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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.03.2015 VD.2011.42 (AG.2015.148)

2 mars 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,967 mots·~20 min·1

Résumé

Ausweisung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2011.42

URTEIL

vom 02. März 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

B____                                                                                                   Rekurrent

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 3. Januar 2011

betreffend Ausweisung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung sowie Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Die aus der Türkei stammende A____ (Rekurrentin), geboren am […] 1973, reiste am 22. August 1991 zu ihren Eltern in die Schweiz ein. Am 23. September 1991 wurde ihr im Kanton Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 28. Juni 1993 heiratete sie in ihrer Heimat den türkischen Staatsangehörigen B____ (Rekurrent), geboren an […] 1971, welcher am 6. August 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste und am 13. September 1994 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Der Ehe entsprangen die drei Kinder C____ (geb. […] 1996), D____ (geb. […] 1997) und E____ (geb. […] 2006).

Die Familie wurde von August 1998 bis März 2008 mit einem Betrag von insgesamt CHF 294'853.80 von der Sozialhilfe unterstützt. Gleichzeitig fand eine erhebliche Verschuldung statt. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids am 3. Januar 2011 lagen gegen den Rekurrenten 87 Verlustscheine im Umfang von CHF 206'441.90 sowie 53 offene Betreibungen in Höhe von CHF 82'824.55 vor. Die Ehegatten wurden aus diesen Gründen in den Jahren 2002, 2003 und 2004 von den damaligen Einwohnerdiensten verwarnt. Am 21. Februar 2006 wurde der Rekurrent zur finanziellen Situation der Familie sowie zum Stand der Integration befragt. Dabei gab er an, dass seine Ehefrau fünf Jahre lang krank gewesen sei und er sich in dieser Zeit habe um die Kinder kümmern müssen. Er habe nun aber seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen und seine Frau suche eine Stelle. Am 14. Juni 2006 wurde den Eheleuten in Aussicht gestellt, die Aufenthaltsbewilligungen nicht weiter zu verlängern und es wurde ihnen hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 wurden die Aufenthaltsbewilligungen der Rekurrentin und des Rekurrenten sowie diejenigen ihrer Kinder C____ und D____ nicht mehr verlängert. Der Tochter E____ wurde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert. Im Weiteren wurde die Aus- resp. Wegweisung der Familie angeordnet. Einen hiergegen erhobenen Rekurs hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement am 3. Januar 2011 abgewiesen und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz angeordnet.

Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der vorliegend zu beurteilende Rekurs von A____ und B____ (Rekurrenten). Diese beantragen in der Rekursanmeldung vom 3. Februar 2011, es sei der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 3. Januar 2011 aufzuheben und es seien ihre Aufenthaltsbewilligungen sowie diejenigen der Kinder zu verlängern resp. zu erteilen sowie die Wegweisungen aufzuheben. In Bezug auf die Kosten wird die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 hat das Präsidialdepartement den Rekurs gemäss § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.

Am 24. Februar 2011 hat der Instruktionsrichter verfügt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Rekurrenten unter Vorbehalt des Belegs mit aktuellen Unterlagen zum Einkommen und zum Bedarf den Kostenerlass bewilligt.

Mit der Rekursbegründung vom 17. März 2011 beantragen die Rekurrenten weiter resp. neu, die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu bewilligen und eventualiter eine Parteiverhandlung durchzuführen. Mit Schreiben vom 24. März 2011 und 8. April 2011 wurden weitere Unterlagen eingereicht (Abzahlungsvereinbarungen; Schul- und Arztbericht Dr. […]). Dem Rekurs wurde mit Verfügung vom 21. März 2011 vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit der Rekursantwort vom 18. Mai 2011 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Die Rekurrenten haben in ihrer Replik vom 15. August 2011 an ihren Rechtsbegehren festgehalten; ergänzend wurde eine Befragung der beiden älteren Kinder D____ und C____ beantragt. In der Folge haben die Rekurrenten am 30. September 2011 weitere Lohnabrechnungen und am 27. Oktober 2011 einen aktuellen Betreibungsregisterauszug eingereicht.

Am 3. Februar 2012 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt, das Rekursverfahren bis auf weiteres zu sistieren und die auf den 7. Februar 2012 angesetzte Verhandlung abzubieten. Begründet wurde dies mit neuen Tatsachen, welche die Rekurrenten vorgebracht hätten und welche möglicherweise eine Neubeurteilung und eine aussergerichtliche Lösung zur Folge hätten. Mit Verfügung des Referenten vom 6. Februar 2012 wurde das Verfahren bis auf weiteres sistiert und die bereits angesetzte Verhandlung abgeboten.

Am 7. März 2014 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement um Aufhebung der Verfahrenssistierung ersucht und in materieller Hinsicht neu beantragt, den Rekurs teilweise gutzuheissen und das JSD anzuweisen, den Kindern C____ und D____ je eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Begründung ist weiter zu entnehmen, dass sich das JSD explizit nur gegen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ausspricht. Für die Rekurrentin und die Tochter E____ wird auf die Möglichkeit eines umgekehrten Familiennachzugs mit Zustimmungserfordernis des Bundesamts für Migration hingewiesen. Hierzu wurde seitens der Rekurrenten am 16. Juni 2014 Stellung genommen und beantragt, die Anträge auf Ausstellung einer selbständigen B-Bewilligung für C____ und D____  gutzuheissen, der Rekurrentin und E____ ebenfalls eine selbständige B-Bewilligung zu erteilen resp. das entsprechende Rekursbegehren vom 3. Februar 2011 gutzuheissen und die Verfahrenssistierung in Bezug auf den Rekurrenten aufrechtzuerhalten, evtl. die Frist zur Stellungnahme für diesen zu erstrecken. Aus der Eingabe vom 16. Juni 2014 ergibt sich im Weiteren dass die Ehegatten inzwischen getrennt leben und die Ehefrau die Scheidung wünscht. Der Ehemann halte sich nur noch sporadisch bei der Familie in Basel auf, bemühe sich aber um einen regelmässigen Kontakt zu den Kindern.

Nach Bewilligung der Fristverlängerung erfolgte am 15. September 2014 der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2014 hat das JSD sinngemäss an seiner Wegweisung festgehalten, da sich dessen finanzielle Lage nicht wesentlich verbessert habe. Am 14. November 2014 haben sich C____ und D____ über den trotz Trennung der Eltern fortbestehenden Kontakt zu ihrem Vater ausgesprochen.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. Februar 2011 sowie § 42 des Organisationsgesetzes i.V.m. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs einzutreten ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist bei einer mit einer Wegweisung verbundenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids abzustellen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63 und VGE VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 5.2.2 und VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.2 je mit weiteren Hinweisen; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 509). Wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Sprungrekurses wie vorliegend eine Frage zu entscheiden hat, über die der Regierungsrat als verwaltungsinterne Rekursinstanz zuerst hätte befinden können, rechtfertigt sich die Berücksichtigung neuer Tatsachen im Übrigen auch deshalb, weil im verwaltungsinternen Rekursverfahren Noven unbeschränkt zulässig sind (VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Somit ist im vorliegenden Fall auf die Umstände im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids abzustellen.

1.4      Die Rekurrenten haben - zumindest eventualiter - die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt. Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG indessen nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGer 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4). In den Übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidiums, ob es auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Hierauf kann im vorliegenden Fall aufgrund der heutigen Aktenlage verzichtet werden. Dies gilt auch für die mit der Replik separat beantragte Anhörung der beiden älteren Kinder D____ und C____. Deren Standpunkt geht aus den Akten in genügendem Ausmass hervor, zumal sie sich mit Schreiben vom 12. März 2011 (Beilage 8 zur Rekursbegründung vom 17. März 2011) und mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 (vom Vertreter der Rekurrenten eingereicht am 14. November 2014) auch noch direkt im Verfahren geäussert haben (vgl. auch BGer 2C_323/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 2.1). Der vorliegende Entscheid ist deshalb auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

Das aktuelle Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 AuG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (Abs. 1), wogegen sich das Verfahren nach neuem Recht richtet (Abs. 2). Über den engen Wortlaut von Art. 126 Abs. 1 AuG hinaus gilt übergangsrechtlich das bisherige materielle Recht für alle ausländerrechtlichen Verfahren, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). Im vorliegenden Fall geht es um eine am 12. Dezember 2007 verfügte Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen, welche im Sommer 2005 ausgelaufen sind, resp. um die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für das Kind E____ (geb. […] 2006). Somit gelangen für die materielle Beurteilung die Bestimmungen des ANAG sowie die darauf gestützten Weisungen zur Anwendung.

