Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.11.2025 UV.2025.37 (SVG.2026.50)

12 novembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,354 mots·~32 min·4

Résumé

UVG

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel   

                                                   Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.37

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025

Versicherungsinterne Aktenbeurteilungen und Leistungseinstellung;

Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

I.         

Der 1974 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauarbeiter bei der B____ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert (SUVA-Akte 1). Mit Schadenmeldung vom 7. Juni 2024 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er am 4. Juni 2024 von der Leiter gefallen sei und sich an der rechten Schulter und den Rippen verletzt habe (SUVA-Akte 1; in späteren Berichten wird teilweise ein Sturz von einer Treppe erwähnt, vgl. z.B. Bericht Dr. med. C____ vom 2. Juli 2024, SUVA-Akte 25; Bericht Dr. med. D____ vom 22. August 2024). Am 28. Juni 2024 wurde bei der [...] Radiologie [...] eine Sonographie der rechten Schulter durchgeführt, welche einen vollständigen Abriss der Subsacapularissehne sowie eine vollständige transtendinöse Ruptur der Supraspinatussehne ergab (SUVA-Akte 24). Anschliessend begab sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. med. E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Bericht vom 2. Juli 2024, SUVA-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Am 8. Juli 2024 wurde eine MR-Arthrographie und eine Rö-Arthrographie Schultergelenk rechts durchgeführt (SUVA-Akte 38). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 19. August 2024 von Dr. med. C____, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und Sportmedizin SGSM, operiert (Operationsbericht, SUVA-Akte 50). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten hierfür (Kostengutsprache, SUVA-Akte 47).

Die Versicherungsmedizinerin Dr. med. D____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 22. August 2024 zum Dossier Stellung (SUVA-Akte 40). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2024 mit, dass gemäss der Beurteilung des versicherungsmedizinischen Dienstes die aktuell bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr unfallbedingt seien (SUVA-Akte 43, S. 1). Mit der Operation vom 19. August 2024 seien laut Beurteilung des versicherungsmedizinischen Dienstes keine Unfallfolgen behandelt worden. Dennoch seien die Kosten dafür übernommen worden. Spätestens 6 Wochen nach dem Ereignis seien die Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr unfallbedingt (a.a.O.). Entsprechend werde der Fall per 31. August 2024 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt (SUVA-Akte 43, S. 2). Der Beschwerdeführer konsultierte Dr. med. C____ am 2. September 2024 (Sprechstundenbericht vom 3. September 2024, SUVA-Akte 48).

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 31. August 2024 mit der Begründung ein, dass die Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr unfallkausal seien (SUVA-Akte 54). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (SUVA-Akte 60). Am 4. November 2024 nahm Dr. med. C____ nochmals Stellung (SUVA-Akte 62). Nachdem sich Dr. med. D____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, am 1. April 2025 erneut geäussert hatte (SUVA-Akte 82), hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 an der Leistungseinstellung fest (SUVA-Akte 86).

II.        

Mit Beschwerde vom 30. Juni 2025 werden am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Ansprüche aus UVG über den 31. August 2024 hinaus auszurichten.

2.    Unter o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht er die Stellungnahme von Dr. med. C____ vom 23. Juni 2025 (Beschwerdebeilage 3; vgl. auch SUVA-Akte 90) sowie das Antwortschreiben an die SWICA Krankenversicherung vom 4. Dezember 2024 und die MR-Arthrographie Schultergelenk rechts vom 8. Juli 2024 inkl. Nachtragsbefund vom 12. Juni 2025 ein (Beschwedebeilagen 4 und 5).

Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme der Versicherungsmedizinerin Dr. med. D____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Juli 2025 ein (Beschwerdeantwortbeilage 1) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. September 2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht der Rechtsvertreter seine Honorarnoten ein.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

III.      

Am 12. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung damit, dass es beim Ereignis vom 4. Juni 2024 zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen, sondern zu einer Distorsion an der rechten Schulter gekommen sei (Einspracheentscheid, Rz. 4). Die beim Ereignis vom 4. Juni 2024 zugezogene Distorsion der rechten Schulter gelte gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des SVV von 2010 nach 4-6 Wochen als abgeheilt (a.a.O.). Insbesondere sei der Schaden, welcher am 19. August 2024 an der rechten Schulter operiert wurde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 4. Juni 2024 zurückzuführen, sondern auf einen unfallfremden Vorzustand (a.a.O.). In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. D____ vom 22. August 2024 (SUVA-Akte 40) und vom 1. April 2025 (SUVA-Akte 82). Im vorliegenden Verfahren holte sie zusätzlich noch die Stellungnahme von Dr. med. D____ vom 15. Juli 2025 ein (Beschwerdeantwortbeilage 1).

2.2.            Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. C____ und einschlägiger Literatur erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung von Dr. med. D____ bestünden, weswegen ein orthopädisches Gerichtsgutachten zur Frage der Kausalität zwischen den Beschwerden an der Schulter nach dem 31. August und dem Unfall vom 4. Juni 2024 notwendig sei (Beschwerde, Rz. 19).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der Verletzung der Suprasowie der Infraspinatussehne. Die Ruptur der Subscapularissehne wird vom Beschwerdeführer als vorbestehend anerkannt (Beschwerde, Rz. 10).

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.            3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.2.3. Der Unfallversicherer hat auch für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen. Eine solche Verschlimmerung bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.

3.2.4. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt nur, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

3.3.            Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1 und 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3). Begründen ärztliche Auskünfte die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit dem Hinweis auf den vor dem Unfall beschwerdefreien Zustand, so liegt darin ein beweisrechtlich unzulässiger «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. BGE 142 V 325, 330 E. 2.3.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1). Ein solcher Rückschluss im Sinne von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls» ist beweisrechtlich unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1).

