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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2025 UV.2025.7 (SVG.2025.160)

21 mai 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,060 mots·~20 min·3

Résumé

UVG Anspruch auf Übernahme der Kosten der Operationsfolgen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Advokatur indemnis, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel   

                                                                          Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                      Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.7

Einspracheentscheid vom 28. März 2023

Anspruch auf Übernahme der Kosten der Operationsfolgen

Tatsachen

I.          

a)              Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete im Sommer 2022 bei der Firma B____ in Basel in einem Pensum von 100 %. Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 26. August 2022 stürzte er in der Badewanne und verletzte sich am Knie (vgl. Schadenmeldung UVG vom 30. August 2022, SUVA-Akte 1, sowie Bericht der C____ Klinik vom 30. August 2022, SUVA-Akte 2). Noch am gleichen Tag begab er sich auf den [...]Notfall der C____ Klinik und wurde vom dortigen Arzt zu 100 % krankgeschrieben (vgl. ärztliches Zeugnis vom 26. August 2022, SUVA-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld (Schreiben vom 15. September 2022, SUVA-Akte 27, S. 1).

b)              Namentlich unter Berücksichtigung einer am 30. August 2022 vorgenommenen MRI-Untersuchung (vgl. Bericht der C____ Klinik vom 30. August 2022, SUVA-Akte 2), stellte Dr. med. D____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Indikation zur Durchführung einer Gelenksarthroskopie (vgl. Bericht vom 1. September 2022, SUVA-Akte 6, S. 2). Die ursprünglich für den 7. September 2022 geplante Operation wurde zunächst mangels Kostengutsprache der Beklagten (vgl. Bericht von Dr. med. D____ vom 9. September 2022, SUVA-Akte 21), dann aufgrund eines grippalen Infekts des Beschwerdeführers und aufgrund mangelnder Kapazität in der C____ Klinik mehrfach verschoben (vgl. Bericht von Dr. med. D____ vom 9. Februar 2023, SUVA-Akte 94, S. 5). Sie fand schliesslich am 2. November 2022 statt (vgl. Operationsbericht vom selben Datum, SUVA-Akte 47, S. 2).

c)              Basierend auf einer Stellungnahme von Dr. med. E____, Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 25. November 2022 (SUVA-Akte 53, S. 1), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 30. November 2022 (SUVA-Akte 56) mit, dass die Versicherungsleistungen per 30. November 2022 einstelle, da sein Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall vom 26. […] [August] 2022 bestanden habe, wieder erreicht sei. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 2. Dezember 2022 (SUVA-Akte 66). Die Beschwerdegegnerin legte die Sache erneut Dr. med. E____ von der SUVA-Versicherungsmedizin vor (vgl. deren Beurteilung vom 22. Dezember 2022, SUVA-Akte 79). Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 hielt sie daraufhin an der Einstellung ihrer Leistungen per 30. November 2022 fest (SUVA-Akte 82). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 Einsprache (SUVA-Akte 89). Diese wies die Beschwerdegegnerin – nach der erneuten Einholung einer Stellungnahme der SUVA-Versicherungsmedizin (vgl. ärztliche Beurteilung von PD Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, der SUVA-Versicherungsmedizin, vom 8. März 2023, SUVA-Akte 98) mit Einspracheentscheid vom 28. März 2023 ab (SUVA-Akte 102). Die am 27. April 2023 dagegen erhobene Beschwerde (SUVA-Akte 106) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV.2023.19 vom 13. September 2023 (SUVA-Akte 123) gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.

d)              Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine orthopädische Begutachtung des Beschwerdeführers. Der Gutachter Prof. Dr. Dr. med. G____, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kam im Wesentlichen zum Schluss, dass der status quo sine am linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach drei bis vier Monaten nach dem Unfall vom 26. August 2022 erreicht gewesen sei (vgl. Gutachten vom 23. Juli 2024, SUVA-Akte 144, S. 12). Im Wesentlichen gestützt darauf schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 6. September 2024 nunmehr per 26. Dezember 2022 ab (SUVA-Akte 156). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, am 25. September 2024 Einsprache (SUVA-Akte 162). Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung (SUVA-Akte 166).

