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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.11.2025 UV.2025.17 (SVG.2026.5)

12 novembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,267 mots·~26 min·3

Résumé

Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung; Beschwerdegutheissung und Rückweisung zur verwaltungsexternen Begutachtung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. R. von Aarburg  und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Stausberg

Parteien

A____

[...] 

vertreten durch Holger Hügel, Lange Gasse 90, 4052 Basel  

                                                 Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.17

Einspracheentscheid vom 12. März 2025

Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung; Beschwerdegutheissung und Rückweisung zur verwaltungsexternen Begutachtung

I.        Tatsachen

a)       Die 1985 geborene Beschwerdeführerin arbeitete im Rahmen der IV-Eingliederungsmassnahmen bei der B____ [...] (Kostengutsprache für Integrationsmassnahme, UV-Akte 2, S. 1) und war damit bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert (Schadensmeldung vom 30. Januar 2024, UV-Akte 1, S. 1 und 3). Die Beschwerdeführerin stürzte am 24. Dezember 2023 bei einer Kollegin zuhause aufgrund eines Kraftverlustes des rechten Beines auf den Unterkiefer sowie rechten Ellenbogen und zog sich dabei eine Prellung an der linken Schulter zu (Schadensmeldung vom 30. Januar 2024, UV-Akte 1, S. 2; Austrittbericht vom 5. Januar 2024, UV-Akte 18, S. 1). Am 24. Dezember 2023 diagnostizierten die Ärzte der interdisziplinären Notfallstation des C____ Kontusionen an der linken Schulter sowie am rechten Ellenbogen und eine 1.5 cm messende Riss-Quetschwunde am linken Kinn (Austrittbericht vom 5. Januar 2024, UV-Akte 18, S. 1). Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 bestätigt die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Leistungspflicht (Übernahmeschreiben, UV-Akte 9).

b)       Aufgrund persistierender Schmerzen wurde am 15. März 2024 ein MRI durchgeführt, bei welchem eine SLAP-Läsion mit interstitieller Rissbildung des vorderen-oberen und hinteren-oberen Labrums und eine Tendinose der LBS [langen Bizepssehne] verzeichnet wurde (Bericht D____ vom 15. März 2024, UV-Akte 38, S. 2). Es kam darauffolgend zur Überweisung an die E____ zum Orthopäden Dr. med. F____ (KG-Einträge, UV-Akte 58, S. 2; Konsiliarbericht vom 16. April 2024, UV-Akte 28, S. 2).  Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die vorsorgliche Leistungseinstellung per 24. Mai 2024 und Einleitung von Abklärungen mit (Schreiben vom 23. Mai 2024, UV-Akte 24). Am 7. Juni 2024 führte Dr. med. F____ eine Schulterarthroskopie links durch.

c)       Im Rahmen der Kurzbeurteilung führte der Versicherungsund Allgemeinmediziner Dr. med. univ. G____ in seiner Kurzbeurteilung vom 16. Juli 2024 aus, dass die Folgen des Unfalls ein bis längstens zwei Wochen nach dem Ereignis vorgelegen hätten (Kurzbeurteilung vom 16. Juli 2024, UV-Akte 63). Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 24. Mai 2024 ein (UV-Akte 72, S. 1 ff.).

d)       Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Einsprache (UV-Akte 84, S. 1), welche diese abwies und die Verfügung vom 16. Juli 2024 bestätigte (Einspracheentscheid vom 12. März, UV-Akte 104, S. 1 ff.).

II.        

a)       Gegen den Einspracheentscheid hat die Beschwerdeführerin am 10. April 2025 Beschwerde erhoben und beantragt dessen Aufhebung.

b)       Mit der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 wurde durch die in Zwischenzeit durch den Rechtsanwalt Holger Hügel vertretene Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 26. Mai 2025 eingereicht.

d)       In der Replik vom 4. Juli 2025 beantragt die Beschwerdeführerin unter o/e-Kostenfolge, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen über den 24. Mai 2024 hinauszugewähren. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten einer/s unabhängigen Orthopäden/in (SchulterspezialistIn) zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und dabei insbesondere zur Beurteilung der unfallkausalen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin an der linken Schulter einzuholen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin nach Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. März 2025 und Rückweisung an diese zu verpflichten, nach einvernehmlicher Auswahl der Begutachtungsperson mit der Beschwerdeführerin ein verwaltungsexternes Gutachten einer/s unabhängigen Orthopäden/in (SchulterspezialistIn) zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes einzuholen.

e)       Mit der Duplik vom 4. August 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung. Der Eingabe legt sie eine ärztliche Beurteilung der Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. Juli 2025 sowie eine konsularische Beurteilung des Radiologen Dr. med. I____ vom 29. Juli 2025 bei.

f)        Die Beschwerdeführerin hält mit der Triplik vom 23. September 2025 weiterhin an ihrer Beschwerde fest. Mit der Eingabe reicht sie eine Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 19. September 2025 ein.

g)       In der Quadruplik vom 10. November 2025 hält die Beschwerdegegnerin weiterhin an der Abweisung fest. Der Eingabe legt sie eine weitere Stellungnahme der Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ vom 22. Oktober 2025 bei.

