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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.07.2014 VD.2013.207 (AG.2014.435)

17 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,695 mots·~28 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (2C_822/2014)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.207

URTEIL

vom 17. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A_____                                                                                              Rekurrentin

c/o [...],

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. September 2013

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Die türkische Staatsangehörige A_____, geboren am [...], hielt sich zwischen den Jahren 2001 und 2005 mehrmals mit einem Besuchervisum bei Verwandten in Basel auf, bis sie aufgrund ihrer am [...] erfolgten Heirat mit B_____ (geboren am [...]) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Am 7. Juni 2010, zu welcher Zeit sich die Ehefrau in der Türkei aufhielt, verstarb B_____. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Schweiz meldete sich A_____ am 11. Juni 2010 von ihrem ehelichen Wohnsitz an der [...]strasse in Basel ab und an der Adresse ihrer Tochter C_____ an der [...]strasse in Basel an.

Im Zuge eines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) A_____ mit Schreiben vom 11. November 2010 das rechtliche Gehör, da beabsichtigt wurde, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Nach Eingang der Stellungnahme von A_____ und einer zwischenzeitlichen Verfahrenssistierung lehnte der Bereich BdM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 26. April 2011 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 13. September 2013 ab.

Hiergegen hat A_____ am 26. September 2013 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet. Mit Rekursbegründung vom 21. Oktober 2013 beantragt sie die Aufhebung des Entscheids des JSD und die Anweisung des Bereichs BdM, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zur korrekten Verfahrensdurchführung an den Bereich BdM zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 4. November 2013 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit seiner Rekursantwort vom 3. Januar 2014 die Abweisung des Rekurses. Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 4. No­vember 2013 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2).

2.

2.1      In formeller Hinsicht wirft die Rekurrentin der Vorinstanz vor, mit dem angefochtenen Entscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie den Devolutiveffekt verletzt zu haben (Rz 25–33 der Rekursbegründung). Diesen Rügen liegt folgendes Geschehen zugrunde: Der Bereich BdM hatte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in seiner Verfügung vom 26. April 2011 einerseits mit der Begründung abgelehnt, dass die Rekurrentin mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt alleine zu bestreiten. Andererseits könne sie sich sprachlich ohne Hilfe von Drittpersonen im Alltag nicht durchsetzen (ungenügende Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Des Weiteren verneinte die Erstinstanz das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe (Härtefall), welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 2 lit. b AuG). Demgegenüber kam die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 13. September 2013 aufgrund zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen zum Schluss, dass die Rekurrentin es mit ihrer Heirat planmässig darauf angelegt gehabt habe, sich unrechtmässig ein Bleiberecht in der Schweiz zu verschaffen. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Geltendmachens von Ansprüchen nach Art. 50 AuG seien diese im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erloschen (E. 9 ff., insb. E. 28 des angefochtenen Entscheids).

2.2

2.2.1   Die Rekurrentin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz die Sache im Rahmen des Rekursverfahrens an die Erstinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen habe, da der rechtserhebliche und entscheidrelevante Sachtverhalt nicht oder ungenügend durch jene abgeklärt worden sei. Eine solche Rückweisung hätte die Vorinstanz zwingend veranlassen müssen, den Rekurs im Sinne einer Rückweisung an die Erstinstanz gutzuheissen (Rz 25 der Rekursbegründung). Die von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen hätten nicht der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2011 gedient, sondern hätten einen völlig neuen Grund für die Bewilligungsverweigerung und Wegweisung, nämlich einer angeblichen Scheinehe, "konstruieren" sollen. Sie, die Rekurrentin, sei bezüglich dieses Vorwurfs im erstinstanzlichen Verfahren nie angehört worden, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze und sie einer Rekursinstanz beraube (Rz 27 f. der Rekursbegründung). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

2.2.2   Der in der Bundesverfassung (Art. 29 BV) und verschiedenen Verfahrensgesetzen verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör erfüllt eine doppelte Funktion. Einerseits dient er der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift. In Lehre und Rechtsprechung sind über die Zeit verschiedene Teilgehalte dieses Anspruchs herausgearbeitet worden. Zu seinem wesentlichen Inhalt gehören der Anspruch auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Akteneinsicht und Aktenführungspflicht, der Anspruch auf Eröffnung und Begründung des Entscheids und der Anspruch auf Vertretung und Verbeiständung (näher dazu etwa Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz 309 ff. mit Hinweisen). Soweit die Rekurrentin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil sie weder vor der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2011 noch mit dieser Verfügung mit dem Vorwurf einer Scheinehe konfrontiert und entsprechend im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich nie angehört worden sei, so geht diese Rüge fehl.