II.        

a)              Mit Beschwerde vom 30. Januar 2025 beantragt der Beschwerdeführer es sei der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG über den 26. Dezember 2022 hinaus bis zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu 100 % und bis zum Abschluss der Heilbehandlung zu bezahlen. Dies unter o/e-Kostenfolge.

b)              Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)              Mit Replik vom 21. Februar 2025 und Duplik vom 25. März 2025 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 21. Mai 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.             Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                    

2.1.             Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Ereignis vom 26. August 2022 als Unfall. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. med. G____ vom 23. Juli 2024 ist sie der Auffassung, der Unfall habe lediglich zu einer vorübergehenden, nicht aber zu einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtungsweisenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes am linken Knie geführt. Es sei davon auszugehen, dass der status quo sine nach drei bis vier Monaten erreicht gewesen sei. Die Operation vom 2. November 2022 habe den unfallfremden Beschwerden gegolten und sei von ihr übernommen worden, weil sie durchgeführt worden sei, ehe die unfallbedingte Verschlimmerung des vorbestandenen Zustands abgeschlossen gewesen sei. Per 26. Dezember 2022 sei die unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes abgeschlossen gewesen. Demzufolge habe sie ihre Leistungen per dieses Datum zu recht eingestellt.

2.2.             Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Einstellung der Leistungen der Beschwerdegegnerin per 26. Dezember 2022 und beantragt die Ausrichtung von Taggeldleistungen sowie die Übernahme der im Zusammenhang mit der Operation vom 2. November 2022 notwendige Heilbehandlung bis zum Erreichen der vollständigen Arbeitsfähigkeit. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. med. G____ vom 23. Juli 2024 hätte die erwähnte Operation ohne das Unfallereignis vom 26. August 2023 nicht zum gleichen Zeitpunkt und nicht in der gleichen Art und Weise durchgeführt werden müssen. Dass er dazu festgestellte habe, die Operation sei gar nicht notwendig gewesen, ändere nichts daran, dass sie ohne den Unfall überhaupt nicht durchgeführt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin habe nicht nur für die unmittelbaren Unfallfolgen aufzukommen. Selbst wenn die Indikationsstellung für die Operation nicht lege artis gewesen wäre, hafte die Beschwerdegegnerin für die Operation und deren Folgen, insbesondere für die Arbeitsunfähigkeit und die notwendigen Heilbehandlungen danach.

2.3.             Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen an den Beschwerdeführer zu Recht zufolge des Erreichens des status quo sine per 26. Dezember 2022 eingestellt hat.

3.                   

3.1.             Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 6 Abs. 3 UVG hält zudem fest, dass die Unfallversicherung ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen erbringt, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden.

3.2.             Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu André Nabold, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2024 [nachfolgend André Nabold, RBS], Art. 10, S. 103; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3.             Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele, es muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 148 V 356, 358 E. 3., BGE 142 V 435, 438 E. 1 = Praxis 2017 Nr. 60 und BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356, 358 E. 3., 129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht zu befinden hat (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1. sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3. und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1.). Laut Art. 36 Abs. 1 UVG sind Leistungen auch bei blosser Teilkausalität geschuldet, sodass Kostenvergütungen und Taggelder nicht gekürzt werden, wenn eine Gesundheitsschädigung zumindest teilweise durch den Unfall verursacht wurde.

3.4.             Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang liegt die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs beim Unfallversicherer (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1., 8C_640/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3. und 8C_669/2019 vom 20. März 2020 E. 2.2.). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

3.5.             3.5.1  Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG).

3.5.2  Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.6.             Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes, wie auch eines medizinischen Gutachtens, ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a ).

4.                   

4.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kam mit Urteil UV.2023.19 vom 13. September 2023 zum Schluss, dass an der Beurteilung des Versicherungsmediziners PD Dr. med. F____ von der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 8. März 2023 (SUVA-Akte 98), wie auch an jener von Dr. med. E____ (vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2022, SUVA-Akte 79; vgl. zudem auch die Stellungnahme vom 25. November 2022, SUVA-Akte 53), zumindest geringe Zweifel bestünden. Auch basierend auf den übrigen Akten liess sich die Frage nach der Ursache der Meniskusschädigung nach Auffassung des Gerichts nicht klären. Deshalb wies es die Beschwerdegegnerin an, ein verwaltungsexternes Gutachten zu veranlassen (vgl. insb. E. 5.2 f., SUVA-Akte 123; zum Ganzen vgl. Tatsachen I.c).

