Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.10.2024 UV.2024.3 (SVG.2025.3)

30 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,108 mots·~16 min·4

Résumé

UVG Unfallähnliche Körperschädigung; Befreiung von der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

C____ AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.3

Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023

Unfallähnliche Körperschädigung; Befreiung von der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG

Tatsachen

I.

Die 1967 geborene Beschwerdeführerin war seit 2009 in einem 80%-Pensum im [...] Basel als Pflegemitarbeiterin angestellt und ist in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert (UV-Akte A1). Am 2. September 2022 machte die Beschwerdeführerin beim Lagern einer Patientin eine Fehlbewegung, worauf sie einen einschiessenden Schmerz in ihrer rechten Schulter verspürte (Schadenmeldung vom 5. September 2022, UV-Akte A1). Bei der ärztlichen Erstkonsultation am 3. September 2022 stellte Dr. med. D____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin FMH, die Diagnose einer Zerrung der langen Bizepssehne rechts mit Differentialdiagnose einer SLAP-Läsion (UV-Akte M12). Am 5. September 2022 wurde der Beschwerdegegnerin dies als Unfall gemeldet (Akte A1).

Die von Dr. med. D____ veranlasste (vgl. UV-Akte M7) MR-Arthographie des rechten Schultergelenks vom 26. September 2022 zeigte eine artikularseitige Partialruptur der posterioren Supraspinatussehne mit Beteiligung des Vorderrandes der Infraspinatussehne über ca. 12x15 mm mit partieller gelenkseitiger Abscherung nach medial (PASTA-Läsion), eine eutrophe Rotatorenmanschettenmuskulatur, einen Labrumriss anterosuperior bis posterosuperior mit Beteiligung des Bicespssehnenankers, sowie eine aktivierte ACG-Arthrose mit Reizung der Bursa subacromialis/subdeltoidea (UV-Akte M1).

Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach UVG mit der Begründung ab, dass es beim gemeldeten Ereignis an der Voraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors mangle und somit nicht alle Unfallkriterien vorlägen und die festgestellte unfallähnliche Körperschädigung überwiegend auf Degeneration zurückzuführen sei (UV-Akte A43). Dieser Ansicht der Beschwerdegegnerin widersprach die Beschwerdeführerin am 22. März 2023 (vgl. UV-Akte A54).

Am 25. August 2023 führte der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, aus, dass die Alterationen an der Supraspinatussehne in der rechten Schulter der Beschwerdeführerin rein formal die Bedingungen einer Körperschädigung erfüllen würden. Betrachte man die erwähnte Sehne im Detail, erkenne man aber umgehend deren tendinopathisch veränderte Binnenstruktur mit Verdacht auf ein Kalkdepot. Die objektivierte Listenschädigung sei folglich vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Ausserdem sei der von der Beschwerdeführerin geschilderte Unfallvorgang nicht geeignet gewesen, eine gelenkseitige Läsion der Supraspinatussehne herbeizuführen (UV-Akte M14).

Am 19. September 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung habe (UV-Akte A63). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2023 Einsprache (UV-Akte A68), welche die Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2023 (UV-Akte A72) abwies.

II.

In der Beschwerde vom 29. Januar 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu den gesetzlichen Leistungen zu verpflichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 29. Januar 2024 abzuweisen.

Mit Replik und Duplik vom 17. Mai 2024 und 21. August 2024 halten die Parteien jeweils an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Am 30. Oktober 2024 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1).   

2.2.          Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Aus dem zweiten Teilsatz ergibt sich, dass dem Unfallversicherer die Möglichkeit offensteht, sich von seiner Leistungspflicht zu befreien. Dafür muss er nachweisen, dass die Körperschädigung «vorwiegend» auf «Abnützung oder Erkrankung» zurückzuführen ist (BGE 146 51 E. 8.2.2). Damit das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung bejaht werden kann, bedarf es keines unfallähnlichen sinnfälligen Ereignisses oder einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage. Vielmehr führt bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung (BGE 146 V 51 E. 8.6; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_507/2020, E. 3.2). Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes - auch nach der UVG-Revision relevant (BGE 146 V 51 E. 8.6, Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_507/2020, E. 3.2). Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6).

2.3.          Der Unfallversicherer hat nach Meldung einer Listenverletzung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1).

2.4.          Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4).

2.5.          Gemäss den Ausführungen von Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FHM, liegen bei der Beschwerdeführerin Alterationen an der Supraspinatussehne vor, weshalb er das Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG bejahte (UV-Akte M14). Es ist unbestritten, dass die erlittenen Körperschädigungen unter die Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG fallen. Damit ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich leistungspflichtig, solange sie nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1). Ob der geschilderte Ereignishergang Unfallcharakter aufweist, kann damit offenbleiben.

3.                

3.1.          Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Sehnenverletzung sei gemäss Dr. med. E____ (UV-Akte M14) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur. Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Ansicht, Dr. med. E____ stelle eine reine Verdachtsdiagnose auf, indem er behaupte, die Listenverletzung sei überwiegend auf eine degenerative Ursache zurückzuführen. Ausserdem würde er sich nicht auf den vollständigen, rechtserheblichen Sachverhalt stützen und sei als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin nicht als neutral anzusehen. Auch seien bei der Beschwerdeführerin noch nie zuvor Beschwerden an der Schulter aufgetreten, wie ihre Hausärztin Dr. med. D____ ausgeführt habe (UV-Akte M6).

3.2.          Dr. med. E____ ist beratender Arzt der Beschwerdegegnerin und ihm kommt eine einem Kreisarzt der SUVA vergleichbare Funktion zu. Zu betonen ist, dass beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen sind (vgl. Urteil 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis). Deren Berichten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (siehe dazu auch oben Erw. 2.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 5.2).

3.3.          In casu legt Dr. med. E____ nicht mit der rechtsprechungsgemäss erforderlichen Schlüssigkeit dar, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin auf Degeneration zurückzuführen ist. Die beiden Aussagen «…wo zudem der Verdacht auf einen intratendinöse Kalkherd bestand» sowie «…ergibt sich zumindest der Verdacht auf ein eingelagertes Kalkdepot», welche er in seinem versicherungsmedizinischen Bericht vom 25. August 2023 macht (UV-Akte M14), zeigen auf, dass Dr. med. E____ nicht genügend erforscht hat, welche Auswirkungen das in der MR-Arthrographie sichtbare Kalkdepot hat und ob dieser degenerative Befund ausreichend schwerwiegend ist, um einen Sehnenriss herbeizuführen. Bezüglich Ursache der PASTA-Läsion verweist er lediglich auf medizinische Literatur. Hinzu kommt, dass der behandelnde Prof. Dr. med. F____ eine zu Dr. med. E____ divergierende Einschätzung abgegeben hat. Prof. Dr. med. F____ ist in seinem Bericht vom 4. Oktober 2022 der Ansicht, dass «aufgrund des beschriebenen Traumamechanismus sowie den vorliegenden Befunden, insbesondere im Bizepsanker, von traumatisch bedingten Veränderungen» auszugehen sei (UV-Akte M3). Dr. med. E____ fasst die Erläuterungen von Prof. Dr. med. F____ in seinem Bericht zwar zusammen. Um diese zu entkräften verweist er jedoch bloss darauf, dass sich der von Prof. Dr. med. F____ beschriebene Traumamechanismus nicht mit den «zeitnah erhobenen Angaben» decken würde und es für ihn nicht nachvollziehbar sei, «wie es beim Heben einer betagten Patientin zu einem axialen Stauchungstrauma» kommen könne, und gibt an, dass am ehesten eine forcierte Traktion des Armes stattgefunden habe (vgl. UV-Akte M14). Zusammenfassend geht Dr. med. E____ in seiner Aktenbeurteilung nicht ausreichend auf den Bericht von Prof. Dr. med. F____ ein und legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Läsionen vorwiegend degenerativ bedingt sein sollen. Auch stellt er lediglich Mutmassungen über den Unfallhergang an, ohne die Beschwerdeführerin hierzu befragt zu haben. Damit bestehen geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Berichts, weswegen auf seinen Bericht nicht abgestellt werden kann.

