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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.12.2025 UV.2025.41 (SVG.2026.84)

16 décembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,562 mots·~13 min·3

Résumé

UVG, Unfallähnliche Körperschädigung; weitere Abklärungen notwendig

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. iur. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , Dr. iur. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiber Dr. iur. M. Kreis

Parteien

A____

[...]   

                                                 Beschwerdeführerin

Allianz Suisse

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.41

Einspracheentscheid vom 28. August 2025

Unfallähnliche Körperschädigung; weitere Abklärungen notwendig

Tatsachen

I.         

a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. August 2020 bei der B____ als C____ und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Allianz Suisse unfallversichert (vgl. UV-Akte 1; vgl. Einspracheentscheid, S. 2).

b) Gemäss Angaben in der «Bagatellunfall-Meldung UVG» vom 20. November 2024 verletzte sich die Beschwerdeführerin am 8. November 2024 beim Ausführen einer Übung beim Kraftsport und zog sich dabei einen «Riss» am linken Knie zu (vgl. UV-Akte 1). Die Beschwerdeführerin gab im Frageblatt vom 26. November 2024 an, dass sie ihre Füsse beim Bankdrücken in der Bank eingeklemmt und sich das linke Bein verdreht habe, nachdem ihr das Aufrichten aus der Position nicht gelungen sei (vgl. UV-Akte 5). Im Arztbericht der D____ AG vom 29. November 2024 wurde festgehalten, dass die Versicherte beim Bankdrücken habe aufstehen wollen und dabei einen Schmerz am innenseitigen Kniegelenk verspürt habe (vgl. UV-Akte 6; vgl. Verordnung durch Dr. med. E____, UV-Akte 5). Im Rahmen eines Kontrolltermins vom 16. Dezember 2024 wurde der Verletzungsvorgang erneut angesprochen (vgl. UV-Akte 10).

c) Mit Verfügung vom 24. März 2025 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch ab. Es sei weder der Unfallbegriff erfüllt, noch handle es sich um eine Listenverletzung (vgl. UV-Akte 12). Mit Einsprache vom 3. April 2025 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Erbringung gesetzlicher Leistungen (vgl. UV-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 28. August 2025 ab (UV-Akte 19).

II.        

a) Mit Beschwerde vom 10. August 2025 (recte: 10. September 2025; Postaufgabe datiert vom 10. September 2025) beantragt die Beschwerdeführerin es sei der Einspracheentscheid vom 28. August 2025 aufzuheben und die Allianz Suisse zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2025 und Verweis auf ihren Einspracheentscheid vom 28. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 16. Dezember 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100).

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.3.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit der durch den Einspracheentscheid vom 28. August 2025 bestätigten Verfügung vom 24. März 2025 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab. Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dies damit begründet, es seien weder die Voraussetzungen eines Unfalles nach Art. 4 ATSG (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 15 ff., 28) noch die einer unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erfüllt (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 19 ff., 29), nachdem sie in den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Sachverhaltsdarstellung erblicken möchte (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 12 ff.). Hinsichtlich des Geschehensablaufs und in medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin namentlich auf die «Unfallmeldung», auf das «Frageblatt zur Verletzung» und auf das Arztzeugnis sowie die Einschätzung von Dr. med. E____ abgestellt (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 11).

2.2.            Die Beschwerdeführerin wendet beschwerdeweise ein, dass die der «Verfügung zugrunde liegende Sachverhaltsdarstellung» ausschliesslich auf einer telefonischen Anamnese durch die D____ AG basiere (vgl. Beschwerde, S. 1). So könne es nach der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht angehen, dass ihre anfängliche, medizinisch ungeschulte Schilderung als alleinige Entscheidgrundlage herangezogen werde, während die späteren fachlichen Erkenntnisse sowie die Plausibilität der Verletzungsdynamik ausser Acht gelassen würden (vgl. Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdeführerin geht weiterhin davon aus, dass ein Unfall vorliege und damit der Unfallbegriff erfüllt sei. So habe sich ihr Bein beim Versuch, das «Negativ-Brustbankdrückgerät» zu verlassen, plötzlich und unvorhergesehen verdreht.

2.3.            Die Beschwerdegegnerin geht zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Darstellung des «Unfallhergangs» zweimal abänderte (Beschwerde, Rz. 11). Sie macht im Wesentlichen geltend, beim fraglichen Ereignis vom 8. November 2024 habe es sich nicht um einen Unfall gehandelt (Beschwerde, Rz. 13 f.), mangle es doch am Merkmal der Ungewöhnlichkeit. Zudem würde auch keine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegen (Beschwerde, Rz. 15). Aus diesem Grunde habe man zu Recht eine Leistungspflicht abgelehnt.

