Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Nadia Tarolli, Vischer AG, Aeschenvorstadt 4, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.4
Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024
Zu Unrecht auf versicherungsmedizinische Beurteilung abgestellt und eine unfallähnliche Körperschädigung (Meniskusschaden) abgelehnt; Rückweisung zur Vornahme ergänzender Abklärungen, insbesondere Einholung eines orthopädisches Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Der 1969 geborene B____ war ab dem 1. Juli 2022 als Chief Corporate Officer für die A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2022, Beschwerdebeilage [BB] 3;). Mit Schreiben vom 10. März 2023 wurde B____ mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten per 31. März 2024 gekündigt (Kündigungsschreiben, BB 4). B____ wurde am 15. März 2023 von seinen beruflichen Pflichten freigestellt (vgl. Schadenmeldung, BB 6). Mit Regelung vom 1. Februar 2024 wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zwischen B____ und der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2024 enden soll (vgl. BB 5).
b) Am 23. August 2023 wurde B____ beim Surfen in [...] ([...]) von einer Welle erfasst und dabei auf den Boden gedrückt, wobei er sich Verletzungen am linken Knie und am Rücken zuzog (vgl. Schadenmeldung vom 27. September 2023, Unfallakte in der Beilage der Beschwerdeantwort [UV-Akte] 1; vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 24. Oktober 2023, UV-Akte 14). Nach seiner Rückkehr nach [...] begab er sich am 4. September 2023 notfallmässig und danach mehrfach bei Dr. med. C____ in ärztliche Behandlung, welcher eine Kniegelenkdistorsion links mit Innenmeniskusläsion und eine Thoraxprellung mit Lendenwirbelkörper 3-Grundplattenfraktur stabil feststellte (Berichte vom 4. September 2023 [UV-Akte 19], 13. September 2023 [UV-Akte 20], 24. September 2023 [UV-Akte 21] und 24. Oktober 2023 [UV-Akte 14]; vgl. auch Bericht Dr. med. D____ vom 21. September 2023 [UV-Akte 22]). Am 21. September 2023 erfolgte im Rahmen einer ambulanten Operation eine Innenmeniskusteilresektion links (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 24. Oktober 2023, UV-Akte 14).
c) Die Beschwerdegegnerin teilte B____ am 19. April 2024 mit, dass das Ereignis vom 23. August 2023 mangels Erfüllung des Begriffsmerkmals der Ungewöhnlichkeit kein Unfall darstelle. Zudem sei zwar eine unfallähnliche Körperschädigung diagnostiziert worden, welche jedoch gemäss ihrem medizinischen Dienst vorwiegend auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, weshalb es sich um keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Damit könnten keine Leistungen für das linke Knie erbracht werden. Die Übernahme der Heilungskosten für die Rückenverletzung werde jedoch anerkannt (UV-Akte 35). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Entscheidung auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E____ vom 22. Januar 2024 (UV-Akte 37). Am 3. Juni 2024 erliess sie auf Verlangen der F____ (Mail vom 3. Juni 2024, UV-Akte 41) und der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 4. Juni 2024, BB 4) eine dem Vorbescheid vom 19. April 2024 (UV-Akte 35) – so die durch die Beschwerdegegnerin gewählte Bezeichnung (UV-Akte 39) – entsprechende Verfügung, gegen welche sowohl B____ mit Mail vom 4. Juli 2024 (UV-Akte 46) wie auch die Beschwerdeführerin, vertreten durch Nadia Tarolli, Advokatin, mit Eingabe vom 4. Juli 2024 (UV-Akte 44) Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 19. August 2024 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auf deren Verlangen hin (vgl. Schreiben vom 7. August 2024, UV-Akte 52) die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Lohnzahlungen an B____ für den Zeitraum der bestätigten Arbeitsunfähigkeit vom 13. September 2023 bis 16. Oktober 2023 zukommen (UV-Akte 52). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 ab (UV-Akte 58).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Nadia Tarolli, Advokatin, am 17. Januar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Es sei der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 sowie die Verfügung vom 3. Juni 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Tragung der Heilungskosten für die Verletzung am linken Knie sowie zur Bezahlung eines Taggeldes zu verpflichten.
2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und reicht die Akten samt Aktenverzeichnis ein.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. April 2025 an ihren Anträgen fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 14. April 2025 wird der Schriftenwechsel geschlossen und es wird festgestellt, dass innert der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat.
III.
Am 13. Mai 2025 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat (vgl. Handelsregisterauszug, https://[...], zuletzt abgerufen am 9. Juli 2025).
1.2. 1.2.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen (insbesondere das Vorliegen der Beschwerdelegitimation) von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. für das Bundesgericht BGE 146 V 121, BGE 123 E. 2.1).
1.2.2. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 136 V 7 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E. 3).