3.4.            3.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.4.2. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

3.4.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            Die am 7. Juni 2024 durchgeführte Bildgebung der rechten Schulter auf der Radiologie des [...]spitals [...] (nachfolgend: F____) ergab den Ausschluss einer Fraktur, eine erhaltene Artikulation im glenohumeralen Gelenk und einen unauffälligen miterfassten Rippenthorax (SUVA-Akte 18, S. 2). Der Patient habe Schulterschmerzen bei Bewegung in alle Richtungen (a.a.O.). Die aktive und passive Beweglichkeit im Schultergelenk sei schmerzbedingt eingeschränkt. Die Kraftprüfung bei Abduktion, Innen- und Aussenrotation sei wegen Schmerzen eingeschränkt. Der Nacken- und Schürzengriff sei vermindert (a.a.O.). Das gleichentags durchgeführte Röntgen Thorax hielt unauffällige Verhältnisse fest (SUVA-Akte 20, S. 2; vgl. auch SUVA-Akte 19, S. 2).

4.2.            Aus dem Austrittsbericht vom 8. Juni 2024 der Notfallstation des F____ wird festgehalten, dass der Versicherte am 4. Juni 2024 auf 3 Stufen ausgerutscht und auf der rechten Seite gelandet sei. Seither leide er unter Schmerzen an der rechten Schulter und den Rippen rechts (SUVA-Akte 19, S. 2). In der klinischen Untersuchung hätten sich Schulterschmerzen bei Bewegung ohne sensomotorisches Defizit ergeben (SUVA-Akte 19, S. 3). Das Röntgen der Schulter, des Thorax und eFAST seien unauffällig. Klinisch habe kein Nachweis für Pneumothorax bestanden. Entsprechend habe der Patient nach Hause entlassen werden können (a.a.O.).

4.3.            Dr. med. G____, [...] Radiologie [...], hielt in der Beurteilung der durchgeführten Sonographie der rechten Schulter vom 28. Juni 2024 einen vollständigen Abriss der Subscapularissehne sowie eine vollständige transtendinöse Ruptur der Supraspinatussehne mit 15mm messendem Sehnenstumpf am Ansatz fest (SUVA-Akte 24). Die Infraspinatussehne sowie die lange Bizepssehne würden intakt zur Darstellung kommen. Zudem vermerkte sie einen Gelenkerguss, eine begleitende Bursitis subacromialis und eine beginnende Kapsulitis anterosuperior (a.a.O.).

4.4.            Im Arztzeugnis UVG vom 2. Juli 2024 diagnostizierte Dr. med. E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, an der rechten Schulter einen vollständigen Abriss der Subscapularissehne sowie eine vollständige transtendinöse Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz am 4. Juni 2024 (SUVA-Akte 22, S. 1). Er attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. Juni 2024 bis auf weiteres (SUVA-Akte 22, S. 2). Ferner vermerkte Dr. med. E____ im Auszug der Krankengeschichte, dass am 18. Juni 2024 keine Elevation über 30° möglich gewesen sei (SUVA-Akte 74, S. 1).

4.5.            Dr. med. C____ untersuchte den Beschwerdeführer am 2. Juli 2024. Er hielt im Bericht vom gleichen Tag fest, dass der Versicherte Anfang Juni auf einer Treppe ausgerutscht und dabei auf die rechte Seite gestürzt sei (SUVA-Akte 25). Dabei sei er auch auf das Ellenbogengelenk und anschliessend auf das Schultergelenk rechts gefallen und habe sich eine Kontusion des rechten Hemithorax zugezogen (a.a.O.). Der Patient könne seither den rechten Arm nicht mehr anheben und es bestehe auch ein Kraftverlust für die Aussenrotation. Die Primärbehandlung sei beim Hausarzt erfolgt, eine Ultraschalluntersuchung habe eine vollständige Ruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne gezeigt (a.a.O.). Zum Procedere vermerkte er, es sei eine zusätzliche MRI-Untersuchung indiziert und es brauche auch eine Beurteilung, ob bereits eine Atrophie vorliege. Anschliessend sei eine rasche Operation notwendig (a.a.O.).

4.6.            PD Dr. med. H____, [...] Radiologie [...], hielt im Bericht vom 8. Juli 2024 fest, es bestehe ein ausgedehnter Rotatorenmanschettendefekt mit vollständiger älterer Ablösung der Subscapularissehne und einer bereits fortgeschrittener Degeneration Goutallier Grad lll-IV und Atrophie sowie eine vollständige Ablösung der Supraspinatussehne und Partialruptur der Infraspinatussehne mit geringer fettiger Muskeldegeneration max. Goutallier Grad II (SUVA-Akte 38). Ausserdem stellte sie eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und eine hypertrophe und aktivierte AC-Gelenksarthrose fest. Einen glenohumeraler Knorpeldefekt schloss sie aus (a.a.O.). Im Rahmen der Nachtragsbefundung vom 12. Juni 2025 wurde vermerkt, dass nach der nochmaligen Durchsicht und Besprechung mit Dr. med. C____ der geringe Grad der Verfettung des Musculus supraspinatus und infraspinatus überwiegend Goutallier Grad I betrage (a.a.O.).

4.7.            Dr. med. C____, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und Sportmedizin SGSM, stellte im Bericht vom 10. Juli 2024 betreffend die Konsultation vom 9 Juli 2024 aufgrund der frischen Verletzung der Supra- wie auch Infraspinatussehne die Indikation zur Operation (SUVA-Akte 27, S. 2 f.). In der Folge operierte er den Beschwerdeführer am 19. August 2024 (SUVA-Akte 50). Im Einzelnen führte er eine diagnostische Arthroskopie Schulter rechts, eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine Arthroskopische Acromioplastik, Bursektomie und Resektion des Ligamentum coracromiale und eine Partielle Rekonstruktion der Infraspinatussehne mittels Mini-open durch (SUVA-Akte 50, S. 1). Im OP-Bericht hielt er fest, dass ein ausgedehnter Rotatorenmanschettendefekt mit vollständiger Ablösung der Subscapularissehne, eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit ausgedehnter Retraktion sowie eine vollständige Ruptur der Infraspinatussehne, mit ebenfalls ausgedehnter Retraktion bestehe (a.a.O.).