2.2.3   Auslöser für die zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im departementalen Rekursverfahren bildete offenbar eine mit dem Bundesgerichtsentscheid BGE 138 II 393 ergangene Präzisierung seiner Rechtsprechung, wonach der Tod eines schweizerischen Bürgers für seinen ausländischen Ehegatten die Vermutung eines wichtigen persönlichen Grundes begründe, der im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren Aufenthalt der ausländischen Person in der Schweiz erforderlich mache (BGE 138 II 393 E. 3.3 S. 396 [= Praxis 2013 Nr. 2]). Das Bundesgericht hat freilich auch klar gemacht, dass diese Vermutung widerlegbar ist, indem die Fremdenpolizeibehörden im Einzelfall aufzeigen können, dass besondere Umstände an der Echtheit der ehelichen Beziehungen zwischen den Gatten zweifeln lassen (ebenda). Hat die Vorinstanz aufgrund dieses im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ergangenen Bundesgerichtsurteils, auf welches notabene die Rekurrentin mit ihrer Eingabe vom 29. August 2012 noch selbst aufmerksam gemacht hatte, neue Abklärungen an die Hand genommen, ist dies nicht zu beanstanden, zumal das verwaltungsinterne Rekursverfahren, wie die Rekurrentin selber einräumt (Rz 26 der Rekursbegründung), vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und die Vorinstanz entsprechend verpflichtet war, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären. In diesem Rahmen war die Vorinstanz auch befugt, den Bereich BdM mit den entsprechenden Ermittlungen zu beauftragen. Nach Abschluss dieser Abklärungen erhielt die Rekurrentin unter dem 14. März 2013 Gelegenheit zum rechtlichen Gehör bezüglich der zwischenzeitlich aufgekommenen Verdachtsmomente für das Bestehen einer Scheinbzw. Umgehungsehe. Von dieser Möglichkeit machte die Rekurrentin mit Stellungnahme vom 30. Mai 2013 Gebrauch. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern der Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll.

2.2.4   Insoweit die Rekurrentin mit ihren Vorbringen geltend macht, dass die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zweitinstanzlich mit einer anderen Begründung als erstinstanzlich abgelehnt worden sei, wodurch ihr Rechtsmittelweg in unzulässiger Weise abgekürzt worden sei (Rz 28 der Rekursbegründung), so geht auch dieser Vorwurf fehl. Nach einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ist die Rekursinstanz aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen   ("iuria novit curia") und ihrer Verpflichtung, das richtige Recht anzuwenden, in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts frei. Sie ist hierbei weder an die rechtliche Begründung im angefochtenen Entscheid noch an die Vorbringen der Parteien gebunden. Die Rekursinstanz kann den vorinstanzlichen Entscheid deshalb auch mit einer eigenen, rechtskonformen Begründung bestätigen (sog. Begründungs- oder Motivsubstitution; statt vieler BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 und BGer 2C_131/2011 vom 25. Februar 2011 E. 3.1; AGE VD.2013.25 vom 14. Oktober 2013 E. 3.3; Häberli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62 N 40; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel/Genf/München 2003, S. 31 und 199). Dies gilt ohne Einschränkung auch im Verhältnis der Beendigungsgründe für das Aufenthaltsrecht des Ausländers in der Schweiz (BGer 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 4; AGE VD.2013.25 vom 14. Oktober 2013 E. 3.3). Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Motivsubstitution durch die Rekursinstanz im Rahmen des bisherigen Streitgegenstands hält (Häberli, a.a.O., Art. 62 N 39; Meyer/Dormann, in: Niggli/Ueber­sax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 106 N 12). Streitgegenstand bildet in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis. Nicht zum Streitgegenstand zählt hingegen die rechtliche Begründung, weshalb es zulässig ist, die rechtliche Argumentation im Laufe des Rechtsmittelverfahrens anzupassen, ohne dass darin eine unzulässige Veränderung des Streitgegenstands läge (BGer 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Die Rekurrentin hat vorliegend gestützt auf Art. 50 AuG die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragt, welche Bestimmung der ansprechenden ausländischen Person unter den aufgeführten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einräumt (BGer 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4). Ob das weitere Aufenthaltsrecht der Rekurrentin nun, wie es die erste Instanz getan hat, mangels Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b AuG, oder, wie es die Rekursinstanz – zumindest in erster Linie – getan hat, infolge Vorliegens einer Schein- bzw. Umgehungsehe (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG) zu verweigern ist, ist bloss eine Frage der rechtlichen Begründung, jedoch nicht des Streitgegenstands. Immerhin gilt es nach Lehre und Rechtsprechung zu beachten, dass der betroffenen Person im Rekursverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, wenn der Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund begründet werden soll, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall auch nicht gerechnet werden musste (BGE 115 Ia 94 E. 1b S. 96 f.; BGer 1C_584/2012 vom 4. Juli 2013 E. 4.1; Meyer/Dormann, a.a.O., Art. 106 N 13; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1634 und 1708). Räumte die Vorinstanz vorliegend der Rekurrentin unter dem 14. März 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zum neu aufgekommenen Verdacht der Schein- bzw. Umgehungsehe ein, wahrte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich. Sie war indessen nicht verpflichtet, die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher keine Rede von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sein.

2.3      Die Rekurrentin wirft der Vorinstanz vor, durch ihre "krampfhafte" Suche nach Indizien für eine Scheinehe, zu welcher sie erst aufgrund der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 138 II 393 veranlasst worden sei, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt zu haben. Derartige Indizien hätten aktenkundig nicht vorbestanden. Das erst im Rekursverfahren begonnene und "erstaunlich unnachgiebige" Suchen nach Indizien für den Vorwurf, sie hätte ihren verstorbenen Ehemann nur zum Schein geheiratet, entbehre jeglicher Pietät und Rücksichtnahme (Rz 32 der Rekursbegründung). Es ist zwar richtig, dass der Grundsatz von Treu und Glauben als einer der elementaren Grundsätze staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 3 BV) Behörden und Private verpflichtet, in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen. Gleichwohl ist nicht nachvollziehbar, worauf die Rekurrentin mit ihren Ausführungen abzielt. Die rechtsanwendenden Behörden sind verpflichtet, Rechtsetzung und Rechtsprechung zu beachten. Ergeben sich wie vorliegend posthum Zweifel an der Intaktheit der Ehe und der Intensität der ehelichen Verbindung oder regt sich gar der Verdacht, die Ehe könnte lediglich zum Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung hierzulande geschlossen worden sein, so haben die Migrationsbehörden diesbezüglichen Indizien nachzugehen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, sollten sich diese Anzeichen verdichten. Derartige Abklärungen sind keinesfalls rechtsmissbräuchlich und auch nicht pietätslos, sondern vielmehr rechtsstaatlich geboten. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts geht vor.

2.4      Die Rekurrentin rügt schliesslich eine Verletzung des Devolutiveffekts (Rz 33 der Rekursbegründung). Mit dem Devolutiveffekt wird die Devolution, d.h. die Überwälzung der Zuständigkeit, auf die Rekursinstanz bezeichnet. Dadurch verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen. Es obliegt nunmehr alleine der Rekursinstanz, über die Sache materiell zu entscheiden. Zu dieser Befugnis gehört auch, vorsorgliche Massnahmen und verfahrensleitende Anordnungen zu treffen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz 684 f.; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz 1805). Beanstandet die Rekurrentin vorliegend, dass es dem Bereich BdM aufgrund des Devolutiveffekts von Gesetzes wegen verwehrt gewesen wäre, während des hängigen Rekursverfahrens Abklärungen zu tätigen, so könnte sie mit diesem Vorbringen nur gehört werden, wenn der Bereich BdM aus eigener Initiative die fraglichen Abklärungen unternommen hätte, um gegebenenfalls einen neuen Entscheid fällen zu können. Vorliegend hat die Erstinstanz die zusätzlichen Sachverhaltsermittlungen jedoch lediglich im Auftrag und zu Handen der Rekursinstanz vorgenommen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal § 48 Abs. 2 OG es ausdrücklich zulässt, dass die Rekursinstanz Beweiserhebungen auch durch Dritte vornehmen lässt ("… und kann Beteiligte und Sachverständige anhören oder anhören lassen."). Der Entscheid in der Sache blieb aber jedenfalls der Rekursinstanz vorbehalten, so dass keine Verletzung des Devolutiveffekts vorliegt.

3.

In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Rekurrentin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. Nach dieser Bestimmung ist nach Auflösung der Ehe ein derartiger Anspruch zu bejahen, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.

3.1      Die Erstinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 26. April 2011 zwar die erste der beiden Voraussetzungen, das Bestehen einer Ehegemeinschaft während mindestens dreier Jahre, bejaht, hingegen das Vorliegen einer erfolgreichen Integration, namentlich mangels ausreichender wirtschaftlicher Selbständigkeit und mangels elementarer Kenntnisse der deutschen Sprache, verneint (E. 2.1.). Auch die Vorinstanz kam in einer Eventualerwägung zum Schluss, dass, selbst wenn man von einer gelebten Ehegemeinschaft während mehr als drei Jahren ausgehe, die Rekurrentin weder sprachlich, noch beruflich, noch sozial in der Schweiz integriert sei (E. 31 des angefochtenen Entscheids). Die Rekurrentin bestreitet, ungenügend integriert zu sein (Rz 55 der Rekursbegründung).

3.2      Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG). Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VIntA nennen die Kriterien abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.1 und 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Soweit eine ausländische Person beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, müssen ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3). Nicht erforderlich ist eine besondere berufliche Qualifikation und Karriere, wie auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht ausschliesst (dazu und zum Folgenden BGer 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1 und 2C_329/2013 vom 27. Novem­ber 2013 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass der Ausländer sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und sein Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration. Ein Indiz gegen eine erfolgreiche Integration ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben des Ausländers primär mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt.

3.3      Im vorliegenden Fall kann unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Die Rekurrentin ist zwar bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und ist auch sonst nicht negativ aufgefallen. Sie hat bisher auch keine Sozialhilfe bezogen. Allerdings ist dies, wie sie selber ausführt (S. 23 der Rekursbegründung), alleine darauf zurückzuführen, dass ihr Unterhalt durch hier ansässige Familienangehörige gewährleistet wird. Ihre bescheidene Rente von aktuell CHF 1'398.–/Monat (Bestätigung GastroSocial vom 4. Dezember 2013 [Beilage 5 zur Eingabe vom 9. Januar 2014]) vermag ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt jedenfalls nicht zu decken. Die Rekurrentin hat seit ihrer Heirat hierzulande nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, obwohl sie hierzu berechtigt gewesen wäre (Art. 46 AuG) und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch geboten gewesen wäre, nachdem ihr Ehemann im Frühjahr 2009 seine Stelle als Koch verloren hatte und im Gefolge dessen sich die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten verschlechterten, wie sich auch aus der Ausschlagung des Nachlasses des Ehemannes durch die gesetzlichen Erben wegen Überschuldung ergibt. Die Rekurrentin führt zwar an, dass sie an einer Erwerbstätigkeit interessiert sei, soweit ihre gesundheitliche Situation und ihr Alter dies noch zuliessen. Es fehlt indessen an jeglichem Nachweis diesbezüglicher Suchbemühungen. Dass es ihre Gesundheit verunmöglicht, überhaupt eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wird nicht belegt. Mangels jeglicher Teilhabe am wirtschaftlichen Leben kann deshalb nicht von einer wirtschaftlich erfolgreichen Integration die Rede sein. Ebenso mangelt es an einer Integration in sprachlicher Hinsicht. Die Rekurrentin spricht praktisch kein Deutsch. Auf jeden Fall musste ihre Befragung durch den BdM vom 30. Januar 2013 im Beisein eines Dolmetschers geführt werden. Welcher Art ihr Interesse an der hiesigen Landessprache ist, welches sie nach ihrer Darstellung bekundet haben will (S. 23 der Rekursbegründung), wird nicht näher ausgeführt. Dass sie sich je darum bemüht hätte, auch nur minimalste, ihrer Schulbildung entsprechende Deutschkenntnisse zu erwerben, ist nicht belegt, ja nicht einmal behauptet. Schliesslich ist auch in sozialer Hinsicht eine erfolgreiche Integration zu verneinen. Es ist in keiner Weise zu erkennen, dass die Rekurrentin ausserfamiliäre bzw. ausserhäusliche Kontakte von Bedeutung zu Schweizern und Schweizerinnen pflegt. Sie scheint sich als Familienmensch, wie sich auch aus ihrer Rekursbegründung ergibt (S. 23), praktisch ausschliesslich im Kreise ihrer türkischstämmigen Familie zu bewegen. Dass einzelne Mitglieder ihrer Familie nach ihren – allerdings unbelegten – Angaben inzwischen als Schweizer eingebürgert sind, ändert nichts daran, dass es vorliegend an jeglichen ausserfamiliären Kontakten zu Schweizern und/oder Schweizerinnen oder an Mitgliedschaften in Vereinen und Engagements in hiesigen Institutionen mangelt, die im Sinne einer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz ausserhalb ihrer eigenen Familie gewertet werden könnten. Die Rekurrentin hat insgesamt keine engeren Beziehungen zur Schweiz geknüpft, so dass unter Berücksichtigung aller Umstände nicht von einer erfolgreichen Integration  im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann. Mangelt es an der Voraussetzung einer geglückten Integration, erübrigt es sich zu prüfen, ob die andere Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, das Bestehen einer Ehegemeinschaft von mindestens 3 Jahren Dauer im Sinne einer tatsächlich gelebten ehelichen Beziehung bzw. einer nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347), erfüllt ist (BGer 2C329/2013 vom 27. November 2013 E. 2.1 mit weiterem Hinweis). Die Rekurrentin kann somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erheben.

4.

Zu prüfen folgt, ob die Aufenthaltsbewilliung der Rekurrentin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verlängern ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers bzw. der Ausländerin in der Schweiz nach Auflösung der Ehe erforderlich machen.

4.1      Die Erstinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 25. April 2011 den von der Rekurrentin geltend gemachten Gesundheitszustand als wichtigen persönlichen Grund abgelehnt (E. 2.2). Die Vorinstanz verneinte in einer Eventualerwägung das nunmehr als wichtigen persönlichen Grund vorgebrachte Interesse am Verbleib in der Schweiz aufgrund des Todes Ehemannes, da Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Ehe und an der Intensität der Verbundenheit der Ehegatten bestünden (E. 32 des angefochtenen Entscheids). Die Rekurrentin rügt, dass es nicht genüge, bloss Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Ehe und an der Intensität der Verbindung zu äussern. Die Behörden müssten vielmehr ein missbräuchliches Berufen auf die Ehe nachweisen, was jedoch nicht gelungen sei (Rz 55 a.E. der Berufungsbegründung).

4.2      Die Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bezweckt die Erfassung von Fällen ausserhalb von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, sei es, weil der Aufenthalt in der Schweiz während der Ehe keine drei Jahre gedauert hat oder die Integration nicht fortgeschritten ist, sei es, weil beides fehlt, aber aufgrund der gesamten Umstände eine nacheheliche Härtesituation vorliegt (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 und 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 f.). Allerdings müssen "wichtige persönliche Gründe" den weiteren Aufenthalt "erforderlich" machen. Gemäss der ausdrücklichen Gesetzesvorschrift von Art. 50 Abs. 2 AuG kann dies namentlich dann der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein Verbleiberecht setzt einen persönlichen, nachehelichen Härtefall aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls voraus. Das Dahinfallen der aus Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung müsste erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der ausländischen Person zeitigen (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff. und 139 II 393 E. 6 S. 403). Der Härtefall muss mithin schwerwiegender Natur sein (BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3; VGE VD.2010.71 vom 15. Juni 2010). Die bundesgerichtliche Praxis hat neben den genannten Fällen von Art. 50 Abs. 2 AuG als weitere mögliche Anwendungsfälle (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen) sowie den Tod des die Aufenthaltsberechtigung vermittelnden Ehegatten (BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff.) anerkannt.