4.2.             Infolgedessen beauftragte die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. Dr. med. G____ mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser ging in seinem Gutachten vom 23. Juli 2024 (SUVA-Akte 144) davon aus, dass es sich beim fraglichen Unfallereignis zu einer Knieprellung, nicht aber zu einer Kniedistorsion gekommen sei. Dafür sprächen die Rötung des Kniegelenkes direkt nach dem Unfallereignis und der Umstand, dass bei einer Distorsion mit frischer Meniskusverletzung eine Ergussbildung zu erwarten wäre (SUVA-Akte 144, S. 10). Im Weiteren wies er darauf hin, dass sich bereits in einer MRI-Untersuchung des linken Knies des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 eine horizontale Innenmeniskushinterhornläsion ohne Rissbildung in die Meniskusoberfläche gezeigt habe. Dazu erklärte er, es sei typisch, dass es im Zeitverlauf zu einer Progression der degenerativen Meniskusläsionen in degenerative Meniskusrisse komme (SUVA-Akte 144, S. 11). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die am 8. August 2013 nachgewiesene Meniskusläsion innerhalb der neun Jahre bis zum Ereignis am 26. August 2022 schicksalshaft auch ohne ein zwischenzeitliches Trauma zu dem am 30. August 2022 nachweisbaren Meniskusriss entwickelt habe. Das erwähnte Ereignis habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer bildgebend objektivierbaren Verletzung des linken Knies im Sinne einer richtungsweisenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes geführt. Vielmehr könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem geringen Trauma des linken Kniegelenkes ausgegangen werden. Die hierdurch hervorgerufene vorübergehende Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes des linken Kniegelenkes, d.h. der degenerativen Innenmeniskusläsion, habe überwiegend wahrscheinlich nach sechs bis acht Wochen keinen Einfluss mehr auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehabt. Selbst im Falle eines prolongierten Verlaufes wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der status quo sine nach drei bis vier Monaten nach dem Unfallereignis, d.h. am 26. Dezember 2022, erreicht gewesen sei (SUVA-Akte 144, S. 12). Bezüglich der am 2. November 2022 durchgeführten Operation erklärte er, dass diese überwiegend wahrscheinlich ohne das Unfallereignis vom 26. August 2022 nicht zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Art und Weise hätte durchgeführt werden müssen. Beim Beschwerdeführer habe zum Unfallzeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein asymptomatischer, komplexer Innenmeniskusriss vorgelegen. Diese asymptomatischen, degenerativ bedingten Meniskusrisse bedürften üblicherweise keiner operativen Therapie, d.h. einer Teilresektion des Meniskus. Durch das Unfallereignis vom 26. August 2022 sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes gekommen. Seiner Auffassung nach hätte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Operation wieder ein Zustand eingestellt, der gar keiner Operation bedurft hätte. Der Gutachter zeigte sich der Auffassung, die Indikation zur Operation sei zu früh gestellt worden. Da beim Beschwerdeführer keine mechanischen Symptome wie Blockaden oder eine Streckhemmung vorgelegen hätten, hätte seiner Auffassung nach für drei bis sechs Monate nach dem Trauma einer konservativen Therapie der Vorzug vor einer Operation gegeben werden sollen (SUVA-Akte 144, S. 13 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei vom Tag nach dem Unfallereignis am 26. August 2022 bis zum 29. Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor der Operation am 2. November 2022 sei mangels Arztberichten vom Zeitraum zwischen dem 9. September 2022 und der Operation nur eingeschränkt beurteilbar. Nach eigenen Aussagen habe der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen bis zur Operation Gehstöcke verwendet und habe Schmerzmedikamente eingenommen, sodass überwiegend wahrscheinlich bis zur Operation Schmerzen bestanden hätten, die eine Arbeitsfähigkeit in einem körperlich anspruchsvollen Beruf, wie dem des Beschwerdeführers, nicht erlaubt hätten. Allerdings habe bis zur Operation auch keine spezifische konservative Therapie (z.B. Physiotherapie oder eine Kniegelenksinfiltration) stattgefunden, welche die Symptome hätte bessern und die Arbeitsfähigkeit möglicherweise früher hätte wiederherstellen können. Die Arbeitsunfähigkeit nach der Operation habe mit einer Dauer von knapp drei Monaten über dem üblichen Rahmen der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit in einem Beruf mit schwerer körperlicher Arbeit nach einer arthroskopischen Operation des Kniegelenkes mit Teilentfernung des Meniskus von drei bis sechs Wochen gelegen. Dieser prolongierte Verlauf sei auf den komplizierten Verlauf mit postoperativem Hämathros, der am 10. November 2022 und am 15. November 2022 punktiert worden sei, zurückzuführen (SUVA-Akte 144, S. 14).