1.2.3. In der obligatorischen Unfallversicherung hat eine Arbeitgeberin, die einen Teil der Versicherungsprämien bezahlt und dem Arbeitnehmer nach einem Unfall den Lohn vorgeschossen hat, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung einer Verfügung, mit welcher dem verunfallten Arbeitnehmer die Versicherteneigenschaft abgesprochen oder dessen Taggeld-Leistungsanspruch verneint wird (vgl. Susanne Bollinger, Art. 59 N 19, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Basel 2025 mit Hinweis auf BGE 106 V 219 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2022 vom 6. April 2022, E. 5.1; vgl. BGE 131 V 298 E. 5.3.2 und Urteil des Bundesgerichts U 519/06 vom 28. September 2007 E. 5). Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls die Arbeitgeberin von B____ war und diesem während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 13. September 2023 bis 16. Oktober 2023 (vgl. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 2, 3, 4) nachweislich seinen Lohn auszahlte (vgl. Lohnauszahlungsbelege, BB 12), ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen.
1.3. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass es sich bei der Verletzung am linken Knie des Versicherten um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG handle und dass der Beschwerdegegnerin der Gegenbeweis nicht gelinge, wonach die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin beruhe auf generellen Aussagen von Dr. med. E____, die keinen spezifischen Bezug zum aktuellen Fall hätten. Es handle sich somit um unzureichende Beweise, die den rechtlichen Anforderungen an einen Gegenbeweis nicht genügen würden (Beschwerde, Rz. 29-32 und Rz. 39; Replik, Rz. 1-4). Zudem sei auch ein Taggeldanspruch des Versicherten bzw. der Beschwerdeführerin während der Freistellung zu bejahen. Die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zeige auf, dass weder ein aktueller Verdienstausfall noch eine tatsächliche Arbeitstätigkeit für das Entstehen eines Taggeldanspruchs erforderlich seien. Vielmehr sei die andauernde Arbeitsunfähigkeit und der Fortbestand der Heilbehandlung entscheidend, weshalb der Taggeldanspruch trotz Freistellung zu bejahen sei (Beschwerde, Rz. 33-38 und Rz. 40; Replik, Rz. 5-9).
2.2. Die Beschwerdegegnerin macht zur Hauptsache geltend, dass gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. med. E____ der Horizontalriss im Bereich des linken Innenmeniskus als mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % auf eine Abnützung zurückzuführen sei. Dies sei damit zu begründen, dass horizontale Signalstörungen in der Literatur als typischerweise degenerativ bewertet würden (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 8). Konkrete Indizien, die gegen die Beurteilung von Dr. med. E____ sprächen, würden nicht vorliegen und seien in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht worden (BA, Rz. 9). Ferner sei der Beschwerdeführerin aus der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten kein Schaden entstanden, weshalb selbst bei gegebener grundsätzlicher Leistungspflicht jedenfalls kein Anspruch auf Taggeldleistungen gegeben sei. Die dem Versicherten während seiner Freistellung attestierte Arbeitsunfähigkeit habe keinerlei Relevanz für die vertragliche Leistungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Versicherten (BA, Rz. 10).
2.3. Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (UV-Akte 39) respektive Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 (UV-Akte 58) die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern für die Beschwerden am linken Knie abgelehnt hat. Nicht umstritten ist die Übernahme der Versicherungsleistungen für die erlittene Rückenverletzung (LWK 3), welche von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt wird (vgl. Verfügung vom 3. Juni 2024, S. 2).
3.
3.1. 3.1.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1).
3.1.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Aus dem zweiten Teilsatz ergibt sich, dass dem Unfallversicherer die Möglichkeit offensteht, sich von seiner Leistungspflicht zu befreien. Dafür muss er nachweisen, dass die Körperschädigung «vorwiegend» auf «Abnützung oder Erkrankung» zurückzuführen ist (BGE 146 51 E. 8.2.2). Damit das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung bejaht werden kann, bedarf es keines unfallähnlichen sinnfälligen Ereignisses oder einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage. Vielmehr führt bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung (BGE 146 V 51 E. 8.6; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_507/2020, E. 3.2). Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant (BGE 146 V 51 E. 8.6, Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_507/2020, E. 3.2). Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d. h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6).
3.2. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.3. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
3.4. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.5. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4).
4.