2.4.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. August 2025, zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 8. November 2024 abgelehnt hat.

3.                  

3.1.            Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.2.            Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden, abschliessend aufgezählten (vgl. André Nabold, N 42 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 61 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]), Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.

3.3.            Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a und 121 V 210 E. 6c). Zu bemerken ist indes, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie eine Diagnose des Funktionsausfalles (Funktionsdiagnose), d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparates und seiner Folgen für die versicherte Person, von zentraler Bedeutung ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Die klinische Untersuchung bei orthopädischen Gesundheitsschäden stellt daher eine wichtige Prüfung dar.

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst im Weiteren eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 1). Die Beweislast für das Vorliegen eines Unfallereignisses und/oder einer unfallähnlichen Körperschädigung liegt nach Gesagtem bei der den Anspruch erhebenden Person (BGE 116 V 140 f. E. 4b m. w. H.; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Der Unfallversicherer trägt hingegen die Beweislast in Bezug auf den Nachweis einer vorwiegend krankhaften oder degenerativen Verursachung einer Listendiagnose (sog. Entlastungsbeweis; vgl. BGE 146 V 64 E. 8.2.2). Abschliessend ist in Erinnerung zu rufen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die kantonalen Versicherungsgerichte verpflichtet, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3; vgl. zur Bedeutung einer Diagnose eines Psychotherapeuten das Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 5.1 und 5.4).  

4.                  

4.1.            Zu prüfen ist zunächst, ob sich ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet hat und mithin eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG besteht.

4.2.            Die leistungsansprechende Person muss – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. dazu vorstehende E. 2.3) – die einzelnen Umstände, die zu einem Unfall geführt haben, nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, ist der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten/Informationen namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: BSK UVG-Hofer, N 9 zu Art. 6; BGE 114 V 305 E. 5b mit Hinweisen).

4.3.            Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang wird in der Praxis auf die Beweismaxime abgestellt, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» kurze Zeit nach dem Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Diese Beweisregel kommt jedoch ebenfalls nur dann zur Anwendung, wenn der Sachverhalt nicht auf andere Weise mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden kann (BSK UVG- Hofer, N 10 zu Art. 6; KOSS UVG-Nabold, N 10 f. zu Art. 6; BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018, 8C_470/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Bezüglich der Praxis zu den «Aussagen der ersten Stunde» bleibt anzufügen, dass zu unterscheiden ist zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

4.4.            Für die Erfüllung des Unfallbegriffs hat ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorzuliegen. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, ob bzw. dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 76 ff. E. 4.1 und 4.3.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 368 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 8C_718/2009, E. 6.1 m. w. H.). Die Ungewöhnlichkeit kann in einer unkoordinierten Eigenbewegung, d. h. einer programmwidrigen oder sinnfälligen Störung des natürlichen Ablaufs der körperlichen Bewegung, bestehen, wie beispielsweise in einem Sturz, Stolpern oder Ausgleiten, in einer reflexartigen Abwehrbewegung oder in einem Anstossen (KOSS UVG-Nabold, N 32 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 37 zu Art. 6; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1989, S. 176 f.). Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen auftreten kann (z.B. Diskushernie, Meniskusriss oder – wie vorliegend – Rotatorenmanschettenläsion), muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer von aussen wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer rein krankheitsbedingten Ursache besteht (vgl. BGE 134 V 80 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010 vom 25. März 2011 E. 5.2).

4.5.            In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der «Bagatellunfall-Meldung UVG» vom       20. November 2024 am 8. November 2024 beim Ausführen einer Übung beim Kraftsport verletzte. Dabei zog sie sich einen «Riss» am linken Knie zu (vgl. UV-Akte 1). Die Beschwerdeführerin gab im Frageblatt vom 26. November 2024 an, dass sie ihre Füsse beim Bankdrücken in der Bank eingeklemmt habe und sich das linke Bein verdreht habe, nachdem ihr das Aufrichten aus der Position nicht gelungen sei (vgl. UV-Akte 5). Im Arztbericht der D____ AG vom 29. November 2024 wurde festgehalten, dass die Versicherte beim Bankdrücken habe aufstehen wollen und dabei einen Schmerz am innenseitigen Kniegelenk verspürt habe. Festgehalten wurde ausserdem, dass ein adäquater Unfallmechanismus nicht beschrieben worden sei bzw. der Versicherten nicht erinnerlich sei. Diagnostisch wurde der Verdacht einer Kniegelenkszerrung links angegeben (vgl. UV-Akte 6; vgl. Verordnung durch Dr. med. E____, UV-Akte 5). Die Beschwerdeführerin hielt mit Mail vom 16. Dezember 2024 fest, dass der Schmerz durch eine Drehbewegung des Knies ausgelöst worden sei. Die Drehbewegung des Knies sei entstanden, als sie beim Herausdrehen aus der Position mit ihrem linken Fuss am Polster des Fitnessgeräts hängengeblieben sei (UV-Akte 10). Im Rahmen eines telefonischen Kontrolltermins vom 16. Dezember 2024 wurde der Verletzungsvorgang erneut angesprochen. Die Beschwerdeführerin berichtete, sich beim Bankdrücken das linke Kniegelenk verdreht zu haben. Ergänzend berichtete sie, dass ihr Fuss während der Übung zwischen zwei Polster verklemmt gewesen sei. Als sie die Übung beendete, sei sie zwischen den beiden Polstern hängen geblieben und habe sich dabei das linke Kniegelenk verdreht (vgl. UV-Akte 10, Blatt 2).