4.3.         4.3.1  Das Gutachten von Prof. Dr. Dr. med. G____ erfüllt grundsätzlich die formellen Anforderungen an die Beweistauglichkeit eines Gutachtens (vgl. E. 3.6.). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, besteht diagnostisch grundsätzlich Einigkeit darin, dass der Beschwerdeführer am linken Knie einen Meniskusriss erlitten hat. Die Diagnosestellung ist denn auch zwischen den Parteien nicht strittig. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vom 26. August 2022 bis zum 29. Januar 2023 arbeitsunfähig war und die Arbeitsunfähigkeit vom 26. August 2022 bis zum 26. Dezember 2022 als unfallbedingt zu gelten hat. Umstritten ist jedoch, ob die Arbeitsunfähigkeit vom 27. Dezember 2022 bis zum 29. Januar 2023 ebenfalls als Unfallfolge zu werten ist und dementsprechend zu Leistungsansprüchen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin führt.

4.3.2  Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, der Beschwerdegegnerin gelinge es nicht, nachzuweisen, dass auch kein teilweiser natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Die Feststellungen, dass gar keine Operation notwendig gewesen wäre, dass die Operationsindikation zu früh gestellt worden sei und, dass man einer nicht-operativen Behandlung den Vorzug hätte geben müssen, ändere nichts daran, dass diese Operation ohne den Unfall vom 26. August 2022 überhaupt nicht durchgeführt worden wäre. Rechtsprechungsgemäss bestehe zumindest eine Teilkausalität zwischen der Operation und dem Unfallereignis. Selbst wenn von einer Fehlbehandlung ausgegangen würde und die Indikationsstellung für die Operation nicht lege artis gewesen wäre, hafte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen für die Operation und deren Folgen (Arbeitsunfähigkeit und notwendige Heilbehandlungen). Ferner sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer zum gleichen Zeitpunkt in der gleichen Art und Weise auch ohne Unfall vom 26. August 2022 hätte operiert werden müssen. Überdies habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 2. November 2022 anerkannt. Insofern müsse sie auch die Kosten für die danach noch bestehende Arbeitsunfähigkeit übernehmen (Beschwerde, Ziff. 9.).

4.4.             Der Gutachter Prof. Dr. Dr. med. G____ und der behandelnde Arzt Dr. med. D____ sind sich bezüglich der Notwendigkeit der am 2. November 2022 durchgeführten Knieoperation nicht einig. Während der behandelnde Arzt, Dr. med. D____, die Operationsindikation gestellt hatte (vgl. Tatsachen I.b), zeigte sich der Gutachter der Auffassung, die Operation sei gar nicht notwendig gewesen (vgl. E. 4.2.). Anders verhält es sich jedoch im Hinblick auf die Frage der Unfallkausalität der Operation.

