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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.02.2025 UV.2024.44 (SVG.2025.74)

25 février 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,681 mots·~8 min·2

Résumé

UVG Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Bundesgerichtsurteil 8C_285/2025 vom 04.06.2025)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

B____ AG

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.44

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde

Tatsachen

I.         

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war in ihrer (damaligen) Funktion als Angestellte der C____ AG bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Arbeitsvertrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 31; Nachtrag, AB 36), als sie nach eigenen Angaben am 8. November 2014 von einem Gesuchsteller im [...] in [...] gewürgt worden ist. Dieses Ereignis wurde der Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 23. Januar 2024 und mit detailliertem Fragebogen vom 25. Januar 2024 gemeldet (Meldung, AB 1; Fragebogen, AB 14 f.).

Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sich anhand der Akten sowie der Unfallmeldung, welche erst 10 Jahre später vorgenommen wurde, der Tatbestand nicht mehr überprüfen lasse. Somit liegt Beweislosigkeit vor, welche sich nach der Rechtsprechung zu Ungunsten der versicherten Person auswirke (AB 38). Falls die Beschwerdeführerin den Hergang mittels Personal-, Polizeiakten oder ähnlichem belegen könne, sei die Beschwerdegegnerin gerne bereit, die Leistungspflicht erneut zu prüfen (AB 38).

Daraufhin mandatierte die Beschwerdeführerin die D____, welche zwar Akteneinsicht verlangte (AB 40) aber kurz danach das Mandat niederlegte (AB 43). Mit Schreiben vom 26. März 2024, 29. März 2024 und 2. April wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin (AB 45, 53 und 54). Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Beschwerdegegnerin und beanstandete eine «Rechtsverweigerung», weil sie in Bezug auf das Ablehnungsschreiben vom 27. Februar 2024 noch keine Antwort erhalten habe (AB 59).

Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 8. November 2014 ab (AB 60). Zur Begründung brachte sie vor, im Sozialversicherungsrecht gelte der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genüge nicht. Anhand der eingereichten und durch sie eingeforderten Akten und der fast 10 Jahre verspäteten Meldung lasse sich der Tatbestand nicht mehr überprüfen (a.a.O.). Keinen Unterlagen könne entnommen werden, dass ein solches Ereignis stattgefunden habe. Auch die Behörden hätten keine Kenntnis von einem solchen Vorfall (vgl. hierzu Schreiben der Staatswanwaltschaft Basel-Stadt vom 14.11.2023, AB 66; E-Mail des E____ vom 31.10.2023, AB 66). Aufgrund der vorgenannten Ausführungen liege eine Beweislosigkeit vor, welche sich nach der Rechtsprechung zu Ungunsten der versicherten Person auswirke (AB 60).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2024 Einsprache (AB 65). Mit Schreiben vom 25. Mai 2024 (AB 62), 28. Mai 2024 (AB 67) und 24. Juni 2024 (AB 68) erfolgten von Seiten der Beschwerdeführerin mehrere Nachträge.

Nachdem die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt F____ mandatiert hatte, verlangte dieser am 5. September 2024 Akteneinsicht (AB 69).

II.        

Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 (Postaufgabe 9. Dezember 2024) sinngemäss Rechtsverzögerungsbeschwerde. Als Beilage reicht sie ihre Einsprache vom 21. Mai 2024, die Nachträge vom 25. Mai 2024 und 28. Mai 2024, den Zusatz vom 24. Juni 2024 sowie einem Auszug aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 (UV.2017.35) ein.

F____ teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. Dezember 2024 mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete.

Die Beschwerdegegnerin erlässt am 17. Januar 2025 den Einspracheentscheid und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 auf Nichteintreten. In der Beilage reicht sie den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2025 und das UVG-Dossier ein.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. Januar 2025 (Postaufgabe vom 27. Januar 2024) an der Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. Mit der Replik reicht die Beschwerdeführerin zahlreiche Beilagen ein (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 25.01.2024 betreffend Meldung des Unfallereignisses vom 08.11.2014, Kuvert Postaufgabe vom 17.01.2025, Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 16.12.2024, die erste Seite des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 16.06.2017, Seiten 1 und 7 aus dem Urteil vom 28.11.2018 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 03.07.2020, Seite 1 Sl-Besuchsbericht vom 07.07.2015, Mail Beschwerdegegnerin vom 09.06.2015 inklusive Antwort, Bericht USB 26.09.2018, Seite 2 IV-Anmeldung undatiert, Zeugnis Dr. G____ vom 28.11.2011, Arztzeugnis Dr. H____ vom 10.04.2015, diverse Einträge in der Krankenakte zwischen dem 10.04.2015 und dem 08.05.2015 sowie Auszug aus dem Verlustscheinregister).

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 25. Februar 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.2.            Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) folgt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3.            Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin erhebt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Diese ist nachfolgend zu prüfen.

2.2.            Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unvertreten ist und in früheren Verfahren jeweils eine Rechtsverweigerungsund eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemeinsam erhoben hat, ist zusätzlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu klären, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt.

3.                  

3.1.            Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).

3.2.            Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3 mit Hinweis). Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.

3.3.            Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Ueli Kieser, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Mirjam Lendfers (Hrsg.), ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 56 N 26).

3.4.            In jedem Fall hat die versicherte Person vorgängig unter Fristansetzung und Androhung der Rechtsverzögerungsbeschwerde die säumige Behörde zu mahnen und darf sich selber nicht treuwidrig verhalten (Riemer-Kafka Gabriela, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 8. Aufl., Bern 2022, S. 358, vgl. auch Kieser, a.a.O., Rz. 30). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 56 Abs. 2 ATSG) setzt zudem ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse nicht nur im Zeitpunkt der Eingabe, sondern auch der Urteilsfällung voraus (Riemer-Kafka Gabriela, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 8. Aufl., Bern 2022, S. 358 f.).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde sinngemäss vor, sie habe einen Anspruch auf Beantwortung ihrer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2024 (Beschwerde, S. 1).

4.2.            Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, sie habe, nachdem der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, F____, um Akteneinsicht ersucht habe, angenommen, dass eine weitere Eingabe durch ihn erfolgen oder dieser den Verzicht auf eine Eingabe mitteilen werde (Beschwerdeantwort, S. 1). Aus diesem Grund habe sie mit dem Erlass des Einspracheentscheides zugewartet (a.a.O.).

4.3.            Die Beschwerdegegnerin reicht mit der Beschwerdeantwort den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2025 ein (Gerichtsakte 5).

4.4.            Das mit einer Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend). Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zielte auf den Erlass eines Einspracheentscheids betreffend die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 ab. Da die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2025 darüber entschieden hat, ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten, da das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehende Rechtsschutzinteresse nachträglich im Laufe des Verfahrens dahingefallen ist.

4.5.            Weiter ist festzustellen, dass aufgrund des zeitlichen Geschehensablaufs, namentlich dem Umstand, dass Rechtsanwalt F____ am 5. September 2024 Akteneinsicht verlangte (AB 69), die Beschwerdegegnerin mit einer Stellungnahme seinerseits rechnen durfte und nicht davon ausgehen musste, ihr Zuwarten würde zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde seitens der Beschwerdeführerin führen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Nachdem F____ der Beschwerdegegnerin (auf deren Nachfrage, vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin an F____ vom 18.12.2024, AB 77) mit E-Mail vom 19. Dezember 2024 mitteilte, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete, erliess die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2025 den Einspracheentscheid. Angesichts der kurzen Frist zwischen der Mitteilung von F____ am 19. Dezember 2024 und dem Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Januar 225 sowie unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage liegt kein Fall von Rechtsverzögerung vor. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich abzuweisen. An diesem Ergebnis ändern auch die von der Beschwerdeführerin mit der Replik eingereichten zahlreichen Beilagen nichts, da vorliegend über den Fall nicht inhaltlich zu entscheiden, sondern nur die Frage der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung zu prüfen ist. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass am 29. April 2015 ein Ereignis stattfand, welches das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2018 (Verfahren UV.2017.35) nicht als Unfall qualifizierte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechende Vorbringen können nur mit (fristgerechter) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2025 geltend gemacht werden.

5.                  

5.1.            Gemäss den obigen Erwägungen ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

          Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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