4.8.            Die Versicherungsmedizinerin Dr. med. D____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, gab am 22. August 2024 eine Stellungnahme ab (SUVA-Akte 40). Hierzu äusserte sich Dr. med. C____ mit Schreiben vom 4. November 2024 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und teilte mit, dass er sich der Beurteilung der Suva vom 22. August 2024 von Dr. med. D____ aus verschiedenen Gründen nicht anschliessen könne (SUVA-Akte 62). Am 1. April 2025 und 15. Juli 2025 äusserte sich Dr. med. D____ erneut (SUVA-Akte 82 und Beschwerdeantwortbeilage 1)

5.                  

5.1.            5.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung zur Hauptsache auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr. med. D____ vom 22. August 2024 (SUVA-Akte 40) und vom 1. April 2025 (SUVA-Akte 82).

5.1.2. In der Stellungnahme vom 22. August 2024 (SUVA-Akte 40) führte Dr. med. D____ zunächst unter dem Titel «Allgemeine Fallbetrachtung – Rotatorenmanschette» aus, in der Literatur sei es unbestritten und mit einer 2019 veröffentlichten Arbeit von Lädermann und Mitarbeitern bestätigt worden, dass die meisten Läsionen der Rotatorenmanschette auf der Grundlage degenerativer Veränderungen entstünden und dass diese ebenso bei beschwerdefreien Personen festzustellen seien, respektive in vielen Fällen über längere Zeit asymptomatisch blieben. Unter Verweis auf Uhthoff und Mitarbeiter würden Hempfling und Wich feststellen, dass die «Erkrankung einer Rotatorenmanschette […] dem Alterungsprozess zugeordnet [wird]» und «Tatsächliche Rupturen, die im gutachtlichen Sprachgebrauch als Verletzung zu werten sind, […] denkbar selten [sind]» (SUVA-Akte 40, S. 2). Anschliessend führte Dr. med. D____ unter dem Titel «Spezielle Fallbetrachtung» aus, im aktuellen Fall gebe der Versicherte an, am 4. Juni 2024 auf einer Treppe auf die rechte Seite gestürzt zu sein. In der Erstbeurteilung auf der Notfallstation im [...]spital [...] sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter aufgrund von Schmerzen ohne genauere Angaben festgehalten worden (a.a.O.). Das MRI vom 8. Juli 2024 (1 Monat nach dem Unfallereignis) habe einen ausgedehnten Defekt der Rotatorenmanschette in der Subscapularissehne mit fettiger Degeneration Goutallier Grad III–IV und Atrophie sowie eine Ablösung der Supraspinatussehne und Partialruptur der Infraspinatussehne mit fettiger Degeneration Goutallier Grad II gezeigt. Der behandelnde Orthopäde, Dr. med. C____, habe die Ruptur an der Subscapularissehne als vorbestehend beurteilt, diejenige an der Supraspinatussehne als frisch (a.a.O.).

5.1.3. Weiter schreibt Dr. med. D____, zur Verfettung/Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur sage Lädermann in seiner Publikation von 2019, dass die Entwicklungsdauer von Symptombeginn bis zu einer fettigen Infiltration Grad II zwischen 2,5 bis 3 Jahre liege. Im aktuellen Fall sei die Latenz zwischen Unfallereignis und MRI 1 Monat, womit die Aussage von Dr. med. C____ widerlegt sei: Der Literatur entsprechend könne eine fettige Infiltration Grad II nicht bereits nach 1 Monat im MRI zu sehen sein und müsse somit vorbestehend sein (a.a.O.). Die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe, verneinte sie (a.a.O.). Sowohl die Läsion an der Subscapularis- als auch diejenige an der Supraspinatussehne seien aufgrund der im MRI nach 1 Monat sichtbaren fettigen Infiltration als vorbestehend zu werten (a.a.O.). Auf die Frage, ob insbesondere der Schaden, welcher am 19. August 2024 operiert werden solle, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei, gab sie «Nein» an. Die Operation vom 19. August 2024 habe einen unfallfremden Vorzustand behandelt (SUVA-Akte 40, S. 3). Zudem vermerkte sie, dass eine Schulterdistorsion gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des SVV von 2010 nach 4–6 Wochen als abgeheilt gelte (a.a.O.).

5.1.4. Dr. med. C____ hielt im Schreiben vom 4. November 2024 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fest, dass er sich der Beurteilung von Dr. med. D____ nicht anschliessen könne, wobei einzig und allein die Verletzung der Supra- wie auch Infraspinatussehne zur Diskussion stehe. Die Ruptur an der Subscapularissehne wertete Dr. med. C____ ebenfalls als vorbestehend (SUVA-Akte 62, S. 1). Er führte ferner aus, dass gemäss Bericht des Hausarztes der Patient den Arm anfänglich nicht mehr habe anheben können. Die sofortige Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Sinne einer Pseudoparalyse spreche für ein Trauma, was auch in der von D____ zitierten Arbeit von Lädermann festgehalten werde. In einer Arbeit von Denard et al seien 58 Patienten mit Pseudoparalyse der Schulter prospektiv untersucht und in 78% der Fälle sei eine traumabedingte Schädigung festgestellt worden (a.a.O.). Weiter führte er aus, bei jungen Patienten (<60-jährig) seien transmurale Rotatorenmanschettenläsionen häufig traumatisch bedingt, was ebenfalls in der Arbeit von Lädermann festgehalten werde. Der Patient sei 50-jährig, weshalb es sich um eine traumatische Verletzung handeln dürfte. Darüber hinaus vermerkte er, in der MRI-Untersuchung vom 8. Juli 2024, also gut einen Monat nach dem Unfall, werde eine vollständige Ablösung der Supraspinatus- sowie eine Partialruptur der Infraspinatus-sehne beschrieben (SUVA-Akte 62, S. 2). Es werde ausserdem von einer geringen fettigen Muskeldegeneration maximal Goutallier Grad II ausgegangen. Bei der Analyse der MRI-Bilder würde sich auf den meisten Bildern nur geringgradige fettige Degenerationen entsprechend einem Goutallier Grad I finden (a.a.O.). Eine Grad I Degeneration sei nicht beweisend für einen degenerativen Vorzustand. Der Zeitraum für die Entwicklung einer Atrophie sei im Übrigen umstritten, was auch Lädermann in seiner Publikation schreibe (a.a.O.). Schliesslich gab Dr. med. C____ an, selbst unter der Annahme, dass es sich um einen Vorzustand handle, würde das neue Trauma zu einer richtungsweisenden Veränderung führen. Man könne keinesfalls davon ausgehen, dass ein Zustand eingetreten sei, wie er sich nach dem schicksalsbedingten Verlauf eines krankhaften Vorzustandes mit Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte (a.a.O.).