4.5.             Mit einer Stellungnahme vom 9. Februar 2023 (SUVA-Akte 94, S. 4f.) beantworte[te] Dr. med. D____ eine Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2023, SUVA-Akte 94, S. 1 ff.). Darin konstatierte er, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 26. August 2022 keine Beschwerden am linken Knie beklagt habe. Auch die Klinik spreche gegen eine strukturell relevante Meniskusläsion grösserer Art vor August 2022. Im Jahr 2013 sei der Innenmeniskus als regelrecht konfiguriert beschrieben worden und es habe sich eine diskrete muzinöse Degeneration im Hinterhornbereich ohne Meniskuspathologie, welche die Oberfläche erreicht hätte, gezeigt. Daher sei es für ihn mit der Distorsion vom 26. August 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der frisch strukturellen Läsion im Bereich des linken Kniegelenks im Hinterhorn des medialen Meniskus gekommen. Der komplexe Riss im Hinterhorn und Korpus des medialen Meniskus beschreibe sowohl eine horizontale als auch eine radiäre Komponente mit einem kleinen eingeschlagenen Lappen. Vor allen Dingen der kleine eingeschlagene Lappen als auch die radiäre Komponente sei «erfahrungsgemäss und aus der Literatur bekannterweise» traumatisch entstanden, während die Horizontalläsionen eher degenerativ verursacht seien. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Rissbildung dem Unfall zuzuordnen. Der radiäre Riss erfordere meist ein Trauma zur mechanischen Entstehung, wohingegen die Horizontalrisse durch repetitives Belasten und Walgen des Meniskus verursacht würden. Es sei möglich, dass es beim Aussteigen aus der Badewanne zu einem grösseren Trauma gekommen sein, was die beim Beschwerdeführer vorliegende Rissform verursacht habe. Dr. med. D____ erklärte ferner, die Operation vom 2. November 2022 hätte nicht durchgeführt werden müssen, wenn der Beschwerdeführer nicht verunfallt wäre, da keine Kniebeschwerden bestanden hätten. Die von Dr. med. E____ postulierte chronisch-degenerative Veränderung sei für ihn nicht nachvollziehbar. In der Regel führten auch diese chronisch degenerativen Läsionen, sofern vorhanden, über einen längeren Zeitraum als über drei bis vier Wochen zu Beschwerden und bedürften meist einer Therapie. Beim Beschwerdeführer wären ohne den Unfall keine Beschwerden aufgetreten.

4.6.             Der Gutachter Dr. med. G____ und der behandelnde Arzt Dr. med. D____ stimmen somit in ihren Aussagen überein, dass die Operation vom 2. November 2022 nicht durchgeführt worden wäre, wenn der Unfall vom 26. August 2022 nicht geschehen wäre (vgl. Gutachten von Prof. Dr. Dr. med. G____ vom 23. Juli 2024, SUVA-Akte 144, S. 13 und Bericht von Dr. med. D____ vom 9. Februar 2023, SUVA-Akte 94, S. 5, sowie E. 4.2. und E. 4.5.). Darauf kann abgestellt werden. Der Unfall ist folglich für die Operation zumindest teilkausal zu werten (vgl. E. 3.3).

4.7.             Während die zwischen dem Behandler und dem Gutachter streitige Frage, ob die Operation notwendig war, offengelassen werden kann, erweisen sich die unbestrittenen Komplikationen nach der Operation als relevant für den Anspruch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

4.8.             Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG erbringt die Unfallversicherung auch für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden, Leistungen. Dass von der Leistungspflicht der Unfallversicherung medizinische Komplikationen als mittelbare Unfallfolgen miterfasst sind, selbst im Falle seltenster, schwerwiegendster Komplikationen, hat das Bundesgericht schon länger klargestellt. Für diese Leistungspflicht muss weder ein Behandlungs- oder ein Kunstfehler vorliegen, noch sind ein haftpflichtrechtlicher Kunstfehler oder eine strafrechtlich relevante Körperschädigung vorausgesetzt. Jedoch muss der eingetretene Schaden natürlich und adäquat kausal auf die Heilbehandlung zurückzuführen sein (vgl. BGE 128 V 169, 172 E. 1c, Urteile des Bundesgerichts 8C_267/2021 vom 29. September 2021, 8C_756/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4. mit Hinweisen, sowie André Nabold, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser, KOSS, Bern 2018, Art. 6 Rz 85 ff. und André Nabold, RBS, Art. 6, S. 87).

4.9.             Der Beschwerdeführer ist medizinischer Laie und konnte selbst nicht beurteilen, ob die von ärztlicher Seite als indiziert erachtete Operation notwendig war. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Operation nicht notwendig gewesen war und deren Durchführung in gewissem Sinne einem Behandlungsfehler gleichkommt, wäre sie im Lichte der unter E. 4.8. dargestellten Rechtsprechung von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Dasselbe gilt für die unerwünschten Folgen der Operation. Vorliegend musste sich der Beschwerdeführer im Verlauf nach der am 2. November 2022 durchgeführten Operation zweimal einer Kniegelenkspunktion unterziehen, das erste Mal am 10. November 2022. Der behandelnde Arzt diagnostizierte einen massiven Hämarthros bei Status nach Kniearthroskopie links am 2. November 2022 (vgl. Behandlungsbericht von Dr. med. H____, [...]Notfall C____ Klinik, vom 10. November 2022, SUVA-Akte 70, S. 5 f.). Die zweite Kniepunktion erfolgte am 15. November 2022. Dr. med. I____ der C____ Klinik nannte in seinem Bericht vom selben Tag die Diagnose «Reizerguss Knie links nach OP am 2. November 2022». Dazu erklärte er, eine Kniegelenkspunktion habe «sich als altes Hämatom in einer Mischung mit Reizerguss» entleert (SUVA-Akte 64, S. 1). Bei einer weiteren Vorstellung des Beschwerdeführers auf dem [...]Notfall der C____ Klinik am 25. November 2022 stellte Dr. med. J____ fest, das linke Knie sei im Seitenvergleich mässig geschwollen. Aufgrund des Infektrisikos verzichtete er auf eine weitere Kniepunktion (vgl. Bericht vom 25. November 2022, SUVA-Akte 63, S. 2). Dr. med. D____ hielt in seinem Verlaufseintrag vom 4. Januar 2023 schliesslich immer noch einen regredienten aber noch deutlichen Erguss fest und schrieb den Beschwerdeführer noch bis zum 29. Januar 2023 krank (SUVA-Akte 84, S. 2). Schon aus den Berichten der behandelnden Ärzte lässt sich schliessen, dass der Hämarthros eine Folge der Operation vom 2. November 2022 war. Dies bestätigte sodann auch der Gutachter Prof. Dr. Dr. med. G____, indem er den Hämarthros als postoperativ bezeichnete (SUVA-Akte 144, S. 14). Zum Eintritt des status quo sine erklärte er zunächst, selbst im Falle eines prolongierten Verlaufes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Status quo sine spätestens vier Monate nach dem Unfallereignis eingetreten sei (SUVA-Akte 144, S. 12). Gleichzeitig hielt er am Schluss des Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Operation bis zum 29. Januar 2023 und somit knapp drei Monate arbeitsunfähig gewesen sei. Die zu erwartende Dauer der Arbeitsunfähigkeit liege bei einer derartigen Operation und bei einem Beruf mit schwerer körperlicher Arbeit bei drei bis sechs Wochen. Der vorliegende prolongierte Verlauf sei auf den komplizierten Verlauf mit postoperativem Hämarthros, der zweimalig punktiert worden sei, zurückzuführen (SUVA-Akte 144, S. 14; zu den Ausführungen des Gutachters vgl. auch E. 4.6.). Wenngleich er sich also der Auffassung zeigte, der Status quo sine sei am 26. Dezember 2022 eingetreten, so bestritt er nicht, dass die bis zum 29. Januar 2023 attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Januar 2023, SUVA-Akte 81, S. 2) mit der Operation vom 2. November 2022 in einem Zusammenhang stand bzw. eine Folge derselben war. Zusammenfassend besteht somit zumindest eine Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis vom 26. August 2022 und der Operation vom 2. November 2022 und die prolongierte Arbeitsunfähigkeit stellt sich aus den genannten Gründen als mittelbare Unfallfolge in Form einer Komplikation dar. Infolge der obigen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin daher ihre Leistungen für den erwähnten Unfall in Form von Taggeld und Heilungskosten bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 29. Januar 2023 zu erbringen.

5.                   

5.1.             Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und ist der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. August 2022, bis zum 29. Januar 2023 Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten zu erbringen.

5.2.                 Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.             Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. August 2022, bis zum 29. Januar 2023 Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten zu erbringen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                          MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.7 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2025 UV.2025.7 (SVG.2025.160) — Swissrulings