluss an einen Wegweisungsentscheid geheiratet, aber nur drei Jahre mit ihr zusammengelebt habe. Trotz des daraus folgenden Verdachts auf eine Scheinehe sei ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt worden, worauf er sich von seiner damaligen Ehefrau getrennt habe. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass der Rekurrent 1 mehrfach massive Drohungen gegenüber verschiedenen Personen ausgesprochen habe und zum Teil gegenüber seinen beiden Ehefrauen, einer vorübergehenden Freundin sowie gegenüber den Behörden und seinem Sohn auch gewalttätig geworden sei. Aufgrund der vielen nahtlos zueinander passenden, unabhängig voneinander zustande gekommenen Polizeirapporte und Aussagen von verschiedenen Betroffenen über angedrohte oder ausgeübte physische oder psychische Gewalt kam die Vorinstanz zur Auffassung, dass auch ohne Gerichtsurteil und ohne entsprechende Einträge in den Strafregistern der Leumund des Rekurrenten 1 getrübt sei. Sie bezog sich dabei in ihrer Schlussfolgerung auch insbesondere auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft mit Kostenauflage vom 20. Dezember 2011.

3.4      Nicht zu bestreiten ist, dass die vom Rekurrenten 1 von der Vorinstanz vorgeworfenen Gewalttätigkeiten und Drohungen, seien sie im häuslichen Umfeld oder gegenüber Behörden erfolgt, geeignet sind, den Leumund einer Person zu trüben und damit einen negativen Einbürgerungsentscheid zu begründen. Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent 1 aber die ihm zur Last gelegten Sachverhalte.

3.4.1               Belegt sind die mit Urteilen des Strafgerichts vom 12. August 1999 und 16. Oktober 2000 beurteilten Straftaten. Soweit der Rekurrent mit seinem Rekurs auch diese Delinquenz in Frage zu stellen versucht, kann ihm aufgrund der rechtskräftigen Strafurteile nicht gefolgt werden. Die damals begangene mehrfache Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung einerseits und Drohung, Sachentziehung, mehrfache Beschimpfung sowie der Missbrauch des Telefons und die Diensterschwerung andererseits lägen aber für sich alleine zu weit zurück, um daraus im heutigen Zeitpunkt auf einen getrübten Leumund schliessen zu können. Die Strafurteile sind aufgrund des Zeitablaufs denn auch nicht mehr im Strafregister verzeichnet. Sie können aber bei der Bewertung neuerer Vorfälle gleichwohl mitberücksichtigt werden.

3.4.2               Demgegenüber führten die übrigen, neueren Vorfälle, die dem Rekurrenten 1 zur Last gelegt werden, nicht zu seiner strafrechtlichen Verurteilung. Darauf beruft er sich denn auch mit seinem Rekurs. Er macht geltend, es handle sich dabei um einseitige Aussagen, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Jugendschutzkammer nicht als glaubwürdig beurteilt worden seien. Es fehle daher an einem Beweis für die ihm zur Last gelegten Vorfälle.

3.4.2.1            Gegen die Berücksichtigung des vom Zivilgericht mit Entscheid vom 1. November 2001 ausgesprochenen Annäherungsverbots gegenüber E_____ führt der Rekurrent 1 an, diese habe ihn damit unter Druck zu setzen versucht, mit ihr weiteren Geschlechtsverkehr auszuführen. Zudem verweist er auf den damals bestehenden Konflikt im Zusammenhang mit seinem Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn. Zu beachten ist aber, dass die Anordnung des Annäherungsverbots durch das Zivilgericht nach einer superprovisorischen Anordnung mit Entscheid vom 27. November 2001 bestätigt worden ist. Daraus folgt, dass das Zivilgericht die Bedrohung der Gesuchstellerin durch den Rekurrenten 1 damals im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens als belegt beurteilt hat. Belegt ist auch, dass E_____ dem Rekurrenten 1 mit Schreiben vom 21. März 2001 ein Hausverbot auferlegt hat, da sie „nach den Tätlichkeiten“ von diesem nicht mehr „belästigt werden“ wolle und „keinen weiteren Angriff“ auf ihr Person mehr dulde.

3.4.2.2            Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei vom 30. November 2010 suchte F_____ die Polizei auf, weil der Rekurrent 1 ihr gedroht habe, sie umzubringen und es im März/April 2010 bereits mehrfach zu Tätlichkeiten gekommen sei. Er habe ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihr mit den Beinen gegen ihren Oberkörper gekickt. Sie habe Angst und nehme die Drohungen ernst. Entsprechende Gewalttätigkeiten gab F_____ auch in ihrem Begehren um Regelung des Getrenntlebens vom 20. Januar 2011 gegenüber dem Einzelgericht in Familiensachen an. Dieses Strafverfahren wurde gemäss Art. 55a StGB eingestellt, da die Ehefrau um eine Sistierung des Verfahrens ersucht und diese Zustimmung nicht innert sechs Monaten widerrufen hat. Trotz der Einstellung des Verfahrens wurden dem Rekurrenten 1 dessen Kosten auferlegt, da er dieses verursacht habe. Dagegen hat der Rekurrent 1 Rechtsmittel an das Appellationsgericht und das Bundesgericht erhoben. Letzteres hat den Kostenentscheid mit Urteil 6B_540/2013 vom 17. März 2014 aufgehoben. Es hat dabei festgestellt, dass die kantonalen Instanzen die Kostenauflage auf den Sachverhalt gestützt hätten, der Gegenstand des eingestellten Strafverfahrens gebildet hätte. Dieser sei aber weder unbestritten, eingestanden noch klar nachgewiesen. Dadurch würde mit dem Kostenentscheid eine strafrechtliche Missbilligung seines Verhaltens verbunden, womit die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt werde.

3.4.2.3            Gemäss Polizeirapport vom 18. April 2013 kam es damals zu einem Konflikt zwischen dem Rekurrenten 1 und seinem Sohn, dem Rekurrenten 2. Letzterer gab an, dass er bereits am 12. April 2013 „Stress“ mit seinem Vater gehabt habe, als er zu seiner Mutter habe gehen wollen. Am 17. April 2013 sei es dann wieder zu „Stress“ zwischen ihnen gekommen, da ihn der Rekurrent 1 als Lügner bezeichnet habe. In diesem Streit habe ihn der Rekurrent 1 mit einem Schuh schlagen wollen, worauf er in das Wohnzimmer geflüchtet sei und sich dort eingeschlossen habe. Der Rekurrent 1 habe ihm darauf mit dem Tod gedroht, wenn er die Tür nicht öffne. Als dieser darauf die Tür ein wenig aufgewuchtet habe, habe er grosse Angst bekommen und sei aus dem Wohnzimmerfenster über 2,5 Meter Höhe ins Freie gesprungen und weggerannt. Der Rekurrent 1 habe ihn im vergangenen Jahr bereits mit einem Wischmob-Stiel auf den Rücken und mit einem Velokabel geschlagen. Er sei in den letzten drei Monaten immer wieder geschlagen worden.

Im gleichen Zusammenhang berichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bereits mit Schreiben vom 18. April 2013, dass ihr Frau E_____ heftige Konflikte zwischen dem Rekurrenten 1 und seinem Sohn, dem Rekurrenten 2, gemeldet habe. Es gebe Hinweise, dass er möglicherweise geschlagen worden sei. Deshalb verbleibe der Sohn vorläufig bei seiner Mutter. Gleichzeitig wurde der Kinderund Jugenddienst (KJD) mit der genaueren Untersuchung der Situation beauftragt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 berichtet der KJD, dass sich der Rekurrent 1 gegen den Vorwurf der Tätlichkeiten gegenüber seinem Sohn wehre, das Verhältnis zu seinem Sohn aber so belastet sei, dass der Verbleib des zuvor beim Vater lebenden Kindes bei der Mutter empfohlen werde.

3.4.2.4            Weiter werden im Aktenauszug des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des JSD Drohungen des Rekurrenten 1 gegenüber einer Mitarbeiterin im Zusammenhang mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung vermerkt. Vermerkt werden unter den Daten des 29. und 30. Januar sowie 30. April 2003 jeweils Drohungen des Rekurrenten 1 am Schalter.

3.4.2.5            Schliesslich ist belegt, dass die Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 4. Juli 2000 ein Strafverfahren gegen den Rekurrenten 1 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in der Ehe sowie mehrfachem Missbrauch des Telefons mangels eines rechtzeitig gestellten Strafantrags durch seine damalige Ehefrau eingestellt hat.

3.4.3   Mit der Vorinstanz ist gestützt auf das Gesagte festzustellen, dass dem Rekurrenten 1 kein guter Leumund attestiert werden kann. Tatsächlich kann sich eine Trübung des Leumunds nicht allein aus im Strafregister nicht gelöschten Verurteilungen sondern auch aus weiteren, belegten Umständen ergeben (van der Meer, Die ordentliche Einbürgerung von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden im Kanton Basel-Stadt, BJM 2013, S. 74). Auch wenn an einen entsprechenden Beleg der fehlenden Anpassung an die rechtliche Grundordnung qualifizierte Anforderungen zu stellen sind und reine Gerüchte oder unbestätigte Verdächtigungen nicht zu genügen vermögen, so ist vorliegend festzustellen, dass die von der Vorinstanz relevierten Umstände genügend belegen, dass der Rekurrent 1 sowohl gegenüber seinen Partnerinnen, seinem Sohn sowie gegenüber den Behörden seit Jahren und auch in der Gegenwart vor Drohungen nicht zurückgeschreckt ist und sich häusliche Gewalt gegenüber seinen Partnerinnen zu Schulde hat kommen lassen. Daraus kann ihm aufgrund mangelnder Verfolgungsvoraussetzungen oder sonst fehlenden strafprozessualen Nachweises zwar kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Da im Einbürgerungsrecht die strafprozessuale Unschuldvermutung nicht gilt, sondern der Rekurrent 1 vielmehr als Einbürgerungsvoraussetzung seinen guten Leumund unter Beweis zu stellen hat, kann dessen Trübung auch mit anderen Beweismitteln als bloss mit Strafurteilen belegt werden (vgl. im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 2.1). Vorliegend haben sowohl die beiden Ehefrauen des Rekurrenten 1 wie auch dessen Partnerin, mit der ihn ein gemeinsamer Sohn verbindet, sich wegen häuslicher Gewalt an die Polizei gewandt. Daraus ist ein übereinstimmendes, gewalttätiges resp. bedrohliches Verhaltensmuster zu erkennen. Dem hält der Rekurrent 1 entgegen, dass er „als Mann stereotypisch vorverurteilt“ werde. Bei Trennungen und Scheidungen würden „manche Frauen dem Mann Tätlichkeiten oder gar Missbrauch“ vorwerfen, „um ihm zu schaden“. Er habe das Gefühl, „in eine grosse, absurde Maschinerie geraten zu sein“. Anhaltspunkte einer eigentlichen Verschwörung der drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten Schutz suchenden Frauen sind jedoch nicht erkennbar, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass diese gemeinsame Interessen verfolgt haben könnten. In dieses Verhaltensmuster passen im Übrigen auch die beiden strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren 1999 und 2000 sowie die Akteneinträge des BdM und insbesondere das von seinem Sohn, dem Rekurrenten 2, und dessen Mutter den Behörden im vergangenen Jahr geschilderte Verhalten.

Aufgrund der vorhandenen behördlichen Dokumente über die dem Rekurrenten 1 vorgeworfenen Drohungen und Gewalttätigkeiten brauchten die Einbürgerungsbehörden entgegen der Rüge des Rekurrenten 1 die darin bezeichneten Opfer auch nicht selber zu den Vorfällen zu befragen. Sie durfte sich vielmehr auf die vorhandenen Akten stützen.

Schliesslich ist auch nicht erkennbar, was der Rekurrent 1 aus dem Hinweis, dass sich sein Sohn in der Pubertät befinde und er versucht habe, sein „Vatersamt“ zu führen, ableiten möchte. Eine solche Führung, die den Sohn zum Sprung aus dem Fenster bewegt, ist offensichtlich geeignet, im Zusammenhang mit allen anderen Vorwürfen ein den Leumund des Rekurrenten 1 trübendes Verhalten gegenüber seinem Kind zu belegen. Daran ändert auch nichts, dass sich der Rekurrent 1 zuvor auch in verdienstvoller Weise um seinen Sohn gekümmert hat, wie ihm dies in den Akten ebenfalls attestiert wird.

An diesem Beweisergebnis ändert auch nichts, dass der Rekurrent 1 mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2003 vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung und der mehrfachen versuchten Nötigung kostenlos freigesprochen worden und das Strafverfahren betreffend mehrfacher Drohung, Beschimpfung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt worden ist. Das fehlende Interesse der Opfer an einer strafrechtlichen Verfolgung des Täters bei Straftaten häuslicher Gewalt kann nicht als positiver Beweis der Unschuld des Täters gewertet werden, sondern verhindert allein dessen strafrechtliche Verfolgung.

3.5      Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen das Einbürgerungsgesuch des Rekurrenten 1 zu Recht abgewiesen haben. Damit ist auch die Möglichkeit eines Einbezugs der Kinder gemäss Art. 33 BüG entfallen.

4.        

Mit dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese haben aber unter Hinweis auf den Bezug von Ergänzungsleistungen des Rekurrenten 1 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt, welches bewilligt werden kann. Auf die Erhebung von Kosten ist daher zu verzichten und der vor der Beurteilung des Gesuchs geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrenten tragen die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen), die aufgrund Gewährung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.230 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.06.2014 VD.2013.230 (AG.2014.377) — Swissrulings