III.     Am 12. November 2025 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin rügt grundsätzlich, dass die Kurzbeurteilung vom 16. Juli 2025 durch den Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ ungenügend sei, sich nicht genügend mit den Akten auseinandersetzt und kein Status quo sine vorliege (Replik, S. 14-15, Ziff. 39-47; Triplik, S. 2-3, Ziff. 62). Zudem vermöge die Beurteilung vom 26. Mai 2025 von Dr. med. F____ Zweifel an der Kurzbeurteilung hervorzurufen (Replik, S. 16-17, Ziff. 52-56; Triplik, S. 2, Ziff. 63). Auch sei der Devolutiveffekt, das rechtliche Gehör und die Verfahrensfairness aufgrund der erst in der Duplik durchgeführten detaillierteren ärztlichen Stellungnahme und Einholung weiterer Beurteilungen verletzt (vgl. Replik, S. 15, Ziff. 48-50; Triplik, S. 2-3, Ziff. 64-65).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, zwischen dem Unfall und den Beschwerden fehle der zeitliche und somit auch der natürliche Kausalzusammenhang (Duplik, S. 3-4, Ziff.4; Quadruplik, S 1-2, Ziff. 2) Die Berichte von Dr. med. F____ vermögen auch nicht geringe Zweifel auszulösen (Duplik, S. 2, Ziff. 4, Quadruplik, S 1-2, Ziff. 2). Ebenfalls entspreche die erste Abklärung dem Abbild der dortigen Aktenlagen (Duplik, S. 1, Ziff. 1).

2.3.            Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 12. März 2025 von einem Wegfall der Kausalität zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 24. Dezember 2023 ausgegangen ist und dadurch die Übernahme der Heilkosten sowie Taggeldleistungen per 24. Mai 2024 eingestellt hat.

3.                  

3.1.            Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. (BGE 129 V 177 E. 3.1; 119 V 337 E. 1; 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/bb).

3.2.            Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2).

3.3.            Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 5.2 und 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3).

4.                  

4.1.            Im Folgenden werden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

4.2.            Im Austrittsbericht vom 5. Januar 2023 wurde aufgrund eines nicht-synkopalen Sturzes am 24. Dezember 2023 Kontusionen Schulter links und am rechten Ellenbogen sowie eine 1.5 cm messende Riss-Quetschwunde (RWS) Kinn links diagnostiziert. Die oberen und unteren Extremitäten seien frei beweglich, die Kraftgrade allseitig M5/5, es bestehe keine Sensibilitätsminderungen und pDMS sei allseits intakt. In der Beurteilung wurde nachfolgend dokumentiert: Die Patientin hat sich McDonalds ins Spital bestellt, sich im Schneidersitz hingesetzt und konnte ohne Beschwerden über längere Zeit im Schneidersitz sitzen und essen. Beim Versuch, einen Zugang zu legen, klagte die Patientin über sehr starke Schmerzen durch den Versuch der Blutentnahme. Blut konnte daher nicht entnommen werden. Wir besprachen, dass sie die Schmerzen in den Gelenken beobachtet. Im Moment haben wir klinisch keinen Anhaltspunkt für eine Fraktur und möchten daher insb. im Hinblick auf die kumulative Strahlenbelastung bei rezidivierenden Röntgenaufnahmen in jungem Alter zurückhaltend sein. (Austrittsbericht vom 5. Januar 2024, UV-Akte 18, S. 1 f.).

4.3.            Im ambulanten Bericht vom 1. März 2024 wurden im Rahmen einer Untersuchung der migräneartigen Kopfschmerzen in der neurologischen Klinik und Poliklinik des C____ durch Prof. Dr. med. Dr. phil. J____ unter anderem Schulterschmerzen links festgehalten. Subjektiv als auch objektivbar sei die Beweglichkeit der linken Schulter seit mehr als 8 Wochen schmerzbedingt stark eingeschränkt. Es bestehe ein Verdacht auf eine Beteiligung der Rotatorenmanschette. Im Befund wurde folgendes festgehalten: Obere Extremitäten: Tonus und Trophik regelrecht, eingeschränkte Kraftgrade der Rotatorenmanschette links mit painful arc ab 70°, sonstige Kraftgrade M5. Armvorhalteversuch schmerzbedingt nur eingeschränkt beurteilbar, jedoch unauffällig. Knöcherne Strukturen unauffällig, Nackengriff links nicht möglich, Jobe-Test links pathologisch, Lift-Off-Test links nicht möglich, Belly-Press-Test links schmerzhaft. Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft abrufbar. Koordinationsprüfung unauffällig. Kein sensibles Defizit erhebbar. Keine Angabe von Parästhesien. Es werde eine Vorstellung bei der Orthopädie aufgegleist (Ambulanter Bericht C____ vom 1. März 2024, UV-Akten 35, S. 1 ff.).

4.4.            Das MR Schultergelenk links vom 15. März 2024 zeigte gemäss Dr. med. K____, Facharzt Radiologie, eine SLAP-Läsion mit interstitieller Rissbildung des vorderen-oberen und hinteren-oberen Labrums und eine Tendinose der LBS [der langen Bizepssehne] an (Befundbericht D____ vom 15. März 2024, UV-Akte 38, S. 2).

4.5.            Dr. med. F____ hielt in der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Krankengeschichte (KG) am 16. April 2024 als Befund eine Ventralstellung der Scapula, freie passive Mobilität, aktive Flexion und Abduktion bis 140°, ARO 60°, IRO bis L5, Jobe-Test schmerzhaft, Provokationstests der langen Bizepssehne positiv, Impingementzeichen positiv und pDMS intakt fest. Eine erneute Kontrolle solle nach sechs Wochen Physiotherapie stattfinden. Das MRI vom 15. März 2024 der linken Schulter weise eine intakte Rotatorenmanschette, SLAP-Läsion Typ II, Bursitis subacromialis auf. Die Knorpelbeläge und Muskelthrophik bezeichnete er als unauffällig (Bericht vom 16. April 2025, UV-Akte 28, S. 2).

4.6.            Im Verlaufsbericht von 2. Mai 2024 wiederholte Dr. med. F____ die gestellten Diagnosen und Befunde (Konsiliarbericht vom 2. Mai 2024, UV-Akte 37, S. 1 f.). In den KG-Einträgen vom 21. Mai sowie 23. Mai 2024 wurde zusätzlich zu den oberen Befunden eine aktive Flexion bis 90°, Abduktion bis 90°, Aussenrotation bis 60°, Innenrotation bis gluteal, der O'Brien Test und Palm-up-Test positiv angezeigt. Es bestehe weiter dominante Schmerzen und die Physiotherapie hatte bisher keinen Zugriff auf die Beschwerden. Es werde zu einer Schulterarthroskopie mit Tenodese der langen Bizepssehne, Bursektomie sowie Akromioplastik geraten und ein Operationstermin am 7. Juni 2024 vereinbart (Bericht vom 21. Mai 2025, UV-Akte 28, S. 2 und Bericht vom 23. Mai 2023, UV-Akte 32, S. 2-3).

4.7.            Im Operationsbericht vom 10. Juni 2024 hielt Dr. med. F____ folgendes fest: Bursitis subacromialis mit lediglich sehr diskretem Acromionsporn, eine gute Sehnenqualität, intakte glenohumerale Knorpelbeläge, eine SLAP-Läsion Typ II, Subscapularissehne intakt, Supraspinatussehne sowie lnfraspinatussehne von intraartikulär intakt und der Recessus axillaris unauffällig. Von subakromial zeige sich eine bursaseitige Partialläsion der Supraspinatussehne, welche für den Tasthaken eingängig sei (Operationsbericht vom 10. Juni 2024, UV-Akte 31, S. 2-3).

4.8.            Der von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Krankengeschichte [KG] der L____, Dr. med. M____, kann entnommen werden, dass in der Konsultation vom 28. Dezember 2023, Schmerzen in der HWS und in der Schulter links festgestellt wurden. Am 10. Januar 2024 wurde in der Anamnese der Beginn der physiotherapeutischen Behandlung sowie Schmerzen in der linken Schulter beim Heben verzeichnet. Am 7. März 2024 wurde der Arzt nochmals aufgesucht und über persistierende Schmerzen Schulter links vor allem Überkopf berichtet (KG-Einträge, UV-Akte 58, S. 1 f.).

4.9.            In der Kurzbeurteilung vom 16. Juli 2024 verneinte der Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ die Fragen, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen Läsionen, welche objektivierbar sind, geführt hat sowie ob die Schäden, die operiert wurden, überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Er begründete Letzteres damit, die gestellte Diagnose einer Schulterkontusion links bei der Erstuntersuchung im Notfall des C____ sei weder mit der Anamnese noch den erhobenen Befunden vereinbar. In der klinischen Untersuchung seien die Befunde der oberen Extremitäten unauffällig gewesen. Weiter zeige die Dokumentation ein sehr auffälliges Verhalten der Versicherten in der Beurteilung und Verlauf an. Unter der Annahme einer in der Anamnese dokumentierten Kontusion des rechten Ellbogens ohne dokumentierte objektivierbare Befunde und einer oberflächlichen RQW am Kinn, welche offenbar keiner weiteren Versorgung bedurfte, betrage der Zeitpunkt, in welchem die Unfallfolgen im Beschwerdebild keine Rolle mehr spielen, ein bis längstens zwei Wochen (Kurzbeurteilung vom 16. Juli 2024, UV-Akte 63).

4.10.        Im Rahmen des im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts vom 26. Mai 2025 nahm Dr. med. F____ Stellung zur Frage, ob die vorliegende Rotatorenmanschettenläsion und die SLAP-Läsion Typ II traumatisch oder degenerativ bedingt sind. Die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin bezüglich einer vorbestehenden Schulterpathologie sei leer noch übe sie eine schulterbelastende Arbeitstätigkeit (repetitive, mit hohem Gewicht belastete Überkopfarbeit). Ein direkter Sturz auf die Schulter könne zu Rupturen der Rotatorenmanschette und Verletzungen des Labrums führen, und dies auch bei jungen und sportlich aktiven Patienten. Bereits im Rahmen einer erhöhten Kraftanstrengung, welche über jene im normalen Alltag hinaus gehe, könne es zu einer Läsion der Binnenstrukturen kommen, was gerichtlich anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin gebe in diesem Falle an, dass es nach dem Schultertrauma sofort zu einschiessenden Schmerzen im Bereich der Schulter gekommen sei. Seit dem Trauma sei die Schulter nicht mehr suffizient zu mobilisieren gewesen. Das Fehlen von Prellmarken, Hämatomen, Schwellungen müsse der traumatischen Genese nicht widersprechen. Sie zählen zwar als Nachweis einer relativen Gewalteinwirkung. Sie seien jedoch nur in ca. 20% der Fälle zu finden. Für eine degenerative Genese würde weiter die klinisch manifeste Atrophie der anhängenden Muskulatur sprechen. Eine solche Atrophie fände sich bei der Patientin präoperativ nicht. So könne ein verminderter akromiohumeraler Abstand (AHA) als Zeichen der Chronifizierung bei Rotatorenmanschettenläsionen gesehen werden. Balke et al. habe gezeigt, dass ein AHA unter 6 mm mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Komplettruptur der Rotatorenmanschette vergesellschaftet sei, wobei bei Patienten mit traumatischer Ruptur der Rotatorenmanschette kein AHA unter 5 mm zu finden gewesen sei. Hier habe sich zwei Wochen postoperativ ein AHA von 10 mm gezeigt. Somit liege in diesem Fall auch nativradiologisch kein Hinweis für das Vorliegen einer degenerativen Genese der Läsionen vor. Im MRI der Schulter werde das Knochenmarksödem (bone bruise) über dem Tuberculum majus mit einer unfallbedingten Läsion vor allem der Rotatorenmanschette assoziiert. Dr. med. F____ sieht vor diesem Hintergrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine traumatisch bedingte Genese der Rotatorenmanschettenläsion (Eingabe vom 5. Juni 2025, Beilage 1, S. 3-4).

4.11.        Der Radiologe Dr. med. I____ nahm im Auftrag der Beschwerdegegnerin in seiner konsiliarischen Beurteilung am 29. Juli 2025 eine Zweitbeurteilung des MRI vom 15. März 2024 vor. Dr. med. I____ führt zunächst aus, es liege eine auswärtige MRT vom 15. März 2024 vor, rund 3 Monate nach initialem Trauma. Leider wurde lediglich eine native MRT durchgeführt mit auch sehr eingeschränkter Pulssequenzwahl (3 Richtung Protonen- Sequenzen mit Fettsuppression, eine TI gewichtete Sequenz). Sodann hält er fest, der Humeruskopf sei im Glenoid zentriert, regelrecht strukturiert. Es finde sich kein Gelenkerguss. Die Supraspinatussehne sei als kräftiger Zug zum Ansatz zu verfolgen. Posterior am Übergang zum Infraspinatus sei eine Signalanhebung in den Protonen-gewichteten Sequenzen nachzuweisen in einem Bezirk von 10 x 14 mm. Die Signal-Alteration entspreche einem vermehrten Flüssigkeitsgehalt im Sinne eines Ödems der oberflächlichen Sehnenfasern. Die Sehnen-Struktur sei allseits erhalten ohne Kontinuitätsunterbrechung. Die Signalstörung umfasse lediglich den Ansatz der Insertion der Sehne des Infra- und Supraspinatus. Unter dem AC-Gelenk im weiteren Verlauf der Supraspinatussehne sei keine Flüssigkeitskollektion oder geschwollene Bursa nachzuweisen. Die Subscapularissehne und Infraspinatussehne stelle sich regelrecht dar. Die lange Bizepssehne sei distal im Sulcus zentriert, sei schlank und lasse sich intraartikulär zum Tuberculum supraglenoidale dokumentieren. Das Labrum sei im Bereich des Bizepssehnenankers dreieckig strukturiert, bei entsprechender Fensterwahl/Einstellung gelinge es die minimale Flüssigkeit intraartikulär vom Knorpel zu unterscheiden, auf Niveau des Bizepssehnenankers sei entsprechend keine Flüssigkeit zwischen Labrum und Knorpel zu dokumentieren / es bestehe kein Hinweis für eine SLAP-Läsion. Letztlich wäre zur konklusiven Diagnostik jedoch eine Arthro-MRT die Untersuchungsmethode der Wahl. Die Muskeln der Rotatorenmanschette seien kräftig ohne Fettinvolution oder Atrophie. Es bestehe ein Akromion Typ 1 nach Bigliani. Etwas Flüssigkeit befinde sich im AC-Gelenk ohne Hinweis für signifikante degenerative Veränderungen. Die Gelenkkapsel sei nicht verdickt. Das coracoclaviculare Ligament sei regelrecht konturiert abgrenzbar. Der kritische Schultergelenkwinkel betrage 34° und liege in der oberen Norm. Daraus leitete Dr. med. I____ folgende Beurteilung ab: Normale MR-tomographische Darstellung des Schultergelenkes mit einer intakten Rotatorenmanschette. Es lege ein diskretes Ödem entlang der Oberflächensehnenfasern des Musculus supra- und infraspinatus vor, wie es im Rahmen des Impingements gesehen werde. Hinweise für eine posttraumatische Strukturveränderung bei einem Status nach Trauma vor 3 Monaten finde sich nicht. Er hielt ferner fest: Regelrechte Kontur des Bizepssehnenankers und des Labrums ohne signifikante Ablösung / SLAP-Läsion. Es bestehe kein Gelenkerguss. Etwas Flüssigkeit befinde sich im AC-Gelenk (Konsularische Beurteilung vom 29. Juli 2025, Duplikbeilage [DB], 2, S. 10 f.).

4.12.        Die Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ äussern sich am 29. Juli 2025 zur Stellungnahme von Dr. med. F____ durch eine weitere, detailliertere, ärztliche Beurteilung, welche die Beschwerdegegnerin mit der Duplik einreichte. Dabei stützten sie sich auch auf den Bericht des Radiologen Dr. med. I____ und hielten weiterhin an einem ausschliesslich vorbestehenden degenerativen Befund fest. Nach dem Unfallereignis könnten trotz Schmerzen der ganzen linken Gesichtshälfte keine Befunde auf der linken Körperseite ausgewiesen werden. Auch widerspreche der Unfallhergang der Entstehung einer SLAP-Läsion, welche bei einem heftigen Zugtrauma (plötzliches Auffangen eines schweren Gewichtes) oder bei einem Sturz auf den ausgestreckten Arm, wenn der Humeruskopf gegen das obere Glenoid stösst (Abscherung), entstehe und eine erhebliche Krafteinwirkung voraussetze. SLAP-Läsionen seien häufig Begleitverletzungen bei Schäden an den Rotatorenmanschetten oder Schulterluxationen. Im vorliegenden Fall finde sich jedoch weder klinisch noch radiologisch ein Hinweis auf eine entsprechende Gewalteinwirkung oder eine Ruptur der Rotatorenmanschette sowie keine Luxation. Zudem könne gemäss medizinischer Fachliteratur eine direkte Schulterkontusion nicht zu einer Verletzung der Rotatorenmanschette oder einer SLAP-Läsion führen. Die Beschwerdeführerin gab des Weiteren in ihrer Einwendung vom 10. April 2025 an, sie habe vor dem Unfall keinerlei relevante Schulterbeschwerden gehabt. Deshalb seien vorbestehende Schulterbeschwerden offenbar anzunehmen, würden aber von der Beschwerdeführerin nicht als relevant gewertet. In Widerspruch dazu werde eine freie Beweglichkeit mit voller, unauffälliger Kraft anlässlich der Erstuntersuchung befundet. Auch Monate später sei keine relevante Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter dokumentiert. Anlässlich der Konsultation bei Herrn Dr. med. F____ am 16. April 2024 (gut 3.5 Monate nach dem geltend gemachten Ereignis) würde von diesem jedoch eine aktive Flexion/Abduktion von jeweils 140° und Innenrotation bis L5 befundet. 1 Monat später wird eine aktive Flexion und Abduktion von jeweils 90°, also 50° vermindert angegeben. Diese Einschränkung im Verlauf von 1 Monat lasse sich in keiner Weise durch das Unfallereignis erklären. Wäre es durch das Unfallereignis zu einer Einschränkung und insbesondere Ruptur der Rotatorenmanschette gekommen, so hätte dies eine unmittelbare Einschränkung im Sinne eines «Drop Arm Sign» zur Folge gehabt, wie dies auch in der von ihm zitierten Literatur gefordert werde. Eine Beweglichkeit unmittelbar nach dem Unfallereignis bis 160° Flexion/Abduktion, 4 Monate später bis 140° und dann eine Einschränkung auf 90° 5 Monate später spreche per se gegen eine unfallbedingte Einschränkung, sondern ausschliesslich degeneratives/überlastungsbedingtes Geschehen. In der Einsprache vom 10. April 2025 wird von der Versicherten auch ein «frozen shoulder syndrom» geltend gemacht. Diesbezüglich findet sich in der gesamten medizinischen Dokumentation keine Befunde und keine Diagnose. Bei gezielter Durchsicht könne vom Radiologen trotz der ungeeigneten Bildgebung (kein Kontrastmittel, kaum Flüssigkeit im Gelenk) das Fehlen einer SLAP-Läsion nachgewiesen werden. Auch für eine Bursitis fehle entsprechende Hinweise im MRI. Besonders darauf hinzuweisen sei, dass sich in den intraoperativ erstellten Bildern weder eine Dokumentation der Bursitis noch der oberflächlichen Ruptur der Supraspinatussehne finde. Die vor dem Shaving gemachten Bilder zeigen unauffällige Befunde der Sehne, die Bilder nach Shaving die entsprechenden Defekte an der Acromionunterfläche. Als OP-Indikation werde von Herrn Dr. med. F____ im Konsultationsbericht vom 21. Mai 2024 angeführt, dass die Beschwerden trotz intensiver Physiotherapie anhaltend seien und deshalb ein operatives Vorgehen empfohlen werde. In der gesamten vorliegenden Dokumentation finde sich kein Kostengutsprachegesuch für Physiotherapie und es sei auch keine Physiotherapie zu Lasten der Suva abgerechnet worden. Ob und wenn ja, in welcher Intensität eine Physiotherapie stattgefunden habe und zu wessen Lasten diese abgerechnet wurde, lasse sich nicht nachvollziehen. Die Argumentation mit einem normalen acromiohumeralen Abstand (AHA) entbehre ebenfalls einer nachvollziehbaren Grundlage und in der von ihm zitierten Literatur. Im MRI im Liegen finde sich kein Hinweis auf eine vergrösserte Bursa/Bursitis, der acromiohumerale Abstand betrage im MRI ca. 5 mm (bei nicht entzündlich vergrösserter Bursa). Abschliessend argumentiert Dr. med. F____ noch damit, dass ein Bone bruise über dem Tuberculum majus nicht für das Vorhandensein einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sei. Wenn, dann müsse man nicht von einem Bone bruise über dem Tuberculum majus sprechen, sondern einem Bone bruise des Tuberculum majus. Nebenbei verweisen die beiden Versicherungsmediziner erneut auf das Verhalten auf dem Notfall, das gegen einen Leidensdruck sprechen würde (Ärztliche Beurteilung vom 29. Juli 2025, DB, 1, S. 1-9).

4.13.        In der darauffolgenden Wiedererwägung vom 19. September 2025 zum Schreiben der SUVA merkte Dr. med. F____ zunächst an, dass bei der notfallmässigen Behandlung einer Rissquetschwunde des Kinns kein ausführlicher Status der linken Schulter erhoben werde, im Rahmen des klinischen Alltags auf der Notfallstation nachvollziehbar sei und kein Beweis, dass die Schulter nach dem Unfall nicht schmerzhaft wäre. Es bestehe keine Eindeutigkeit, dass es nach direktem Schultertrauma nicht zu einer Rotatorenmanschettenverletzung bzw. Verletzung der langen Bizepssehne kommen könne. Da es bereits bei Überbeanspruchung der Schulter zu diesen Verletzung Bilder kommen könne. Die Beschwerdeführerin habe initial starke, immobilisierende Schmerzen im Bereich der Schulter angegeben. Das bei der körperlichen Untersuchung Wochen nach dem Unfall die Beweglichkeit wieder verbessert wäre, stehe hiermit in keinem Widerspruch. Die weitere Verschlechterung der Mobilität und Kraftentwicklung stehe auch nicht im Widerspruch zu einem initialen Trauma. Aufgrund der konsekutiven Entzündungsreaktion könnten Schmerzen im Bereich der Schulter im Verlauf progredient sein. Die durch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erwähnte Frozen Shoulder (vgl. Beschwerde, S. 1) sei postoperativ entstanden, sei zudem in der Krankengeschichte 4.5-Monate nach der Operation erwähnt sowie dokumentiert und sei daher als Traumafolge zu werten. Die Aussage, dass sich vor dem Shaving keine Partialruptur der Supraspinatussehne gefunden habe, sei nicht verständlich. Die Rotatorenmanschette könne von subakromial erst beurteilt werden, wenn eine Bursektomie mit dem Shaver durchgeführt wurde. Vor der Bursektomie könne keine Partialläsion der Rotatorenmanschette von subakromial evaluiert werden. Des Weiteren lasse sich interoperativ die SLAP-Läsion Typ II und die Bursitis durch die gemachten Fotodokumentation belegen (Wiedererwägung vom 19. Juni 2025, Triplikbeilage, 1, S. 1 f.).

4.14.        Die Versicherungsmediziner Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ nahmen am 23. Oktober 2025 abermals Stellung. Zusätzlich zu den Aussagen aus dem Bericht vom 29. Juli 2025 merkten sie an, dass von Dr. med. F____ behauptet wird, dass aufgrund der konsekutiven Entzündungsreaktion Schmerzen im Bereich der Schulter im Verlauf progredient sein können. Für die Behauptung einer Entzündungsreaktion fehle jeder Befund, sowohl klinisch als auch intraoperativ. Im Operationsbericht vom 7. Juni 2024, welche bereits am 13. Juni 2024 einverlangt worden seien, sei kein einziger Befund einer entzündlichen Reaktion dokumentiert und zudem ein unauffälliger Recessus axillaris, welcher bei einer Entzündungsreaktion deutlich verdickt wäre. Aufgrund dieses Befunds lasse sich eine Einschränkung der Beweglichkeit als Folge einer «frozen shoulder» ausschliessen. Abschliessend argumentiere Dr. med. F____ noch damit, dass die Aussage nicht verständlich sei, dass sich vor dem Shaving keine Partialruptur der Supraspinatussehne gefunden habe, da die Rotatorenmanschette erst von subakromial beurteilt werden könne, wenn eine Bursektomie mit dem Shaver durchgeführt worden sei. Diese Aussage sei operationstechnisch korrekt, nicht jedoch betreffend die Partialruptur. Eine solche könne anhand des vorliegenden MRI mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die abschliessende Behauptung, dass sich in der intraoperativen Fotodokumentation die SLAP-Läsion Typ II und Bursitis belegen lasse, fehle die entsprechende Dokumentation. Weder beweise die interoperative Fotodokumentation einer SLAP-Läsion Typ II oder eine Bursitis, noch entspreche sie den Anforderungen einer ordnungsgemässen Dokumentation (Ärztliche Beurteilung vom 22. Oktober 2025, Quadruplikbeilage 1, S. 1 ff.).

5.                  

5.1.            Wie aus der obigen Erwägung ersichtlich wird, liegen stark divergierende Beurteilungen der beteiligten Ärzte vor. Sie widersprechen sich hauptsächlich in der Einschätzung, ob das Unfallereignis vom 24. Dezember 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Schulterbeschwerden links und somit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Entgegengesetzte Auffassung besteht namentlich in der Frage, ob die geklagten Beschwerden an der linken Schulter degenerativ sind oder auf das traumatisch bedingte Ereignis vom 24. Dezember 2023 zurückzuführen sind. Zudem unterscheiden sich dabei die Ansichten darüber, ob das Ereignis geeignet war, die geklagten Beschwerden respektive die festgestellten Diagnosen der behandelnden Ärzte auszulösen.

5.2.            Die Versicherungsmediziner sehen in ihrem ärztlichen Bericht vom 27. Juli 2025 vor allem einen Widerspruch bei den schmerzbedingten Einschränkungen im Alltag, zumal bei der Erstuntersuchung eine freie Beweglichkeit mit voller, unauffälliger Kraft befunden werde. Auch Monate später sei keine relevante Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter dokumentiert (E. 4.12. hiervor). Dem kann entgegengehalten werden, dass sehr wohl Dokumentationen der beklagten Beschwerden bestehen. Erstmals wurde im ambulanten Bericht vom 1. März 2024 deutlich festgehalten, dass subjektiv und objektiv schon seit mehr als acht Wochen links Schulterbeschwerden bestehen (E. 4.3. hiervor). Genauso halten die Krankengeschichtseinträge vom 28. Dezember 2023 Schmerzen in der linken Schulter, vom 10. Januar 2024 den Beginn der Physiotherapie sowie Schmerzen links in der Schulter beim Heben und vom 7. März 2024 persistierende Schmerzen in der linken Schulter vor allem Überkopf fest (E. 4.8. hiervor). Ferner erwähnten Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ eine Abduktion/Flexion unmittelbar nach dem Unfallereignis bis 160° (E. 4.12. hiervor). Dies geht allerdings aus keinen Akten hervor. Zudem wurde bezüglich der mehrfach in den Berichten hinterfragten Physiotherapien weder Abklärungen vorgenommen noch Berichte verlangt. Aus den Akten sind keine Bemühungen diesbezüglich festzumachen. Daher ist der Einwand der Beschwerdegegnerin, es habe kein Kostengutsprachegesuch für die Physiotherapie gegeben (vgl. 4.12. hiervor), wenig überzeugend, zumal in dieser Hinsicht ein Abrechnungsfehler des Leistungserbringers vorliegen könnte. Nicht auszuschliessen ist, dass Berichte der Physiotherapie vorliegend weiterführende medizinische Hinweise enthalten könnten.

5.3.            Überdies bestehen Zweifel in der sich widersprechenden Aussagen im konsularischen Bericht vom 25. Juli 2025. Dr. med. I____ stellt im Befund zuerst keinen Hinweis für eine SLAP-Läsion fest, spricht danach in der Beurteilung jedoch von einer regelrechten Kontur des Bizepssehnenankers und des Labrums ohne signifikante Ablösung / SLAP–Läsion (E. 4.11. hiervor). Eine nicht signifikante SLAP-Läsion schliesst allerdings dessen Vorliegen nicht aus. Deshalb kann nicht zweifellos davon ausgegangen werden, dass ein Fehlen einer SLAP-Läsion nachgewiesen werden könne, wie Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ es darlegen (E. 4.12. hiervor). Insbesondere auch deshalb, da eine solche auf Grundlage desselben MRI durch den Radiologen Dr. med. K____ des D____ befundet wurde (E. 4.4 hiervor). Gestützt darauf lässt sich der operativ erhobene Befund von Dr. med. F____ nicht ohne weiteres mit der Argumentation der Versicherungsmediziner negieren, dass eine SLAP-Läsion anhand der vorliegenden MRI mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang ebenfalls die Aussage von Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____, der AHA betrage im MRI 5mm (E. 4.12. hiervor). Dies ergibt sich weder aus dem Bericht von Dr. med. I____ noch von Dr. med. K____ (vgl. E. 4.11. und E. 4.4. hiervor).

5.4.            In der Stellungnahme vom 29. Juli 2025 weisen die Versicherungsmediziner ausserdem darauf hin, dass zur Unterscheidung zwischen degenerativen und traumatischen Rotatorenmanschettenruptur (RMR) in der körperlichen Untersuchung ein besonderes Augenmerk auf die aktive Beweglichkeit der betroffenen Schulter gelegt werden solle. Für die Kausalitätsbeurteilung sei daher eine exakte Dokumentation der Schulterfunktion im Rahmen der Erstuntersuchung unverzichtbar (Ärztliche Beurteilung vom 29. Juli 2025, DB 1, S. 5; vgl. E. 4.12. hiervor). Zurecht weist Dr. med. F____ jedoch in seiner Wiedererwägung darauf hin, dass bei der notfallmässigen Behandlung einer Rissquetschwunde des Kinns kein ausführlicher Status der linken Schulter erhoben wird, das im Rahmen des klinischen Alltags auf der Notfallstation nachzuvollziehen ist und kein Beweis, dass die Schulter nach dem Unfall nicht schmerzhaft war (E. 4.13. hiervor). Ferner wurde im Erstuntersuchungsbericht nur generell die freie Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten festgestellt und nicht zwischen aktiver oder passiver Beweglichkeit unterschieden (E. 4.1. hiervor). Unrichtig wäre es auch, dies der Beschwerdeführerin anzulasten.

5.5.            Des Weiteren beziehen sich die Berichte der Versicherungsmediziner sowie der konsularische Bericht von Dr. med. I____ grundsätzlich auf die Verneinung eines traumatischen Ursprungs. Eine Diagnose bzw. Befunde, die auf eine degenerative Ursache hinweisen, konnten soweit ersichtlich von ihnen nicht nachgewiesen werden. Vielmehr wurden die Befunde der behandelnden Ärzte verneint, gleichzeitig indes keine Risiken, Diagnosen oder Befunde genannt, die den Ursprung der SLAP-Läsion sowie die beklagten Beschwerden der im Unfallzeitpunkt 38-jährigen Beschwerdeführerin zu erklären vermögen (vgl. E. 4.11., 4.12. und 4.14. hiervor). Dies stellt demnach einen weiteren zu klärenden Aspekt dar. Nicht ohne weiteres kann auch von der Aussage ausgegangen werden, die Patienten gebe in ihrer Einwendung vom 10. April 2025 an, sie habe vor dem Unfall keinerlei relevante Schulterbeschwerden gehabt und habe deshalb Schulterbeschwerden, die sie aber selbst nicht als relevant empfand (E. 4.12. hiervor; Duplik, S. 2, Ziff. 3). Dies scheint unter diesem Gesichtspunkt zu formalistisch, zumal die Beschwerdeschrift zu diesem Zeitpunkt von einem Laien verfasst wurde. Darüber hinaus haben sich die verwaltungsinternen Ärzte nicht eingehend damit befasst, ob beim Vorliegen eines allfälligen degenerativer Vorzustandes eine Verschlimmerung durch das Unfallereignis stattgefunden hat.

5.6.            Durch die Beschwerdegegnerin wird im Übrigen der Unfallsachverhalt in Frage gestellt. Insbesondere erschliesse es sich auch aus Laiensicht zum vornherein nicht, auf welcher Grundlage von einer erlittenen Kontusion der linken Schulter oder eine anderweitige relevante Krafteinwirkung auf die linke Schulter ausgegangen werden könne (Duplik, S. 2, Ziff. 2). Es liege kein Fall vor, bei welchem eine tatsächliche (wesentliche) Krafteinwirkung auf die Schulter (im Rahmen des Unfallbegriffs) beweismässig überhaupt erstellt sei (Quadruplik, S. 1, Ziff. 1). Der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass dem Unfallmechanismus ohnehin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine übergeordnete Bedeutung zukommt, da dieser oftmals nicht mehr rekonstruiert werden kann. Vielmehr sind gemäss Bundesgericht die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und es ist der Sachverhalt zu ermitteln, welcher zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gilt es etwa, die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2, 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.4 und 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3). Ebenfalls wurde der Unfallhergang durch die Beschwerdegegnerin oder durch die Versicherungsmediziner nicht abgeklärt, zumal keine Fragen zum Unfallhergang an die Beschwerdeführerin aktenkundig sind. Zutreffend merkte Dr. med. F____ in der Wiedererwägung an, es bestehe keine Eindeutigkeit, dass es nach direktem Schultertrauma nicht zu einer Rotatorenmanschettenverletzung bzw. Verletzung der langen Bizepssehne habe kommen können (E. 4.13. hiervor).

5.7.            Im Ergebnis ist nach den Ausführungen in E. 5.2.-5.6. festzuhalten, dass an der Schlüssigkeit der Beurteilungen der Versicherungsmediziner, Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____, Zweifel gegeben sind, wonach die Beschwerden an der linken Schulter auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen seien und nicht in einem (teil-) kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Dezember 2023 stehen würden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Unrecht auf diese abgestellt. Obwohl Dr. med. univ. G____ und Dr. med. H____ sehr detailliert zu einzelnen Punkten medizinisch Stellung genommen haben, so scheinen der Radiologiebefund von Dr. med. K____, die Einwände von Dr. med. F____ sowie gewisse Widersprüche in den Berichten der Versicherungsmediziner und des Radiologen Dr. med. I____ zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung hervorzurufen. Ausserdem lässt sich diese fachliche Diskussion in Bezug auf die vorliegenden Akten durch das Gericht nicht entscheiden und löst mit Hinblick auf die deutlich auseinanderfallenden medizinischen Beurteilungen weitere Zweifel aus.

5.8.            Folglich hat die Beschwerdegegnerin im Fachgebiet Orthopädie und Radiologie ein versicherungsexternes fachärztliches Gutachten betreffend die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 24. Dezember 2023 und den Beschwerden an der linken Schulter der Beschwerdeführerin und vorgängig weitere Informationen, namentlich Berichte der behandelnden Physiotherapeuten, einzuholen. Nach Vorliegen des versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben. Bis zu diesem Entscheid bleibt der mit angefochtenem Einspracheentscheid angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die eingestellten Versicherungsleistungen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_45/2008 vom 16. Dezember 2008; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2022 vom 3. Juli 2023 E. 5.1.3).

5.9.            Ob die Beschwerdegegnerin den Devolutiveffekt oder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, kann indessen angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens offenbleiben.

6.                  

6.1.            In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 12. März 2025 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne der obigen Erwägungen ist ein verwaltungsexternes Gutachten zu erstellen und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3.            Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend erweist sich der Fall als durchschnittlich komplex und aufwändig. Deshalb ist eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 12. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid zurückgewiesen.  

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung vom Fr. 3750.00 zzgl. Fr. 303.75 Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die a.o.-Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw I. Stausberg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.17 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.11.2025 UV.2025.17 (SVG.2026.5) — Swissrulings