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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2014 VD.2013.193 (AG.2014.253)

15 avril 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,717 mots·~9 min·2

Résumé

kantonale Steuern pro 2011 (Beschwerde 2C_409/2014 nicht eingetreten)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.193

URTEIL

vom 15. April 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A_____                                                                                                  Rekurrent

[…]   

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt                    Rekursgegnerin

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 11. September 2013

betreffend kantonale Steuern pro 2011

Sachverhalt

A_____ hat die Steuererklärung pro 2011 trotz zweifacher Mahnung nicht eingereicht. In der Folge hat ihn die Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügung vom 29. November 2012 aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit amtlich eingeschätzt. Am 27. Dezember 2012 sprach A_____ auf der Steuerverwaltung vor und gab diese Veranlagungsverfügung an der Loge ab. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 erhob A_____ sinngemäss Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung, worauf die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. Januar 2013 wegen Fristsäumnis nicht eintrat. Am 30. Januar 2013 reichte A_____ bei der Steuerverwaltung eine Kopie seiner Steuererklärung pro 2011 im Kanton Basel-Landschaft ein. Den gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 18. Januar 2013 erhobenen Rekurs des A_____ wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 11. September 2013 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Eingabe des A_____ (Rekurrent) vom 7. Oktober 2013 (Postaufgabe: 9. Oktober 2013) an die Steuerverwaltung. Diese hat die Eingabe der Steuerrekurskommission weitergeleitet, welche sie ihrerseits zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht übermittelt hat. Die Steuerrekurskommission und die Steuerverwaltung (Rekursgegnerin) lassen sich mit gemeinsamer Eingabe vom 28. November 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses vernehmen und verweisen zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Der Rekurrent hat die Gelegenheit zur Replik innert der gesetzten Frist nicht wahrgenommen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 171 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG, SG 640.100) respektive § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) kann die betroffene Person gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides der Steuerrekurskommission zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG [Fassung vom 24. Oktober 2012, wirksam seit 8. Dezember 2012]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs wurde innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist eingereicht und begründet, sodass darauf einzutreten ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich vorliegend nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.3      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).

2.        

2.1      Die Steuerverwaltung ist mit Entscheid vom 18. Januar 2013 auf die Einsprache des Rekurrenten gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung vom 29. November 2012 nicht eingetreten. Die Vorinstanz hat dies mit dem angefochtenen Entscheid mit der zusammengefassten Begründung bestätigt, nach § 160 Abs. 2 StG könne eine amtliche Einschätzung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit und innert 30 Tagen angefochten werden. Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit obliege der steuerpflichtigen Person. Die Einsprache habe daher eine rechtsgenügliche, qualifizierte Begründung zu enthalten, andernfalls die Steuerverwaltung einen Nichteintretensentscheid zu fällen habe. Vorliegend habe die Steuerverwaltung die amtliche Einschätzung mit A-Post Plus versandt, und sie sei dem Rekurrenten gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung im Internet ("Track and Trace") am 30. November 2012 zugestellt worden. Die 30-tägige Einsprachefrist habe daher am Montag, 31. Dezember 2012 geendet. Die Einsprache vom 16. Januar 2013 sei somit verspätet. Zuvor habe der Rekurrent zwar am 27. Dezember 2012 persönlich am Schalter der Steuerverwaltung vorgesprochen und die Veranlagungsverfügung abgegeben. Dies könne aber nicht als Einsprache im Sinne des Gesetzes betrachtet werden, da daraus nicht eindeutig hervorgehe, ob es sich um eine Einsprache gehandelt habe. Weil überdies die Begründung der Einsprache erst mit Schreiben vom 30. Januar 2013 eingereicht worden sei, sei die Einsprachefrist nicht eingehalten worden. Der Rekurrent habe mit dem Rekurs bei der Steuerrekurskommission implizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt. Eine solche könne nach § 147 Abs. 5 StG nur bewilligt werden, wenn die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist abgehalten und das Begehren binnen 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei. Diese in der Praxis sehr streng gehandhabten Anforderungen für eine Wiederherstellung der Frist seien hier nicht erfüllt. Die vom Rekurrenten genannte Ferienabwesenheit des Treuhänders und die fehlende Erreichbarkeit der für seine Veranlagung zuständigen Person erwiesen sich als unbehelflich, da sie keine Hindernisse im Sinne höherer Gewalt darstellten.

2.2      Dieser Argumentation ist in allen Teilen und unter Verweis auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid S. 3 ff.) zu folgen. Was der Rekursgegner dagegen vorbringt, verfängt nicht:

2.2.1   Der Rekurrent macht geltend, dass er aufgrund seiner Namensänderung nach der Heirat im Jahr 2010 Probleme mit der Postzustellung gehabt habe. Die Post habe seinen Namen und jenen seiner Ehefrau mit den Namen seiner Kinder aus erster Ehe verwechselt, weshalb er und seine Ehefrau ihre Post oft nicht erhalten hätten. Als sie den eingeschriebenen Brief der Steuerverwaltung erhalten hätten, sei seine Ehefrau zur Post gegangen und habe nach den Briefen gefragt, die sie nicht erhalten hätten. Erst am 8. März 2013 habe seine Ehefrau die Situation auf der Post klären können, was die Post aber nicht schriftlich zu bestätigen bereit sei.

Wie es sich mit dieser durch nichts belegten Darstellung verhält, kann offen bleiben. Es erweist sich nämlich als unerheblich, ob der Rekurrent die Aufforderung zur Einreichung einer Steuererklärung pro 2011 und die entsprechenden Mahnungen tatsächlich erhalten hat. Massgebend für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung ist allein deren Erhalt. Da der Rekurrent diese Verfügung am 27. Dezember 2012 an der Loge der Steuerverwaltung abgegeben hat, steht fest, dass er sie tatsächlich erhalten hat. Er macht auch nicht etwa geltend, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügung über eine Drittperson erfolgt wäre. Daraus und aus dem Zustellnachweis der elektronischen Sendungsverfolgung "Track and Trace" der als A-Post Plus aufgegebenen Sendung ist zu schliessen, dass dem Rekurrenten die Verfügung am 30. November 2013 um 10.23 Uhr durch die Post zugestellt worden ist – das Einlegen der Sendung in den Briefkasten des Empfängers gilt als Zustellung, und der "Track and Trace" Eintrag als Nachweis dafür und für dessen Zeitpunkt (VD.2013.76 und VD.2013.77 vom 4. Dezember 2013 E. 3). Dies entspricht denn auch der eigenen Darstellung des Rekurrenten in seinem Rekurs an die Vorinstanz, worin er ausdrücklich dargelegt hat, "mit dem Schreiben vom 29.11.2012" sei ihm "für die Steuerperiode 2011 eine amtliche Einschätzung zugestellt worden, worauf" er "am 27.12.2012 persönlich reagiert" habe.

2.2.2   Weiter macht der Rekurrent geltend, dass er und seine Ehefrau aus Unerfahrenheit und im Glauben, für den Zeitraum vom "28. bis 31. Dezember 2013" keine Steuererklärung abgeben zu müssen, nicht daran gedacht hätten, eine Steuererklärung 2012 abzugeben. Dies habe ihnen auch der Buchhalter nicht gesagt, den sie infolge Abwesenheit nicht hätten erreichen können. Sie hätten am Schalter oder per Telefon bei der Steuerverwaltung um eine Fristverlängerung ersucht.

Diese Ausführungen des Rekurrenten beziehen sich offensichtlich darauf, dass er gestützt auf die Betriebsbewilligung des Bauinspektorats vom 27. Dezember 2011 seit 28. Dezember 2011 (nicht: 2013) den Restaurationsbetrieb "[...]" an der […]strasse führt und daher aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt sekundär steuerpflichtig ist. Auf diesen Umstand stützt sich die streitgegenständliche Steuerveranlagung pro 2011. Dies ändert aber nichts daran, dass die Veranlagungsverfügung vom 29. November 2012 eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wonach innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt schriftlich Einsprache erhoben werden kann (mit Antrag, Begründung und unter Angabe der Beweismittel). Dem Rekurrenten musste daher das Verfahren auch ohne die Hilfe seines Buchhalters klar sein. Soweit dieser nicht erreichbar gewesen sein sollte, wie er geltend macht, aber durch nichts belegt, so hätte er von dritter Seite Unterstützung beiziehen können und müssen. Dies ist dem Rekurrenten umso mehr zumutbar, als er sich auch für die Rekurse an die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht nicht hat vertreten lassen. Daraus folgt einerseits, dass das blosse Einreichen der Veranlagungsverfügung an der Loge der Steuerverwaltung den Formerfordernissen an eine gültige Einsprache nicht genügt: Selbst wenn aus dieser Handlung der Wille des Rekurrenten zur Anfechtung der Veranlagungsverfügung erkennbar werden sollte, so fehlt es doch an den grundlegendsten Elementen einer Einsprache, nämlich an der Bezeichnung als solche, an einem Antrag, einer Begründung und an der Bezeichnung der Beweismittel. Der Steuerverwaltung war es so nicht möglich, die an der Loge abgegebene Steuerveranlagung als Einsprache entgegenzunehmen. Die schriftliche Einsprache vom 16. Januar 2013 erwies sich dann als klar verspätet – die Einsprachefrist ist am 31. Dezember 2012 abgelaufen –, weshalb der Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung vom 18. Januar 2013 zu Recht ergangen ist.

2.2.3   Dem ist beizufügen, dass der Rekurrent angesichts dieser Umstände offensichtlich nicht durch ein höherer Gewalt gleichkommendes, unverschuldetes Hindernis an der formrichtigen Erhebung einer Einsprache gehindert gewesen ist: Er hat innert der Einsprachefrist die Veranlagungsverfügung an der Loge der Steuerverwaltung abgegeben. Daraus ist zu schliessen, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, innert derselben Frist schriftlich und begründet sowie unter Bezeichnung der Beweismittel Einsprache zu erheben. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist.

2.3      Der Rekurrent ersucht schliesslich um Erlass der durch amtliche Einschätzung veranlagten Steuern pro 2011.

Geschuldete Steuern können einer steuerpflichtigen Person nach § 201 StG ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung für diese infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Zuständig für den Erlassentscheid ist die Steuerverwaltung (vgl. § 201 Abs. 2 StG).

Der Rekurrent stellt sein Erlassbegehren, soweit ersichtlich, erstmals mit der Rekursbegründung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren. Das Erlassbegehren ist jedenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Steuerrekurskommission, weshalb es vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren auch nicht beurteilt werden kann und folglich darauf nicht einzutreten ist. Dem Rekurrent steht es jedoch offen, bei der Steuerverwaltung ein solches Gesuch zu stellen. Ein Steuererlassgesuch hat gemäss § 147 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordngung, StV; SG 640.110) eine schriftliche Begründung zu enthalten, und es sind die nötigen Beweismittel beizulegen. Dabei ist insbesondere die Notlage darzulegen, derzufolge die Bezahlung der Steuern eine grosse Härte bedeuten würde.  

3.        

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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