Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.11.2014 VD.2013.151 (AG.2014.718)

13 novembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·671 mots·~3 min·1

Résumé

Abweisung der unentgeltlichen Logopädie für A_____

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.151

URTEIL

vom 13. November 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Andreas Traub   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                           Rekurrentin 1

[...]

gesetzlich vertreten durch:   

B_____                                                                                          Rekurrentin 2

[...] 

C_____                                                                                              Rekurrent 3

[...]  

gegen

Erziehungsdepartement des Kantons Basel Stadt

Leimenstrasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements

vom 24. April 2013

betreffend Abweisung der unentgeltlichen Logopädie für A_____

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27. Juli  2012 haben B_____ und C_____ (Rekurrenten 2 und 3) die Volksschulleitung ersucht, ihre Tochter A_____ (Rekurrentin 1) der unentgeltlichen Logopädie in der Volksschule Basel-Stadt zuzuteilen oder die Kosten für eine private logopädische Therapie zu übernehmen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 17. August 2012 durch den Leiter der Volksschulen Basel-Stadt abgelehnt. Einen von den Gesuchstellern hiergegen erhobenen Rekurs hat das Erziehungsdepartement am 24. April 2013 abgewiesen.

Gegen den Entscheid des Erziehungsdepartements haben die Rekurrenten am 6. Mai 2013 Rekurs angemeldet und diesen am 10. Juli 2013 begründet. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 22. Juli 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. In der Folge wurde das Rekursverfahren nach Vorschlag des Instruktionsrichters aufgrund eines hängigen Parallelverfahrens und im Einverständnis der Parteien mit Verfügung vom 21. August 2013 sistiert. Am 10. Juni 2014 hat der Instruktionsrichter den Parteien den anonymisierten Entscheid des Parallelverfahrens zur Kenntnisnahme zukommen lassen und dem Erziehungsdepartement Frist zur Rekursbeantwortung angesetzt. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 haben die Rekurrenten daraufhin eine Fortsetzung der Sistierung beantragt, da sie mit der Volksschulleitung eine einvernehmliche Lösung suchen würden. Diese konnte in der Folge gefunden werden, worauf die Rekurrenten mit Schreiben vom 19. August 2014 beantragten, das beim Verwaltungsgericht hängige Verfahren ohne Kosten als gegenstandslos abzuschreiben und den vorinstanzlichen Kostenentscheid aufzuheben, da die mit dem Erziehungsdepartement getroffene Vereinbarung im Ergebnis einer Gutheissung des Rekurses entspreche.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22. Juli 2013 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz OG; SG 153.100) und §§ 10 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.

2.

Die Rekurrenten sind als betroffenes Kind und unterhaltspflichtige Eltern vom vor-instanzlichen Entscheid berührt und haben bei der Rekurserhebung über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung verfügt (VGE VD.2013.112 vom 25. Mai 2014). Dieses Rechtsschutzinteresse ist indessen mit der aussergerichtlichen Einigung, mit welcher das Erziehungsdepartement den Ersuchen der Rekurrenten entsprochen hat, entfallen. Folgerichtig haben die Rekurrenten die Abschreibung des hängigen Rekursverfahrens beantragt. Dabei ist nur mehr über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen sowie des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Wie sich aus den mit Schreiben der Rekurrenten vom 19. August 2014 eingereichten Unterlagen ergibt, hat das Erziehungsdepartement den Anliegen der Rekurrenten entsprochen. Es ist daher bereits aus diesem Grund von einer Kostenauflage im vorliegenden Verfahren abzusehen und die Spruchgebühr im Verfahren vor dem Erziehungsdepartement aufzuheben; eine Parteientschädigung ist nicht beantragt worden und steht daher nicht zur Diskussion. Zum selben Schluss in Bezug auf die Verlegung der Kosten führt der Einbezug des Entscheids VD.2013.112 vom 25. Mai 2014, in welchem in gleicher Frage, wie sie sich im vorliegenden Verfahren gestellt hätte, erwogen worden ist, dass die Kosten einer notwendigen logopädischen Behandlung auf Sekundarstufe (vormalige OS und WBS) auch bei Besuch einer Privatschule vom Kanton zu übernehmen seien. Die vorstehend dargelegte Kostenverteilung im vorliegenden Verfahren entspricht somit auch dem mutmasslichen Verfahrensausgang, wenn ein Entscheid hätte gefällt werden müssen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Rekursverfahren wird als erledigt abgeschrieben.

            Die Kostenauflage in Ziff. 2 und  3 des Entscheids des Erziehungsdepartements vom 24. April 2013 wird aufgehoben.

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.151 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.11.2014 VD.2013.151 (AG.2014.718) — Swissrulings