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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.02.2014 VD.2013.161 (AG.2014.172)

5 février 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·860 mots·~4 min·2

Résumé

Errichtung einer Beistandschaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.161

URTEIL

vom 5. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____                                                                                               Rekurrent 1

[…]   

B_____                                                                                            Rekurrentin 2

[…]   

C_____                                                                                            Rekurrentin 3

[…]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)       Rekursgegnerin

c/o Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

D_____                                                                                           Beigeladener

[…]   

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde vom 11. Juli 2013

betreffend Errichtung einer Beistandschaft über A_____

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 11. Juli 2013 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über den an Demenz erkrankten A_____, geb. […] 1919, eine Beistandschaft errichtet. Sie hat die Aufgabenbereiche der Beistandsperson umschrieben und Frau E_____ als Beiständin eingesetzt. Gegen diesen Entscheid haben A_____ und seine beiden Töchter B_____ und C_____, als Erbengemeinschaft im Nachlass der verstorbenen Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführer, Beschwerde erhoben. In diesem Verfahren hat der Instruktionsrichter am 2. Dezember 2013 eine Instruktions- und Vermittlungsverhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführer(-innen), der Ehemann von C_____, F_____, der Sohn des Verbeiständeten, D_____, G_____ als Freund und Vertrauter des Verbeiständeten, E_____ und lic. iur. H_____ von der KESB teilgenommen haben. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung konnte unter den Familienmitgliedern keine Einigung erzielt werden. Den Beschwerdeführern wurde jedoch Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Januar 2014 und nach Rücksprache mit der vorgeschlagenen Beiständin neue Anträge zu stellen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 haben B_____ und C_____ die Beschwerde „im Namen der Erbengemeinschaft“ zurückgezogen.

Erwägungen

1.

Bezüglich B_____ und C_____ kann das Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben werden.

2.

Die Erklärung des Beschwerderückzugs ist „im Namen der Erbengemeinschaft“ erfolgt. Der Erbengemeinschaft gehört auch A_____ selbst an. Im Gegensatz zur Beschwerdeanmeldung vom 12. August 2013 und zur Eingabe vom 31. August 2013 fehlt auf dem Beschwerderückzug jedoch seine Unterschrift. Eine Vollmacht, welche die beiden Töchter zu seiner Vertretung in diesem Verfahren ermächtigen würde, liegt nicht vor. Die Erklärung vom 31. Januar 2014 kann somit mit Bezug auf ihn keine Rechtswirkung entfalten. Zu entscheiden bleibt indessen die Frage, ob A_____ angesichts seines Gesundheitszustandes überhaupt in der Lage war, selber Beschwerde zu erheben. Hierfür bedürfte es nämlich der Prozessfähigkeit, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist.

3.

3.1      An die Urteilsfähigkeit zur Bejahung der Prozessfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Errichtung einer Beistandschaft sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Da es um ein höchstpersönliches Recht geht, genügt für die Beschwerdebefugnis die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (Steck, Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 450 N 27; BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Zudem muss eine Person auch Gelegenheit haben, sich gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu setzen  (BGer 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Aus dieser ratio folgt, dass an die Urteilsfähigkeit der von der Errichtung einer Beistandschaft direkt betroffenen Person für ihre Beschwerdebefugnis nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden können. Dem entspricht, dass das Bundesgericht auch eine Klage auf Aufhebung einer altrechtlichen Vormundschaft einer urteilsunfähigen Person zugelassen hat (Tenchio, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 67 N 23 m.H. auf BGE 77 II 10 und 2 II 264). Dass der Verfahrensgegenstand sowie dessen Tragweite vom Prozessbeteiligten zumindest in groben Zügen erfasst werden können, dass diese Einsicht sodann eine gewisse Stabilität aufweist und eine Verständigung über den Prozessgegenstand möglich ist, ist indessen für ein Rechtsmittelverfahren unverzichtbar. Ohne diese Voraussetzungen können weder der Streitgegenstand noch die Parteistandpunkte von der beschwerdeführenden Person in justiziabler Weise erfasst werden.

3.2      Diese Voraussetzungen fehlen bei A_____. Gemäss ärztlicher Bescheinigung der Abteilung Neurologie des Spitalzentrums Biel vom 10. April 2012 leidet A_____ an einer Demenz. Einhergehend mit kognitiven Beeinträchtigungen bestehen bei ihm gemäss der genannten Bescheinigung Einschränkungen in der Fähigkeit, Gesprächen zu folgen und wichtige von unwichtigen Informationen zu unterscheiden. Seine Gedanken seien assoziativ und sprunghaft. Zudem bestehe eine Affektlabilität mit raschen Wechseln zwischen verschiedenen Emotionen. Diese Einschränkungen traten anlässlich der Instruktions- und Vermittlungsverhandlung vom 2. Dezember 2013 deutlich zu Tage. Dafür kann etwa auf seinen gescheiterten Versuch verwiesen werden, seinen im Raum anwesenden Schwiegersohn mit Namen zu nennen (Protokoll S. 2). Die Affektlabilität manifestierte sich durch seine wechselhaften Äusserungen gegenüber der Person der vorgeschlagenen Beiständin. Nach einer offenbar erfreulich verlaufenen Bekanntmachung im Vorfeld (Ausführungen der Vertreterin der KESB, Protokoll S. 4) äusserte A_____ in der Vermittlungsverhandlung zunächst harsche Ablehnung gegenüber Frau E_____ (Protokoll S. 2). Ihre Verabschiedung im Anschluss an die Vermittlungsverhandlung fiel nach Wahrnehmung des Instruktionsrichters und des Gerichtsschreibers wiederum warmherzig aus. Mehrere Zwischenfragen von A_____ – etwa die wiederholte Frage, wer denn die Verhandlung leite – verdeutlichen seine funktionalen Defizite. Insgesamt zeigte sich deutlich, dass A_____ nicht in der Lage war, der Verhandlung zu folgen und deren Bedeutung wie auch die Bedeutung einer Beistandschaft hinreichend zu erfassen. Nach Massgabe der obigen Ausführungen geht ihm daher die Prozessfähigkeit ab. Somit fehlt es der Beschwerde mit Bezug auf A_____ an einer Eintretensvoraussetzung.

4.

Auf die Beschwerde kann daher mit Bezug auf A_____ nicht eingetreten werden. Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden mit einer Gebühr von CHF 300.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Bezüglich B_____ und C_____ wird die Beschwerde zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

            Bezüglich A_____ wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– in solidarischer Verbindung.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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