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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2025 UV.2025.33 (SVG.2025.192)

23 octobre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,844 mots·~19 min·3

Résumé

Invalideneinkommen; Abstellen auf den tatsächlichen Lohn (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat,

Advokatur indemnis, Spalenberg 20,

Postfach 657, 4001 Basel   

               Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.33

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025

Invalideneinkommen; Abstellen auf den tatsächlichen Lohn

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1963, arbeitete seit dem 15. Juni 1987 für die B____ AG als Dachdecker (vgl. SUVA-Akte 4; siehe auch SUVA-Akte 141, S. 5) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder die Schulter rechts luxierte, so offenbar erstmals im November 1987 (vgl. SUVA-Akten 11, 15). Gemäss Unfallmeldung vom 3. August 1988 hängte er sich schliesslich auch am 1. August 1988 erneut die rechte Schulter aus, dies beim Hochheben einer Stange (vgl. SUVA-Akte 4). Der Beschwerdeführer wurde schliesslich deswegen im April 1989 operiert (Limbusrefixation und subcapitale Humerusderotationsosteotomie; vgl. SUVA-Akten 6, 7 und 9). Nach erfolgter Metallentfernung im Januar 1990 nahm er am 12. März 1990 seine angestammte Tätigkeit wieder auf (vgl. u.a. SUVA-Akte 6).

b)       Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine andere Tätigkeit verrichtet hatte, arbeitete er seit 2014 wieder ununterbrochen bei der B____ AG als Dachdecker (vgl. SUVA-Akte 121, S. 5). Am 17. November 2020 meldete die Arbeitgeberin der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 1. August 1988 (vgl. SUVA-Akte 1). Diese anerkannte – insb. nach Einholung der Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin vom 17. Februar 2021 (vgl. SUVA-Akte 19) – eine weitere Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akten 21, 30). Mangels Wirksamkeit konservativer therapeutischer Massnahmen wurde der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie mit transarthroskopischer subacromialer Bursektomie, anterolateraler Acromioplastik, arthroskopischer AC-Gelenksresektion, inkl. partieller Synovia-, Labrum-, Kapselresektion, inkl. langer Bizepstenotomie und Tenodese; vgl. insb. SUVA-Akten 29 und 34, S. 2 f.). Die SUVA anerkannte auch hierfür ihre Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akten 31 und 32). Am 22. Februar 2023 erfolgte – bei ausgeschöpften konservativen Therapiemassnahmen – ein weiterer operativer Eingriff an der rechten Schulter des Beschwerdeführers (offene AC-Arthrotomie wie laterale Clavikularesektion; vgl. SUVA-Akte 91, S. 2 f.). Am 31. Oktober 2023 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. C____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie. Er beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. den Bericht vom 2. November 2023; SUVA-Akte 124, S. 2 ff.). Nach durchgeführter MR-Arthrografie vom 13. November 2023 (vgl. SUVA-Akte 129, S. 2 f.) nahm Dr. C____ schliesslich am 7. Dezember 2023 eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (vgl. SUVA-Akte 139).

c)        In der Folge stellte die SUVA die vorübergehenden (Taggelder und Heilbehandlungskosten) Leistungen per 31. März 2024 ein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer – um einer Verschlimmerung der Beschwerden entgegenzuwirken – (zunächst) für ein Jahr Physiotherapie (eine Sitzung pro Woche) zugesprochen (vgl. SUVA-Akte 151). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 sprach die SUVA ihm eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie (SUVA-Akte 158, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2024 Einsprache. Er beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Namentlich sei ihm eine IV-Rente zu gewähren (vgl. SUVA-Akte 172). Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 187).

II.        

a)       Am 24. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. Juli 2025 an seiner Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 3. September 2025 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik und hält an den bisher gestellten Anträgen fest.

III.      

Am 23. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe das Invalideneinkommen korrekt gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE ermittelt. Denn auf den tatsächlichen Lohn (für das verrichtete 75%-Pensum) könne nicht abgestellt werden, da dieser bedeutend tiefer sei als der 100%-Tabellenlohn. Damit könne nicht von einer zumutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.2.        Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ein Stellenwechsel sei ihm nicht mehr zumutbar, namentlich in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters. Auch handle es sich beim 75%-Pensum um ein hohes Pensum. Er verwerte mit anderen Worten die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Art und Weise. Damit sei auf den aktuell erzielten Lohn abzustellen. Sollte dem – wider Erwarten – nicht gefolgt und ein Abstellen auf die LSE für angezeigt erachtet werden, dann sei eine mindestens 10%ige leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerde, siehe auch die Replik sowie die Einsprache [SUVA-Akte 172, S. 3 f.]).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025, zu Recht das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt und infolgedessen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Nicht mehr umstritten ist die mit Verfügung vom 19. Februar 2024 festgesetzte Integritätsentschädigung.

3.              

3.1.        Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1).

3.2.        Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).

3.3.        3.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.2.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.        3.4.1.  Dr. C____ führte in seinem Bericht vom 2. November 2023 (SUVA-Akte 124, S. 2 ff.) als Diagnosen an: (1.) Status nach primär traumatischer Schulterluxation rechts 1987 mit Limbusabriss und Hill Sachs-Läsion, (a.) Status nach weiteren rezidivierenden mehrfachen Schulterluxationen rechts, Limbusrefixation sowie simultaner subcapitaler Humerusderotationsosteotomie nach Weber rechte Schulter am 28. April 1989, (b.) Status nach vollständiger Plattenentfernung rechter Humerus und Bursektomie bei implantatbedingtem Impingement-Syndrom rechte Schulter am 24. Januar 1990, (c.) Status nach Schulter-Arthroskopie rechts mit transarthroskopischer subacromialer Bursektomie, anterolateraler Acromioplastik, arthroskopischer AC-Gelenksresektion inkl. partieller Synovia-, Labrum- und Kapselresektion sowie inkl. Langer Bizepstenotomie und Bizepstenodese am 3. Januar 2022, (d.) Status nach low grade-Infekt mit Cutibakterium acnes rechts AC-Gelenk: offene AC-Arthrotomie und laterale Clavikularesektion sowie Gewebeproben-Entnahme rechts am 22. Februar 2023; (2.) posttraumatische fortgeschrittene Omarthrose rechts (vgl. S. 6 f. des Berichtes).

3.4.2.  Primär ursächlich für die Beschwerden sei aktuell die posttraumatische bekannte Omarthrose rechts. Diesbezüglich sei längerfristig eine endoprothetische Versorgung, z.B. mit einer inversen Schulter-TP rechts, nicht zu vermeiden. Aktuell bestünden jedoch noch eine erträgliche Schmerzsymptomatik sowie eine zufriedenstellende Beweglichkeit und ebenso Kraft im Bereich des rechten Armes bzw. der schultergelenksführenden Muskulatur rechts, so dass die Schulterprothesenimplantation möglichst noch für einen längeren Zeitraum hinausgezögert werden sollte (vgl. S. 8 des Berichtes).

3.4.3.  Des Weiteren stellte Dr. C____ klar, die angestammte Tätigkeit als Dachdecker sei dem Versicherten sowohl im zeitlichen als auch leistungsmässigen Umfang noch in einem Pensum von maximal 75 % durchführbar (vgl. S. 8 des Berichtes). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittlere Tätigkeiten. Die Arbeitshaltung sollte folgendermassen ausgestaltet sein: überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen. Vermieden werden sollten wegen der rechten Schulter häufige Überkopfarbeiten sowie Arbeiten mit Gewichtsbelastungen über 15 Kilogramm in Schulterhöhe und darüber, repetitive Aussenrotationsbelastungen und Retrorotationsbelastungen im Bereich des rechten Schultergelenkes, repetitive Vibrationsbelastungen des rechten Armes (vgl. S. 9 des Berichtes).

3.5.        Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist stimmig und damit zu Recht unbestritten. Zu prüfen bleibt noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

4.              

4.1.        Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (vgl. u.a. BGE 129 V 222, 223 f. E. 4.1). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3), womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4. und 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.).

4.2.        Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von Fr. 73'092.-einem Invalideneinkommen von Fr. 68'473.35 (Verfügung vom 19. Februar 2024; SUVA-Akte 158, S. 2 ff.) resp. von Fr. 68'304.-- (Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025; SUVA-Akte 187, S. 7) gegenüber und errechnete auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 6 % resp. von 7 %.  

4.3.        Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv gesehen entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 2.). Es ist so konkret wie möglich festzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1. und 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.1.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.).

4.4.        Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zur Ermittlung des Valideneinkommens die Angaben der Arbeitgeberin. Dabei ging sie von der Lohnauskunft vom 20. November 2023 (SUVA-Akte 131) aus. Bei einem Stundenlohn brutto von Fr. 30.53 und unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes (8.33 %) sowie einer Wochenarbeitszeit von 42.5 Stunden ergab sich – mangels Lohnerhöhung 2024 (vgl. SUVA-Akten 142, 145) – ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 73'092.-- ([Fr. 30.53 + Fr. 2.54] x 42.5 x 52). Dies ist zu Recht unbestritten geblieben.

4.5.        4.5.1.  Beim Invalideneinkommen ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Sodann ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird und vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 148 V 174 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.1.).

4.5.2.  Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE (und nicht den tatsächlichen Verdienst) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer könne die aktuelle Tätigkeit gemäss ärztlicher Beurteilung zwar nur noch zu 75 % ausüben. Es bestehe aber in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Mangels zumutbarer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei daher der um ca. 25 % höhere LSE-Lohn massgebend (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid). Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

4.5.3.  Die Voraussetzung des besonders stabilen Arbeitsverhältnisses kann als gegeben erachtet werden. So hatte der Beschwerdeführer bereits früher – abgesehen von geringfügigen Unterbrüchen – längere Zeit für B____ AG als Dachdecker gearbeitet (vgl. insb. den Auszug aus dem Individuellen Konto; SUVA-Akte 141, S. 5). Seit 2014 arbeitet er – was unbestritten ist – wieder bei der B____ AG als Dachdecker (vgl. implizit SUVA-Akte 121, S. 5). Gleichzeitig fehlen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei einem Teil des Gehalts um Soziallohn handeln könnte. Der tatsächlich erzielte Verdienst kann daher dann als Invalideneinkommen angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer seiner Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor). Davon kann vorliegend aus den nachstehenden Überlegungen ausgegangen werden.

4.6.        Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "zumutbaren Tätigkeit" sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wechsel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der bestehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeigneten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_217/2024 vom 30. Juli 2024 E. 6.1, 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3.1, 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 2, 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2, 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1, I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.3).

4.7.        4.7.1.  Vorliegend kann dem Beschwerdeführer ein Stellenwechsel nicht zugemutet werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die Frage der zumutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist zwar sehr streng. Es wird mit anderen Worten meist ein Stellenwechsel für zumutbar erachtet. Die Fälle, die bislang höchstinstanzlich beurteilt wurden, waren aber in ihrer Gesamtheit betrachtet anders gelagert.

4.7.2.  So betrafen die vom Bundesgericht beurteilten Fälle, in denen eine zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit verneint wurde, häufig Selbstständigerwerbende. In diesen Fällen war jedoch einerseits die Differenz zwischen der Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und einer Alternativtätigkeit bedeutend höher (u.a. Winzer mit Restarbeitsfähigkeit von 20 % resp. 75 % alternativ [Urteil 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.2.]; Servicemonteur mit 30%iger Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und 80%iger Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit [Urteil 9C_771/2017 vom 29. Mai 2017 E. 3.4.1. und 2.1.]; Landwirt mit 50 % Restarbeitsfähigkeit als Landwirt und bedeutend höherer Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit [Urteil 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2.]; Landwirt mit 50 % Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und 100 % Arbeitsfähigkeit in Alternativtätigkeit [9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.1. und E. 4.2.1.]). Der Beschwerdeführer verfügt jedoch auch in der angestammten – seit Jahren ausgeübten – Tätigkeit noch über eine sehr hohe Restarbeitsfähigkeit von (maximal) 75 % (vgl. Erwägung 3.4.3. hiervor) und ist weiterhin in diesem hohen Pensum beim bisherigen langjährigen Arbeitgeber angestellt.

4.7.3.  Andererseits war zwar in Fällen, welche Selbstständigerwerbende betroffen hatten, die Differenz zwischen der Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit grundsätzlich vergleichbar mit der vorliegenden. Die restliche Aktivitätsdauer der betroffenen Personen war hier aber bedeutend höher (u.a. selbstständiger Innendekorateur [Urteil 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.1 und E. 2.4]). Vorliegend war der Beschwerdeführer (geboren am 5. April 1963) im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. C____ (2. November 2023; SUVA-Akte 124, S. 2 ff.) bereits 60.5 Jahre alt. Es blieben ihm somit im Zeitpunkt des Feststehens der Restarbeitsfähigkeit (vgl. BGE 146 V 16, 25 E. 7.1) nur noch rund vier Jahre bis zur Pensionierung. Im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (1. April 2024; Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. März 2024 [SUVA-Akte 151]) war er bereits 61 Jahre alt. Jetzt ist er 62 Jahre alt. Im erwähnten Fall des Winzers (Urteil 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018) war im Übrigen nicht nur die Differenz zwischen der Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und einer Alternativtätigkeit bedeutend höher (Erwägung 4.7.2. hiervor); sondern auch die verbleibende Aktivitätsdauer betrug mehr als zehn Jahre und war damit bedeutend höher als im vorliegend zu beurteilenden Fall. Gleiches gilt auch für die bereits in Erwägung 4.7.2. hiervor erwähnten Fälle der Landwirte (Urteile 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 und 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2) und den Fall des Servicemonteurs (9C_771/2017 vom 29. Mai 2017 E. 3.4.2.). Auch in diversen weiteren vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalten war die verbleibende Aktivitätsdauer der betroffenen Selbstständigerwerbenden jeweils um einiges höher als vorliegend (vgl. ebenfalls betreffend Landwirte die Urteile 9C_624/213 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2., 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.3. und 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4.). Im Fall der selbstständig erwerbenden Coiffeuse, den das Bundesgericht im Urteil 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 beurteilte, entsprach zwar das noch zumutbare Arbeitspensum in etwa demjenigen, das die Versicherte tatsächlich auch weiterhin verrichtete. Allerdings erzielte sie damit ein ganz tiefes Einkommen (vgl. E. 3.6.2.4. des Urteils) und die verbleibende Aktivitätsdauer war – verglichen mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall – ebenfalls bedeutend höher (vgl. E. 3.5.3.1.). Im Ergebnis gleich argumentierte das Bundesgericht im Fall eines selbstständig erwerbenden Autorestaurators (Urteil 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E. 4.2.3.).

4.7.4.  Soweit ersichtlich, hatte sich das Bundesgericht bislang eher selten mit der Invaliditätsbemessung von angestellten Personen zu befassen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens zu einem reduzierten Pensum im angestammten Beruf weiterarbeiten konnten. Auch hier unterscheiden sich die Fälle, in denen das Bundesgericht eine zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit verneint hat, vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. So handelte es sich – wie bei den Selbstständigerwerbenden – um Fälle, in denen die Differenz zwischen der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit bedeutend höher war als im vorliegenden Fall (u.a. Urteil 8C_109/2018 vom 8. November 2018 betreffend einen Koch mit 50%iger Arbeitsfähigkeit als Koch und 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit [E. 4.3.2. des Urteils]; Urteil 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 betreffend einen Kundenmaurer mit 60%iger Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf [E. 3.2.2. des Urteils] und einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit [E. 3.2.1. des Urteils]). Der Koch hatte im Übrigen – im Unterschied zum Beschwerdeführer – seine Stelle gewechselt und war nicht mehr beim bisherigen Arbeitgeber tätig (vgl. E. 4.3.1. des Urteils). Der Kundenmaurer war – vergleichbar mit dem vorliegenden Beschwerdeführer – bei seinem alten Arbeitgeber geblieben (E. 3.2.2. des Urteils). Bei ihm war allerdings die verbliebene Aktivitätsdauer [neun Jahre; E. 3.3.3. des Urteils] deutlich höher.

4.8.        All dies verdeutlicht, dass sich der vorliegende Sachverhalt von den erwähnten – vom Bundesgericht beurteilten – Fällen unterscheidet. Zusammenfassend gilt es diesbezüglich nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Angestellter zu einem sehr hohen Pensum von 75 % – entsprechend der attestierten medizinischen Zumutbarkeit – beim bisherigen Arbeitgeber als Dachdecker arbeitet; die Differenz zwischen der ihm verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer Verweistätigkeit ist mit anderen Worten relativ gering. Ebenfalls verhältnismässig gering ist die dem Beschwerdeführer bis zur Pensionierung verbleibende Aktivitätsdauer. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von der Beschwerdegegnerin angeführten höchstrichterlichen Entscheide seien mangels Vergleichbarkeit der beurteilten Sachverhalte mit dem vorliegenden nicht einschlägig (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde; siehe auch S. 2 f. der Replik), ist ihm zu folgen. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnten, vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalte (vgl. S. 7 des Einspracheentscheides [SUVA-Akte 187], Urteile 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 10, 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2 und 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.3.2), unterscheiden sich von der vorliegend zu beurteilenden Konstellation. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. S. 5 f. der Beschwerde).

4.9.        4.9.1.  Würden die LSE 2022 beigezogen, dann resultierte zwar – gemäss den insoweit korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 7 des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 187, S. 7) – per 2024 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68'304.--. Dieses hypothetische Einkommen ist um Fr. 13'485.30 höher als der effektive Verdienst von Fr. 54'818.70 (Fr. 73’091.65 x 0.75; vgl. S. 6 der Beschwerde resp. S. 7 des Einspracheentscheides). Allerdings darf das hypothetische Invalideneinkommen nicht stets aufgrund statistischer Durchschnittswerte bestimmt werden, wenn der tatsächlich erzielte Verdienst darunterliegt (vgl. E. 2.3.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010). Gerade darauf würde jedoch die Argumentation der Beschwerdegegnerin im Ergebnis abzielen; denn die anderen Gegebenheiten sprechen – wie dargetan wurde – in ihrer Gesamtheit gegen eine derartige Vorgehensweise.

4.9.2.  Der Wechsel der beruflichen Tätigkeit kann auch nur dann als zumutbar erachtet werden, wenn dadurch eine erhebliche Verringerung des Schadens zu erwarten ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.5), was jedoch nicht der Fall wäre. Ergänzend ist anzufügen, dass die Tabellenlöhne – wie einhellig anerkannt wird – letztlich zu hoch resp. unrealistisch erscheinen. Dies führte in der Zwischenzeit im Bereich der Invalidenversicherung dazu, dass per 1. Januar 2024 insb. Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in Kraft getreten ist, wonach vom statistisch bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen werden. Damit wollte man der "invaliditätsbedingt erschwerten Realisierung der Einkommen gemäss den Zentralwerten der LSE" etwas entgegenhalten (vgl. dazu S. 11 des erläuternden Berichtes des EDI vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads"). Auch diese Verordnungsänderung zeigt, dass sich ein realitätsnäherer Lohn bei Fr. 61'473.60 bewegen würde. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Lohn würde daher bei einer realistischeren Betrachtungsweise noch Fr. 6'830.-betragen. Aus dem Dossier ergibt sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur deswegen keine Lohnerhöhung erhalten hat, weil er aus nachvollziehbaren Gründen nicht danach gefragt hat (vgl. SUVA-Akte 145). Hätte er um eine Lohnerhöhung ersucht, wäre daher auch das Valideneinkommen höher zu veranschlagen (gewesen), was zu einer geringeren Differenz zum Tabellenlohn geführt hätte.

4.10.     Aus all dem folgt, dass in der vorliegenden Konstellation ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise bestmöglich verwertet. Ein Stellenwechsel kann ihm nicht mehr zugemutet werden. Damit ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ausnahmsweise auf den tatsächlichen Lohn (75 %-Pensum) abzustellen. Folglich hat der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2024 (nach erfolgter Einstellung der vorübergehenden Leistungen; vgl. IV-Akte 151) Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer 25%igen Erwerbsunfähigkeit.

5.              

5.1.        Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 aufzuheben, soweit mit diesem ein Rentenanspruch verneint wird. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2024 eine Rente auf der Basis einer 25%igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten.

5.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.        Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 insoweit aufgehoben, als mit diesem ein Rentenanspruch verneint wird. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2024 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zuzusprechen.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin –         Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.33 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2025 UV.2025.33 (SVG.2025.192) — Swissrulings