4.6.            Gestützt auf die in E. 4.3. wiedergegebene Beweisregel ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Ereignis in ihren späteren Angaben vom     16. Dezember 2024 lediglich präzisiert hat, wird doch das Kerngeschehen der eingeschränkten Bewegungsfreiheit beim Verlassen der Trainingsbank durch Verklemmen der Füsse bzw. durch das Hängenbleiben des linken Fusses beschrieben. Eine eigentliche neue Ursache oder eine Änderung des Geschehensablaufs wird nicht beschrieben.

4.7.            Hinsichtlich des Unfallbegriffs ist gestützt auf die in E. 4.4. wiedergegebene Rechtsprechung indes mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass es nichts Aussergewöhnliches darstellt, wenn die Füsse bei der Trainingsbank mit Polsterung eingeklemmt sind und beim Herausgehen aus der Position verklemmen oder hängenbleiben. Bei der fraglichen Trainingsbank ist es üblich, dass die Füsse während der Übung fixiert sind und es beim Verlassen der Position zu einer Drehbewegung kommt. Die Möglichkeit des Hängebleibens des Fusses ist dabei umgebungs- bzw. gerätetypisch. Soweit überhaupt eine unkoordinierte Eigenbewegung vorliegt, fehlt es vorliegend an einer Programmwidrigkeit bzw. sinnfälligen Störung des Bewegungsablaufs. Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit liegt damit nicht vor und der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG ist damit nicht erfüllt. Es besteht somit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG.

5.                  

5.1.            Als nächstes ist zu prüfen, ob – bei fehlender Erfüllung des Unfallbegriffs – allenfalls eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung besteht.

5.2.            In diesem Zusammenhang ist vorderhand zu prüfen, ob der Sachverhalt hinreichend durch die Beschwerdegegnerin abgeklärt worden ist, um gegebenenfalls das Vorliegen einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen. Mit Blick auf die erhobene Verdachtsdiagnose einer Kniegelenkszerrung links (vgl. Arztbericht der D____ AG vom 29. November 2024, UV-Akte 6, Blatt 4 f.) und der geltend gemachten «schwerwiegendere[n] Verletzung (Meniskusriss)» mit Verweis auf die physiotherapeutische Behandlung (vgl. Beschwerde, S. 2; vgl. bereits Einsprache, S. 2) wird ein orthopädischer Gesundheitsschaden adressiert (vgl. die Rechtsprechung zur qualitativen und quantitativen Analyse im Bereich der Orthopädie bei E. 3.3.). Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass Physiotherapeuten nicht befugt seien, eine Diagnose zu stellen, verkennt, dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass der Hinweis auf eine (orthopädische) Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine Physiotherapeutin von vornherein unbeachtlich ist, zumal es sich um eine Fachperson im Gesundheitswesen handelt, die über eine fachliche Expertise des Bewegungsapparats verfügt. So ist es denn aus fachlicher Sicht denkbar, dass sich hinter einer zunächst diagnostizierten Kniegelenkszerrung bei hinreichender Abklärung tatsächlich ein Meniskusriss verbirgt. Vor diesem Hintergrund hätte es sich vorliegend aufgedrängt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die in E. 3.3. wiedergegebene Rechtsprechung die Angelegenheit versicherungsmedizinisch hinreichend abklärt, insbesondere wie es sich mit dem geltend gemachten Meniskusriss verhält. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 

6.                  

6.1.            Die Beschwerde ist begründet und demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 28. August 2025 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts unter dem Titel von Art. 6 Abs. 2 UVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: