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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.05.2025 UV.2024.34 (SVG.2025.151)

27 mai 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,612 mots·~13 min·3

Résumé

Anordnung eines orthopädischen Gutachtens

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                        Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.34

Einspracheentscheid vom 11. September 2024

Anordnung eines orthopädischen Gutachtens

Tatsachen

I.         

a)             Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer war seit dem 12. Juli 2016 bei der [...] GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. September 2016 rutschte der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf einer Baustelle im Treppenhaus aus und verletzte sich hierbei die rechte Schulter und das linke Handgelenk (Schadenmeldung vom 12. September 2016, Suva-Akte 1). Das MR Schultergelenk rechts vom 12. September 2016 ergab eine Partialruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne, ansatznah sowie eine Zerrung der Subscapularissehne und eine ossäre Bankart-Läsion und Hill Sachs Läsion (Suva-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2016, Suva-Akte 2).

b)             Am 20. Oktober 2023 erfolgte eine Transarthroskopische LB-Tendose, Tenotomie, Subscalpularis- wie Supraspinatus-Refixation, Gelenkskörperentfernung, subcromiale Bursektomie und Acromialplastik rechts (vgl. Operationsbericht vom 20. Oktober 2016, Suva-Akte 13).

c)             Vom 11. Juli 2017 bis zum 15. August 2018 verweilte der Beschwerdeführer in der C____ (vgl. Austrittsbericht vom 11. August 2018, Suva-Akte 77), wobei ihm in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. In einer alternativen Tätigkeit bei leichter bis mittelschwerer Arbeit unter Berücksichtigung, dass mit der rechten Schulter keine längerdauernden Tätigkeiten über Kopf möglich seien, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

d)             Am 2. Oktober 2017 wurde eine Re-Arthroskopie mit Synoviaresektion, Re-Bursektomie und Re-Code 1701174 Acromialplastik rechts (Operationsbericht vom 2. Oktober 2017, Suva-Akte 92; Austrittsbericht vom 5. Oktober 2017, Suva-Akte 94). Eine weitere Operation wurde am 25. Januar 2019 durchgeführt. Es wurde eine Schulterarthroskopie rechts, Verschluss der RM, Bursektomie, Acromialplastik, Coplaning der lateralen Clavicula vorgenommen (Operationsbericht vom 25. Januar 209, Suva-Akte 146). Am 27. September 2019 erfolgte abermals eine Operation. Namentlich wurde eine offene Rekonstruktion der Rekonstruktion der rechten Schulter, Bursektomie und Biopsien für Bakteriologie durchgeführt (Operationsbericht vom 27. September 2019, Suva-Akte 175).

e)             Am 19. und 20. April 2021 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers durchgeführt (Suva-Akte 254). Hierbei wurde als arbeitsrelevante Problematik die reduzierte Beweglichkeit der rechten Schulter, die konstanten und belastungsverstärkten Schmerzen der rechten Schulter und die reduzierte Kraft der oberen Extremität rechts festgehalten. Die angestammte Tätigkeit wurde als unzumutbar erachtet. Zumutbar hingegen sei ganztags eine leichte Arbeit ohne Tätigkeit über Schulterhöhe, ohne körperferne Tätigkeiten, ohne Arbeit an exponierten Stellen, wie auf hohen Leitern oder ungesichertem Boden oder Dach.

f)              Am 12. Oktober 2021 erhielt der Beschwerdeführer eine inverse Schulterprothese rechts (Operationsbericht vom 12. Oktober 2021, Suva-Akte 279; Austrittsbericht vom 17. Oktober 2021, Suva-Akte 280). Am 6. Dezember 2021 wurde eine AS-Schulter rechts durchgeführt und Biopsien auf Bakteriologie und Histologie entnommen (Operationsbericht vom 6. Dezember 2022, Suva-Akte 334).

g)             Am 9. Februar 2023 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung. Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates stellte fest, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Belastungsprofils gegeben sei (Beurteilung vom 10. Februar 2023, Suva-Akte 351). Den Integritätsschaden legte er auf 15% fest (Suva-Akte 352).

h)             In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (Suva-Akte 370) eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20%, sowie eine Integritätsentschädigung von 30% zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 2. September 2024 (Suva-Akte 419) wurde mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (Suva-Akte 420) abgewiesen.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. März 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 35% auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen erneut über die Ansprüche des Beschwerdeführers entscheide. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Überdies beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

b)             Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 20. Februar 2025 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 20. November 2024 stellt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Blick auf dessen Vermögensstand von deutlich über CHF 25'000.00 die Abweisung des Kostenerlassgesuchs in Aussicht. Er setzt dem Beschwerdeführer Frist zur fakultativen Stellungnahme, wobei innert Frist keine Stellungnahme eingeht.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 27. Mai 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat.  

1.2.            Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf die beweiswertige versicherungsmedizinische Beurteilung vom 9. Februar 2023 der Fallabschluss per 31. März 2023 zu Recht erfolgt und auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekt ermittelt worden sei. Da im Übrigen auch der Einkommensvergleich einwandfrei erfolgt sei und mangels faktischer Einarmigkeit kein höherer leidensbedingter Abzug als 5% vorzunehmen sei, sei die Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Gleiches gelte im Übrigen für die Integritätsentschädigung. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde abzuweisen.

2.2.            Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, auf die kreisärztliche Untersuchung vom 9. Februar 2023 könne mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden, da diese Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung schüren würden. Es sei daher eine orthopädische Begutachtung anzuordnen und danach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung geht der Beschwerdeführer von einem höheren als der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen aus, so dass – selbst wenn auf die kreisärztliche Beurteilung abzustellen wäre - von einem Invaliditätsgrad von 42% auszugehen wäre. Dies unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20%.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 31. März 2023 abschloss und dem Beschwerdeführer in der Folge eine Rente basierend auf einem invaliditätsgrad von 20% sowie eine Integritätsentschädigung von 30% zusprach.

3.                  

3.1.            3.1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.  

3.1.2.       Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).  

3.2.            Die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist dann gegeben, wenn zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele (vgl. BGE 142 V 435, 438 E. 1; vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Aufgrund des vorliegenden Streitgegenstands erübrigen sich weitere Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang; ohnehin würde die Adäquanz bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielen, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).  

3.3.            3.3.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).  

3.3.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2; vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H.).  

3.3.3.       Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.2; BGE 125 V 351 E. 3b/ee m.H.).  

3.3.4.       Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).  

4.                  

4.1.            Zur Beantwortung der massgeblichen Fragen sind zunächst die relevanten medizinischen Unterlagen darzustellen.

4.2.            Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Untersuchung vom 9. Februar 2023 (Suva-Akte 351). Der Versicherungsmediziner Dr. med. D____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer eine traumatische Schulterluxation mit spontaner Reposition rechts; eine Hill-Sachs-Delle an der rechten Schulter; eine Partialruptur an der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie eine ossäre Bankart Läsion, eine arthroskopische lange Bicepssehnentenodese, Tenotomie, Subscalpularissowie Supraspinatusrefixation, Gelenkkörperentfernung, subacromiale Bursektomie und Acromialplastik rechte Schulter (20. Oktober 2016); eine Re-Arthroskopie mit Synoviaresektion, Re-Bursektomie und Re-Acromialplastik der rechten Schulter (2. Oktober 2017); eine Schulterarthroskopie rechts, Verschluss der Rottatorenmanschette, ventrale Infraspinatussehne, Augmentierung mit einem Patch, Bursektomie, Biopsie für Bakteriologie (27. September 2019); eine Implantation einen inverse Schulterprothese rechts (12. Januar 2021); eine Arthroskopie Schulter rechts, sowie eine Biopsie mit Bakteriologie und Histologie (6. Dezember 2022). Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. D____ fest, dass objektiv eine deutliche Bewegungseinschränkung aktiv und passiv der rechten Schulter bestehe. Zudem subjektiv eine deutliche Krafteinschränkung, vor allem bei Belastung. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Das Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf die rechte Schulter sehe eine ganztägige leichte Tätigkeit vor. Es seien aufgrund der chronifizierten Beschwerden dreimal 15 Minuten zusätzliche Pausen notwendig. Es müssten Tätigkeiten sein ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne absturzgefährdende Positionen. Der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten in Gürtelhöhe mit dem rechten Arm ausführen, ansonsten nur Tätigkeiten etwas oberhalb der Gürtelhöhe. Die Horizontale werde nicht erreicht mit dem rechten Arm. Es dürfe keine Vibrationsbelastung für die rechte obere Extremität bestehen. Feinmotorische Tätigkeiten seien mit dem rechten Arm in begrenztem Umfang zumutbar. Hier seien die entsprechenden Pausen zu beachten. Die Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des festgelegten Belastungsprofils.

4.3.            4.3.1. Mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen medizinischen Beurteilungen, welche nachfolgend dargestellt werden, bestehen allerdings jedenfalls leichte Zweifel an der versicherungsinternen Begutachtung.

4.3.2.       Mit Bericht vom 17. April 2023 hielt Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, es bestünden unverändert massive Schmerzen im Bereich des rechten Armes und eine Einschränkung der Schulterfunktion rechts. Die Befunderhebung der Mobilität sei durch Dr. med. D____ erfolgt und könne bestätigt werden. Auch die Belastungsfähigkeit der rechten Schulter werde eingestuft und sei herabgesetzt. Der Beschwerdeführer sei anhand der Ergebnisse als funktionell einarmig anzusehen, da auch eine gewisse Vermeidungsstrategie bestehe. Es handle sich um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, welches einen massiven Analgetikabedarf ausweise. Durch die Schonhaltung habe der Beschwerdeführer immer wieder Rückenbeschwerden und Ausstrahlung in das linke Hüftgelenk und ins Bein. Diese zusätzliche Problematik sei vom Versicherungsmediziner nicht berücksichtigt worden. Möglicherweise benötige der Beschwerdeführer eine polydiszipinäre Begutachtung oder eine ausgedehnte Beurteilung durch die IV-Stelle, damit die zusätzliche Problematik berücksichtigt werden könne.

4.3.3.       Der behandelnde Arzt führte mit Bericht vom 18. Januar 2023 (Suva-Akte 387) aus es handle sich um einen komplexen Verlauf mit mehreren Operationen. Für die Unfallversicherung müsse festgehalten werden, dass ein Jahr nach der inversen Schulterprothese nur noch mit minimalen Verbesserungen der Funktion und der Schmerzsituation zu rechnen sei. Es handle sich um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Es bestehe ein Endzustand und weitere chirurgische Massnahmen seien nicht indiziert. Eine Rückführung in den Arbeitsprozess sei unrealistisch. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.3.4.       Dr. med. E____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Schulter ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit sekundärer Ausweitung, eine AS-Schulter rechts (6. Dezember 2022); inverse Schulterproblematik rechts am 12. Oktober 2021 bei zunehmender Cuff Tear Arthropathy Schulter rechts; erneute Re-Ruptur/fehlende Einheilung der Supraspinatussehne rechts; Sehnenretraktion bis zum Glenoid, muskuläre Atrophie G 2-3; beginnende Chondropathie; traumatische RM-Ruptur rechts 9. September 2016; AS-Schulter rechts um Arthrolyse am 2. Oktober 2017; AS-Schulter rechts, erneute Refixation der RM am 25. Januar 2019; sekundäre Überbelastungsproblematik links (unfallfremd). Radiologisch zeige sich eine fest verankerte Schulterprothese in einer korrekten Stellung, welche die eingeschränkte Funktion nicht erklären könne. Im Vordergrund stehe die chronifizierte Schmerzproblematik mit einer sekundären Auswirkung und einer depressiven Entwicklung. Chirurgische Massnahmen seien an der rechten Schulter nicht möglich und würden die Beschwerden nicht verändern können. Eine Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt erscheine unrealistisch (Suva-Akte 404).

4.4.            4.4.1. Zwischen dem Versicherungsmediziner und dem Behandler besteht Einigkeit in Bezug auf das Erreichen des medizinischen Endzustandes. Ferner gehen beide Mediziner von der gleichen Diagnostik und der identischen Befunderhebung in Bezug auf die Mobilität aus. Eine Abweichung besteht allerdings hinsichtlich des massgeblichen Belastungsprofils und der unter dessen Berücksichtigung verbleibenden Restarbeitsfähigkeit. Während Dr. med. E____ von einer faktischen Einarmigkeit ausgeht und den Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig einschätzt, attestiert ihm Dr. med. D____ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ohne diese eingehend zu begründen oder sich vertieft mit der fachärztlich abweichenden Ansicht auseinanderzusetzen. Da in Fällen, in welchen ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind und auch nur bei Bestand geringer Zweifel an die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4) hat die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechende ergänzende Sachverhaltsabklärungen in Form eines externen orthopädischen Gutachtens vorzunehmen. Dies muss in vorliegendem Fall umso mehr gelten, als dass die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. Mai 2025 (bei den Gerichtsakten) unter Berücksichtigung des massgeblichen Belastungsprofils aus rein somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.

4.4.2.       Die Beschwerdegegnerin hat daher zunächst eine externe orthopädische Begutachtung zur Sachverhaltsabklärung in Auftrag zu geben. In der Folge wird sie den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu ermitteln haben. Dabei wird sie mit Blick auf das Valideneinkommen zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall per Januar 2017 eine Lohnerhöhung (CHF 6'500.00) erhalten hätte, wie dies von [...], dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 27. Mai 2025). Die Berücksichtigung der hypothetischen Weiterentwicklung hat im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erfolgen, wonach eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen ist, wenn – wie vorliegend – konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1).

5.                  

5.1.            Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Anordnung eines orthopädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.  

5.3.            Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).  

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75.  

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.34 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.05.2025 UV.2024.34 (SVG.2025.151) — Swissrulings