Mit Bezug auf das Versterben des schweizerischen Ehegatten hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 138 II 393 (= Praxis 2013 Nr. 2) ausgeführt, dass der Tod des Ehegatten eines der einschneidendsten Ereignisse im Leben des anderen Ehegatten sei und sich umso schwerwiegender auswirke, wenn die Auswirkung in einem migrationsrechtlichen Zusammenhang stehe. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Tod des schweizerischen Ehegatten vermutungsweise einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellt, der einen weiteren Aufenthalt des überlebenden ausländischen Ehegatten in der Schweiz erforderlich macht, ohne dass im Weiteren zu prüfen wäre, ob dessen soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet ist (BGE 138 II 393 E. 3.3 S. 396). Allerdings begründet der Tod des schweizerischen Ehegatten nicht automatisch einen Härtefall (BGer 2C_358/2012 vom 28. November 2012 E. 5.3.1). Vielmehr ist die dadurch begründete Vermutung eines Härtefalls widerlegbar. Die Fremdenpolizeibehörden können aufzeigen, dass im konkreten Fall Zweifel an der Intaktheit der Ehe und der Intensität der ehelichen Verbindung bestehen. So kann diese Vermutung umgestossen werden, wenn eine ausländische Person eine Schweizerin oder einen Schweizer heiratet, von der bzw. dem sie weiss, dass sie bzw. er schwer krank ist und nur noch kurz zu leben hat, um sich missbräuchlich auf die Todesfolgen zu berufen, oder wenn die ausländische Person kurz vor dem Tod ihres Ehegatten ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren eingeleitet hat, oder auch, wenn die ausländische Person ihren schweizerischen Ehegatten vor dem Tod verlassen hat, was nahelegt, dass im Zeitpunkt keine Ehegemeinschaft mehr bestanden hat (BGE 138 II 393 E. 3.3 S. 396; VGE VD.2012.165 vom 18. Oktober 2013 E. 2.2.2). Im Übrigen haben die Fremdenpolizeibehörden auch bei Vorliegen einer intakten Ehe und einer genügend intensiven ehelichen Beziehung zu prüfen, ob nicht andere Umstände bestehen, welche im öffentlichen Interesse (z.B. strafrechtliche Verurteilungen, Sozialhilfeabhängigkeit) eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts notwendig machen (BGE 138 II 393 E. 3.4 S. 396 f.; BGer 2C_358/2012 vom 28. November 2012 E. 5.3.2).

4.3      Der Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht darin, dass der überlebende ausländische Ehegatte jenes Leben aufgeben muss, welches er zusammen mit dem verstorbenen Partner hierzulande geführt hat. Die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls setzt demzufolge voraus, dass ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz überhaupt stattgefunden hat (BGer 2C_669/2012 vom 5. Mai 2013 E. 3.4). Hierüber bestehen vorliegend erhebliche Zweifel.

Auffällig sind zunächst die Umstände des Eheschlusses. Die Rekurrentin reiste am 1. Juni 2005 auf Einladung ihres Bruders D_____ und dessen Ehefrau mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein, welches am 30. August 2005 auslief. Noch vor Ablauf des Besuchervisums ging beim Zivilstandsamt Basel-Stadt am 12. August 2005 ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung ein. Am 1. September 2005 sprachen die Rekurrentin und ihr Bräutigam B_____ persönlich beim Zivilstandsamt zwecks Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens vor. Am [...] wurde die Trauung zwischen den beiden vollzogen. Zu den Umständen ihres Kennenlernens hat die Rekurrentin posthum ausführen lassen, sie hätte ihren späteren Ehemann im Sommer 2004 im Restaurant "[...]" an der [...]strasse in Basel kennengelernt, wo er als Koch angestellt gewesen sei (Eingabe vom 31. August 2010 an den BdM). Diese Angabe erscheint indessen zumindest in zeitlicher Hinsicht als unglaubwürdig. Denn zu diesem Zeitpunkt hielt sich die Rekurrentin gar nicht in der Schweiz auf. Aktenkundig ist einzig ein 90-tägiges Besuchervisum mit Gültigkeitsdauer vom 25. Oktober 2004 bis zum 31. Januar 2005. Hielt sich die Rekurrentin demzufolge im Winter 2004/2005 zu Besuchszwecken auf, ist es nicht möglich, dass sie ihren späteren Gatten wie angegeben bereits im Sommer 2004 kennengelernt hat. Damit erhebt sich der Verdacht, dass die Rekurrentin innert kurzer Zeit nach Ablauf ihrer Anwesenheitsberechtigung einen schweizerischen Mann, den sie erst kurz zuvor kennengelernt haben muss, heiratete, um eine Aufenthaltsberechtigung hierzulande zu erlangen.

Ein (möglicherweise) ausländerrechtlich motivierter Eheschluss vermag für sich alleine indessen keine ausreichenden Zweifel an der Echtheit der ehelichen Beziehungen zu begründen, kann die Ehe doch tatsächlich gelebt werden und können die Ehegatten miteinander verbunden sein oder sich mit der Zeit zu einer echten Gemeinschaft verbinden (sog. "amor superveniens", vgl. dazu BGer 2A.66/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 121 II 1 E. 2d S. 4 f.). Die Rekurrentin berichtet zwar von gemeinsamen Unternehmungen wie Spaziergängen oder Restaurantbesuchen (Protokoll der Befragung vom 30. Januar 2013, S. 3 und 8). Über die persönlichen Verhältnisse ihres Ehemannes weiss die Rekurrentin allerdings auffallend wenig zu berichten. Auffallend ist insbesondere, dass sie anlässlich ihrer Befragung nicht Auskunft über die Hintergründe geben konnte, welche zum Stellenverlust ihres Mannes im Restaurant "[...]" im April 2009 geführt haben (Protokoll der Befragung vom 30. Januar 2013, S. 10). Dass die Gründe einer Arbeitgeberkündigung für die Arbeitnehmer "meistens unergründlich" sein sollen, weshalb der verstorbene Ehemann ihr darüber auch nicht habe berichten können (so Rz 46 der Rekursbegründung), erscheint als Ausflucht. Gewöhnlich wissen ArbeitnehmerInnen sehr wohl Bescheid über die Kündigungsgründe, und wenn sie es nicht wissen, darf man ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die Ehegatten über die möglichen Hintergründe des Stellenverlusts unterhalten. Die nunmehrige Arbeitslosigkeit stellt fraglos ein einschneidendes Ereignis im Leben jedes Menschen dar. Die Rekurrentin wusste hierüber merkwürdigerweise keinen Bescheid, was die Vermutung nahelegt, dass entgegen ihrer Behauptung nicht eine wirkliche eheliche Verbindung zum Verstorbenen bestanden hat.

Gemeinsame Ferien haben die Ehegatten zugestandenermassen nie unternommen. Es mutet eigenartig an, dass trotz günstigster Flüge nie eine Reise in die Heimat der Rekurrentin unternommen wurde, um den neuen Ehemann ihrer Mutter vorzustellen. Die Rekurrentin behauptet zwar, dass Reisepläne bestanden hätten. Nach ihren Angaben hätte ihr verstorbener Mann die Stadt Istanbul besuchen wollen (Protokoll der Befragung vom 30. Januar 2013, S. 9). Von einem Besuch bei ihrer in der Türkei lebenden Familie ist jedoch nicht die Rede, was sehr erstaunt, wo die eigene Familie für die Rekurrentin doch grösste Bedeutung hat. In diesem Zusammenhang spricht die Rekurrentin auch davon, dass ihre in der Schweiz lebenden Kinder mit dem Eheschluss einverstanden gewesen seien und ihren (schweizerischen) Ehegatten sehr geliebt hätten (ebenda). Wenn die Rekurrentin ihren verstorbenen Ehemann wirklich so geliebt hat, ist es vor diesem Hintergrund unerklärlich, warum sie zu seinen Ehren keine Abdankungsfeierlichkeiten organisiert hat. Sie begründet dies zwar mit den fehlenden Finanzen (Protokoll der Befragung vom 30. Januar 2013, S. 10). In der türkischen Kultur ist es indessen fester Brauch, dass die Familie beim Versterben eines Angehörigen die Trauergäste in ihrem Zuhause empfängt oder für den Empfang Räumlichkeiten ausser Hause mietet. Wenn der verstorbene Ehemann wie behauptet schon so Teil der Familie geworden wäre, wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass die hier lebenden Kinder der Rekurrentin die Organisation und die Finanzierung dieses Anlass für ihre Mutter übernehmen würden. An den fehlenden finanziellen Mitteln kann es jedenfalls nicht gelegen haben, zumal die Rekurrentin schon zu Lebzeiten ihres Mannes von ihren Kindern finanziell unterstützt wurde (Protokoll der Befragung vom 30. Januar 2013, S. 8) und auch nach seinem Tod weiter unterstützt wird. In der Familie der Rekurrentin ist offensichtlich genügend Geld vorhanden. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 reichte die Rekurrentin vor der Vorinstanz die Erklärung gleich von acht Familienmitgliedern ein, mit welchen sich diese verpflichteten, die Lebenshaltungskosten der Rekurrentin bis zu einem Betrag von CHF 30'000.– zu decken. Angesichts der finanziellen Möglichkeiten der Familienangehörigen erscheint die Auskunft der Rekurrentin, es habe das Geld für Trauerfeierlichkeiten gefehlt, als Ausrede. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass ihrer Ehe mit dem Verstorbenen nicht jene innige Bedeutung zugekommen ist, welche der Rekurrentin (und ihrer hiesigen Familie) im Andenken an ihn Abdankungsfeierlichkeiten wert gewesen wären.

In dieses Bild passen auch die höchst aussergewöhnlichen Umstände des Wohnungsumzugs nach dem Ableben des Ehemannes. Die Rekurrentin, welche im Zeitpunkt des Todes ihres Gatten am 7. Juni 2010 in der Türkei weilte, kehrte tags darauf in die Schweiz zurück. Binnen dreier Tage zog sie jedoch aus dem ehelichen Domizil an der [...]strasse aus und bei ihrer Tochter C_____ und deren Ehemann an der [...]strasse, Basel, ein. Die Rekurrentin sieht darin nichts Auffälliges. Es sei bei türkischstämmigen Familien die Regel, dass die Witwe wieder zu ihrer Familie zurückzieht und nicht allein und einsam in der ehelichen Wohnung bleibe. Zudem habe auch aus finanziellen Gründen keine Möglichkeit für sie bestanden, ohne ihren Ehemann die Wohnung zu halten (Rz 48 der Rekursbegründung). Auffällig ist indessen nicht allein, dass die Rekurrentin zu ihrer Tochter gezogen ist, sondern auch und insbesondere der Umstand, dass sie sich ohne jedes weitere Abwarten an ihrem ehelichen Domizil ab- und an der Adresse ihrer Tochter angemeldet hat. Mit finanziellen Überlegungen lässt sich dieser Wechsel jedenfalls nicht begründen, blieb die Rekurrentin bezüglich der Wohnungsmiete ohnehin bis zum nächsten Kündigungstermin, d.h. für die nächsten drei Monate (vgl. Art. 266i in Verbindung mit Art. 266b OR) in der Haftung. Diese Umstände des jähen Wohnungswechsels nähren den Verdacht, dass die Rekurrentin schon zuvor nicht mehr an der [...]strasse gewohnt hatte, sondern dort nur zum Schein gemeldet war.

Dieser Verdacht wird durch einen weiteren Umstand gestützt, der im vorliegenden Zusammenhang seltsam anmutet. Das eheliche Domizil war eine 4-Zimmer-Maisonette-Wohnung. Im oberen Stockwerk waren nach Angaben der Rekurrentin das Schlafzimmer und das Arbeitszimmer ihres Mannes, im unteren neben der Küche das Wohnzimmer und ein weiteres Zimmer, das jedoch an einen Dritten untervermietet war. Die Rekurrentin will sich daran nicht gestört haben, weil es ein guter Freund ihres Mannes gewesen sei (Protokoll der Befragung vom 30. Januar 2013, S. 5). In der türkischen Kultur ist es indessen absolut ungebräuchlich, dass eine Frau, zumal wenn sie wie die Rekurrentin aus einer ländlichen Gegend mit traditionell-patriachalen Strukturen stammt, in ihrem Heim einen fremden Mann duldet. Die Aussagen der Rekurrentin erscheinen deshalb vorgeschoben. Es ist ohnehin nicht vorstellbar, dass sie die bedenklichen wohnhygienischen Verhältnisse, in denen der Mitbewohner offenbar gehaust hatte (dazu auch E. 25 des angefochtenen Entscheids), in ihrem Heim geduldet hätte, auch wenn sie nach ihren Aussagen (Rz 44 der Rekursbegründung) an bescheidene Wohnverhältnisse gewohnt ist. Auf Sauberkeit hat zweifellos auch sie geachtet, wenn es galt, Gäste in ihrem Heim zu empfangen. Auch diese besonderen Umstände sprechen dagegen, dass die Rekurrentin tatsächlich zusammen mit ihrem angetrauten Mann an dessen Adresse in der [...]strasse gewohnt und eine eheliche Beziehung geführt hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der gesamten Umstände erhebliche Zweifel an der Intaktheit der Ehe und der geforderten Intensität der ehelichen Beziehung zwischen der Rekurrentin und ihrem verstorbenen Ehemann bestehen, namentlich aufgrund der Kurzfristigkeit des Eheschluss nach Auslaufen des Aufenthaltsrechts der Rekurrentin, ihrer geringer Gemeinsamkeiten, ihres ausschliesslichen Kontakts mit Familienangehörigen und Angehörigen ihres Herkunftslands, der absolut ungewöhnlichen Wohnverhältnisse (männlicher Mitbewohner) sowie der auffälligen Umstände beim Hinschied des Ehemannes (keine Trauerfeierlicheiten, sofortige Abmeldung vom ehelichen Domizil und Anmeldung an der Adresse der Tochter). Die Rekurrentin kann sich damit nicht auf die mit BGE 138 II 393 begründete Vermutung berufen, wonach der Tod ihres Mannes einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellt. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob vorliegend ein anderer nachehelicher Härtegrund besteht, aufgrund dessen sie Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erheben kann und ob ihr die Rückkehr in die Heimat zugemutet werden kann.

4.4      Art. 31 Abs. 1 VZAE nennt verschiedene Kriterien, aufgrund welcher zu beurteilen ist, ob im konkreten Fall ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Massgebend sind die jeweiligen persönlichen Umstände, welche in einer gesamthaften Betrachtung zu würdigen sind (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). Die Rekurrentin führt hierzu im Wesentlichen ihre Gesundheitszustand an (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. f AuG), aufgrund dessen sie angewiesen sei, mit ihrer Tochter zusammenzuleben (S. 23 der Rekursbegründung). Die Rede ist vorliegend von einer Gehbehinderung. Welcher Art diese Beeinträchtigung ist und inwiefern die Rekurrentin aufgrund dessen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, geht aus ihren Vorbringen freilich nicht hervor, ebensowenig aus dem Arztzeugnis von Dr. med. E_____ vom 28. Februar 2011, das in allgemeiner Weise von einer "invalidisierenden Krankheit" spricht. Mangels weiterer Substanziierung kann die geltend gemachte Gehbehinderung deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. Ohnehin könnte der Gesundheitszustand der Rekurrentin für sich allein betrachtet noch keinen Härtefall begründen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Ein Bewilligungsanspruch könnte höchstens bejaht werden, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorläge, die eine längere Pflege oder eine dringliche Behandlung hierzulande erforderlich machen würde, welche im Heimatland nicht sichergestellt wäre, so dass die Pflicht, die Schweiz verlassen zu müssen, für die betroffenen Person mit schwerwiegenden Konsequenzen für ihre Gesundheit verbunden wäre (BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209). Vorliegend geht die Behinderung der Rekurrentin auf einen Unfall zurück, der nach ihren Aussagen schon 25 Jahre zurückliegt (Protokoll der Befragung vom 30. Januar 2013, S. 11). Die Rekurrentin hat ihren Alltag trotz gewisser Beschwerden über all die Jahre bewältigen können. Dringliche Behandlungen oder längere Pflegebehandlungen werden nicht geltend gemacht. Im Gegenteil, die Rekurrentin lehnt (weitere) operative Eingriffe, die Besserung bringen könnten (vgl. Arztzeugnis Dr. med. E_____ vom 28. Februar 2011), ausdrücklich ab (Protokoll der Befragung vom 30. Januar 2013, S. 12).

Die Rekurrentin kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, dass ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre (Art. 50 Abs. 2 AuG). Sie ist, soweit man auf die amtlichen Angaben abstellt, erst im Alter von 46 Jahren, vermutungsweise aber im Alter von 51 oder 52 Jahren (vgl. S. 2 der Rekursbegründung an die Vorinstanz vom 5. September 2011) in die Schweiz gekommen. Sie hat somit die gesamte Kindheit und Jugend sowie den grösseren Teil ihres Erwachsenenlebens in der Türkei verbracht. Sie spricht die türkische Sprache und ist bestens mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten ihrer Heimat vertraut. Mögen ihre Eltern inzwischen auch verstorben sein, kann davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer langen Zeit in der Türkei dort immer noch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt bzw. diese Kontakte wieder aufnehmen kann. Schliesslich ist die Rekurrentin auch nach ihrer Heirat mit einem Schweizer wiederholt in ihre Heimat gereist. Auch unter dem Aspekt, dass ihre Kinder und andere nahe Familienangehörige (zum grössten Teil) in der Schweiz leben, erscheint die Rückkehr zumutbar. Sie wird die Kontakte mit ihren Angehörigen ohne Weiteres mittels regelmässiger Telephonanrufe und gegenseitiger Besuche pflegen können. Die Schweiz bzw. die Türkei sind binnen weniger Stunden auf dem Luftweg erreichbar; Flüge sind aufgrund der notorisch niedrigen Preise erschwinglich. Eine Rückkehr in die Türkei erscheint auch deswegen als zumutbar, weil die Rekurrentin wie oben ausgeführt (E. 3.3) keine nennenswerten Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, weder in sprachlicher, noch in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht. Dass sie bislang soweit ersichtlich die hiesige Rechtsordnung eingehalten und keine Sozialhilfe bezogen hat, darf durchaus anerkannt werden, fällt aber im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht besonders ins Gewicht, zumal dies von einer hier lebenden Ausländerin ohne Weiteres auch erwartet werden darf. Die Rekurrentin kann somit auch keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erheben.

5.

Die Rekurrentin beruft sich auch auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (S. 23 der Berufungsbegründung). Nach der auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) abgestützten Rechtsprechung des Bundesgerichts schützt die genannte Konventionsbestimmung im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts allerdings in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen; BGer 733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.1 und 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.3.1). Weitere familiäre Verhältnisse fallen unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.1; ferner Urteil EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 60 mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen können – bei hinreichender Intensität – unter anderem auch Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern als familiäre Beziehungen im Sinne der genannten Rechtsprechung und damit als konventionsrechtlich geschützt betrachtet werden (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Vorb. Art. 42-52 N 45 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EGMR). Allerdings wird hier ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, namentlich Betreuungs- und Pflegebedürfnisse bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, vorausgesetzt (BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.3.2).

Die Kinder der Rekurrentin sind allesamt schon erwachsen, so dass die Rekurrentin sich auf den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nach dem Gesagten nur insoweit berufen kann, wie ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen besteht. Sie führt hierbei in erster Linie ihre gesundheitlichen Probleme an, aufgrund derer sie auf die Hilfe ihrer Kinder hier angewiesen sei. Eine erhebliche körperliche Invalidität bzw. schwere Krankheit, welche eine dauernde Betreuung oder Pflege notwendig machen würde, ist indessen nicht dargetan. Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. E_____ vom 28. Februar 2011 besteht zwar eine "invalidisierende Krankheit". Inwiefern die Rekurrentin diesbezüglich auf fremde Hilfe angewiesen ist, geht aus diesem Zeugnis jedoch nicht hervor. Ebensowenig ist dokumentiert, dass die Rekurrentin in der Zeit vor der Ehe, als sie noch in der Türkei lebte, ihren Alltag nur dank der Unterstützung durch Dritte hätte bewältigen können. Eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist weder behauptet noch belegt. Was die finanzielle Unterstützung der Rekurrentin durch ihre Familienangehörigen hierzulande angeht, kann diese, soweit notwendig, ohne Weiteres auch gewährleistet werden, wenn sie in ihre Heimat zurückkehrt. Unter diesen Umständen vermag die Rekurrentin aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK keinen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz abzuleiten.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erheben kann, weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, noch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Unter den gegebenen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch als verh.tnismässig und ist daher nicht zu beanstanden. Damit erweist sich im Ergebnis auch die verfügte Wegweisung als gesetzliche Folge der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als rechtmässig, zumal die Rekurrentin nichts dagegen vorbringt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich zu prüfen, ob die Rekurrentin die Ehe mit ihrem verstorbenen Mann bloss zum Schein eingegangen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG; BGer 2C_359/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Sie hat indessen um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht, welche angesichts ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse zu gewähren ist. Ihr Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Aufgrund der eingereichten Rechtsschriften erscheint ein Aufwand von insgesamt 2 Arbeitstagen als angemessen, was ein Honorar in der Höhe von CHF 3'000.– einschliesslich Auslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrentin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

            Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, welche zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.

            Dem Vertreter der Rekurrentin im Kostenerlass, [...], wird für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von CHF 3'000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 240.–, aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.207 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.07.2014 VD.2013.207 (AG.2014.435) — Swissrulings