3.4.          Sodann ist auf den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin veranlassten Bericht von Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 17. April 2024 einzugehen. Gemäss Dr. med. G____ sei der Befund bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen. Es sei widersprüchlich, dass vier Wochen nach dem Ereignis, nachdem zwei übereinstimmenden Primärdokumentationen durch die Beschwerdeführerin sowie die Hausärztin erfolgt waren, eine abweichende Schilderung vorliege. Ferner sei es ohnehin nicht entscheidend, welche Version der Wahrheit entspreche. Sowohl die Variante der Zerrung aus der Primärdokumentation als auch die Variante der Stauchung der späteren Berichterstattung seien beide nicht geeignet, die entstandene Listenverletzung hervorzurufen. Unter der Annahme einer Zerrung sei von einer konzentrischen Kraftanwendung des Bicepssystems auszugehen, die Supraspinatussehne komme dabei nicht in eine supraphysiologische oder exzentrische Belastung. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass bei einer heftigen Zugbelastung auf eine gesunde Sehne nur das tiefe Blatt reissen solle (PASTA-Läsion). Unter der Annahme einer axialen Stauchung sei ebenso wenig eine traumatische Schädigung der Supraspinatussehne denkbar, solange keine luxationsartigen Begleitverletzungen nachweisbar seien. Grundsätzlich belasten axiale Stauchungen die Supraspinatussehne nicht, wenn die Kraft einerseits glenohumeral, anderseits auch skapulothorakal aufgefangen werde. Sowohl der Schadensmechanismus als auch das Schadensbild gäben nicht einen einzigen nachvollziehbaren Hinweis auf eine traumatische Entstehung einer strukturell relevanten Schulterschädigung, sondern würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Bild einer chronischen degenerativen Abnützung der Rotatorenmanschettensehnen, des BIC-Ankers und des AC-Gelenkes in einem moderaten Ausmass vermitteln, sodass die zeitnah erfolgte Symptomberuhigung plausibel erscheine. Auch in der Diskussion um den Stellenwert der sich widersprechenden Varianten des Schadensmechanismus ändere sich die Interpretation des Schadensbildes nicht. Dass die Frage des Schadensmechanismus strittig geworden sei, hänge stark mit der nicht überzeugenden anamnestischen Befragung von Prof. Dr. med. F____ zusammen (UV-Akte M15).

3.5.          Auch beim Bericht von Dr. med. G____ sind als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin besonders strenge Anforderungen bezüglich der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. oben Erw. 3.3).

3.6.          Zunächst ist festzuhalten, dass es sich auch beim Bericht von Dr. med. G____ um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1). Da Dr. med. G____ die anamnestische Befragung durch Dr. med. F____ als nicht überzeugend bezeichnet, und auch bemängelt, dass die fachärztlichen Befunde vom 30. September 2022 für die differenzierte Beurteilung auch noch nicht ausreichend und teilweise auch fehlend seien, kann hier nicht von einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen werden. Aber auch die Schlussfolgerung von Dr. med. G____, es gebe keine Hinweise auf eine traumatische Schulterverletzung, insbesondere auch nicht auf eine traumatische Schädigung oder Teilschädigung der Supraspinatussehne, vermag nicht hinreichend zu überzeugen. Die Autoren, worunter Mitglieder der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics, weisen in der im Internet zugänglichen Publikation Lädermann et al., Revidierte Untersuchungskriterien «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette» in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., darauf hin, dass es «normal» sei, dass mit zunehmenden Alter eine Degeneration auftrete – diese begründe jedoch noch keine krankhafte Genese (a.a.O., S. 262; Günthart, Kausalitätsftragen der Rotationsmanschettenläsion als Listendiagnose aus medico-legaler Sicht, Rn. 49). Dr. med. G____ lässt in seinen Ausführungen vermissen, inwiefern eine allfällige Degeneration bei der Beschwerdeführerin über das «normale» Mass hinausgeht. Auch weist Dr. med. G____ nicht genügend nach, weshalb beim Heben bzw. Lagern einer Patientin oder Abrutschen des Armes, keine traumatische Ursache möglich ist, wie dies Lädermann et al. als geeignete Traumahergänge bezeichnen (S. 264; Günthart, Rn. 53). Ferner geht Dr. med. G____ auch nicht darauf ein, ob eine «fettige Infiltration der Rotatorenmanschettenkettenmuskulatur» vorliegt. Gemäss Lädermann et al. gilt das Vorliegen einer derartigen fettigen Infiltration, sofern das MRI innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Ereignis angefertigt wurde, als Hinweis auf eine chronische Läsion der Rotatorenmanschette (S. 264; Günthart, Rn. 59). Zusammenfassend ist Dr. med. G____ auf diverse Punkte, welche zur Klärung der Frage, ob eine rein degenerative oder teils auch traumabedingte Ursache vorliegt, wichtig gewesen wären, gar nicht oder nicht detailliert genug eingegangen.

3.7.          Des Weiteren stützen sich die Erwägungen von Dr. med. G____ auf das Buch Elmar et al., Kursbuch der ärztlichen Begutachtung, 2018 (siehe UV-Akte M15 Seite 3). Solche überwiegend abstrakt-theoretischen Überlegungen, ohne die Patientin gesehen noch untersucht zu haben, lassen ebenfalls Zweifel an der Schlüssigkeit des Berichts aufkommen. Zusätzlich ist Dr. med. G____ seit 2014 als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin tätig ([...], abgefragt am 18. Dezember 2024). Aufgrund der Tätigkeit als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin sind strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen.

3.8.          Ferner ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar im Anschluss an das geschilderte Ereignis vom 2. September 2022 in ärztliche Behandlung begeben hat. Ihre Hausärztin Dr. med. D____ hat eine Bildgebung veranlasst und sie einem Facharzt überwiesen. In der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin bis zurück ins Jahr 2012 findet sich kein Hinweis auf Beschwerden der Schulter (siehe Schreiben von Dr. med. D____ vom 22. November 2022, UV-Akte M6). Zwar besteht die Möglichkeit, dass eine potentielle Degeneration asymptomatisch, also ohne Schmerzen und Beschwerden zu verursachen, vorbestanden hatte, und erst im Herbst 2022 symptomatisch geworden ist. So zeigte sich in der MR-Arthrographie vom 26. September 2022 (UV-Akte M1) ein intratendinöses Kalkdepot von 4 x 2 mm und eine geringe ACG-Arthrose mit subkortikaler Zystenbildung, kleinen osteophytären Anbauten und periartikularem Knochenmarködem und ein geringer Erguss in der Bursa subacromialis/subdeltoidea. Eine Tendinosis calcarea, also Kalkeinlagerungen in den Sehnen der Rotatorenmanschette, machen sich durch Schulterschmerzen bemerkbar, eine operative Versorgung ist nur bei grossen Kalkdepots notwendig (siehe dazu Pschyrembel Online, pschyrembel.de, abgefragt am 18. Dezember 2024). Der MR-Arthrographie ist des Weiteren eine articularseitige Partialruptur der posterioren Supraspinatussehne und ein Labrumriss anterosuperior bis posterosuperior mit Beteiligung des Bicepssehnenankers zu entnehmen, die Rotatorenmanschettenmuskulatur ist eutroph, die Muskeln sind also normal kräftig. Gemäss Pschyrembel äussert sich die Klinik einer Tendinosis calcarea auch nicht in Sehnen- oder Labrumrissen. Ein überwiegend degeneratives Geschehen kann daher aus dem Befund zur Bildgebung nicht abgeleitet werden.

3.9.          Gesamthaft ist festzuhalten, dass beiden versicherungsinternen ärztlichen Berichten zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit zugrunde liegen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Damit ist der Beschwerdegegnerin der Gegenbeweis mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gelungen. Die Beschwerdegegnerin hat es zudem unterlassen, nach Meldung einer Listenverletzung die genauen Begleitumstände abzuklären, auch sind die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten (siehe oben Erw. 2.2).

3.10.       Fällt wie hier ein erinnerliches Ereignis als Ursache für die Listenverletzung in Betracht, bedarf es einer sorgfältigen Abgrenzung gegenüber ebenfalls in Frage kommenden degenerativen Veränderungen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_507/2020, E. 7.1). Es ist daher eine versicherungsexterne Begutachtung (Art. 44 ATSG) zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Läsionen an der rechten Schulter und dem Vorfall vom 2. September 2022 für die Leistungsbeurteilung notwendig. Hierfür sind weitere sachverhaltliche Abklärungen zum fraglichen Ereignis vom 2. September 2022 erforderlich. Mit Blick darauf ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.                

4.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen und Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens im Sinne der obigen Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.10.2024 UV.2024.3 (SVG.2025.3) — Swissrulings