5.2.            5.2.1. Dr. med. D____ gab in der Stellungnahme vom 1. April 2025 an, im neu eingetroffenen Operationsbericht vom 19. August 2024 (SUVA-Akte 50) würden die Supra- und Infraspinatussehnen als vollständig abgerissen und mit Retraktion bis hinter das Glenoid beschrieben (SUVA-Akte 82, S. 1). Die Supraspinatussehne habe überhaupt nicht mehr mobilisiert werden können, die Infraspinatussehne sei anschliessend über eine Mini-open-Technik partiell rekonstruiert worden. Zusätzlich sei die lange Bizepssehne tenotomiert und eine Acromioplastik durchgeführt worden. Die AC-Arthrose sei als mässig ausgeprägt beurteilt worden. In der Mini-open-Technik habe die Infraspinatussehne ausgedehnt mobilisiert werden müssen (a.a.O.). Zum Einwand von Dr. med. C____, dass nach Sturz auf die rechte Schulter eine sofortige Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Sinne einer Pseudoparalyse aufgetreten sei, was für ein Trauma spreche, führte sie aus, zur Definition der Pseudoparalyse herrsche Uneinigkeit. In der spezifischen Fachliteratur habe das Vorliegen einer Pseudoparese oder Pseudoparalyse nicht beweisend für eine Genese traumatisch oder degenerativ festgehalten werden können. Beschäftige man sich mit den biomechanischen Eigenschaften der Schulter und den Aktivierungsmustern der Muskeln zeige sich, dass für die Abduktion des angelegten Arms bis etwa 40° vor allem der Musculus supraspinatus zuständig sei, bei vermehrter Abduktion immer mehr der Deltamuskel aktiviert werde. In vorliegenden Fall sei bei der Erstkonsultation auf der Notfallstation am 7. Juni 2024 eine eingeschränkte aktive und passive Beweglichkeit des Schultergelenks ohne genauere Angaben beschrieben worden. Die Kraftprüfung sei wegen Schmerzen eingeschränkt und der Nacken- und Schürzengriff vermindert gewesen. Daraus gehe hervor, dass zumindest keine völlige Funktionslosigkeit bestanden habe (a.a.O.). Im Sprechstundenbericht von Dr. med. C____ vom 2. Juli 2024 werde eine Abduktion des Arms bis 40° und eine Elevation bis 50° beschrieben. Die passive Beweglichkeit sei nicht angegeben worden. Aus dem vorher Beschriebenen lasse sich somit ableiten, dass der Musculus supraspinatus zeitnah zum Unfallereignis offenbar funktionsfähig gewesen sei bei möglicher Abduktion bis 40° (SUVA-Akte 82, S. 2). Erst die weitere Abduktion, wo vermehrt der Deltamuskel einsetze, sei schmerzbedingt eingeschränkt gewesen. Bei einem Sachverhalt mit direktem Sturz auf die rechte Seite/Schulter könne somit postuliert werden, dass die Prellung des Deltamuskels zu der schmerzbedingten Bewegungshemmung geführt habe (a.a.O.).

5.2.2. Weiter bemerkte Dr. med. D____, Dr. med. C____ führe an, dass transmurale Rotatorenmanschettenläsionen bei jungen Patienten häufig traumatisch bedingt seien. Auch wenn dieser Aussage zuzustimmen sei, könne sie nicht als Beweis hergezogen werden, dass jüngere Patienten keine degenerativ bedingte Rotatorenmanschettenläsionen hätten. Beim Versicherten, welcher am 4. Juni 2024 als knapp 50-Jähriger direkt auf die rechte Schulter gestürzt sei, sei zu bedenken, dass bei jüngeren «gesunden» Patienten häufig gar keine oder maximal geringe fettige Infiltrationen der Muskulatur gefunden würden, mindestens moderate fettige Infiltrationen (Goutallier II) jedoch selten seien. Dr. med. B. Melis habe in der Studie ebenfalls nachgewiesen, dass eine mässiggradige fettige Infiltration (Goutallier Grad II) durchschnittlich drei Jahre nach traumatischer Sehnenläsion auftrete. Bei degenerativer Genese erscheine die fettige Infiltration noch später. In der MRI-Untersuchung vom 8. Juli 2024 habe die Radiologin die fettige Degeneration von Supraspinatus und Infraspinatus mit maximal Goutallier Grad II beurteilt (a.a.O.). Dass nun innerhalb von einem Monat zwischen Unfallereignis und MRI eine fettige Infiltration der Supra- und Infraspinatusmuskulatur von maximal Grad II entstanden sei, sei sehr unwahrscheinlich. Im Zusammenhang mit der klar älteren Ruptur der Subskapularissehne und der Tendinopathie der langen Bizepssehne sowie hypertropher aktivierter AC-Arthrose passe das Bild zu einer Degeneration der Supra- und Infraspinatussehne (a.a.O.). Diese Aussage werde klar unterstützt durch den intraoperativen Befund vom 19. August 2024. Hier sei die bereits aufgrund des MRIs bekannte ausgeprägte Retraktion der Sehnen des Supraspinatus und Infraspinatus bestätigt worden. Die zurückgezogenen Sehnen seien zudem so stark mit dem umgebenden Gewebe verwachsen, dass die Supraspinatussehne gar nicht mehr, die Infraspinatussehne nur teilweise und mit einem halboffenen Verfahren mobilisiert und rekonstruiert hätten werden können. Diese Retraktion und fehlende Sehnenmobilität spreche zusätzlich zu dem oben aufgeführten klar für eine degenerative Genese der Rotatorenmanschettenläsion. Wenn die Tabellen der Publikation von F. Porschke, M. Loew, M. Schnetzke von 2021 zum Thema «Traumatische vs. degenerative Rotatorenmanschettenläsion – Was ist bei der Begutachtung zu berücksichtigen?» herangezogen würden, würden sich folgende Punkte ergeben(a.a.O.):

Indiz für traumatische Genese:

-      Alter unter 50 (wobei der Versicherte genau 50-jährig ist)

-      Subskapularissehne mitbetroffen (wobei hier die Subskapularissehne klar und einheitlich als vorbestehende Läsion definiert wurde)

Indiz für degenerative Genese:

− vorbestehende Rotatorenmanschettenläsion (Subskapularis)

direkter Sturz auf Schulter

-      ACG-Arthrose

-      Atrophie des Muskelbauchs

-      Retraktion der Sehne

-      Intraoperativ fehlende Sehnenmobilität (SUVA-Akte 62, S. 3).

5.2.3. Als Fazit hielt Dr. med. D____ fest, aufgrund der oben erklärten Punkten halte sie an der Beurteilung vom 22. August 2024 fest, dass der Direktsturz auf die rechte Schulter vom 4. Juni 2024 zu einer Schulterdistorsion ohne setzen neuer strukturellen Läsionen geführt habe (a.a.O.).

5.3.            5.3.1. Zu den beiden Stellungnahmen von Dr. med. D____ äusserte sich Dr. med. C____ am 23. Juni 2025. Er gab an, im Austrittsbericht vom 8. Juni 2024 der Notfallstation des [...]spitals [...] stehe nur, dass die aktive und passive Beweglichkeit im Schultergelenk eingeschränkt gewesen sei (SUVA-Akte 90, S. 1). D____ behaupte deshalb, dass zumindest keine völlige Funktionslosigkeit bestanden habe, was eine reine Vermutung sei. Es sei durchaus möglich, dass ungenau beschrieben worden sei. Anlässlich seiner Untersuchung vom 2. Juli 2024, knapp 1 Monat nach dem Unfall, habe eine Abduktion von 40° bestanden. Innerhalb von 3-4 Wochen sei es die Regel, einen derartigen nach wie vor aber geringen Bewegungsumfang zu erlangen. Wenn bei der Erstkonsultation auf der Notfallstation bereits eine Abduktion von 40° vorgelegen hätte, müsste 1 Monat später anlässlich seiner Untersuchung die Abduktion mehr als 40° betragen haben (a.a.O.). Es sei also durchaus möglich, dass beim Versicherten eine Pseudoparalyse vorgelegen habe und diese zusammen mit den anderen Kriterien traumabedingt sei (SUVA-Akte 90, S. 2). Nach Rücksprache mit der beurteilenden Radiologin, PD Dr. med. H____, sei diese ebenfalls der Meinung, dass es sich nur um eine geringgradige Verfettung des M. supraspinatus und infraspinatus überwiegend Grad I handle. Sie habe dies auch schriftlich festgehalten. Dies entkräfte seiner Meinung nach das Argument, dass die Verfettung zum Bild einer Degeneration passe (a.a.O.).

5.3.2. Zudem vermerkte Dr. med. C____, das Ausmass der Retraktion wie es im OP-Bericht beschrieben sei, spreche nicht gegen eine traumatische Ursache. Muskelfasern im Sinne einer Massenruptur könnten in sehr kurzer Zeit retrahieren und müssten nicht degenerativ bedingt sein. Selbst unter der Annahme, dass es sich um einen Vorzustand handle, sei er nach wie vor der Meinung, dass ein neues Trauma zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt habe. Zum Zeitpunkt der Operation 2 Monate nach dem Unfallereignis sei keinerlei Besserung der Befunde zu diagnostizieren gewesen. Wäre nur eine einfache Schulterdistorsion vorgelegen, wäre diese gemäss dem Integrationsleitfaden Unfall des SVV vom 2010 nach 4-6 Wochen abgeheilt. Zu diesem Zeitpunkt hätte also der Vorzustand erreicht sein müssen, was aber im vorliegenden Fall bei weitem nicht so gewesen sei (a.a.O.).

5.4.            5.4.1. Diesen Punkten entgegnete Dr. med. D____ in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2025 (Beschwerdeantwortbeilage 1) folgendes: Im Austrittsbericht des F____ vom 7. Juni 2024 stehe, dass die aktive und passive Beweglichkeit im Schultergelenk schmerzhaft eingeschränkt sei (Beschwerdeantwortbeilage 1, S. 2). Gleichzeitig stehe auch, dass keine Druckdolenz über dem proximalen Humerus bestanden habe, das AC-Gelenk, die Clavicula und die Scapula druckindolent und auch keine Prellmarken sichtbar gewesen seien. Innen- und Aussenrotation sei wegen der Schmerzen ebenfalls als eingeschränkt angegeben worden. Nacken- und Schürzengriff seien vermindert gewesen. Gemäss der Beurteilung im selben Bericht stehe, dass die klinische Untersuchung Schulterschmerzen bei Bewegung ohne sensomotorisches Defizit gezeigt habe (Beschwerdeantwortbeilage 1, S. 2). Sie schliesse sich in ihren Beurteilungen den Ausführungen des besagten Berichtes vom 7. Juni 2024 an, dass zumindest keine völlige Funktionslosigkeit der Schulter bestanden habe. Dr. med. C____ bezeichne dies als reine Vermutung und erkläre, dass die Abduktion am 7. Juni 2024 weniger als 40° betragen haben musste, da anlässlich seiner Untersuchung vom 2. Juli 2024 eine Abduktion von 40° bestanden habe und die Erlangung einer Abduktion von eben diesen 40° innerhalb von 3-4 Wochen nach Unfallereignis die Regel sei (a.a.O.). Hierzu sei zu sagen, dass der Verlauf der Beweglichkeit nach einem Unfallereignis unterschiedlich sei. Es werde in der Literatur diskutiert, dass wenn bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur initial eine Funktionslosigkeit bestehe, innerhalb von wenigen Wochen die Beschwerden zurückgehen würden und die Beweglichkeit wieder deutlich besser würde, im Sinne einer Decrescendo-Symptomatik. Im Gegensatz dazu werde nach einem Unfallereignis mit vorbestehenden Läsionen eine Crescendo-Symptomatik beschrieben. Somit hätten beim Versicherten nach 4 Wochen eine bessere Beweglichkeit und weniger Schmerzen vorliegen müssen, wenn eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion gesetzt worden wäre. Theoretisch könne sich auch eine Schultersteife entwickeln, in diesem Fall wäre die Beweglichkeit im Verlauf schlechter als initial (a.a.O.). Dass nach dem Ereignis eine Pseudoparalyse vorgelegen habe, wie dies Herr C____ als durchaus möglich sehe, sei ihres Erachtens deutlich mehr als «Vermutung» zu sehen, als dass am 7. Juni 2024 keine völlige Funktionslosigkeit bestanden habe. Denn eine Funktionslosigkeit würde weder zu der Beschreibung einer aktiven und passiven Bewegungseinschränkung, verminderten Nacken- und Schürzengriff, noch zu der Beurteilung, es hätten bei der klinischen Untersuchung Schmerzen in der Schulter bei Bewegung ohne sensomotorisches Defizit bestanden, passen (a.a.O.). Anzumerken sei zum Bericht vom 7. Juni 2024 noch, dass weder eine Druckdolenz über dem Tuberculum majus (Ansatz der Rotatorenmanschettenmuskulatur), noch Prellmarken bestanden hätten. Nach einem akuten Riss der Supraspinatussehne am Ursprung, dem Tuberculum majus, wäre klar eine Druckdolenz ebendort zu erwarten. Die fehlenden Prellmarken würden zusätzlich gegen ein massives Trauma sprechen, das für die Entstehung einer akuten Sehnenruptur nötig wäre (a.a.O.). Im MRI-Bericht vom 8. Juli 2024 habe Dr. med. H____ von einer fettigen Degeneration des Supraspinatus von maximal Goutallier Grad II geschrieben (a.a.O.). Im Nachbefund vom 12. Juni 2025 schreibe sie, dass der Grad der Verfettung des M. supraspinatus überwiegend Goutallier Grad I betrage (Beschwerdeantwortbeilage 1, S. 3). Der Nachbefund decke sich ihres Erachtens mit dem Erstbefund und bedeute, dass eine fettige Degeneration Grad I, teilweise auch Grad II bestehe (a.a.O.). Auch wenn von einer rein geringen fettigen Degeneration ausgegangen würde, sei diese gemäss der mehrfach zitierten Arbeit von PD Dr. med. Alexander Ledermann (recte: Alexandre Lädermann) von 2019 frühestens 19 Monate nach Defekt sichtbar. Es bleibe dabei, dass die Latenz zwischen Unfallereignis und MRI 1 Monat betrage und somit auch die geringe fettige Atrophie nicht durch das Ereignis erklärt werden könne (a.a.O.).

5.4.2. Im Weiteren hielt Dr. med. D____ fest, in der Arbeit von PD Dr. med. Alexandre Lädermann von 2019 werde die Retraktion des Sehnenstumpfes Stadium III oder höher nach Patte als Korrelation mit einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion angegeben mit dem Hinweis einer vorbestehenden Veränderung über Monate oder Jahre hinweg, was zu der oben beschriebenen fettigen Atrophie passe (a.a.O.). Im Operationsbericht vom 19. August 2024 werde aber nicht nur eine Retraktion, sondern vor allem auch eine Immobilisation der Supraspinatussehne beschrieben. Dass eine solche innerhalb von 2 Monaten entstehe sei definitiv nicht überwiegend wahrscheinlich und gelte gemäss Publikation von F. Porschke, M. Löw und M. Schnetzke zum Indiz für degenerative Genese der Rotatorenmanschettenläsion (a.a.O.). Dabei verwies sie auf ihre Beurteilung vom 1. April 2025 (a.a.O.).

5.4.3. Schliesslich hielt Dr. med. D____ fest, in der Arbeit von Dr. med. H. Koch, Dr. med. Th. Meier und Dr. med. P. A. Bülow werde eingehend erklärt, dass das Auftreten von Schmerzen an der Schulter nur eingeschränkt Rückschluss auf eine allfällige Ursache Gewalteinwirkung zulasse und nicht ausreiche, um traumabedingte strukturelle Verletzungen zu belegen (a.a.O.).

5.4.4. Zuletzt gab Dr. med. D____ an, ein weiterer Hinweis, der gegen eine unfallkausale strukturelle Veränderung spreche, sei die Tatsache, dass weder im Ultraschall, noch im MRI oder im OP-Bericht ein Hämatom oder eine Blutauflagerung beschrieben worden sei (a.a.O.).

5.5.            5.5.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter Verweis auf medizinische Literatur vor, eine sofortige Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Sinne einer Pseudoparalyse spreche für ein Trauma (Beschwerde, Rz. 11). Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2024 der Notfallstation des [...]spitals [...] werde lediglich beschriebenen, dass die aktive und passive Beweglichkeit des Schultergelenks eingeschränkt gewesen sei. Genauere Angaben dazu würden nicht gemacht (a.a.O.). Dr. med. D____ schliesse daraus, dass zumindest keine vollständige Funktionslosigkeit bestanden habe. Dabei handle es sich allerdings bloss um eine Vermutung, welche sich nicht aus den Ausführungen im Austrittsbericht ergebe. Im Rahmen der Untersuchung vom 2. Juli 2024, d.h. ungefähr ein Monat nach dem Unfall, habe Dr. med. C____ eine Abduktion von 40° festgestellt (a.a.O.). Es sei die Regel, einen solchen Bewegungsumfang innert 3-4 Wochen nach der Verletzung zu erlangen. Hätte bereits bei der Erstkonsultation eine Abduktion von 40° vorgelegen, müsste die Abduktion einen Monat später bei der Untersuchung durch Dr. med. C____ mehr als 40° betragen haben. Es sei daher durchaus möglich, dass beim Beschwerdeführer eine Pseudoparalyse vorgelegen habe, was als wichtiges Indiz für eine traumabedingte Schädigung zu werten sei (a.a.O.).

5.5.2. Darüber hinaus vermerkt der Beschwerdeführer, ein typischer Verletzungsmechanismus für eine traumatische Läsion der Rotatorenmanschette sei der Sturz von einem Gerüst mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen, wie dies auch beim Unfall des Beschwerdeführers der Fall gewesen sei (Beschwerde, Rz. 12). Beim Sturz von der Leiter sei der Beschwerdeführer zuerst auf das Ellenbogengelenk und anschliessend auf das Schultergelenk gefallen. Der Beschwerdeführer habe versucht, den Fall abzufangen. Der Unfallhergang sei daher als typischer Verletzungsmechanismus für eine traumatische Läsion der Rotatorenmanschette zu werten (a.a.O.).

5.5.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, in einer Studie zu transmuralen Läsionen der Rotatorenmanschette bei unter 50-Jährigen sei in 79,2% der Fälle ein Trauma festgestellt worden (Lädermann/Jost/Weishaupt et al., Degenerative oder traumatische Läsion der Rotatorenmanschette, 2019, S. 262 f.). Er sei zum Unfallzeitpunkt 50 Jahre alt gewesen, was für eine traumatisch bedingte Verletzung der Rotatorenmanschette spreche (Beschwerde, Rz. 13). Das Ausmass der Retraktion, welches im Operationsbericht vom 19. August 2024 beschrieben worden sei, spreche nicht gegen eine traumatische Ursache (Beschwerde, Rz. 15). Aufgrund der vorbestehenden Subscapularisläsion fehle es an stabilisierenden Muskelfasern für den Musculus supraspinatus. Es handle sich daher eigentlich um eine Massenruptur, welche in sehr kurzer Zeit retrahieren könne und nicht degenerativ bedingt sein müsse (a.a.O.). Es könne sehr wohl vorkommen, dass eine Retraktion Grad III bis zum Glenoid ohne fettige Infiltration innerhalb weniger Wochen nach dem Trauma auftrete (a.a.O.).

5.5.4. Selbst bei der Schlussfolgerung, dass es sich um einen Vorzustand handle, habe der Unfall zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt (Beschwerde, Rz. 16). Bis zum Zeitpunkt der Operation, welche zwei Monate nach dem Unfall durchgeführt worden sei, habe keine Besserung der Befunde stattgefunden. Würde es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers nur um eine einfache Schulterdistorsion handeln, müsste diese gemäss dem Reintegrationsleitfaden Unfall des SVV von 2010 nach 4-6 Wochen abgeheilt sein. Somit hätte nach 4-6 Wochen der Vorzustand erreicht sein müssen, was in casu nicht der Fall gewesen sei (a.a.O.).

5.5.5. In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es würden in der klinischen Würdigung Rotatorenmanschettenrupturen hybriden Ursprungs vorliegen (sog. «acute-on-chronic»-Verletzung). Dies stelle eine seltene, dritte Kategorie von Rotatorenmanschettenverletzungen dar (Replik, Rz. 6). Dr. med. D____ berücksichtige den Umstand der «acute-on-chronic»-Verletzung zu wenig (a.a.O.).

5.6.            Vorliegend bestehen aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. C____ vom 23. Juni 2025 und einschlägiger Literatur erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. D____.

5.7.            5.7.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Unfallhergang in den Akten nicht wirklich präzise wiedergegeben ist, zunächst weil einerseits von einem Sturz von der Treppe und andererseits von einem Sturz auf der Leiter die Rede ist. Zum Unfallmechanismus lässt sich dem Bericht von Dr. med. C____ vom 2. Juli 2024 (E. 4.5.) entnehmen, dass vorliegend ein Sturz auf Ellenbogen- und anschliessend Schultergelenk stattgefunden hat. Allerdings wird zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen (BGer Urteile 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1; 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.3 f.). Diesbezüglich ist dem Aufsatz von Lädermann et al. zu entnehmen, dass es sich beim zur Verletzung führenden Mechanismus einer traumatischen RM-Läsion am häufigsten um einen Sturz auf den ausgestreckten Arm handelt, wobei als Beispiele der Sturz vom Gerüst mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen oder der Treppensturz mit der Hand am Geländer genannt werden (vgl. PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 263). Daneben geht die Schweizer Expertengruppe der Schulter und Ellbogenchirurgie jedoch auch davon aus, dass bei einem Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten Arm, ebenfalls eine Rotatorenmanschetten-Läsion entstehen kann (vgl. PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 263). Insoweit lässt sich der vorliegende Unfallmechanismus, bei welchem zumindest ein Direkttrauma stattgefunden hat, nicht ohne weiteres als traumatisches Element ausschliessen.

5.7.2. Anlässlich der ersten Konsultation auf der Notfallstation des F____ konnte eine gewisse Beweglichkeit festgestellt werden (vgl. SUVA-Akte 19 und Erwägung 4.2 vorstehend), wobei Dr. med. D____ selbst ausführt, dass die Beweglichkeit unterschiedlich sei (E. 5.4.1. vorstehend). Diesbezüglich dürften beim Beschwerdeführer als Bauarbeiter gute Konditionen bestanden haben, um die Bewegungseinschränkungen zu kompensieren. Im Übrigen wurden im gleichen Bericht Bewegungseinschränkungen aktiver und passiver Art der Schulter dokumentiert (vgl. a.a.O.), die unbestritten geblieben sind. Laut Dr. med. D____ spricht eine Decrescendo-Symptomatik, wonach initial zuerst eine Funktionslosigkeit besteht, welche innerhalb von wenigen Wochen zurückgeht und die Beweglichkeit wieder deutlich besser wird, für eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur (vgl. E. 5.4.1. vorstehend). Zudem halten Lädermann et al. fest, die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität bei Elevation, Aussenrotation oder die Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter (aktive vordere Elevation nicht möglich) aufgrund einer RM-Läsion sei das typische Bild nach einem Trauma (vgl. PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 263). Angesichts dessen, dass der Hausarzt Dr. med. E____ anlässlich der Untersuchung vom 18. Juni 2024 festhielt, eine Elevation von > 30° sei nicht möglich (SUVA-Akte 74), dann Dr. med. C____ eine Elevation von 40° vermerkte, spricht für ein so genanntes Decrescendo, indem das Bewegungsvermögen wieder besser wurde. Demzufolge kann eine Pseudoparalyse nicht ausgeschlossen werden, wie Dr. med. C____ ausführt (vgl. E. 5.1.4.), zumal die Begriffsdefinition nicht einheitlich ist (vgl. Roland Stefan Camenzind, Laurent Lafosse & Thibault Lafosse, Pseudoparalysis and pseudoparesis of the shoulder, Springer nature, 2021, Volume 16, S. 237–246; vgl. bit.ly/4tw50OL), wie auch Dr. med. D____ festhält (siehe E. 5.2.). Jedenfalls kann insgesamt von einer sofortigen Beeinträchtigung der aktiven Mobilität ausgegangen werden.

5.7.3. Weiter halten Lädermann et. al. fest, dass nach einer Literaturauswertung traumabedingte Schädigungen der Rotatorenmanschette junge Patienten im Durchschnittsalter von 54 Jahren betreffen und dass die Meinung der Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie damit übereinstimmt (vgl. PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 262 und 263). Dies passt auf den vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt 50 Jahre alt war.

5.8.            5.8.1. Schliesslich basiert die Beurteilung von Dr. med. D____ im Wesentlichen auf der Annahme, dass die Latenz zwischen Unfallereignis und MRI nur 1 Monat betragen habe und somit eine fettige Atrophie nicht durch das Ereignis erklärt werden könne (vgl. Erwägung 5.4.1 vorstehend). Diese Annahme erweist sich indes als überholt. Die Radiologin PD Dr. med. H____ korrigierte in ihrem Nachtragsbefund ihre ursprüngliche Einschätzung einer fettiger Muskeldegeneration max. Goutallier Grad II (SUVA-Akte 38) nach der nochmaligen Durchsicht und Besprechung mit Dr. med. C____ auf einen geringen Grad der Verfettung des Musculus supraspinatus und infraspinatus mit überwiegend Goutallier Grad 1 (vgl. Erwägung 4.6 vorstehend).

5.8.2. Ergänzend kann darauf verwiesen werden, dass gemäss Dr. med. C____ bei einer Massenruptur Muskelfasern in sehr kurzer Zeit retrahieren könnten und nicht degenerativ bedingt sein müssen (vgl. Erwägung 5.3.2. vorstehend). Auch Dr. med. Lädermann et al. halten fest, dass sich die Entwicklungsdauer der fettigen Infiltration unterscheidet, je nachdem, ob eine traumabedingte oder eine allmählich fortschreitende Ausgangssituation vorliegt (vgl. PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 264). Bei einer traumabedingten Ausganssituation und bei massiven Läsionen (≥2 komplette Sehnen) manifestiere sich die fettige Infiltration schneller (a.a.O.). Auch unter diesem Gesichtspunkt relativiert sich die in vorstehender Erwägung diskutierte Auffassung von Dr. med. D____. Im Übrigen erscheint es als nachvollziehbar, dass vorliegend die vorbestehende Ruptur der Subscapularissehne einen Einfluss auf das Reissen der Supra- sowie der Infraspinatussehne hatte.

5.8.3. Zusammen mit Dr. med. C____ kann demnach abgeleitet werden, dass selbst unter der Annahme, dass es sich um einen Vorzustand handelt, ein neues Trauma zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt hat, wozu Dr. med. D____ keine Stellung nimmt. Zudem liegt vorliegend kein Bagatellfall vor, da die Beschwerden des Versicherten, welche vor dem Unfall unbestrittenermassen nicht bestanden, bis zur Operation nie besser wurden.

5.9.            Im Ergebnis kann auf die Beurteilungen von Dr. med. D____ vorliegend nicht abgestützt werden. Die Ausführungen von Dr. med. C____ erweisen sich demgegenüber als vollumfänglich nachvollziehbar und schlüssig. Daher ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nicht nur die bisher übernommenen Kosten der Operation vom 19. August 2024 zu tragen, sondern auch weitere Leistungen zu übernehmen. Folglich ist die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2024 aufzuheben.

6.                  

6.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, über den 31. August 2024 hinaus Leistungen zu erbringen.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.            Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, über den 31. August 2024 hinaus Leistungen zu erbringen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.37 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.11.2025 UV.2025.37 (SVG.2026.50) — Swissrulings