3.

3.1      Die Rekurrenten beantragen im vorliegenden Verfahren die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen sowie derjenigen ihrer Kinder C____ und D____ und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Tochter E____, welche zum Zeitpunkt des Ablaufs der streitigen Aufenthaltsbewilligungen noch gar nicht geboren war. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt eine Aufenthaltsbewilligung mit Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer insbesondere dann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a), wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b), oder wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (lit. d). Wird ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert, so ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet (Art. 12 Abs. 3 ANAG). Die Wegweisung ist in diesem Fall als blosse Vollstreckungsverfügung zwangsläufige Folge der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 4.1).

3.2      Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt. Über die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist aufgrund einer auf die ganze Familie bezogenen Gesamtbeurteilung zu entscheiden (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 3.2; vgl. auch BGE 119 Ib 1 E. 3c S. 6 f.). Bei einem Gesamtbetrag von CHF 80'000.– wird die Erheblichkeit des Umfangs der Sozialhilfeabhängigkeit ohne weiteres bejaht (BGE 119 Ib 1 E. 3a S. 6). Im vorliegenden Fall mussten die Rekurrenten und ihre Kinder von August 1998 bis März 2008 mit einem Betrag von insgesamt CHF 294'853.80 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Damit ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, die vom Bundesgericht definierte Limite von CHF 80'000.– bezogenen Unterstützungsleistungen in fünf Jahren (BGE 119 Ib 1 E. 3a S. 6) bei weitem überschritten. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Vorinstanz, es bestehe die in diesem Zusammenhang relevante Befürchtung, dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden müsse (BGer 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.3), ist zwar zu sagen, dass sich die berufliche Situation des Rekurrenten in letzter Zeit offenbar stabilisiert hat. Wie er in der Eingabe vom 15. September 2014 ausführen lässt, arbeitet er nunmehr seit über drei Jahren im Restaurant Baselbieter in Trimbach und verdient dort CHF 4'058.90 netto im Monat. Aufgrund der vormaligen, langjährigen Arbeitslosigkeit verbleibt eine gewisse Skepsis. Nicht zuletzt wird der Rekurrent wohl auch seinen beachtlichen Schuldenberg nicht abarbeiten können. Im günstigsten Fall ist anzunehmen, dass dieser nicht weiter anwächst. Die Ehefrau verdient als Reinigungskraft gemäss Eingabe vom 16. Juni 2014 rund CHF 1'500.-- netto pro Monat. Zusammen mit den (nicht näher bezifferten) Zuwendungen des getrennt lebenden Ehemannes seien ihr Lebensbedarf und derjenige der unterstützungsberechtigten Kinder weitgehend abgedeckt. Auch in Bezug auf die Ehefrau und die Kinder ist aufgrund dieser Zahlen unverändert von der konkreten und fortbestehenden Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit auszugehen (BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.4). Somit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG im Falle beider Rekurrenten erfüllt.

3.3      Hinzu kommt, jedenfalls beim Rekurrenten, dass bei ihm auch der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG als erfüllt zu betrachten ist. In objektiver Hinsicht erfüllt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein Schuldenbetrag von rund CHF 60'000.– den Ausweisungsgrund (BGer 2A.436/2002 vom 26. Februar 2003 E. 2.2). Subjektive Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass der Ausländer die eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten zumindest zum Teil bewusst in Kauf genommen hat (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.4 und 2A.436/2002 vom 26. Februar 2003 E. 2.2). Dies ist vorliegend bereits aufgrund der langjährigen Unterstützung durch die Sozialhilfe und der parallel dazu angehäuften Schulden zu bejahen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, lagen zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids am 3. Januar 2011 gegen den Rekurrenten 87 Verlustscheine im Umfang von CHF 206'441.90 sowie 53 offene Betreibungen in Höhe von CHF 82'824.55 vor. Darunter fallen auch Forderungen von Krankenkassen sowie der öffentlichen Hand. Aus dem von der Vorinstanz am 3. November 2014 eingereichten Auszug ergeben sich 92 Verlustscheine im Betrag von CHF 220'663.65 und 45 offene Betreibungen im Umfang von CHF 73'994.90. Auch wenn hierzu in der Eingabe des Rekurrenten vom 15. September 2014 zu Recht ausgeführt wird, dass die Verschuldung in den letzten Jahren vergleichsweise nur noch geringfügig angewachsen sei, so ist ebenso zu Recht mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss dem eingereichten Auszug auch aktuell immer noch neue Betreibungen hinzukommen und die bereits zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebliche Verschuldung bei weitem zur Annahme ausreicht, dass der Rekurrent gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gastland geltende Ordnung einzufügen (vgl. E. 7 des angefochtenen Entscheides und das darin zitierte Urteil BGer 2A.241/2000 vom 15. November 2000 E. 2 sowie 2A.717/2005 vom 1. Mai 2006 E. 2.2). Mit der Vorinstanz ist daher der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG beim Rekurrenten als erfüllt zu betrachten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Rekurrent unbestrittenermassen Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet hat. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrenten sowohl in Bezug auf die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit als auch in Bezug auf die Schuldenwirtschaft von den Behörden mehrfach erfolglos ermahnt worden sind.

4.

4.1      Jede Ausweisung resp. Wegweisung setzt eine Interessenabwägung voraus. Sie muss nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 3 ANAG; BGE 134 II 1 E. 2.2 S. 3). Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, namentlich auch die Pflege der familiären Beziehungen, zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 und 134 II 1 E. 2.2 S. 3 je mit weiteren Hinweisen). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung seiner Ausweisung zu stellen; dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523). Insbesondere bei den Ausweisungsgründen der Verschuldung und der Sozialhilfeabhängigkeit gelten für die Zulässigkeit der Ausweisung bei einer langen Aufenthaltsdauer (im vom Bundesgericht beurteilten Fall rund 30 Jahre) strenge Anforderungen (BGer 2C_329/2009 vom 14. September 2009 E. 4.2.5).

4.2         

4.2.1   Im vorliegenden Fall führt das Justiz- und Sicherheitsdepartement in seiner Stellungnahme vom 7. März 2014 aus, dass nach drei weiteren prägenden Jahren der Adoleszenz am Entscheid vom 3. Januar 2011 nicht mehr festgehalten werden könne. Die Kinder C____ und D____ seien in der Schweiz geboren (am […] 1996 resp. […] 1997), ausschliesslich hier aufgewachsen und hätten damit sämtliche prägenden Entwicklungsjahre der Kindheit und Adoleszenz, den Besuch der obligatorischen Schulzeit einschliessend, hier erlebt. Die Heimat ihrer Eltern würden sie höchstens aus Ferienaufenthalten kennen. Es rechtfertige sich daher, ihren Persönlichkeiten nunmehr selbständig Rechnung zu tragen. Es lägen heute derart intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen zur Schweiz vor, dass diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Schutzbereich des nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens erfasst seien. Eine Wegweisung würde einen Eingriff in dieses geschützte Rechtsgut darstellen.

4.2.2   Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist unter Bezugnahme auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 130 II E. 3 S. 281 ff.) in der Beurteilung des vorliegenden Falles vorbehaltlos zu folgen. Davon ist bereits insofern auszugehen, als sich  die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Rekurrenten und ihrer Kinder sowie die damit verbundene Wegweisung - zum heutigen Zeitpunkt - als unverhältnismässig erweisen. Zum selben Schluss gelangt man auch, wenn die von der Vorinstanz angesprochenen Kriterien zum umgekehrten Familiennachzug einbezogen werden (vgl. z.B. BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251). Diese Figur vermittelt aufgrund des gefestigten Aufenthaltsrechts bei einem Kind auch dann ein Bleiberecht für dessen Elternteil, wenn dessen Aufenthaltsrecht wegfällt resp. ein Wegeweisungsgrund vorliegt (vgl. auch VGE.VD.2012.208 vom 15. April 2013 E. 3.3).

