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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 UV.2024.8 (SVG.2024.197)

25 septembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,880 mots·~14 min·3

Résumé

Unfallkausalität einer Schulterverletzung, Rückweisung zur Begutachtung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. September 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

                                                     Beschwerdeführerin

B____

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.8

Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024

Unfallkausalität einer Schulterverletzung, Rückweisung zur Begutachtung

Tatsachen

I.         

a)       Die 1999 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem 1. September 2019 bei der C____ als [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert nach UVG (Bundesgesetz vom 20. Mai 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20). Am 18. Februar 2022 stürzte die Beschwerdeführerin beim Skifahren. In der Bagatell-Unfallmeldung vom 21. Februar 2022 (Vorakte 001) wird als Unfallfolge eine Schwellung am rechten Oberarm angegeben. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte zunächst die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. Schreiben vom 22. Februar 2022, Vorakte 003). Am 3. März 2022 wurden bei zunehmenden Schmerzen mit Bewegungseinschränkung eine MR-Arthrographie und eine RÖ-Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt (Bericht D____, Vorakte 012). Trotz Physiotherapie blieben weiterhin Beschwerden bestehen, sodass am 3. Februar 2023 eine arthroskopische Operation der rechten Schulter durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht, Vorakte 015). Im Anschluss daran war die Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2023 bis zum 15. März 2023 zu 100% und vom 16. März bis zum 25. April 2023 zu 50% arbeitsunfähig (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 15. März 2023, Vorakte 018).

b)       Nachdem sie das Dossier ihrem Vertrauensarzt unterbreitet hatte (vgl. Beurteilung Dr. med. E____ vom 1. Mai 2023, Vorakte 023), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2023 (Vorakte 025) mit, sie stelle zufolge Erreichens des Status quo ante ihre Leistungen rückwirkend per 15. April 2022 ein. Am 12. Juli 2023 erging eine diesem Schreiben entsprechende Verfügung, womit die Versicherungsleistungen per 15. April 2022 eingestellt wurden und auf die Rückforderung von bis 2023 erbrachten Heilungskosten unpräjudiziell verzichtet wurde (Vorakte 034). Mit Schreiben vom 8. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Verfügung (vgl. Vorakte 038). Am 12. Dezember 2023 liess der behandelnde Orthopäde, Dr. med. F____, der Beschwerdegegnerin seine Beurteilung zur Genese der Schulterverletzung zukommen (Vorakte 039). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete diesen Bericht ihrem Vertrauensarzt zur Stellungnahme (vgl. dessen Stellungnahme vom 3. Februar 2024, Vorakte 041) und erliess daraufhin am 14. Februar 2024 einen ablehnenden Einspracheentscheid (Vorakte 042).

II.        

Mit Eingabe vom 9. März 2024 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Zusprache der gesetzlichen Leistungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie die Einreichung einer orthopädischen Zweitmeinung in Aussicht.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin reicht am 14. Mai 2024 (Postaufgabe am 17. Mai 2024) replicando den Bericht des Dr. med. G____ vom 10. Mai 2024 ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Duplik zugestellt. Mit Duplik vom 19. August 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Beschwerdeantwort und den darin gestellten Anträgen fest und reicht ein Aktengutachten des Dr. med. H____ vom 23. Juni 2024 ein. Duplik samt Beilage werden der Beschwerdeführerin zugestellt.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 25. September 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin anerkennt den Unfallcharakter des Ereignisses vom 18. Februar 2022 (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4). Sie ist jedoch gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. E____ vom 1. Mai 2023 der Ansicht, die Verletzungen der Beschwerdeführerin seien trotz ihres jungen Alters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung zurückzuführen. Nach sechs bis zehn Wochen sei der Status quo erreicht und ihre Leistungspflicht entfalle infolge fehlender Kausalität per 15. April 2022. Im Rahmen der Operation seien nur nicht-traumatische Befunde behandelt worden (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 28, Beschwerdeantwort Ziff. 2).

2.2.            Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin gestützt auf ihren behandelnden Orthopäden und die von ihr eingeholte Zweitmeinung der Ansicht, die über den 15. April 2022 hinaus bestehenden Beschwerden an ihrer rechten Schulter seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 18. Februar 2022 zurückzuführen (vgl. Beschwerde).

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Kausalzusammenhang zwischen den über den 15. April 2022 hinaus persistierenden Beschwerden an der rechten Schulter und dem Unfallereignis vom 18. Februar 2022 verneint.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.            Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.3.            Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).

3.4.            Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfall-versicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

4.                  

4.1.            Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

4.2.            Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2).

4.3.            Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

5.                  

5.1.            Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungs-grundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

5.2.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

5.3.            Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

6.                  

6.1.            6.1.1. Der Bagatell-Unfallmeldung vom 21. Februar 2022 (Vorakte 001) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2022 beim Skifahren über eine Schanze sprang und stürzte. Als erlittene Verletzung wird «Schwellung Oberarm rechts» angegeben. Wegen zunehmenden Beschwerden mit Bewegungseinschränkung wurden am 3. März 2022 eine MR-Arthrographie und eine Rö-Arthrographie des rechten Schultergelenks durchgeführt. Gemäss Beurteilung der Radiologin konnten ein sehr kleiner, filiformer articulaseitiger partieller Riss der Supraspinatussehne von 2 x 4 mm mit interstitieller Delamination in den muskulotendinösen Übergang und eine verdächtige Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne am footprint von 3 mm sowie regelreche übrige Binnenstrukturen dargestellt werden (vgl. Bericht der D____ vom 3. März 2022, Vorakte 012). In den folgenden Monaten wurde die Verletzung mittels Physiotherapie und Infiltration behandelt, wobei sich die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zwar rückläufig zeigten, jedoch vor allem beim Sport weiterhin persistierten, sodass im Oktober 2022 eine Arthroskopie der Schulter beschlossen wurde (vgl. Krankengeschichte, Vorakte 016). Am 3. Februar 2023 wurde die Schulterarthroskopie rechts mit zweireihiger Refixierung der Supraspinatussehne, Bankart-Repair, subpektoraler Tenodese de langen Bizepssehne, Bursektomie und sparsamer Akromioplastik durchgeführt (vgl. F____, Vorakte 015). In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2023 bis zum 15. März 2023 zu 100% und vom 16. März 2023 bis zum 25. April 2023 zu 50% arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis, Vorakte 018).

6.1.2. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier daraufhin ihrem beratenden Arzt PD Dr. med. E____ zur Beurteilung. In seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2023 führt dieser aus, die anlässlich der Operation erhobenen Befunde würden nur mässig mit dem ArthroMRI-Befund korrelieren. Im einzelnen bezeichnete er die artikularseitige Partialruptur der Sehne aus Durchblutungsgründen als degenerativ, die Bankartläsion als nicht ossär, denn das ArthroMRI habe diese nicht gesehen, weshalb die Ätiologie fraglich sei. Sie könnte durch eine Luxation der Schulter entstanden sein, eine solche sei in der Schadenmeldung jedoch nicht beschrieben und müsste sich spontan reponiert haben. Weiter führt er aus, die Tendinopathie der langen Bicepssehne sei ganz klar degenerativ, allenfalls im Rahmen eines Impingements, ein solches beschreibe jedoch das ArthroMRI nicht. Die SLAP-Läsion II gelte überwiegend als degenerativ und die Bursitis subacromialis sei im ArthroMRI als normal beschrieben. Zusammenfassend seien die Befunde literaturbasiert allesamt nicht traumatisch, mit Ausnahme der Bankartläsion, die jedoch im ArthroMRI nicht beschrieben worden sei. Man habe aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin Mühe, die arthroskopischen Befunde einer Abnützung zuzuschreiben, jedoch seien mit der Operation nicht-traumatische Befunde angegangen worden. Abschliessend hält er fest, es lägen keine Unfallläsionen vor und der status quo ante vel sine sei nach sechs bis zehn Wochen erreicht gewesen (vgl. Vorakte 023).

6.1.3. Gestützt auf diese Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (Vorakte 034) ihre Leistungen mit der Begründung ein, der status quo sei nach zehn Wochen, mitunter per 15. April 2022, erreicht gewesen.

6.2.            6.2.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens äusserte sich der behandelnde Facharzt Dr. med. F____ zur Kausalitätsfrage der Schulterbeschwerden. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 führte er aus, die Beurteilung der Genese der Schulterbeschwerden habe unter Einbezug der Vorgeschichte, des Unfallereignisses, des klinischen Verletzungsbildes sowie anhand der radiologischen und intraoperativen pathomorphologischen Befunde zu erfolgen. Die Vorgeschichte sei bezüglich einer vorbestehenden Schulterpathologie leer. Im Rahmen klinischer und radiologischer Studien habe sodann aufgezeigt werden können, dass - auch bei jungen und sportlich aktiven Personen - ein direkter Sturz auf die Schulter zu Rupturen der Rotatorenmanschette führen könne. Bereits eine über das normale Mass hinausgehende erhöhte Kraftanstrengung könne zu einer solchen Läsion führen. Der Sturz komme daher durchaus als Ursache für eine Rotatorenmanschettenruptur in Frage. Typischerweise habe die Beschwerdeführerin über einen sofort einschiessenden Schmerz berichtet. Gegen eine degenerative Genese spreche ferner, dass klinisch präoperativ keine Atrophie der anhängenden Muskulatur vorhanden gewesen sei. Radiologisch habe sich sodann kein derart verminderter akromiohumeraler Abstand gezeigt, der für eine degenerative Rotatorenmanschettenläsion sprechen würde. Dass im MRI kein Knochenödem vorhanden gewesen sei, schliesse eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion nicht aus. Intraoperativ habe sich nebst der Ruptur der Supraspinatussehne über dem Footprint auch eine Bankart- sowie SLAP-Läsion Typ II gezeigt. Gerade der Riss des anteroinferioren Labrums spreche für das Vorliegen einer traumatischen Genese der Verletzung, denn typischerweise entstehe eine solche Läsion nach anteroinferiorer Luxation / Subluxation des Schultergelenks. In der Gesamtschau sei aus seiner Sicht weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer traumatischen Genese der vorliegenden Rotatorenmanschetten- und Labrumläsion auszugehen (vgl. Vorakte 039).

