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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.06.2025 UV.2025.12 (SVG.2025.149)

5 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,037 mots·~25 min·2

Résumé

Zeitpunkt Status quo sine vel ante, geringe Zweifel an versicherungsinterner Abklärung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

C____

[...]  

vertreten durch MLaw D____, Rechtsanwalt, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.12

Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025

Zeitpunkt Status quo sine vel ante, geringe Zweifel an versicherungsinterner Abklärung

Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer war zu 80 % als Data Engineer bei der E____ AG angestellt und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert (UV-Akte 1). Am 18. März 2023 stürzte er mit dem rechten Arm nach vorne ausgestreckt auf den Boden und verletze sich am rechten Ellbogen und der rechten Schulter (vgl. Bagatellunfallmeldung UVG vom 23. Mai 2025, UV-Akte 1). Am 24. April 2023 (UV-Akte 9) fand eine erste ärztliche Untersuchung durch Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, statt. Aufgrund des Verdachts auf eine Rotatorenmanschettenläsion veranlasste er eine MR-Arthrographie der rechten Schulter. Die Bildgebung vom 5. Mai 2023 (UV-Akte 3) zeigte unter anderem eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne.

Am 26. April 2024 (UV-Akte 21) unterzog sich der Beschwerdeführer einer Schulterarthroskopie rechts mit 2-reihiger Refixierung der Supraspinatussehne, subpektoraler Tendonese der langen Bizepssehne, Bursektomie und sparsamer Akromioplastik.

Im Rahmen der versicherungsärztlichen Einschätzung von Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 13. Mai 2024 (UV-Akte 12) kam dieser zum Ergebnis, dass der Status quo sine per Datum vom MRT am 5. Mai 2023 eingetreten sei und dass die Operation einen degenerativen und altersentsprechenden Vorzustand des Versicherten behoben habe.

Im Schreiben vom 14. Mai 2024 (UV-Akte 13) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie für das Ereignis vom 18. März 2023 keine weiteren Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mehr erbringen würde und verwies ihn für die Übernahme der Behandlungskosten ab dem 6. Mai 2023 an die obligatorische Krankenversicherung. Am 17. Juni 2024 (UV-Akte 22) nahm der behandelnde Arzt Dr. med. F____ zu dieser Einschätzung Stellung und verwies darauf, dass vor dem Unfall beim Patienten keine dokumentierten Schulterbeschwerden vorgelegen hätten und der Beschwerdeführer eine asymptomatische Schulter gehabt habe (UV-Akte 22 S. 2). 

Am 23. September 2024 fand eine radiologische Zweitbeurteilung als versicherungsinterne Einschätzung durch Dr. med. H____, Facharzt für Radiologie FMH, und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, statt (UV-Akte 40). Dr. med. H____ kam zum Schluss, dass keine radiologischen Indikatoren für eine traumatische Genese bestünden und alle Befunde somit deutlich überwiegend degenerativ seien. Aufgrund dieser Einschätzung legte die Beschwerdegegnerin die Akten ein weiteres Mal ihrem beratenden Arzt Dr. med. G____ zur abschliessenden Beurteilung vor. Dieser stimmte mit Bericht vom 4. November 2024 (UV-Akte 41) der bisherigen Beurteilung zu. Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 7. November 2024 (UV-Akte 42) die Einstellung der Leistungen per 5. Mai 2023, da der Status quo sine erreicht gewesen sei. Der Beschwerdeführer erhob am 20. November 2024 dagegen Einsprache (UV-Akte 49). Die Beschwerdegegnerin wies diese mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 ab (UV-Akte 52). Der Beschwerdeführer reichte nach Ergehen des Einspracheentscheids ein externes Gutachten von Dr. med. I____ vom 31. Januar 2025 ein (UV-Akte 53) und ersuchte um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheids. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm mit Mail vom 12. Februar 2024 (UV-Akte 55) formlos mit, dass sie an ihrem bisherigen Entscheid festhalte.

II.       