4.2.3   Nimmt man die Überlegungen zum umgekehrten Familiennachzug vorweg, so bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass die Rekurrentin als hier anwesender und obhutsberechtigter Elternteil zu ihrem noch minderjährigen Sohn D____ unbestrittenermassen eine intensive, wirtschaftliche und affektive Beziehung aufweist. Dasselbe kann aber auch dem getrennt lebenden und besuchsberechtigten Vater nicht abgesprochen werden. Wie in der Eingabe der Rekurrenten vom 15. September 2014 ausgeführt wird, lässt sich der Unterhalt der Ehefrau und der unterstützungsberechtigten Kinder nur mit der Unterstützung des getrennt lebenden Ehemannes finanzieren. Die Berechtigung dieser Ausführungen ergibt sich bereits aus dem vorstehend festgehaltenen Eigeneinkommen der Ehefrau von CHF 1'500.– pro Monat, welches nicht einmal erlauben würde, ihren eigenen Bedarf zu decken, geschweige denn denjenigen der Kinder (vgl. auch die Existenzminimusberechnungen vom 8. Juli 2011, Beilage 1 zur Replik vom 15. August 2011). Es ist daher offensichtlich, dass die Rekurrentin und die Kinder zur Finanzierung des Lebensbedarfs auf die Unterstützung des Rekurrenten angewiesen sind. Dass diese Unterstützung erfolgt, wird im Schreiben der Schwester der Rekurrentin vom 10. September 2014, welche sich um die finanziellen Belange der Rekurrentin kümmert, bestätigt. Diesem Schreiben ist überdies zu entnehmen, dass auch die persönliche Beziehung des Rekurrenten zu seinen Kindern gelebt wird (Beilage 2 zur Eingabe der Rekurrenten vom 15. September 2014). Die Wichtigkeit dieser Beziehung wird auch im Schreiben der Kinder C____ und D____ vom 24. Oktober 2014 ungeachtet der Trennung der Eltern und der damit verbundenen Schwierigkeiten betont. Es ist daher im vorliegenden Fall offenkundig, dass zumindest die wirtschaftliche Verflechtung des Rekurrenten mit den restlichen Familienmitgliedern weiterhin derart stark ist, dass seine Wegweisung zwangsläufig zu einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit der in der Schweiz verbleibenden Familie führen würde. Hinzu käme die massiv erschwerte persönliche Beziehung der Kinder zu ihrem Vater. Beiden Rekurrenten und den Kindern (auch der sich noch nicht im Besitz einer Bewilligung befindlichen Tochter E____) ist somit bereits gestützt auf Art. 8 EMRK resp. Art. 13 Abs. 1 BV der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen.

4.2.4   Eine Wegweisung der Rekurrenten ist zudem auch aufgrund ihres langdauernden Aufenthalts in der Schweiz heute nur mehr mit grosser Zurückhaltung angezeigt, auch wenn diese den Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit d ANAG erfüllen und beim Rekurrenten auch noch der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG hinzukommt. Die Rekurrentin hält sich seit über 23 Jahren, der Rekurrent seit über 20 Jahren in der Schweiz auf. Dieser Aufenthaltsdauer ist die massive Verschuldung und Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrenten gegenüberzustellen. Dabei wird es indessen kaum angehen, dem Rekurrenten das alleinige Verschulden an dieser Situation anzulasten. Gemäss den (nicht weiter abgeklärten und damit auch nicht widerlegten) Feststellungen aus der Befragung des Ehemannes vom 21. Februar 2006 hat sich dieser aufgrund der Krankheit der Ehefrau von Oktober 2000 bis April 2005 massgeblich auch um die Betreuung der Kinder gekümmert, weshalb er in dieser Zeit auch keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (Akten der Einwohnerdienste S. 8). Aus den Vorakten der Rekurrentin ergibt sich im Weiteren, dass die Schulden zumindest teilweise nicht nur den Rekurrenten, sondern auch sie betroffen haben (vgl. den Betreibungsregisterauszug der Rekurrentin vom 15. April 2008 in deren Akten der Einwohnerdienste). Die fortgesetzte Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit betrifft zudem die Rekurrentin und den Rekurrenten in gleichem Masse. Auch wenn der Rekurrent daher von Verschuldung in einem wesentlich grösseren Umfang betroffen ist und diese wohl auch in grösserem Masse zu verantworten hat, kann das entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht von vornherein dazu führen, die Schicksale der beiden Rekurrenten derart klar zu trennen und unterschiedlich zu behandeln. Beide haben mit den bezogenen Soziallhilfegeldern zumindest den Tatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG erfüllt und tragen ihre Mitverantwortung hieran. Auch wenn diese dem Rekurrenten in grösserem Umfange zuzurechnen ist und bei ihm auch noch eine strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahre 2013 wegen einer Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder hinzutritt (Beilage 5 zur Eingabe des JSD vom 7. März 2014), so sind in Abwägung der Interessen auch die in etwa gleich lange Aufenthaltsdauer von über 20 Jahren und die gemeinsame Verantwortung für die Familiengeschichte einzubeziehen. Dem weitergehenden Verschulden des Rekurrenten ist zudem gegenüberzustellten, dass er seine Erwerbssituation während nunmehr drei Jahren stabilisieren konnte und die Rekurrentin sowie die Kinder unterstützen kann. Dass er darüber hinaus (noch) nicht in der Lage war, die Schulden abzubauen, mag zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls noch vertretbar erscheinen. Die dargelegten Umstände (lange Anwesenheit, Stabilisierung der Einkommenssituation, wirtschaftliche und emotionale Verbindung mit der getrennt lebenden Familie) lassen zum heutigen Zeitpunkt indessen nicht nur die Wegweisung der Rekurrentin, sondern auch diejenige des Rekurrenten, welche von der Vorinstanz weiterhin befürwortet wird, als unverhältnismässig erscheinen, zumal die ihm vorgeworfene massive Verschuldung und Fürsorgeabhängigkeit schon längere Zeit zurückliegt. Zu einer anderen Beurteilung auf Seiten des Rekurrenten könnte in der Zukunft indessen ein weiteres Anwachsen seiner Verschuldung führen, dessen Konsequenzen er dann auch alleine zu tragen hätte. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist auf den heutigen Zeitpunkt bezogen und soll vom Rekurrenten somit nicht als Freibrief, sondern gegenteilig als Mahnung verstanden werden.

Im Falle der drei Kinder, welche keine Mitverantwortung für die Ausweisungsgründe der Eltern angelastet werden kann, ergibt sich die Unverhältnismässigkeit bereits aus der auch von der Vorinstanz angeführten Aufenthaltsdauer und Verwurzelung hier in der Schweiz. Alle drei Kinder sind hier geboren und aufgewachsen und haben die hiesigen Schulen besucht. Auch wenn dies von der Vorinstanz nur in Bezug auf die beiden älteren Kinder C____ und D____ besonders hervorgehoben wird, so ist klar, dass für die jüngere Tochter E____ nichts anderes gelten kann. Auch sie ist hier geboren und eingeschult worden und die Unverhältnismässigkeit einer Wegweisung ergibt sich für sie ohne weiteres bereits aus dem Bleiberecht ihrer Eltern und Geschwister.

4.3      Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die damit verbundene Wegweisung der Rekurrenten und ihrer Kinder zum heutigen Zeitpunkt auch unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts als unverhältnismässig anzusehen sind. Die vorstehenden Ausführungen gelten selbstredend auch für die einzig verfahrensbedingte Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die jüngste Tochter E____, deren Schicksal im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht anders beurteilt werden kann. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dabei die Frage, wie die Behörden den weiteren Aufenthalt der Rekurrenten und ihrer Kinder aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit seit der ursprünglichen Verfügung vom 12. Dezember 2007 regeln wollen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht somit auch keine Anordnungen zu treffen. Vorliegend muss es sein Bewenden damit haben, dass die angefochtenen Verfügungen im heutigen Lichte der einleitend dargestellten Kriterien und der Rechtsprechung zur Frage der Verhältnismässigkeit aufgehoben werden und die Sache damit zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

5.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Da die Rekurrenten hauptsächlich infolge von Entwicklungen obsiegen, die nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind, werden die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids) nicht verändert. Hingegen werden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgangsgemäss keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem Vertreter der Rekurrenten ist eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zuzusprechen. Für deren Aufwand ist gemäss der Honorarnote vom 9. September 2011 sowie der seitherigen, geschätzten Bemühungen in diesem langen und zeitintensiven Verfahren von einem Aufwand von 27 Stunden und Auslagen von CHF 200.– auszugehen. Die Stunden werden zum verwaltungsgerichtlichen Überwälzungstarif von CHF 250.–  entschädigt (VGE VD.2013.211 vom 26. August 2014 E. 5). Dies ergibt eine Parteienschädigung von CHF 7‘506.–, einschliesslich MWST von 8%.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In Gutheissung des Rekurses werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 3. Januar 2011 sowie die zugrundeliegende Verfügung vom 12. Dezember 2007 aufgehoben und wird die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

            Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Vertreter der obsiegenden Rekurrenten, lic. iur. […], eine Parteientschädigung von CHF 7‘506.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2011.42 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.03.2015 VD.2011.42 (AG.2015.148) — Swissrulings