6.2.2. Der beratende Arzt PD Dr. med. E____ entgegnete in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2024 zusammenfassend, der Ausschluss epidemologischer Ergebnisse, die in der Literatur als prädisponierende Faktoren beschrieben würden reiche nicht aus, um im Umkehrschluss eine traumatische Läsion zu begründen. Tatsächlich würden gewisse Punkte in der Literatur kontrovers diskutiert. Es handle sich bei den zitierten Publikationen jedoch vorwiegend um solche älteren Datums. Der Behandler setze sich hingegen mit der Arbeit von Laedermann et al 2019 nicht auseinander. Seine Ausführungen würden nicht zu einer anderen Beurteilung führen (vgl. Vorakte 041).

6.2.3. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Facharztes Dr. med. G____ vom 10. Mai 2024 ein. Darin führt dieser im Wesentlichen aus, der schriftliche Befund zum MRI vom 3. März 2022 sei ungenügend und beinhalte nicht alle sichtbaren Veränderungen. Die im MRI festgestellten Veränderungen würden sehr wohl zu einer wenige Tage zuvor erlittenen Schulterverletzung passen. Die Argumentation, wonach es sich um degenerative Schäden infolge des Volleyballspielens handle, sei völlig aus der Luft gegriffen. In Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit für degenerative Veränderungen extrem klein (vgl. Replikbeilage).

6.2.4. Mit ihrer Duplik reicht die Beschwerdegegnerin ein Aktengutachten des Dr. med. H____ vom 23. Juni 2024 (Duplikbeilage) ein, in dem sich dieser seinerseits zur Genese der Schulterläsion äussert. Darin gibt er an, die ArthroMRI-Bildgebung stütze die Argumentation des Dr. med. E____. Die eingehende Analyse der Bilder belege klar den Vorzustand am glenoidalen Labrum, den möglichen Bezug zu einer zu vermutenden, aber klinisch nicht evaluierten Gelenklaxizität, und den degenerativen Charakter der Supraspinatus-Läsion, welche zwar nicht zum Alter der Beschwerdeführerin, wohl aber zu ihrer seit Jahren praktizierten Überkopf-Schlagsportart (Volleyball) und auch zu einer muskulär nicht hinreichend kontrollierten (oder kontrollierbaren?) Gelenkmechanik passe. Zusammenfassend hält Dr. med. H____ fest, die vorliegenden medizinischen Dokumente und deren Analyse würden mit hoher Sicherheit einen Vorschaden zum Skisturz vom 18. Februar 2022 identifizieren. Er empfiehlt den Beizug peroperativer Videoprints als ergänzende Dokumente zur Kausalitätsbeurteilung mittels arthroskopischer Schadensbilanz im Verbund mit Anamnese, klinischen Befunden und ArthroMRI-Bildgebung.

6.3.            6.3.1. Die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ einerseits und PD Dr. med. E____ und Dr. med. H____ anderseits stehen sich in Bezug auf die Frage, ob die Schulterverletzung auf Abnützung respektive Erkrankung zurückzuführen und damit degenerativer Natur oder im Gegensatz dazu traumatischer Natur sind, diametral entgegen.

6.3.2. Dieser Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten durch das Gericht nicht entscheiden. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann zwar auf eine versicherungsinterne ärztliche Einschätzung abgestellt werden. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel sind vorliegend mit Blick auf die gegensätzlichen medizinischen Beurteilungen gegeben. Die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen folglich keine zuverlässige Beantwortung der rechtserheblichen Frage der Unfallkausalität zu. Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit weiter abzuklären, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht getan hat.

6.3.3. Es rechtfertigt sich nach dem oben Dargelegten die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Im Verfahren nach Art. 44 ATSG wird sie zunächst ein externes Gutachten bei einer unabhängigen, zur Beurteilung der sich stellenden Fragen qualifizierten Fachperson einzuholen haben. Die medizinische Fachperson muss die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte diskutieren und würdigen und zur Frage Stellung nehmen, ob das Unfallereignis vom 18. Februar 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache für die über das Datum der Leistungseinstellung per 15. April 2022 hinaus geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden darstellt und insbesondere, ob mit der Schulteroperation vom 3. Februar 2023 traumatische Befunde angegangen wurden.

6.3.4. Hat der Unfallversicherer – wie vorliegend (vgl. Einspracheentscheid Rz 4.) - ein Ereignis anerkannt, kann jedoch anhand der medizinischen Abklärungen nachweisen, dass die Listenverletzung gem. Art. 6 Abs. 2 lit. a–h UVG nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. In diesem Sinne erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis nach Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10).

7.                  

7.1.            Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten über die hier streitige Frage einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

7.2.            Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 UV.2024.8 (SVG.2024.197) — Swissrulings