Gegen den Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, am 19. Februar 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Januar 2025 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf den Unfall vom 18. März 2023. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vorprozessuale medizinische Gutachtenskosten von Fr. 648.60 zu bezahlen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025 aufzuheben und es sei zur gerichtlichen Entscheidfindung ein gerichtliches medizinisches Kausalitätsgutachten einzuholen oder subeventualiter die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei abzuweisen unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. April 2025 an seinen Rechtsbegehren fest und verzichtet auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Unverändert verlangt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 29. April 2025 die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 5. Juni 2025 findet die Sitzung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zust.digkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 7. November 2024 (UV-Akte 42) und Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 5. Mai 2023 mit der Begründung ein, dass der beschriebene degenerative Vorzustand durch das Unfallereignis vorübergehend verschlimmert worden und der Status quo sine per Datum des MRT vom 5. Mai 2023 eingetreten sei.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung allein auf interne Berichte gestützt habe, obwohl objektive, sachliche Zweifel an deren Schlüssigkeit und inhaltlicher Richtigkeit bestünden. Diese könnten daher keine Beweiskraft für sich in Anspruch nehmen bzw. es seien zumindest geringe Zweifel an deren Validität angezeigt. Die Beweislast für den Wegfall der Unfallkausalität liege nach anfänglicher Anerkennung der Leistungspflicht bei der Beschwerdegegnerin, diese habe aber den Beweis für das Erreichen des Status quo sine per 5. Mai 2023 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Deshalb sei sie weiterhin leistungspflichtig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er, dass die Beschwerdegegnerin nachträglich interne Stellungnahmen eingeholt habe, ohne ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht bzw. Unfallkausalität der Beschwerdegegnerin für die über den 5. Mai 2023 hinaus anhaltend geklagten Schulterbeschwerden und insbesondere für die Kostenübernahme der Operation vom 26. April 2024. Strittig ist insbesondere, ob die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte genügen, um die Leistungseinstellung zu rechtfertigen oder ob eine externe unabhängige Begutachtung erforderlich ist. Während die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin (Dr. med. H____ und Dr. med. G____) die Läsion samt allen damit einhergehenden Veränderungen als eindeutig degenerativ ansehen und im Ergebnis auch eine unfallkausale Teilursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen, bezweifeln der behandelnde Arzt Dr. med. F____ und Dr. med. I____, Fachärztin für Chirurgie FMH, eine ausschliesslich degenerative Ursache und gehen vom Bestehen einer richtunggebenden Verschlimmerung aus. Dabei verweisen sie insbesondere auf die Funktionseinbusse unmittelbar nach dem Unfall als Indiz für einen traumatischen Anteil und halten eine ergänzende medizinische Klarstellung als angezeigt.

3.                

3.1.          Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2.          Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es praxisgemäss, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet (BGE 123 V 43 E. 2b, 117 V 360 E. 4b).

3.3.          Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ("Status quo ante"), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ("Status quo sine"), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.4.          Die versicherte Person hat bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2017, 8C_715/2016 E. 4.3. mit Hinweis).

3.5.          Zu betonen ist, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte. Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2022, 8C_410/2022, E. 4.2. mit Hinweisen).

3.6.          Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung - ebenso wie der leistungsbegründende Kausalzusammenhang an sich – muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

3.7.          Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2.).

3.8.          Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3b/bb).

3.9.          Hervorzuheben ist schliesslich, dass an die Beweiswürdigung medizinischer Berichte strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

4.2.          Anlässlich der Erstkonsultation hielt Dr. med. F____ am 24. April 2023 (UV-Akte 9) fest, seit dem Sturz auf die rechte Schulter bestünden Schmerzen bei ausladenden Bewegungen. Aufgrund der von ihm dokumentierten klinischen Untersuchung äusserte er den Verdacht auf das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion rechtsseitig und veranlasste zur Abklärung ein MRT der verletzten Schulter. Am 16. Mai 2023 (UV-Akte 9) besprach er den MRT-Befund (UV-Akte 3) mit dem Beschwerdeführer. Das Arthro-MRI der Schulter rechts vom 5. Mai 2023 zeige eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (Platte 1-2), eine Ruptur der kranialen Anteile der Subscapularissehne und eine Subluxation der langen Bizepssehne. Bursitis subacromialis, Knorpelbeläge und Muskeltrophik seien unauffällig. Ursächlich für die posttraumatischen Beschwerden habe sich eine Ruptur der anterioren und posterosuperioren Rotatorenmanschette mit Subluxation der langen Bizepssehne gezeigt. Er habe zur Schulterarthroskopie mit Refixierung der Rotatorenmanschette, Tendonese der langen Bizepssehne, Bursektomie und Akromioplastik geraten. Zur definitiven Planung der Operation werde aber noch eine ausstehende Abklärung der Kniebeschwerden abgewartet. Am 9. Januar 2024 (UV-Akte 9) hielt der behandelnde Arzt Dr. med. F____ fest, dass zwischenzeitlich eine dringliche Knieoperation erfolgt sei und sich der Beschwerdeführer nun zur Planung des weiteren Procederes bezüglich der rechten Schulter vorgestellt habe. Da der Beschwerdeführer zu Beginn einer rheumatologischen Behandlung stehe, werde der Operationstermin auf den 26. April 2024 gelegt.

4.3.          Zur Analyse des Kausalzusammenhangs stellte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten ihrem beratenden Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zu. Dieser kam am 13. Mai 2024 zum Schluss, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. März 2023 und den aktuellen Schulterbeschwerden sei entfallen (Stellungnahme Dr. med. G____ vom 13. Mai 2024, UV-Akte 12 S. 3). Er begründet dies damit, dass sich ein altersentsprechender degenerativer Befund des 60-jährigen Versicherten gezeigt habe. Demgegenüber kämen Traumazeichen, Kontusionsödem oder Distraktionszeichen nicht zum Ausdruck. Überdies sei in der ersten orthopädischen Vorstellung ein klinischer Befund beschrieben worden, der nicht einer frischen traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne entspreche. Es habe sich ein eingeschränktes Bewegungsausmass mit Impingement-Zeichen und SLAP bei Subluxation mit tendinopathischer Bizepssehne präsentiert. Der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Ereignis vom 18. März 2023 unter Beschwerden bzw. Vorzuständen gelitten. Die gesamte Rotatorenmanschette sei tendinopathisch verändert. Die Degeneration des Glenohumeralgelenkes komme auch nativ radiologisch zur Darstellung. Unfallfolgen kämen resonanztomographisch nicht zur Darstellung. Bei fehlenden traumatischen Kollateralzeichen sei der degenerative Vorzustand vorübergehend verschlimmert worden. Dr. med. G____ schliesst daher auf eine überwiegend degenerative Genese der Beschwerden und verneint den Unfallzusammenhang ab dem 5. Mai 2023 wegen Erreichen des Status quo sine.

4.4.          Bei der Operation vom 26. April 2024 (UV-Akte 21) war von subacromial eine Bursitis subacromialis mit diskretem Acromionsporn zu sehen. Des Weiteren war die Ruptur der Supraspinatussehne u-förmig konfiguriert und durchmass ungefähr 2 cm. Die Textur der Sehne war leicht tendinopathisch verändert.

4.5.          Am 17. Juni 2024 (UV-Akte 22) nahm der behandelnde Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, ausführlich zum Fall Stellung und erläuterte, warum er weiterhin von einer traumatischen Genese der Schulterpathologie ausgeht. Ursächlich für die klinische Beurteilung, ob eine Rotatorenmanschettenläsion traumatischer oder degenerativer Genese sei, seien die Vorgeschichte des Patienten, das Unfallereignis selbst, das klinische Verletzungsbild und die radiologischen wie intraoperativen pathomorphologischen Befunde. Es fänden sich keine bereits dokumentierten Schulterbeschwerden rechtsseitig. Bezüglich Unfallmechanismus habe in der letzten Dekade im Rahmen klinischer und radiologischer Studien gezeigt werden können, dass auch ein direkter Sturz auf die Schulter zu Rupturen der Rotatorenmanschette führen könne, und dies auch bei jungen und sportlich aktiven Patienten. Somit könne das Trauma vom 18. März 2023 (Sturz auf den ausgestreckten rechten Arm) als Ursache für die vorliegende Pathologie geeignet sein. Bei der klinischen Beurteilung des Sachverhalts seien Erstbefund und Symptomverlauf für die Begutachtung wichtig. Der Patient gebe in diesem Falle an, dass es nach dem Schultertrauma sofort zu einschiessenden Schmerzen im Bereich der Schulter gekommen sei. Seit dem Trauma sei die Schulter nicht mehr suffizient zu mobilisieren gewesen. Weiter habe sich ein Hämatom über dem Ellenbogen rechts gezeigt. Das Fehlen von Prellmarken, Hämatomen, Schwellungen über dem Schultergelenk müsse der traumatischen Genese einer Rotatorenmanschettenläsion nicht widersprechen. Sie würden zwar als Nachweis einer relativen Gewalteinwirkung zählen. Sie seien jedoch nur in ca. 20 % der Fälle zu finden. Für eine degenerative Genese würde weiter die klinisch manifeste Atrophie der anhängenden Muskulatur sprechen. Eine solche Atrophie hätte sich bei dem Patienten präoperativ nicht gefunden. Eine ebenfalls essenzielle Säule der Beurteilung der Genese einer Rotatorenmanschettenpathologie seien die radiologischen pathomorphologischen Befunde. So könne ein verminderter akromiohumeraler Abstand (AHA) als Zeichen der Chronifizierung bei Rotatorenmanschettenläsionen gesehen werden. Beim Beschwerdeführer habe sich postoperativ ein AHA von 8 mm gezeigt. Somit liege in diesem Fall auch nativradiologisch kein Hinweis für das Vorliegen einer degenerativen Rotatorenmanschettenläsion vor. Die vorliegende Ruptur der Rotatorenmanschette vom MRI vom 5. Mai 2023 zeige unabhängig hiervon zwei Charakteristika, die für das Vorliegen einer posttraumatischen Läsion sprechen würden. Zum einen zeige sich eine diskrete Stumpfbildung der Supraspinatussehne über dem Tuberculum majus, zum anderen ein leicht wellenförmiger Verlauf der rupturierten Sehne.

4.6.          Infolgedessen ersuchte die Beschwerdegegnerin den beratenden Radiologen Dr. med. H____ um eine Zweitbeurteilung des radiologischen Bildmaterials. Dieser beschrieb in seiner Stellungnahme vom 23. September 2024 (UV-Akte 40) ausführlich und detailliert die bildgebenden Befunde (Röntgen vom 24. April 2023 und MR-Arthrogramm vom 5. Mai 2023, jeweils der rechten Schulter). In der Beurteilung beschrieb er Risikofaktoren für die Entwicklung von Läsionen der Rotatorenmanschette sowie Befunde, die gehäuft bei transmuralen Läsionen des superioren Anteils der Rotatorenmanschette beobachtet würden. Er beschrieb des Weiteren Befunde, die Hinweise seien auf eine bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung seit Langem bestehende Problematik des Musculus supraspinatus und seiner Sehne und auf ein längeres Bestehen der Läsion des Tendo musculi supraspinati. Weiter zeige sich eine Tendinopathie des Musculus infraspinatus. Der Tendo capitis longi musculi bicipitis brachii sei verdickt und zentralbetont deutlich signalalteriert als Ausdruck einer schweren Tendinopathie. Er kommt zum Schluss, dass das vorliegende radiologische Bildmaterial keinen einzigen Befund zeige, der als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatisch bedingt zu werten sei, und dies unabhängig davon, ob man von einem Sturz auf die rechte Schulter, einem Sturz auf den ausgestreckten Arm oder einem anderen beliebigen Unfallmechanismus ausgehe. Die nachgewiesenen Läsionen und/oder Veränderungen der Rotatorenmanschette, des Tendo capitis longi musculi bicipitis brachii, des glenohumeralen Gelenkknorpels und des Labrum glenoidale seien aus radiologischer Sicht allesamt mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt. Sodann nimmt er noch im Einzelnen Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 14. Juni 2024 und widerlegt Punkt für Punkt dessen Ausführungen. Für die detaillierten fachmedizinischen Ausführungen wird auf die Stellungnahme vom 23. September 2024 (UV-Akte 40) verwiesen.

4.7.          Unter Bezugnahme auf die radiologische Stellungnahme von Dr. med. H____ hielt der beratende Arzt Dr. med. G____ in seiner Stellungnahme vom 4. November 2024 (UV-Akte 41) an seiner ersten Einschätzung vom 13. Mai 2024 fest. Die von Dr. med. H____ durchgeführte Befundung entspreche weitestgehend auch dem ihm vorliegenden radiologischen Befund von Frau Dr. med. J____ vom 5. Mai 2023 (UV-Akte 3). Es fänden sich weder traumatische Läsionen noch traumatisch bedingte Kollateralläsionen. Die vorliegende radiologische Stellungnahme bestätige seine Einschätzung.

4.8.          Die vom Beschwerdeführer beauftragte Dr. med. I____ führte im Bericht vom 31. Januar 2025 (UV-Akte 54) aus, dass jede Rotatorenmanschettenläsion individuell beurteilt werden müsse. Ein direktes Anpralltrauma oder ein Sturz auf den nach vorne ausgestreckten oder seitlich abgelegten Arm schliesse eine traumatische Unfallgenese nicht a priori aus. Sie bejaht vorbestehende degenerative Veränderungen zum Unfallzeitpunkt, es gehe vorliegend jedoch um die Beurteilung einer richtunggebenden Verschlimmerung, worauf Dr. med. H____ nicht eingegangen sei. Es zeige sich ein diskreter peripherer Sehnenstumpf im Bereich der Supraspinatussehnenläsion, was auf eine traumatische Beteiligung hinweise. Es müssten dabei auch Faktoren mit hoher Aussagekraft beurteilt werden, nämlich ein Kinking und/oder Kobrazeichen im Bereich des proximalen Sehnenstumpfes. Hohe Aussagekraft hätten auch das Vorliegen eines Hämarthros oder eines Bone Bruise, wobei die MRI-Untersuchungen häufig mit einer gewissen Latenz durchgeführt werden, sodass diese primären Traumazeichen bereits wieder vollständig regredient seien. Dr. med. H____ argumentiere des Weiteren mit einem deutlich volumengeminderten Musculus supraspinatus. Diese Volumenverminderung halte sich in Grenzen und entspreche aus chirurgischer Sicht einem Normalbefund im Alter des Beschwerdeführers. Der Musculus supraspinatus weise keine massgebende Verfettung auf, maximal ein Goutallier Grad 1, was nicht für einen degenerativen Vorschaden spreche. Sie kritisiert, Dr. med. H____ habe keine eigentliche Beurteilung der Morphologie der diskutierten Supraspinatussehnenläsion vorgenommen, die Stumpfenden nicht beurteilt, und ein Kinking oder Kobrazeichen nicht erwähnt. Eine richtunggebende Verschlimmerung könne daher nicht mit dem Beweisgrad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

4.9.          Die Beschwerdegegnerin überliess sodann auch den Bericht von Dr. med. I____ Dr. med. H____ zur Stellungnahme. Jener merkte in der Stellungnahme vom 24. März 2025 (UV-Akte 58) zunächst bezüglich des Ereignisherganges an, dass der Sturz auf den ausgestreckten Arm in den Akten erstmalig in der Schadenmeldung vom 23. Mai 2023 erwähnt werde, am 24. April 2023 als Ereignishergang aber ein Sturz auf die rechte Schulter festgehalten worden sei. Er bemängelt, der von Dr. med. I____ angegebene Grenzwert für den akromiohumeralen Abstand von 6 mm sei nicht korrekt. Bereits bei einem in bei stehendem Patienten angefertigten Röntgenaufnahmen gemessenen akromiohumeralen Abstand von 8-10 mm fänden sich in der Mehrheit der Fälle transmurale Läsionen des Tendo musculi supraspinati. Er unterstreiche nochmals, dass ein zu hoher kritischer Schulterwinkel ein zuverlässiger Prädiktor für das Vorliegen einer degenerativ bedingten Läsion der Rotatorenmanschette sei. Bei einem akromiohumeralen Abstand von 7 mm seien transmurale Läsionen des Tendo musculi supraspinati in 90 %, des Tendo musculi infraspinati in 67 % und des Tendo musculi subscapularis in 43 % der Fälle vorhanden. In Bezug auf die Kritik, er habe sich nicht mit einer richtunggebenden Verschlimmerung auseinandergesetzt, erwiderte er, dies sei darauf zurückzuführen, dass sich im radiologischen Bildmaterial kein einziger Befund zeige, bei dem auch nur im Entferntesten auch nur eine partielle traumatische Genese anzunehmen wäre, und somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass das gemeldete Ereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe. Auch habe er keineswegs das Vorliegen eines peripheren Sehnenstumpfs bestätigt, sondern er habe lediglich festgehalten, dass der Sehnenstumpf diskret retrahiert sei. Er verweist darauf, dass gemäss eines 2015 erschienen Artikels eine Atrophie des Musculus supraspinatus ein relativ zuverlässiger Hinweis auf eine nicht traumatische Genese der Läsion der Sehne sei. Die Sehne sei im MR-Arthrogramm vom 5. Mai 2023 über die gesamte Länge verdickt und deutlich signalalteriert. Derartig ausgedehnte Veränderungen, die Ausdruck einer Tendinopathie seien, können sich nur durch einen chronischen Prozess und nicht infolge einer einzigen, wenige Wochen zuvor erlittenen Traumatisierung entwickelt haben. Da die Sehne im MR-Arthrogramm vom 5. Mai 2023 zudem luxiert sei, was nur durch eine Instabilität der Sehne zustande kommen könne, sei eine seit langer Zeit bestehende Instabilität der Sehne die wahrscheinlichste Ursache für die Tendinopathie. Da das MR-Arthrogramm auch kein «Kinking», also einen auf eine Elongation der Sehne zurückzuführenden welligen Verlauf derselben zeige, müsse darauf ebenfalls nicht weiter eingegangen werden. Das «Kobrazeichen» habe überhaupt keinen Bezug zum vorliegenden Fall. Auch hält er die Behauptung von Dr. med. I____ falsch, die beim Beschwerdeführer nachgewiesene Volumenminderung des Musculus supraspinatus liege in der Altersnorm. Auch dass der verbleibende Anteil des deutlich volumengeminderten Musculus supraspinatus nur leicht verfettet sei, sei irrelevant, da die Volumenminderung derart stark ausgeprägt sei, dass der Muskel trotzdem als deutlich atroph zu betrachten sei. Nach weiteren spezifischen Detailausführungen (siehe dazu Seite 5 ff. des Berichtes) bekräftigt er nochmals, dass die Bildgebung keinen einzigen Befund zeige, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als traumatisch bedingt oder verschlimmert zu werten wäre.

5.                

5.1.          Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Unfalls vom 18. März 2023 bis zum 5. Mai 2023 anerkannt hat.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die fachärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. G____ und Dr. med. H____, die beide zum Schluss kommen, es lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerative Veränderungen vor und eine Unfallkausalität über den 5. Mai 2023 hinaus könne ausgeschlossen werden. Demgegenüber halten der behandelnde Arzt, Dr. med. F____, sowie die vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. med. I____ eine über den 5. Mai 2023 hinausgehende Unfallkausalität für überwiegend wahrscheinlich. Sie formulieren in ihren Berichten einige Einwände gegen die ärztlichen Einschätzungen der Beschwerdegegnerin. So verweisen sie auf das Fehlen vorbestehender, klinischer Schulterbeschwerden vor dem Unfallereignis sowie auf unmittelbar nach dem Unfall dokumentierte erhebliche Funktionseinschränkungen. Das zeitnahe Auftreten dieser Symptome und die präoperative Bildgebung ohne Zeichen einer Muskelatrophie werden als Indizien für eine zumindest teilweise traumatische Genese gewertet. Auch hat Dr. med. F____ zwei Punkte herausgestrichen, welche das MRI vom 5. Mai 2023 zeige, die für das Vorliegen einer posttraumatischen Läsion sprechen, nämlich eine diskrete Stumpfbildung der Supraspinatussehne über dem Tuberculum majus und ein leicht wellenförmiger Verlauf der rupturierten Sehne. Die Ausführungen von Dr. med. F____ legen nahe, dass der Unfall vom 18. März 2023 einen relevanten Einfluss auf die aufgetretenen Beschwerden gehabt haben könnte.

5.3.          Auch kommt Dr. med. I____, Fachärztin für Chirurgie FMH, zu dem Ergebnis, dass der akromiohumerale Abstand von 9 mm sich nicht als massgebliches Kriterium zur Beurteilung einer kausalen Verknüpfung mit einem degenerativen Vorschaden eigne, da dieser Wert für sich genommen keine Aussage über die Kausalität zulasse. Auch der kritische Schulterwinkel zeige laut aktueller Literatur evidenzbasiert nur eine sehr beschränkte Aussagekraft bezüglich einer degenerativen Vorschädigung. Das Vorhandensein eines peripheren Sehnenstumpfs indiziere hingegen, wie dies auch der behandelnde Arzt Dr. med. F____ dargelegt habe, eine traumatische Beteiligung. Dr. med. I____ bemängelt zudem, dass Dr. med. H____ keine differenzialdiagnostische Würdigung der leichten Signalalteration des posterioren Bündels des inferioren glenohumeralen Bandkomplexes vorgenommen habe und dass die zusätzlich vorkommende AC-Gelenksarthrose im Alter des Beschwerdeführers physiologisch sei und nichts zur Kausalitätsbeurteilung beitrage (Bericht von Dr. med. I____ vom 31. Januar 2025, S. 3 f., UV-Akte 54). Im Ergebnis gelangt Dr. med. I____ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer zwar im Unfallzeitpunkt am 18. März 2023 ein degenerativer Vorzustand bestanden habe, eine richtunggebende Verschlimmerung aber nicht mit dem Beweisgrad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

5.4.          Auch wenn der Radiologe Dr. med. H____ und basierend darauf wiederum Dr. med. G____ sehr detailliert zu einzelnen Punkten medizinisch Stellung genommen haben, so scheinen die Einwände von Dr. med. F____ und insbesondere von Dr. med. I____ aus Sicht des Gerichts berechtigt in dem Sinne, dass sie zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung auslösen. Vor diesem Hintergrund bestehen daher gewisse Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Stellungnahmen. Zunächst ist kritisch zu würdigen, dass Dr. med. H____ als auch Dr. med. G____ Aktenbeurteilungen verfassten und folglich eine Anamnese fehlt. Unsicherheiten in Bezug auf den Unfallhergang (Dr. med. H____ stellte indirekt in Frage, ob tatsächlich ein Sturz auf den ausgestreckten Arm stattgefunden hat) hätten auf diese Weise übrigens ausgeräumt werden können. Auch ist es Sache des Versicherers, allfällige Unklarheiten bezüglich des Unfallhergangs mit Hilfe von Abklärungen beim Versicherten zu beseitigen. Die genannten Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2017, 8C_715/2016, E. 5.2. mit Hinweisen). An die Beweiswürdigung sind daher strenge Anforderungen zu stellen (Erw. 3.9. hiervor).

5.5.          Letztlich fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb ein unbestritten stummer Vorzustand infolge des Unfalls vom 18. März 2025 mit Feststellung einer Ruptur der Supraspinatussehne, einer Ruptur der kranialen Anteile der Subscapularissehne und einer Subluxation der langen Bizepssehne nur zu vorübergehenden Beschwerden bis 5. Mai 2023 geführt haben soll. Dr. med. H____ geht detailreich auf verschiedene Gründe ein, die für ein degeneratives Geschehen sprechen. Schafft der Vorzustand jedoch erst eine latente Schadensneigung, entspricht er einer Teilursache, welche für eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers Raum lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2017, 8C_715/2016, E. 5.2.3. in fine mit Hinweis). Dies hätte von den die Unfallkausalität beurteilenden Ärzten diskutiert werden müssen. Dr. med. H____ verneint jedoch generell eine traumatische Ursache der Beschwerden und verneint eine Unfallkausalität. Diese wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. med. G____ anerkannt. Damit bleibt unberücksichtigt, dass selbst bei Vorliegen eines degenerativen Vorschadens eine richtunggebende Verschlimmerung nicht ausgeschlossen werden kann - ein Punkt, den Dr. med. H____ in seiner Stellungnahme offensichtlich nicht beleuchtet hat, obwohl er medizinrechtlich von entscheidender Relevanz ist. Hinzu kommt, dass sich die versicherungsinternen Experten nicht ausreichend mit dem plausiblen Verlauf des Unfalls sowie der präoperativen Symptomatik auseinandergesetzt haben.

5.6.          Zu bemerken ist, dass die Diskussion der radiologischen Parameter aufgrund des fachlichen Detailreichtums im Bericht von Dr. med. H____ vom Gericht nicht mehr bewertet werden kann. Sowohl der behandelnde Arzt Dr. med. F____ als auch Dr. med. I____ haben jedoch Einwände formuliert, die nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind. Auch ging Dr. med. G____ in seiner Einschätzung vom 13. Mai 2024 davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 18. März 2023 an Beschwerden gelitten habe, ohne dass dies aber aus den Akten hervorgeht. Insbesondere ist der Bericht von Dr. med. I____ so zu verstehen, dass eine traumatische Komponente nicht ausgeschlossen werden kann. Zu erinnern ist daran, es ist nicht ihre Aufgabe bzw. jene des Beschwerdeführers, den Wegfall der Kausalität zu beweisen, sondern Aufgabe der Beschwerdegegnerin (siehe Erw. 3.5. hiervor). Aber auch Dr. med. F____ hatte bereits zuvor darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage die Vorgeschichte des Patienten, das Unfallereignis selbst, das klinische Verletzungsbild und die radiologischen sowie intraoperativen pathomorphologischen Befunde relevant seien. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Prävalenz transmuraler Rotatorenmanschettenläsionen, besonders der Supraspinatussehne, bei unter 70-jährigen Patienten, welche immer asymptomatisch gewesen sind, bei bloss maximal 15% liegt, wobei die Meinung der Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie mit dieser Datenlage übereinstimme (im Internet zugängliche Publikation Lädermann et al., Revidierte Untersuchungskriterien «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette» in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260, 262, siehe auch die weiteren dort angeführten Beispiele). Zu beachten sind auch die im genannten Artikel aufgeführten klinischen Kriterien und Traumahergänge (a.a.O., S. 263). Der Bericht von Dr. med. H____ beleuchtet in erster Linie die radiologischen Aspekte, berücksichtigt aber nicht die anderen relevanten Parameter für die Beurteilung, weswegen man hier - auch wenn der Bericht ausgesprochen detailliert ist - trotzdem nicht von einer umfassenden Abklärung sprechen kann, der Bericht zudem weder auf allseitigen Untersuchungen beruht noch die geklagten Beschwerden berücksichtigt (siehe Erw. 3.8. hiervor). Dem Bericht lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern eine allfällige Degeneration beim Beschwerdeführer über das «normale», also altersübliche, Mass hinausgeht. Die vom Radiologen Dr. med. H____ intensiv geführte fachliche Diskussion zeigt hingegen, dass tatsächlich Klärungsbedarf von unabhängiger Seite besteht. Eine versicherungsexterne Abklärung ist daher angezeigt. Dabei wird unter anderem zu beachten sein, dass diese so abgefasst ist, dass sie auch von juristischer Seite, demnach von medizinischen Laien, grundsätzlich nachvollzogen werden kann.

5.7.          Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die erst am 26. April 2024 durchgeführte Operation bereits anlässlich der Konsultation vom 16. Mai 2023 auf der Grundlage des MRT vom 5. Mai 2023 vereinbart und das MRT aufgrund der Beschwerden im Nachgang des Sturzes veranlasst wurde. Das Erreichen des Status quo sine per 5. Mai 2023 erscheint auch aufgrund dieser zeitlichen Abfolge als fragwürdig.

5.8.          Mit Blick auf die gesamte Aktenlage fehlt es an einer praxisgemäss den Anforderungen genügenden, zuverlässigen und schlüssigen orthopädisch-chirurgischen Begutachtung der rechten Schulter. Ist der Status quo sine vel ante noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht und eine Teilursächlichkeit noch nicht entfallen, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen (Urteile 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.2.2 und 8C_957/2012 vom 3. April 2013 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Aus versicherungsexterner Sicht wird daher die Frage zu beantworten sein, ob die über den 5. Mai 2023 hinaus bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem zumindest teilursächlichen Zusammenhang zum Unfall vom 18. März 2023 stehen, sodass die Kosten der zur Sanierung dieser Befunde durchgeführten Operation vom 26. April 2024 sowie die Heilbehandlung im Anschluss daran von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.

5.9.          Unter diesen Umständen bleiben Zweifel an der Einschätzung der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin bestehen. Diese Zweifel werden durch den nachfolgend zum Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 eingereichten Bericht von Dr. med. I____ vom 6. Februar 2022 gestützt. Dieser wurde zwar erst nach dem streitgegenständlichen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids massgeblich (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der Bericht äussert sich zu mehreren bereits vor dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids aufgetretenen Leiden. Er bezieht sich somit auch auf einen Gesundheitszustand vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens und ist daher zu berücksichtigen.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen und Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens im Sinne der obigen Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

6.4.          Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten des Berichts von Dr. med. I____. Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten zu vergüten, soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 115 V 62 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2022, 8C_208/2022, E. 8 mit weiteren Hinweisen). Unerlässlich sind Abklärungen, wenn die entsprechende Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, jedoch nicht erfolgte (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2015, 9C_858/2014, E. 6). Der detaillierte Bericht von Dr. med. H____ ist vorliegend ein ausreichender Anlass, diesen überprüfen zu lassen und der Bericht von Dr. med. I____ war in dieser Hinsicht für die Beurteilung des Rentenanspruchs wichtig und hilfreich. Darum sind die Kosten ihres Arztberichtes in der Höhe von Fr. 648.60 zu ersetzen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer sowie Fr. 648.60 für den Arztbericht von Dr. med. I____.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.12 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.06.2025 UV.2025.12 (SVG.2025.149) — Swissrulings