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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2025 UV.2025.25 (SVG.2026.24)

29 octobre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,964 mots·~15 min·3

Résumé

Unfallbegriff vorliegend erfüllt; Beschwerdegutheissung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer , Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

B____ AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.25

Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025

Unfallbegriff vorliegend erfüllt; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

I.        

Der 1970 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Assistent Gesundheit und Sozi-ales beim Verein C____ und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert (Beschwerdeantwortbeilage [BA] 1, S. 1). Am 12. Dezember 2024 begab sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, in ärztliche Behandlung (Zeugnis, BA 3, S. 1). Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 18. Dezember 2024 wurde der Beschwerdegegnerin folgender Vorfall vom 7. Dezember 2024 gemeldet: «Versucht Bewohnerin festzuhalten, welche beinahe bei Toilettengang gestürzt wäre» (BA 1, S. 1). Als Verletzung wurde eine ISG-Blockade angegeben (a.a.O.).

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be-schwerdeführer mit, dass es sich bei dem Ereignis nicht um einen Unfall im Sinne Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle (BA 2, S. 1). Da auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, bestehe keine Leis-tungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Unfall (a.a.O.). Mit Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 20. Dezember 2024 machte Dr. med. D____ ergänzende Angaben (BA 6, S. 2). Zudem liess sie der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2025 einen ärztlichen Erstbericht zukommen (BA 9, S. 3 f.). Gleichentags füllte der Beschwerdeführer den Fragebogen der Beschwerdegegnerin aus (BA 10, S. 2 f.).

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 3. März 2025 das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG sowie einer Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ab (BA 14, S. 1 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 24. März 2025 Einsprache und begründete diese am 26. März 2025 (BA 15, S. 1 ff. und BA 16, S. 1 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (BA 17).

II.       

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2025 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 aufzuheben, es sei neu zu verfügen und die gesetzlichen Leistungen aus Unfall seien zu erbringen, unter Entschädigungsfolge.

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2025 folgende Rechtsbegehren:

1.         Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.         Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 sei zu bestätigen.

3.         Es seien keine Kosten zu vergüten.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Oktober 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 3. März 2025 (BA 14, S. 1 f.), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 (BA 17), verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls sowie einer unfallbedingten Körperschädigung.

2.2.          Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden und der Ansicht, dass der Unfallbegriff erfüllt sei (Beschwerde, Rz. 9). Er verweist dabei auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide (8C_827/2007 vom 22. September 2008; U 9/04 vom 15. Oktober 2004; U 166/04 vom 18. April 2005), die er bereits im Einspracheverfahren genannt hat (Beschwerde, Rz. 2-5).

2.3.          Strittig und zu prüfen ist damit, ob vorliegend der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllt ist. Im Zentrum steht dabei das Kriterium der Ungewöhnlichkeit.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 = Pra 2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben das Ereignis, welches stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheit oder Tod) geführt haben muss (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 4 N 14). Falls nur eines dieser Tatbestandelemente nicht erfüllt ist, ist das fragliche Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit zu qualifizieren (BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra 2005, Nr. 36).

3.2.          Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1).

3.3.          Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

3.4.          Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

3.5.          Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

4.                

4.1.          Vorliegend ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis vom 7. Dezember 2024 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte. Insbesondere zu prüfen ist, ob dem Ereignis vom 7. Dezember 2024 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zugrunde lag. Den eingereichten Akten sind hierzu folgende, vorliegend wesentliche Stellungnahmen zu entnehmen:

4.2.          4.2.1. Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im Zeugnis vom 12. Dezember 2024 an, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12. Dezember 2024 bei ihr in ärztlicher Behandlung befinde (Zeugnis, BA 3, S. 1). Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, dürfe aber für die kommende Woche keine schweren Lasten und kein Gewicht über 5kg heben (a.a.O.).

4.2.2. In der Bagatell-Unfallmeldung vom 18. Dezember 2024 wurde der Vorfall vom 7. Dezember 2024 von Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, als Berufsunfall bezeichnet und wie folgt beschrieben: «Versucht Bewohnerin festzuhalten, welche beinahe bei Toilettengang gestürzt wäre» (BA 1, S. 1). Als Verletzung wurde eine ISG-Blockade genannt und festgehalten, der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, dürfe aber keine schwere Lasten und keine Gewichte über 5kg heben (a.a.O.). Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in der Bagatell-Unfallmeldung vom 20. Dezember 2024 eine Lumbago im Sinne einer ISG Blockade rechts (BA 6, S. 2). Im ärztlichen Erstbericht führte sie ergänzend aus: «Der Patient ist in einem ADH tätig. Schwere Patientin transferiert, sie nach hinten gefallen, quasi entglitten + er musste sie auffangen» (AB 9, S. 3). Als Diagnose nannte sie eine ISG Blockade rechts als Folge eines Verhebetraumas (a.a.O.). Zu den objektiven Befunden führte sie aus, es bestehe eine Druckdolenz lumbal über dem ISG und es sei eine muskuläre Verspannung tastbar (a.a.O.). Zur Frage nach der Kausalität gab sie an, die erhobenen Befunde seien mit dem vom Patienten geltend gemachten Ereignis vereinbar und würden als plausibel erscheinen (AB 9, S. 4). Die Therapie erfolge mit Physiotherapie, NSAR und Sirdalud (a.a.O.). Der Patient sei arbeitsfähig, dürfe aber kein Gewicht über 5kg tragen. Bei den Bemerkungen gab sie an, es handle sich um einen sehr pflichtbewussten Patienten (a.a.O.).

4.2.3. Auf dem von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen vermerkte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2025 folgendes: «Als ich die Bewohnerin aufs WC setzen wollte, ist sie plötzlich nach hinten gekippt. Da Ihr Kopf sonst an der Wand angeschlagen hätte, habe ich sie Fest gehalten. Beim Festhalten habe ich in mir ein ziehen gespürt» (BA 10, S. 2 f.). Es habe keine Zeugen gegeben. Die Fragen der Beschwerdegegnerin, ob es sich um die gewohnte Tätigkeit gehandelt habe und ob diese unter normalen Bedingungen verlaufen sei, bejahte er (a.a.O.). Auf die Frage, ob etwas Besonderes passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer «Ja. Bei mir» und führte aus «Beim halten der Bewohnerin, habe ich in Mir, im Rechten Rücken Bereich ein starkes ziehen gefühlt. Nach diesem Vorfall ha (sic) ich die ganze Zeit Schmerzen. Beim Stehen weniger Schmerzen. Beim Beugen, beim tragen von Last Mehr Schmerzen» (a.a.O.). Weiter präzisierte er auf die Frage, wie sich die Beschwerden erstmals bemerkbar gemacht hätten: «Nach dem Toilettengang der Bewohnerin habe ich sie ins Bett gebracht. Beim Hochheben Ihrer Füsse habe ich die Schmerzen das Erste mal Richtig gespürt» (a.a.O.). Zuvor habe er noch nie an dieser Stelle an Beschwerden gelitten (a.a.O.).

4.3.          4.3.1. In rechtlicher Hinsicht besteht für Situationen, in welchen eine be-hinderte oder betagte Person umzufallen droht und eine sie betreuende Person diese aufzufangen versucht und sich dabei überlastet, eine reiche bundesgerichtliche Praxis. So wurde festgehalten, dass bei einer Krankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten im Zuge eines Transfers vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten und unvorhersehbaren drohenden Sturz bewahrt, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraftaufwand in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermag, eine Programmwidrigkeit vorliegt, die den gewöhnlichen Ablauf der Verrichtung selbst dann sprengt, wenn die vom Pflegealltag gestellten Anforderungen berücksichtigt werden (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 80 E. 2b).

4.3.2. Bejaht wurde ein Unfall auch bei einer 35-jährigen, 57 Kilogramm schweren Physiotherapeutin, welche einen 84 Kilogramm schweren Patienten, der das Gleichgewicht verloren hatte, auffing (Urteil U 166/04 vom 18. April 2005).

4.3.3. Ebenfalls bejaht wurde ein Unfall bei einer 49-jährigen Krankenschwester, welche zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verla-gern wollte, wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete (Urteil U 9/04 vom 15. Oktober 2004, E. 5). Das Gericht hielt fest, dass die Lastverlagerung relativ plötzlich erfolgte, sodass die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen konnte. Ausser die Patientin im Stich zu lassen, habe sie keine andere Wahl gehabt, als eine heftige und improvisierte An-strengung zu unternehmen, um das Schlimmste zu verhindern. Solche Umstände, die über den üblichen Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin hinausgehen würden, würden die Annahme eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors und damit eines unfallartigen Ereignisses rechtfertigen (a.a.O.).

4.3.4. Aus der Bundesgerichtspraxis ist auf das Urteil 8C_827/2007 vom 22. September 2008 zu verweisen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des geltend gemachten Unfalles als Altenpflegerin tätig. Gemäss ihrer Darstellung hat sich am 3. Dezember 2006 eine demente Patientin beim Gehen fallen lassen, worauf sie sie aufgefangen habe (BGer 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E. 3.2). Das Bundesgericht führte aus, einzig aufgrund der Tatsache, dass die versicherte Person mit dem Eintritt einer Gefahr rechnen musste, könne die Ungewöhnlichkeit des Gefahreneintritts nicht verneint werden (a.a.O., E. 4.2.1). Gemäss den unbestritten gebliebenen, glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin habe diese die betreffende Patientin im Zeitpunkt des geltend gemachten Ereignisses seit rund einem halben Jahr gepflegt, ohne dass sie je beobachten musste, dass sich diese bei ihr oder bei anderen Betreuerinnen plötzlich fallen gelassen hätte. Somit könne nicht von einem alltäglichen Ereignis gesprochen werden. Gegen eine Alltäglichkeit spreche auch, dass die Versicherte der Patientin zunächst ohne weiteres zugetraut hatte, den Weg zwischen der Toilette und dem Rollstuhl selbstständig zurückzulegen (a.a.O., E. 4.2.2.). Im Ergebnis kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Ereignis den Rahmen dessen gesprengt hatte, was als alltäglich und üblich zu betrachten ist, weshalb die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bejahen wurde (a.a.O., E. 4.2.3.).

4.4.          Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann der Auffassung der Be-schwerdegegnerin, dass mögliche Stürze von zu betreuenden Personen für Pfle-geassistenten alltägliche und übliche Situationen darstellen würden, weshalb damit gerechnet werden müsse und folglich keine ungewöhnliche Situation vorliegen würde (vgl. Einspracheentscheid, Ziffer 2.5), nicht gefolgt werden. Vielmehr weist der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass entscheidend sei, ob das Ereignis objektiv betrachtet den Rahmen des Alltäglichen sprenge (Beschwerde, Rz. 7). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Patientin auf die Toilette setzen wollen. Dass diese bei diesem Vorgang zu stürzen drohen würde, war nach Angaben des Beschwerdeführers bis anhin nie vorgekommen (Beschwerde, Rz. 7). Bereits unter diesem Gesichtspunkt dürfte der Beschwerdeführer nicht mit einem Sturz gerechnet haben müssen, womit bei dieser Patientin gestützt auf die Schilderungen nicht von einem alltäglichen Ereignis ausgegangen werden kann (vgl. dazu Erwägung 4.3.4. vorstehend). Vor diesem Hintergrund kann die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht ohne weiteres verneint werden.

4.5.          Ebenfalls nicht überzeugend erscheint die Argumentation der Beschwerde-gegnerin, dass die Ungewöhnlichkeit verneint werden müsse, wenn im Zeitpunkt des Sturzes ein direkter Kontakt zur Patientin bestanden habe (Einspracheentscheid, Ziffer 2.6), da im Urteil U 9/04 vom 15. Oktober 2004 ein bereits bestehender Körperkontakt zum Patienten die Ungewöhnlichkeit gerade nicht ausschloss (vgl. Urteil U 9/04 vom 15. Oktober 2004, E. 5). Schliesslich kann auch das unter Hinweis auf das Urteil 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 vorgebrachte Argument der Beschwerdegegnerin, ein sog. stärkeres Zugreifen bei kollabierenden Patienten erfülle die Kriterien eines Unfallbegriffs nicht (Beschwerdeantwort, S. 2), im vorliegenden Fall nicht geschützt werden. Weiter kann die Beschwerdegegnerin aus dem Urteil 8C_574/2024 vom 4. März 2025 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dort, anderes wie vorliegend (vgl. die nachstehende Erwägung), gerade keine unkontrollierte Veränderung der Körperhaltung beschrieben worden war (BGer 8C_574/2024 vom 4. März 2025, E. 3.1).

4.6.          Entscheidend sind vorliegend die zeitnahen, plausiblen und glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers. So gab dieser im Fragebogen vom 21. Dezember 2024 an, dass die Bewohnerin, als er sie auf das WC habe setzen wollen, plötzlich nach hinten gekippt sei. Da ihr Kopf sonst an der Wand angeschlagen hätte, habe er sie festgehalten und dabei ein Ziehen verspürt (BA 10, S. 2 f.). Angesichts der engen räumlichen Verhältnisse in einem Badezimmer, wo das Ereignis stattfand, ist vorliegend nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer wenig Platz für ein Festhaltemanöver zur Verfügung stand, in welchem ihm ein Ausfallschritt einen guten Stand ermöglicht hätte und er beim Transferieren der Patientin deshalb eine unkontrollierte Körperhaltung einnehmen musste, welche ihn in der Wirbelsäule bis hin zum Becken überlastete. Es kommt hinzu, dass aufgrund des Umstands, dass beim Hinsetzen der Kopf der Bewohnerin unvermittelt nach hinten kippte und sie den Kopf anzuschlagen drohte, auch ein rasches Eingreifen notwendig war und deshalb keine Zeit für die Einnahme einer ergonomischen Haltung vorhanden war. Das vorliegende Ereignis ist damit mit dem in Erwägung 4.3.1. zitierten Fall vergleichbar, wo ebenfalls ein sekundenschnelles Eingreifen erfolgen musste (vgl. RKUV 1994 Nr. U 185 S. 80 E. 2b). Darüber hinaus handelte es sich gemäss dem Bericht von Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 21. Februar 2025 (BA 9, S. 3) um eine schwere Patientin, die der Beschwerdeführer transferiert hat. Schliesslich verspürte der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Festhaltemanöver ein Ziehen gefolgt von (anhaltenden) Schmerzen (vgl. Fragebogen, BA 10, S. 2), was verglichen mit der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.2. und Sachverhalt von Urteil U 166/04 vom 18. April 2005) ebenfalls für einen Unfall spricht. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass sich dieser Vorfall unter normalen Bedingungen abspielte, ändert daran nichts. In einem Zwischenfazit ist unter den genannten Umständen das Vorliegen eines Unfalles zu bejahen.

4.7.          4.7.1. Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 7. Dezember 2024 besteht. 

4.7.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). Bei einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur, sofern er nicht den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

4.8.          Der Aktenlage zufolge wurde beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine ISG Blockade rechts diagnostiziert (vgl. Bagatell-Unfallmeldung vom 20. Dezember 2024 von Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, BA 6, S. 2). Überlastung oder Unfälle sind häufig die Ursache für ein ISG-Syndrom (vgl. https://www.netdoktor.ch/krankheiten/isg-blockade/). Bei einer ISG-Affektion verrutschen und verkanten sich die Gelenkflächen – es kommt zu einer ISG-Blockade im unteren Rücken beziehungsweise zu einem ISG-Syndrom, das sich durch akute Schmerzen in dem Bereich auszeichnet. Häufig verursachen Fehlbelastungen des Gelenks ein ISG-Syndrom (a.a.O.). Dagegen kommen durch Verschleiss bedingte degenerative Veränderungen im Iliosakralgelenk mit zunehmendem Alter zwar öfter vor, führen aber in der Regel nicht zu Schmerzen (a.a.O.).

4.9.          Die Beschwerdegegnerin, welche ihre Leistungspflicht unter diesem Titel im Einspracheentscheid lediglich mit einem Satz verneint hatte, unterliess eine vertiefte Prüfung. Indessen ist es nicht offensichtlich, dass eine ISG-Blockade keiner in Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG gelisteten Körperschädigung zugeordnet werden kann. Ob es sich um eine Gelenksverrenkung (lit. b) handelt, kann aufgrund der Bejahung des Unfallbegriffs offengelassen werden.

4.10.       Der Vorfall vom 7. Dezember 2024 ist zusammenfassend als Unfall zu qualifizieren. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Allenfalls wäre auch das Kriterium einer unfallähnliche Körperschädigung erfüllt, wozu die Beschwerdegegnerin jedoch keinerlei Abklärungen getroffen hat und was sie noch nachholen müsste.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 7. Dezember 2024 zu erbringen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 7. Dezember 2024 zu erbringen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.25 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2025 UV.2025.25 (SVG.2026.24) — Swissrulings