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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2025 UV.2025.22 (SVG.2026.21)

3 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,914 mots·~20 min·2

Résumé

Schulterverletzung, Leistungseinstellung zufolge Erreichens des Status Quo geschützt.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

                                                   Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.22

Einspracheentscheid vom 17. April 2025

Schulterverletzung, Leistungseinstellung zufolge Erreichens des Status Quo geschützt.

Tatsachen

I.         

a)       Der 1989 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. März 2023 bei der B____ als Allrounder/Gebäudetechniker angestellt, als er am 19. Mai 2023 bei der Arbeit verunfallte. Gemäss Unfallmeldung rutschte er auf einem Gerüst aus und fiel zu Boden. Er gab an, sich dabei linksseitig am Fussgelenk, dem Ellbogen und der Schulter verletzt zu haben (vgl. Unfallmeldung vom 24. Mai 2023, SUVA-Akte 1). Der Beschwerdeführer begab sich am 23. Mai 2023 in hausärztliche Behandlung, wo ihm im weiteren Verlauf bis zum 7. Oktober 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. den Bericht des Dr. med. C____ vom 10. Juni 2024, SUVA-Akte 146 und die Zeugnisse vom 23. Mai 2023, SUVA-Akte 2; vom 16. Juni 2023, SUV-Akte 5; vom 19. Juli 2023, SUVA-Akte 7; vom 18. August 2023, SUVA-Akte 11; vom 7. September 2023, SUVA-Akte19; und den Bericht vom 21. September 2023, SUVA-Akte 23). Bei persistierenden Beschwerden veranlasste der Hausarzt ein MRT der linken Schulter (vgl. Bericht der D____ vom 14. Juli 2023, SUVA-Akte 26) und überwies den Beschwerdeführer für die Orthopädische Weiterbehandlung an die E____ (vgl. Überweisungsschreiben vom 19. Juli 2023, SUVA-Akte 25).

b)       Die Beschwerdegegnerin als zuständige Unfallversicherung anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. SUVA-Akte 3). Mit Verfügung vom 1. November 2023 (SUVA-Akte 56) eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den sofortigen Fallabschluss zufolge Erreichens des Status quo sine. Der Beschwerdeführer erhob am 9. November 2023 Einsprache gegen die Terminierung der Leistungen (SUVA-Akte 70), worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Januar 2024 (SUVA-Akte 91) auf ihre Verfügung zurückkam und weitere Leistungen zusagte, während sie ergänzende medizinische Abklärungen tätige.

c)       Nachdem sie das Dossier ihrem Orthopädischen Facharzt Dr. med. F____ unterbreitet hatte (vgl. dessen Beurteilung vom 14. Juni 2024, SUVA-Akte 149), stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 27. Juni 2024 per 30. Juni 2024 ein (SUVA-Akte 153). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 8. Juli 2024 (SUVA-Akte 158) wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. April 2025 ab (SUVA-Akte 200).

II.        

Mit Eingabe vom 17. Mai 2025 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2025 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% ab dem 1. Juni 2024, eventualiter um die Anordnung einer spezialärztlichen Untersuchung durch das Gericht.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reicht er einen Bericht der E____ datierend vom 26. November 2024 und zwei Arztzeugnisse, datierend vom 25. Juni 2025 ein. Diese werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin erhält Gelegenheit zur Duplik. Innert Frist ist keine solche eingegangen.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 3. September 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen für den Unfall vom 19. Mai 2023 per 30. Juni 2024 ein. Zur Begründung führt sie aus, eine frische strukturelle Läsion an der linken Schulter habe nach dem Ereignis mittels MRT ausgeschlossen werden können. Mit einem Sturz auf den Rücken und dokumentierter freier Beweglichkeit der Schulter und fehlenden Prellmarken/Hämatomen anlässlich der medizinischen Erstversorgung am 23. Mai 2023 sei eine relevante Traumatisierung der linken Schulter unwahrscheinlich gewesen. Beim dargestellten Impingementsyndrom mit Bursitis subacromialis handle es sich um eine unfallfremde und vorbestehende Problematik. Durch den Unfall sei es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen. Spätestens ab dem Zeitpunkt des MRT vom 14. Juli 2023 (SUVA-Akte 30) hätten Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4.3. f., SUVA-Akte 200).

2.2.            Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, gestützt auf seine behandelnden Orthopäden sei eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% ausgewiesen.

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob über den 30. Juni 2024 hinaus Unfallfolgen an der linken Schulter vorliegen.

3.                  

3.1.            3.1.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und eingetretenem Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438 E.1).

3.1.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E. 3.1). 

3.1.3. Hierbei spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.            3.2.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E.6).

3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

3.3.            Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.4.            3.4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E.1.4; vgl. auch BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2).

3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

3.4.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselben Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen bzw. schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            Zur Beantwortung der Frage, ob zwischen den über den 30. Juni 2024 hinaus geklagten Beschwerden an der linken Schulter und dem Unfallereignis vom 19. Mai 2023 noch ein ursächlicher Zusammenhang besteht, sind die relevanten medizinischen Akten zu beleuchten.

4.2.            4.2.1. Gemäss Unfallmeldung (SUVA-Akte 1) rutschte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2023 von einem Gerüst und fiel zu Boden. Dabei erlitt er Prellungen am linken Fussgelenk, am linken Ellbogen und an der linken Schulter. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2023 seinen Hausarzt Dr. med. C____ auf, der ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Arztzeugnisse vom 23. Mai 2023, SUVA-Akte 2; vom 16. Juni 2023, SUVA-Akte 5; vom 19. Juli 2023, SUVA-Akte 7; vom 18. August 2023, SUVA-Akte 11; vom 7. Oktober 2023, SUVA-Akte 19).

4.2.2. Ein vom Hausarzt veranlasstes MRT des linken Schultergelenks zeigte eine Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer Partialruptur oder einer transmuralen Ruptur. Infraspinatussehne und Subscapularissehne waren intakt, die lange Bizepssehne befand sich in korrekter Lage im Sulcus, ohne mediale Subluxation. Insgesamt wurde die Rotatorenmanschette als intakt bezeichnet. Im AC-Gelenk konnte ein lateral tiefstehendes Akromion mit einer Bursitis subakromial/subdeltoideal dargestellt werden. Labrumläsion war keine fassbar, ebensowenig ein Knorpelschaden. Lediglich etwas gefangene Flüssigkeit im Recessus subcoracoideus war zu sehen. Recessus axillaris und Rotatorenintervall waren unauffällig (vgl. MRT-Bericht der D____ vom 14. Juli 2023, SUVA-Akte 26 S. 2).

4.2.3. Bei weiterhin persistierenden Beschwerden wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt an die E____ überwiesen, wo er von Dr. med. G____ am 26. September 2023 erstmals untersucht und behandelt wurde. Diesem gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, er sei auf die linke Schulter gestürzt und leide seither unter Schmerzen und einem Knacken in der Schulter. Im Rahmen der Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer starke Schmerzen und spannte muskulär derart dagegen, dass eine Untersuchung kaum möglich war. Der Orthopäde erhob palpatorisch eine Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenks bei ausgeprägtem muskulärem Hartspann um das linke Schulterblatt und im Schultergürtel links. Er hielt fest, er habe klinisch intraartikulär keine pathologischen Veränderungen feststellen können. Am ehesten seien die Beschwerden muskulär bedingt, auch das Krepitieren lasse sich damit erklären. Ausserdem gehe er von einer intraartikulären Entzündung aus, jedoch lehne der Beschwerdeführer eine Infiltration ab. Bei Diagnose «Trauma Schulter links am 19. Mai 2023 mit Bursitis subacrom. Und muskulären Verspannungen Schultergürtel links» verschrieb er dem Beschwerdeführer entzündungshemmende Schmerzmedikamente und Mydocalm und attestierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine weitere Verlaufskontrolle wurde für zwei Monate später vorgesehen (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 3. Oktober 2023, SUVA-Akte 32 S. 2 f.).

4.2.4. Med. pract. H____, Facharzt für Chirurgie der SUVA-Versicherungsmedizin, gab daraufhin eine versicherungsinterne Beurteilung ab. Darin kam er aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation zum Ergebnis, die betroffene Körperregion sei bereits vor dem Unfall vom 19. Mai 2023 durch eine Tendinopathie der Supraspinatussehne und ein lateral tiefstehendes Akromion mit Bursitis subakromiale / subdeltoidea von einem Gesundheitsschaden betroffen gewesen. Der Unfall habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Verletzungen geführt. Bei fehlenden Hinweisen auf eine frische strukturelle traumatische Verletzung am 19. Mai 2023 sei anzunehmen, dass die Distorsions-/Kontusionsfolgen innerhalb von sechs bis acht Wochen vollständig abgeheilt und die aktuellen Beschwerden einem anderen Prozess zuzuordnen seien (vgl. versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung vom 20. Oktober 2023, SUVA-Akte 48).

4.3.            4.3.1. Mit Verfügung vom 1. November 2023 stellte die SUVA gestützt darauf ihre Leistungen per 1. November 2023 ein (SUVA-Akte 56), wogegen der Beschwerdeführer mit der Begründung Einsprache erhob, er sei nach wie vor arbeitsunfähig und habe grosse Schmerzen (SUVA-Akte 70).

4.3.2. Der behandelnde Orthopäde berichtete am 12. Dezember 2023 nach durchgeführter Verlaufskontrolle von einer leichten Verbesserung der Beweglichkeit, jedoch bestünden immer noch deutliche Schmerzen im Bereich des Schulterdaches und ein Knacken dorsalseitig. Die Kraft sei gut und im Bereich des AC-Gelenkes sei keine Druckdolenz mehr vorhanden. Weiterhin spanne der Beschwerdeführer bei der Untersuchung stark an, was diese erschwere. Er gehe davon aus, dass die Beschwerden nach wie vor auf das Trauma vom Mai zurückzuführen seien. Posttraumatisch habe sich eine Entzündung im Bereich der Bursa subacromialis entwickelt. Hinzu kämen rezidivierende muskuläre Verspannungen als Folge der Schmerzen. Dies sei bereits mit der rechten Schulter ein ähnlicher Fall gewesen, weshalb er denke, dass sich die Behandlung insgesamt verlängert sei und sich die Beschwerden nur langsam rückläufig darstellen würden. Er habe nun eine subakromiale Infiltration mit einem Lokalanästhetikum und Cortison durchgeführt, der Verlauf sei abzuwarten. Der Beschwerdeführer bleibe arbeitsunfähig (Bericht vom 12. Dezember 2023, SUVA-Akte 108).

4.3.3. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 (SUVA-Akte 91) hiess die Beschwerdegegnerin die erhobene Einsprache gut und stellte die Durchführung weiterer Abklärungen in Aussicht.

4.3.4. Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin schilderte der Beschwerdeführer im März 2024 den Unfallhergang schriftlich. Dabei gab er an, er sei auf dem nassen Gerüst ausgerutscht und etwa aus einem Meter Höhe vom Gerüst auf die gesamte linke Seite gefallen. Er habe versucht, sich mit dem Arm abzustützen und sei dann auf die linke Schulter gefallen (vgl. den ausgefüllten Fragebogen vom 14. März 2023 [recte: 2024], SUVA-Akte 120).

4.3.5. Der behandelnde Orthopäde berichtete im April 2024 von einer Verlaufskontrolle, die am 14. März 2024 stattgefunden hatte. Der Beschwerdeführer klagte dabei noch immer über Schmerzen in der linken Schulter im Bereich des AC-Gelenks und des Schulterblattes. Er berichtete von gelegentlicher Einnahme von Schmerzmitteln, Physiotherapie besuchte er keine mehr. In der klinischen Untersuchung zeigte sich nun wieder eine stark schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter, eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der Muskulatur sowie im Bereich des AC-Gelenks. Die Kraft gegen Widerstand war schmerzbedingt eingeschränkt. Inspektorisch fielen dem Orthopäden ein Schultertiefstand mit Abkippung nach links sowie eine ausgeprägte Schonhaltung auf. Er empfahl eine Fortsetzung der Physiotherapie sowie die Aufnahme einer schmerztherapeutischen Behandlung (vgl. Verlaufsbericht Dr. med. G____ vom 9. April 2024, SUVA-Akte 124 S. 3 f.). Anlässlich einer weiteren Verlaufskontrolle vom 4. Juni 2024 zeigte sich eine deutliche Verbesserung der Beschwerden. Dennoch war die Beweglichkeit der linken Schulter im Vergleich zur Gegenseite immer noch eingeschränkt und es bestanden nach wie vor Schmerzen mit Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenks und der ventralen Schulter bei Bursitis. Konservativ habe sich die Tendinopathie der Supraspinatussehne bei tiefstehendem Akromion und Bursitis subacromialis/subdeltoideal nur geringfügig verbessert. Der Orthopäde zog in Betracht, allenfalls mittels einer Akromioplastik und Bursektomie eine Verbesserung anzustreben. Er attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Verlaufsbericht vom 9. Juni 2024, SUVA-Akte 145 S. 2 f.).

4.3.6. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin berichtete der Hausarzt Dr. med. C____ mit Schreiben vom 10. Juni 2024 über die Erstbehandlung vom 23. Mai 2023. Den Bericht lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer habe angegeben, aus dem 1. Stock etwa zwei Meter in die Tiefe auf den Rücken gestürzt zu sein. Objektiv seien keine Schürfungen und keine Hämatome vorhanden gewesen, klinisch unauffällig, Schulter beidseits frei, an den Armen keine Hinweise auf Verletzungen, die Elevation sei beidseits unauffällig gewesen. Als Diagnose stellte der Hausarzt eine Prellung Rücken LWS und verschrieb dem Beschwerdeführer Schmerzmittel. Die Frage nach Unfallfolgen verneinte er (vgl. SUVA-Akte 146 S. 2).

4.3.7. In Hinblick auf den Fallabschluss verfasste der versicherungsinterne Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. F____, eine ärztliche Beurteilung. Darin legte er dar, dass beim Beschwerdeführer eine Impingement-Konstellation mit Reizung des Subacromialraums vorliegt, die jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolge ist. Zur Begründung führte er aus, im Rahmen der Erstuntersuchung am 23. Mai 2023 habe nach einem Sturz auf den Rücken eine freie Beweglichkeit der Schulter bestanden und es seien keinerlei Prellmarken oder Hämatome vorhanden gewesen. Eine relevante Traumatisierung der Schulter sei daher unwahrscheinlich. Der MRT-Befund zeige sich damit kongruent. Die coracoclaviculären als auch die coracoacromialen Bänder hätten sich bildgebend intakt und ohne Signalalteration gezeigt und es sei kein Anhalt für eine AC-Gelenkspathologie vorhanden gewesen. Frische strukturelle Läsionen seien sowohl klinisch im Rahmen der Erstuntersuchung als auch bildgebend mittels MRT ausgeschlossen worden. Dr. med. F____ bezeichnete die Impingement-Konstellation mit Bursitis acromialis als vorbestehend und führte aus, die beim Unfall erlittenen Prellungen hätten spätestens zum Zeitpunkt des durchgeführten MRTs keine Rolle mehr im Beschwerdebild gespielt (vgl. ärztliche Beurteilung vom 14. Juni 2024, SUVA-Akte 149).

4.4.            4.4.1. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (SUVA-Akte 153) stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese fachärztliche Einschätzung ihre Leistungen per 30. Juni 2024 ein.

4.4.2. Im Rahmen des daraufhin erhobenen Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte seines behandelnden Orthopäden ein. Im Juli 2024 berichtet dieser von einer nach wie vor bestehenden Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenks und des Schulterdachs, von einem positiven Impingement-Zeichen und von einer immer noch schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter. Der Beschwerdeführer lehne einen operativen Ansatz ab, weshalb man ihm geraten habe, sich für eine schmerztherapeutische Behandlung an Dr. med. I____ zu wenden (vgl. Verlaufsbericht Dr. med. G____ vom 11. Juli 2024, SUVA-Akte 161 S. 2 f.). Im September 2024 berichtete Dr. med. G____ von einer deutlichen Verbesserung. Die linke Schulter war frei beweglich, im Bereich des AC-Gelenks war jedoch noch eine Druckdolenz vorhanden und der Bodycrosstest fiel schmerzhaft aus. Die Kraft gegen Widerstand war hingegen gut. Insgesamt wurde der Verlauf als zufriedenstellend beurteilt und die Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 7. Oktober 2024 vorgesehen. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, die Schmerztherapie bei Dr. med. I____ an die Hand zu nehmen, da durch die Arbeit wieder vermehrt Beschwerden auftreten könnten (vgl. Verlaufsbericht vom 26. September 2024, SUVA-Akte 170 S 2 f.). Im November 2024 berichtete der Beschwerdeführer seinem Orthopäden von einem gescheiterten Arbeitsversuch. Er habe bei schwerer körperlicher Belastung zunehmend Schmerzen in der linken Schulter bekommen. So könne er nicht arbeiten und er wünsche nun eine operative Behandlung. Der Orthopäde empfahl, erstmal die geplante schmerztherapeutische Behandlung abzuwarten (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 27. November 2024, SUVA-Akte 176). Dr. med. I____ berichtete am 4. Dezember 2024 von seiner ersten Untersuchung des Beschwerdeführers. Er erachtete eine AC-Gelenksreizung und eine myofasziale Dysfunktion mit bestehenden Triggerpunkten als ursächlich für die beschriebenen Schmerzen und begann eine Neuraltherapie mit einer Triggerpunkt-Therapie des Morbus trapezius descendens. Ferner schlug er die Durchführung einer Stosswellentherapie vor und empfahl die ultraschallgesteuerte Infiltration des linken AC-Gelenks mit einem Glukokortikoid (vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 4. Dezember 2024, SUVA-Akte 188). Im Januar 2025 berichtete Dr. med. G____ wieder von einer erstmaligen Verbesserung unter der schmerztherapeutischen Behandlung, die Beweglichkeit der linken Schulter sei ordentlich, im Bereich des AC-Gelenks persistiere die Druckdolenz und es bestehe eine muskuläre Dysbalance. Gleichzeitig ergänzte der behandelnde Orthopäde die Diagnoseliste um Schmerzen in der Schulter rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit und V.a. Bursitis subacrom., Schmerzen in beiden Kniegelenken nach Kontusion nach Verkehrsunfall 11/20; chronische posttraumatische myogelosen im Schulter- und Rückenbereich rechts; V.a. posttraumatisches Schmerzsyndrom; V.a. funktionelle Blockierung der WS; posttraumatische Schmerzen Schulter rechts bei muskulären Verspannungen und Bursitis subacromialis sowie um eine Partialläsion der Supraspinatussehne rechte Schulter und HWS-Distorsion nach Trauma am 23. Januar 2022 (vgl. Bericht vom 23. Januar 2025, SUVA-Akte 187 S. 2 f.). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom März 2025 zeigte sich eine freie Beweglichkeit der linken Schulter und die Druckdolenz über dem linken AC-Gelenks war nur noch minimal. Der Orthopäde vereinbarte mit dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50% ab April 2025 (vgl. Bericht Dr. med. G. G____ vom 17. März 2025, SUVA-Akte 191 S. 2 f.).

4.4.3. Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Leistungseinstellung per 30. Juni 2024 fest.

4.5.            4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Leistungseinstellung im Wesentlich vor, er leide seit dem Unfall vom 19. Mai 2023 noch immer unter Beschwerden in der linken Schulter und sei daher ausgewiesenermassen zu 50% unfallbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Beschwerde).

4.5.2. Insbesondere der Bericht des behandelnden Orthopäden vom 23. Januar 2025 macht deutlich, dass beim Beschwerdeführer mittlerweile eine komplexere Schmerzsituation im Schulterbereich vorliegt, von der offenbar nicht nur die linke, sondern auch die rechte Schulter betroffen ist und bei der inzwischen funktionelle Faktoren mitspielen. Während beinahe zwei Jahren wurde dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 19. Mai 2023 durch seinen Hausarzt und den behandelnden Orthopäden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Von einer massgeblichen Besserung ist im September 2024 erstmals die Rede. Dass diese Einschränkung in Ausmass und Dauer durch den Unfall vom 19. Mai 2023 über den 30. Juni 2024 hinaus noch (mit-)verursacht ist, erscheint in Anbetracht des Ereignisses jedoch durchaus fraglich. Auch wenn unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer beim Sturz aus einem oder zwei Metern Höhe auf den Rücken oder auf die linke Seite fiel, so ist dokumentiert, dass anlässlich der Erstuntersuchung beim Hausarzt weder Schürfungen noch Prellmarken oder Hämatome zu sehen waren und die Schultern beidseits frei beweglich waren. Der Hausarzt diagnostizierte dementsprechend lediglich eine Prellung des Rückens im LWS-Bereich und verneinte das Vorliegen von Unfallfolgen (vgl. SUVA-Akte 146). In Übereinstimmung damit zeigte das im Juli 2023 angefertigte MRT der linken Schulter keine frischen strukturellen Verletzungen, insbesondere die Rotatorenmanschette war intakt und es waren keine Anhaltspunkte für eine AC-Gelenkspathologie vorhanden. Hingegen konnte eine Impingement-Konstellation mit Bursitis subacromialis dargestellt werden. Dabei handelt es sich, wie der versicherungsinterne Facharzt Dr. med. F____ nachvollziehbar und überzeugend darlegt (vgl. SUVA-Akte 149 S. 2f.), nicht um eine Unfallfolge, sondern um einen vorbestehenden Befund. Wie eingangs unter E. 3.4.3. dargelegt, wird Berichten von beratenden Ärzten Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den formellen Anforderungen genügen. Sie sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, sofern keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen. Nichts spricht dagegen, auf die Beurteilung des Dr. med. F____ abzustellen. Die Tatsache, dass der behandelnde Orthopäde im Oktober 2023 ausführte, die Beschwerden seien nach wie vor auf das Trauma zurückzuführen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, zumal die Leistungseinstellung per Ende Juni 2024 strittig ist. Immerhin ist bemerkenswert, dass Dr. med. G____ damals festhielt, dass sich bereits mit der rechten Schulter zuvor eine vergleichbare Situation mit verzögerter Beschwerdebesserung gezeigt hatte. Dass er ferner ausführt, es habe sich posttraumatisch eine Entzündung im Bereich der Bursa subacromialis entwickelt (vgl. SUVA-Akte 108 S. 3), lässt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad den Schluss auf die Unfallkausalität dieses Geschehens zu. Allein die Tatsache, dass eine gesundheitsbedingte Störung nach einem Unfall aufgetreten ist, bedeutet praxisgemäss bekanntlich nicht, dass sie durch diesen verursacht wurde (keine post-hoc-ergo-propter-hoc Beweismaxime, vgl. Urteil BGer 8C_772/2019 E. 4.2.2. mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Keiner der behandelnden Ärzte bringt etwas vor, das in substantiierter und überzeugender Weise Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. F____ wecken könnte. Auf dessen Beurteilung ist folglich abzustellen und festzuhalten, dass die nach dem 30. Juni 2024 weiter geklagten Beschwerden an der linken Schulter, respektive eine sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit, in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis stehen. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem erforderlichen Beweisgrad den Wegfall der kausalen Bedeutung des Unfallereignisses vom 19. Mai 2023 für die über den 30. Juni 2024 hinaus geklagten Beschwerden in der linken Schulter dargetan.

5.                  

5.1.            Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin folglich ihre Leistungen zu Recht per 30. Juni 2024 eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 17. April 2025 ist korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.22 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2025 UV.2025.22 (SVG.2026.21) — Swissrulings