4.1. Vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. med. E____ abgestellt hat. Die wesentliche medizinische Aktenlage präsentiert sich dabei wie folgt:
4.2. 4.2.1. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C____, bei dem sich B____ notfallmässig in Behandlung begeben hatte, hielt in seinem Bericht vom 4. September 2023 als Befund fest, der Patient sei am 23. August 2023 im Urlaub beim Surfen mit dem Brett unter eine Welle gedrückt worden. Hierbei sei es zum Anprall auf dem Meeresboden gekommen. Zudem klage er über Schmerzen im Bereich des rechten Thorax dorsalseitig und am rechten unteren Rippenbogen. Ferner sei es zu einer Kniedistorsion links gekommen. Der Thorax sei unauffällig, seitengleich belüftet. Es bestehe ein Druckschmerz dorsal auf Höhe der Brustwirbelsäule Para Vertebral rechts und ein Druckschmerz über dem rechten unteren Rippenbogen. Hier würden keinerlei Prellmarken oder Hämatome bestehen, die Haut sei intakt. Druckschmerz bestehe medialseitig am rechten Kniegelenk, wo die Haut intakt sei. Es bestehe keine Schwellung, keine Rötung und es würde kein Hinweis auf einen Erguss vorliegen. Der Bewegungsumfang sei endgradig frei. Keine Schmerzen würden durch axiale Belastung bestehen und das gestreckte Anheben sei demonstrierbar. Es würde kein Patellaverschiebeschmerz bestehen. Auch bei Beugung würden weiterhin Schmerzen im Bereich der medialen Gelenksstrukturen bestehen. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien intakt. Es würden keine Hinweise bestehen, was auf sonstige Verletzungen deuten würde. Im Urinbefund liege kein Nachweis von Erythrozyten vor (UV-Akte 19).
4.2.2. In seinen Bericht vom 21. September 2023 hielt Dr. med. C____ fest, es würde eine mehrdimensionale Ruptur des Innenmeniskus (Pars intermedia und Hinterhorn) links bestehen, weshalb am 21. September 2023 eine Innenmeniskusteilresektion durchgeführt wurde (UV-Akte 21).
4.2.3. Mit Bericht vom 24. Oktober 2024 hielt Dr. med. C____ jeweils als Verlaufsdiagnosen eine Kniegelenksdistorsion links mit Innenmeniskusläsion sowie eine Thoraxprellung mit LWK 3-Grundplattenfraktur stabil fest. Unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen, insbesondere solche, die am Befund mitgewirkt hätten und deswegen abzugrenzen wären, würden nicht vorliegen. Der Patient sei früher nicht von ihm behandelt worden (UV-Akte 14, S. 2 ff.).
4.2.4. Dr. med. E____, FMH Chirurgie, führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 22. Januar 2024 an, dass bildmorphologisch das MR Knie links vom 11. September 2023 eine horizontale Signalstörung im Hinterhorn vom medialen Meniskus zeige. Formal liege eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Die Schädigung sei aber mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % auf eine Abnützung zurückzuführen. Horizontale Signalstörungen würden in der Literatur als typischerweise degenerativ bewertet (vgl. Hannjörg Koch, Die Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische Betrachtung, SUVA, 2022; UV-Akte 37).
4.3. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.5. hiervor). Solche geringen Zweifel sind vorliegend mit Blick auf die diametral voneinander abweichenden medizinischen Beurteilungen gegeben. Auch wenn sich die Ärzte hinsichtlich Diagnose und Befundlage einig sind, widersprechen sich ihre Ansichten in Bezug auf die Einordnung der Meniskusschädigung. Die Einschätzungen der involvierten Ärzte widersprechen sich namentlich in der Beurteilung, ob die erlittene Verletzung am linken Knie auf degenerativ Veränderungen oder traumatisch auf den Unfall vom 23. August 2023 zurückzuführen seien. Während der versicherungsinterne Arzt Dr. med. E____ von einer degenerativen Entstehung der Meniskusläsion ausgeht und dabei als Begründung einzig auf eine – in den Akten nicht vorliegende – MRI-Bildgebung vom 11. September 2023 sowie eine Literaturquelle zu Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische Betrachtung verweist (vgl. E. 4.2.4. hiervor), führt der behandelnde Arzt Dr. med. C____ die Meniskusläsion auf das Ereignis vom 23. August 2023 zurück. Dr. med. C____ hält fest, dass unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen, insbesondere solche, die am Befund mitgewirkt hätten und deswegen abzugrenzen wären, nicht vorliegen würden (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Hinsichtlich des Unfallhergangs führte Dr. med. C____ bereits nach der notfallmässigen Erstbehandlung von B____ am 4. September 2023 an, dass es zu einer Kniedistorsion links gekommen sei (E. 4.2.1. hiervor). Mit Blick auf die medizinische Aktenlage und die vorliegend sich widersprechenden ärztlichen Einschätzungen ist es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, anhand der für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Kriterien überzeugend und nachvollziehbar einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. E. 3.1.2. hiervor; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2 und 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.4). Die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen keine zuverlässige Beantwortung der rechtserheblichen Frage, ob die Listenverletzung vorwiegend, d. h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zu. Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit weiter abzuklären, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.3. hiervor) nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.4). Da der medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen, indem sie insbesondere ein orthopädisches Gutachten über die hier streitige Frage anfertigen lässt. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über den Leistungsanspruch von B____ entscheiden. Damit kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage (vgl. E. 2.1-2.2. hiervor) offengelassen werden, ob ein Taggeldanspruch besteht, wenn die versicherte Person – wie vorliegend – zum Zeitpunkt des Unfalls von ihrer Arbeitgeberin freigestellt war.
5.
5.1. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Anordnung einer orthopädischen Begutachtung sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: